Vereinbarung zur Bauabrechnung nach ZVB/E

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 Präsentation transkript:

Vereinbarung zur Bauabrechnung nach 115.2 ZVB/E Landesbetrieb Straßen und Verkehr Harald Knieper

Übersicht Einleitung Seminarinhalt Allgemeine vertragliche Regelungen aus der ZVB/E Vereinbarung zur Bauabrechnung bei der Baumaßnahme: A 60, 5. BA Tieferlegungsbereich Mainz/Hechtsheim Stand Mai 2005

Einleitung Seminarinhalt Nach § 14 VOB/B ist die Bauabrechnung eine vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers. Die Bauabrechnung dient dem Auftraggeber zum Schutz vor unberechtigten Forderungen Seitens des Auftragnehmers. Die Abrechnung muß so erstellt werden, dass der Auftraggeber diese prüfen kann. Hierbei sind die Prüfungsmethoden (Empfängerhorizont) des AG ausschlaggebend (siehe VOB-Kommentar, Locher).

Einleitung Seminarinhalt Als Definition des zuvor genannten Empfängerhorizonts haben die Straßenbauverwaltungen Regeln und Verfahren zur Abrechnung eingeführt. Hierdurch bestimmt der AG die Prüffähigkeit der Bauabrechnung (siehe ZVB/E 115.1). Die eingeführten Regeln und Verfahren zur Bauabrechnung definieren den Empfängerhorizont des AG.

Einleitung Seminarinhalt Einzelanpassung der Regelwerke: Im Geschäftsbereich der Straßenbauverwaltungen sind Baumaßnahmen, insbesondere Erdbaumaßnahmen, aufgrund geometrischen und vertraglichen Besonderheiten sehr komplex und individuell. Oftmals müssen die Regeln und Verfahren des AG ergänzt werden. Die komplexen und individuellen Aufgabenstellungen von Bauabrechnungen bedürfen aus o. g. Grund der vorherigen Abstimmung zwischen AN und AG.

Allgemeine vertragliche Regelungen aus der ZVB/E ZVB/E (Auszug) 114 Elektronische Erfassung und Speicherung vermessungstechnischer Daten bei gemeinsamen Feststellungen (§ 14) Führt der Auftragnehmer die Erfassung und die Speicherung vermessungstechnischer Daten elektronisch durch (automatische Messwertregistrierung), so gelten zusätzlich folgende Bedingungen:

Allgemeine vertragliche Regelungen aus der ZVB/E ZVB/E (Auszug) 114 Elektronische Erfassung und Speicherung vermessungstechnischer Daten bei gemeinsamen Feststellungen (§ 14) 114.1 Rechtzeitig vor Beginn der Feststellungen (z. B. Aufmaße) hat der Auftragnehmer die vorgesehenen Messgeräte, Datenerfassungsgeräte und Datenspeicher dem Auftraggeber mitzuteilen.

Allgemeine vertragliche Regelungen aus der ZVB/E ZVB/E (Auszug) 114 Elektronische Erfassung und Speicherung vermessungstechnischer Daten bei gemeinsamen Feststellungen (§ 14) 114.2 Nach Abschluss der gemeinsamen Feststellungen ist - mindestens täglich - vor Ort ein übersichtlicher Ausdruck der Messdaten als Aufmaßblatt für den Auftraggeber zu erstellen und von diesem unterschreiben zu lassen.

Allgemeine vertragliche Regelungen aus der ZVB/E ZVB/E (Auszug) 115 Bauabrