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1 Gewerkschaftliche Unterstützungseinrichtung der DGB-Gewerkschaften www.guv-fakulta.de.

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Präsentation zum Thema: "1 Gewerkschaftliche Unterstützungseinrichtung der DGB-Gewerkschaften www.guv-fakulta.de."—  Präsentation transkript:

1 1 Gewerkschaftliche Unterstützungseinrichtung der DGB-Gewerkschaften www.guv-fakulta.de

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4 4 Dienstschlüsselverlust

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7 7 © GUV/FAKULTA | WeSchu GmbH | 4.0 | www.guv-fakulta.de | www.weschu-gmbh.de | Veranstaltung xxx in xxx | 7 Abmahnung Verhaltensbedingte Kündigung Fristlose Kündigung Schadenersatz Sanktionen bei Pflichtverletzungen

8 8 © GUV/FAKULTA | WeSchu GmbH | 4.0 | www.guv-fakulta.de | www.weschu-gmbh.de | Veranstaltung xxx in xxx | 8 ò BGB § 280 ò Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Anspruchsgrundlagen Schadenersatz ò BGB § 823 Schadenersatz ò Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. = Delikthaftung= Vertragshaftung

9 Abmahnung

10 Schadenersatz

11 11 © GUV/FAKULTA | WeSchu GmbH | 4.0 | www.guv-fakulta.de | www.weschu-gmbh.de | Veranstaltung xxx in xxx | 11 § 276 BGB, Verantwortlichkeit des Schuldners Schuldhaftes Verhalten = Vorsatz und Fahrlässigkeit Schadensersatzpflicht in vollem Umfang. Totalersatzprinzip Grundsätzlich keine Haftungsbeschränkung für den Arbeitnehmer. Gegebenenfalls: Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz. Mögliche Folgen für Arbeitnehmer/innen

12 12 © GUV/FAKULTA | WeSchu GmbH | 4.0 | www.guv-fakulta.de | www.weschu-gmbh.de | Veranstaltung xxx in xxx | 12 Ausgangslage....was jetzt? ANH Gesetz

13 13 © GUV/FAKULTA | WeSchu GmbH | 4.0 | www.guv-fakulta.de | www.weschu-gmbh.de | Veranstaltung xxx in xxx | 13 Entwicklung der Rechtsprechung im Bereich der Arbeitnehmerhaftung: 3 stufige Fahrlässigkeit: ------------------------------- -- leichte Fahrlässigkeit -- mittlere -”- -- grobe -”- - Gefahrgeneigtheit wird Berücksichtigt - monatliches Einkommen (Lohn/Gehalt) wird berücksichtigt - Betriebsrisiko wird berücksichtigt

14 14 LEICHTE FAHRLÄSSIGKEIT (geringe Schuld) KEINE HAFTUNG FÜR ARBEITNEHMER Folge: Grundsätze der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung MITTLERE FAHRLÄSSIGKEIT (mittlere Schuld) QUOTELUNG GROBE FAHRLÄSSIGKEIT (schwere Schuld) VOLLE HAFTUNG (WIE VORSATZ)

15 15 Definition der Fahrlässigkeitsgrade Leichte Fahrlässigkeit: Wenn es sich um geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeiten handelt, die jedem Arbeitnehmer unterlaufen können. Mittlere Fahrlässigkeit: Wenn der Arbeitnehmer ohne den Vorwurf besonderer Schwere die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hat Grobe Fahrlässigkeit: Wenn eine besonders schwerwiegende und auch subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt.

16 16 Anzünden einer Zigarette während der Fahrt Rauchen am Steuer Ladung nicht richtig gesichert Benutzung medizinischer Geräte ohne die erforderliche Ausbildung; Einfahrt in ein Parkhaus mit zu geringer Durchfahrtshöhe Schaden beim Rückwärtsfahren ohne Einweiser Falschbetankung des Dienstfahrzeuges: Diesel, anstatt Superbenzin Verlust des Dienstschlüssels Spülwasser aus Behälter nicht abgelassen und in Produkt eingefüllt Abfüllanlage - falsches MHD auf die Verpackung gedruckt Kaffee im Computer/Laptop Wasserschaden wegen fehlenden Heizkörpers Krankenschwester beschädigt Röntgengerät Verstöße gegen Hygiene-/Desinfektionsvorschriften Übermüdung Nichtbeachtung der maximalen Arbeitszeit Geschwindigkeitsüberschreitung Rückwärtsfahren ohne Einweisung Beispiele grober Fahrlässigkeit

17 17 © GUV/FAKULTA | WeSchu GmbH | 4.0 | www.guv-fakulta.de | www.weschu-gmbh.de | Veranstaltung xxx in xxx | 17 Zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht ò BAG: Die Grundsätze über die Beschränkung der Haftung des Arbeitnehmers bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten sind einseitig zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht. Von ihnen kann weder einzel- noch kollektivvertraglich zu Lasten des Arbeitnehmers abgewichen werden. ò BAG - Urteil v. 05. 02.2004 - 8 AZR 91/03 -

18 18 © GUV/FAKULTA | WeSchu GmbH | 4.0 | www.guv-fakulta.de | www.weschu-gmbh.de | Veranstaltung xxx in xxx | 18 Haftungserleichterungen auch bei grober Fahrlässigkeit Haftung eines Kraftfahrers bei grober Fahrlässigkeit LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 22.08.2006 - 3 Sa 389/05 Leitsatz: Bei grober Fahrlässigkeit sind Haftungserleichterungen zu Gunsten des Arbeitnehmers jedenfalls dann nicht ausgeschlossen, wenn der Verdienst des Arbeitnehmers in einem deutlichen Missverhältnis zum verwirklichten Schadensrisiko der Tätigkeit steht.

19 19 © GUV/FAKULTA | WeSchu GmbH | 4.0 | www.guv-fakulta.de | www.weschu-gmbh.de | Veranstaltung xxx in xxx | 19 Mitverschulden des/der AG/in | 254 BGB Unfall

20 20 © GUV/FAKULTA | WeSchu GmbH | 4.0 | www.guv-fakulta.de | www.weschu-gmbh.de | Veranstaltung xxx in xxx | 20 Mitverschulden des/der AG/in ò § 254 BGB ò Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teile verursacht worden ist.

21 21 © GUV/FAKULTA | WeSchu GmbH | 4.0 | www.guv-fakulta.de | www.weschu-gmbh.de | Veranstaltung xxx in xxx | 21 „... Der Arbeitgeber muss sich bei jedem Schaden, den ein Arbeitnehmer in Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit verursacht hat,... das Betriebsrisiko sowie seine Verantwortung für die Organisation des Betriebes und die Gestaltung der Arbeitsbedingungen zurechnen lassen...“ PRIVILEG DER EINGESCHRÄNKTEN ARBEITNEHMERHAFTUNG FÜR ALLE BAG-Beschluss vom 27.09.1994 - GS 1/89 (A) PRIVILEG DER EINGESCHRÄNKTEN ARBEITNEHMERHAFTUNG FÜR ALLE BAG-Beschluss vom 27.09.1994 - GS 1/89 (A) M

22 22 Gründe der Haftungsminderung durch Mitverschulden des Arbeitgebers/Vorgesetzten - - Verstoß gegen Lenk- und Ruhezeiten - - Nichtbeachtung des Arbeitszeitgesetzes - - Nichtbeachtung von Sicherheitsvorschriften - - Nichtbeachtung von angebotenem Versicherungsschutz - - Beauftragung von ungeeigneter, überforderter Arbeitnehmer - - Übermäßiger Leistungsdruck (Druck- oder Eilsituation) - - Unterlassen wichtiger Hinweise (Einweisung) - - Erforderliche Überwachung wird nicht durchgeführt (Controlling) - - Unzureichende Organisation im Betrieb - - zur Verfügungstellung von mangelhaftem Arbeitsgerät/Betriebsmittel - - Lang zurückliegende Unterweisung/Einweisung - -.....

23 23 © GUV/FAKULTA | WeSchu GmbH | 4.0 | www.guv-fakulta.de | www.weschu-gmbh.de | Veranstaltung xxx in xxx | Kaskoversicherung

24 24 © GUV/FAKULTA | WeSchu GmbH | 4.0 | www.guv-fakulta.de | www.weschu-gmbh.de | Veranstaltung xxx in xxx | 24 KASKO Fordert Schaden ein Zahlt Schaden Auch bei Versicherungsfällen aus Forderungsübergang ist das Arbeitsgericht zuständig. Interessenwahrung durch Gewerkschaft. GUV/FAKULTA unterstützt Forderungsübergang Unfall

25 25 © GUV/FAKULTA | WeSchu GmbH | 4.0 | www.guv-fakulta.de | www.weschu-gmbh.de | Veranstaltung xxx in xxx | 25 Forderungsübergang | § 81 VVG ò ( 1 ) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt. ò ( 2 ) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des VN entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

26 26 © GUV/FAKULTA | WeSchu GmbH | 4.0 | www.guv-fakulta.de | www.weschu-gmbh.de | Veranstaltung xxx in xxx | 26 VOLLKASKO UND AN-HAFTUNG BAG - Urteil vom 24.11.1987 - 8 AZR 66/82 Der Kläger blieb mit dem Dienstfahrzeug beim Rückwärtsfahren an einer Straßenlaterne hängen und verursachte einen Sachschaden am nicht vollkaskoversicherten Kfz. Der AG will Schadensersatz. DAS BAG: Der ArbG ist gegenüber dem AN, der ein Dienstfahrzeug zu führen hat, nicht verpflichtet, eine Vollkaskoversicherung abzuschließen, wenn sich dies nicht aus dem Arbeitsvertrag oder den das Arbeitsverhältnis gestaltenden normativen Bestimmungen ergibt. Haftet der AN, der seinem ArbG aus einem verschuldeten Unfall nach den Grundsätzen über den innerbetrieblichen Schadens- ausgleich für den an dem Kfz des ArbG entstandenen Schaden anteilig, so kann bei Abwägung aller für den Haftungsumfang maßgebenden Umstände zu Lasten des Arbeitgebers ins Gewicht fallen, daß dieser für das Unfallfahrzeug keine Kaskoversicherung abgeschlossen hatte. Dies kann dazu führen, daß der AN nur in Höhe einer Selbstbeteiligung haftet, die bei Abschluß einer Kaskoversicherung zu vereinbaren gewesen wäre. Andere Auffassung: LAG Rheinland Pfalz, Urteil vom 16.11.2006, AZ: 11 Sa 665/06 Leitsatz: Der Arbeitgeber muss bei Überlassung von Fahrzeugen an AN eine Vollkaskoversicherung abschließen. Die Haftung des AN beschränkt sich im Schadenfall dann auf diejenigen Kosten, die durch eine solche Vollkaskoversicherung nicht abgedeckt werden, insbesondere die übliche Selbstbeteiligung. Kaskoversicherung

27 27 © GUV/FAKULTA | WeSchu GmbH | 4.0 | www.guv-fakulta.de | www.weschu-gmbh.de | Veranstaltung xxx in xxx | 27 Forderungsübergang | Beispiel

28 28 © GUV/FAKULTA | WeSchu GmbH | 4.0 | www.guv-fakulta.de | www.weschu-gmbh.de | Veranstaltung xxx in xxx | Unfallmeldewesen

29 29 © GUV/FAKULTA | WeSchu GmbH | 4.0 | www.guv-fakulta.de | www.weschu-gmbh.de | Veranstaltung xxx in xxx | 29 Unfallmeldewesen

30 30 Die Überlastungsanzeige

31 31 Was ist das? ò Eine Überlastungsanzeige ist in der Regel eine schriftliche Information an die zuständige Leitung bzw. den Arbeitgeber über Arbeitsbedingungen, die zu Schäden oder Gefährdungen von Patienten, aber auch von Beschäftigten führen können.

32 32 Recht zur Überlastungsanzeige = Entlastungsanzeige ò Beschäftigte können zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit gegenüber ihren Vorgesetzten Stellung nehmen und in diesem Zusammenhang auch eine Überlastungssituation kundtun. ò Dies kann aus § 17 Absatz 1 ArbeitsschutzG gefolgert werden

33 33 Recht zur Überlastungsanzeige = Entlastungsanzeige § 17 Arbeitsschutzgesetz ( ArbSchG ) (1) Die Beschäftigten sind berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Frage der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen.... (1) Sind Beschäftigte aufgrund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, dass die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereit gestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten und hilft der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, können sich diese an die zuständige Behörde wenden. Hierdurch dürfen den Beschäftigten keine Nachteile entstehen.....

34 34 Pflicht zur Überlastungsanzeige = Entlastungsanzeige ò Arbeitnehmer sind nicht nur dazu berechtigt, sondern auch verpflichtet, den Arbeitgeber auf mögliche Schädigungen oder Gefährdungen hinzuweisen. ò Diese Pflicht ergibt sich sowohl aus dem Arbeitsverhältnis selbst, als auch aus den §§ 15 und 16 ArbSchG.

35 35 Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag ò Den Arbeitgeber auf drohende Schäden und auf eingetretene Gefahren hinzuweisen, ergibt sich bereits als Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag i.V.m. § 611 BGB und §§ 241 Abs. 2, 242 BGB ò AN sind verpflichtet für reibungslose Abläufe zu sorgen und zum Bestand des Unternehmens beizutragen, § 241 Abs. 2 BGB ò Aus § 242 BGB folgt, daß AN Schäden abzuwehren haben, die sich zu Ungunsten des Arbeitgebers auswirken, oder diesen auf organisatorische Mängel hinzuweisen haben, die einer Erfüllung der betrieblichen Aufgaben entgegenstehen ( z.B. Überschreiten der zulässigen Arbeitszeit nach dem ArbZG ).

36 36 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag (1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrages können Dienste jeder Art sein

37 37 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis Nach Absatz 2 ist je nach Inhalt des Schuldverhältnisses „jeder Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils“ verpflichtet. § 242 Leistung nach Treu und Glauben Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

38 38 Hinweispflichten nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG ) § 15 Pflichten der Beschäftigten ( 1 ) Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.

39 39 Hinweispflichten nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG ) § 16 Besondere Unterstützungspflicht ( 1 ) Die Beschäftigten haben dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden. ( 2 )......

40 40 Beispiel für die Notwendigkeit einer Überlastungsanzeige Beispielsfall: Ein suizidgefährdeter Patient erleidet nach einem Selbstmordversuch im Krankenhaus diverse Körperschäden. Die Station war zum Zeitpunkt des Vorfalls nur mit einer Krankenschwester besetzt, was nicht ausreichend ist, jedoch aufgrund Personalmangels die Regel ist.

41 41 Fazit Erkennt der Arbeitnehmer die drohende potentiell gefährliche Situation, die sich aus der konkret sich abzeichnenden Überlastung ergibt, ist er gut beraten, sich um eine möglichst konkrete Überlastungsanzeige zu kümmern. Die Überlastungsanzeige kann zur Minimierung von Haftungsrisiken beitragen. Daher so frühezeitig wie möglich auf möglichen Schadenseintritt hinweisen. ACHTUNG: Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Arbeitsleistung bleibt erhalten, d.h. die Überlastungsanzeige entbindet den betroffenen Beschäftigten nicht davon, immer noch alles in seinen Kräften stehende zu tun, um einen Schadenseintritt abzuwenden.

42 42 Form Keine bestimmt Form vorgeschrieben; Aus Gründen der Nachweisbarkeit sollte sie in schriftlicher Form erfolgen; Empfehlung: Empfang / Übergabe an Stationsleitung / Dienstleitung quittieren lassen; Empfehlung: auch dem Betriebs- oder Personalrat Kopie zukommen lassen; Arbeitsüberlastung kann sowohl individuell durch einen Beschäftigten, als auch im Kollektiv, also Betroffene einer Gruppe/Station/Schicht angezeigt werden;

43 43 Inhalt Überlastungsanzeige soll konkret die bemängelte Situation beschreiben; Art der Überlastung Grund ihres Entstehens Grund des Organisationsmangels konkret benennen Hinweis, dass Fehler nicht auszuschließen sind Um Abhilfe ersuchen Hinweis, dass auch weiterhin alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um eine Gefährdung der Patienten zu vermeiden In der Praxis gibt es vorgefertigte Formulare; diese sollten Platz für situationsbezogene Fallkonstellationen lassen;

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45 45 Benachteiligungsverbot wegen Überlastungsanzeige § 84 Abs. 3 BetrVG ò Dem AN dürfen wegen Erhebung einer Beschwerde keine Nachteile entstehen § 16 Abs. 1 AGG ò Maßregelungsverbot: eine Benachteiligung ist ausgeschlossen, wenn Beschäftigte Rechte etwa wegen Diskriminierung aus dem AGG wahrnehmen

46 46 Benachteiligungsverbot wegen Überlastungsanzeige § 17 Abs. 2 ArbSchG ò Selbst solche Beschwerden dürfen keine nachteiligen Maßnahmen für die Beschäftigten zur Folge haben, wenn diese sich an die zuständigen Behörden gewandt haben § 612 a BGB ò Maßregelungsverbot: eine Benachteiligung durch den Arbeitgeber ist verboten, wenn der Arbeitnehmer in zulässigerweise seine Rechte ausübt ( auch das Stellen von Überlastungsanzeigen gehört hierzu )

47 47 Handlungsmöglich- keiten der Betriebsräte § 91 BetrVG Mitbestimmungsrecht ò Gibt die Möglichkeit, bei Änderung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufes oder der Arbeitsumgebung angemessene Maßnahmen zur Abwendung, Milderung oder zum Ausgleich der Belastung zu verlangen. Dies setzt entsprechende arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse voraus. Die Ermittlung solcher Erkenntnisse kann im Rahmen der Betriebsratstätigkeit initiiert werden. ò Sammeln von Überlastungsanzeigen und Auswertung

48 48 Handlungsmöglichkeiten der Betriebsräte Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG „ Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen gesetzlicher Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften“ besteht ein Mitbestimmungsrecht im Hinblick auf organisatorische Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 ArbSchG einschließlich solcher personeller Art.

49 49 Handlungsmöglichkeiten der Betriebsräte § 3 ArbSchG Grundpflichten des Arbeitgebers ( 1 ) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben. ( 2 ) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten 1. Für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie 2. Vorkehrungen zu treffen, daß die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.

50 50 Verfahren nach § 85 BetrVG Überlastungsanzeigen sind Beschwerden an den Arbeitgeber ( 1 ) Der Betriebsrat hat Beschwerden von Arbeitnehmern entgegenzunehmen und, falls er sie für berechtigt erachtet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken. ( 2 ) Bestehen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Beschwerde, so kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Dies gilt nicht, soweit Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch ist. ( 3 ) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Behandlung der Beschwerde zu unterrichten. § 84 Abs. 2 bleibt unberührt.

51 51 © GUV/FAKULTA | WeSchu GmbH | 4.0 | www.guv-fakulta.de | www.weschu-gmbh.de | Veranstaltung xxx in xxx | Nutzung von Privatfahrzeugen

52 52 © GUV/FAKULTA | WeSchu GmbH | 4.0 | www.guv-fakulta.de | www.weschu-gmbh.de | Veranstaltung xxx in xxx | 52 Nutzung von Privatfahrzeugen Dienstfahrzeug Privatfahrzeug Gleichbehandlung im Schadenfall Leichte FahrlässigkeitHaftung des Arbeitgebers Mittlere FahrlässigkeitQuotelung Grobe FahrlässigkeitHaftung des Arbeitnehmers

53 53 © GUV/FAKULTA | WeSchu GmbH | 4.0 | www.guv-fakulta.de | www.weschu-gmbh.de | Veranstaltung xxx in xxx | 53 Ersatzfähigkeit | Rechtsprechung ò Ersatzfähigkeiten gegen den Arbeitgeber ò Reparaturkosten ausschließlich dienstliche Nutzung n BAG 14.12.1995 AiB 1998, 533 ò Strafverfolgungskosten im Ausland n BAG 11.8.1998 AiB 1989, 93 ò Verteidigerkosten eines Berufskraftfahrers bei Straf- bzw. Bußgeldverfahren n BAG 16.3.1995 8AZR 260/94 ò Nutzungsausfall wegen der Beschädigung eines Privatfahrzeuges des Arbeitnehmers n BAG 7.9.1995 AiB 1997, 181

54 54 © GUV/FAKULTA | WeSchu GmbH | 4.0 | www.guv-fakulta.de | www.weschu-gmbh.de | Veranstaltung xxx in xxx | 54 Ersatzfähigkeit | Rechtsprechung ò Nicht ersatzfähig ò Geldstrafen oder Bußgelder wenn nicht vereinbart oder betriebliche Übung besteht n LAG Schleswig-Holstein 30.3.2000 4 SA 450/94 ò Rückstufung in der Haftpflichtversicherung bei Zahlung einer Kilometerpauschale durch den Arbeitgeber n BAG 30.4.1992 8 AZR 409/91 ò Schadensfreiheitsbetrag n BAG, 30.04.1992, 8 AZR 409/91

55 55 © GUV/FAKULTA | WeSchu GmbH | 4.0 | www.guv-fakulta.de | www.weschu-gmbh.de | Veranstaltung xxx in xxx | 55 Dienstfahrt mit Privat PKW ò Arbeitgeber kann Haftung mindern durch: ò Beteiligung an Kaskoversicherung ò „Risikozulage“ ò Keine Befreiung durch Kilometergeld ò Sinnvoll: Vertragliche Regelung

56 56 © GUV/FAKULTA | WeSchu GmbH | 4.0 | www.guv-fakulta.de | www.weschu-gmbh.de | Veranstaltung xxx in xxx | 56 Verfahrensablauf im Regressfall Arbeits- gericht GUV/FAKULTA unterstützt - Vergleich - Urteil -Freispruch IG Metall gibt Arbeitsrechtsschutz

57 57 Unsere Leistungen im Einzelnen: ò Schadenersatzbeihilfe bei arbeitsrechtlich oder beamtenrechtlich begründeter Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber / Dienstherrn (gleichzusetzen mit einer Berufs- oder Diensthaftpflichtversicherung). Dies gilt auch bei Dienstschlüsselverlust und auch bei Schäden an Dienstfahrzeugen (Pkw, Lkw, Bus, Schiff, Zug, etc.) ò Unterstützung bei wirtschaftlicher Notlage infolge eines Schadenfalles ò Rechtsschutz in Strafverfahren nach einem Verkehrsvergehen ò Rechtsschutz zur Durchsetzung eigener Ansprüche für Schmerzensgeld und Schadenersatz und Rechtsschutz zur Abwehr unberechtigter Forderungen, wenn keine Haftpflichtversicherung eintrittspflichtig ist.

58 58 Unsere Leistungen im Einzelnen: ò Unterstützung bei Krankenhausaufenthalt aufgrund Arbeitsunfall, Dienstunfall sowie Wegeunfall. Bei mind. 48 Std.Krankenhausaufenthalt: 100 Euro. Ab dem 3. Tag: 5 Euro je Tag, bis maximal 200 Euro. ò Unterstützung bei Eintritt von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit als Folge eines Arbeits- bzw. Dienstunfalls: einmalig 2.500 Euro ò Unterstützung der Familie bei Haft aus Anlaß einer beruflichen Tätigkeit: für den Ehegatten je Tag 13 Euro, für jedes Kind: 5 Euro je Tag ò Unterstützung der Familie und Rechtshilfe für Hinterbliebene nach tödlichem Arbeits- bzw.Dienstunfall des Mitgliedes: 2.500 Euro

59 59 Unterstützungsleistungen Die GUV/FAKULTA-Unterstützungsleistungen werden gewährt bei: - Berufsbedingter Tätigkeit - Auf dem Arbeitsweg - Weg von und zu gewerkschaftlicher Veranstaltung. ò Der GUV/FAKULTA Jahresbeitrag beträgt 21 € und ist als zusätzlicher Gewerkschaftsbeitrag steuerlich absetzbar!

60 60 Leistungen werden gewährt bei: ò Sach- und Personenschäden: bis max. 2.000.000,- EUR ò Vermögensschäden: bis max. 100.000,- EUR ò Geräte-Regress: bis max. 100.000,- EUR ò Schlüsselverlust: bis max. 100.000,- EUR jeweils je Schadenfall

61 61 SONDERAKTION !

62 62 Anforderung eines Fachreferenten zum Thema: Arbeitnehmerhaftung bei: Betriebsratssitzung/Personalratssitzung Vertrauensleuteversammlung Betriebsversammlung / Personalversammlung Mitgliederversammlung.... Anforderung und Terminvereinbarung: Michael Sütterle, Tel: 0170-4 50 86 10, E-Mail: suetterle@guv-fakulta.de

63 63 ò......zur weiteren Info: www.guv-fakulta.de


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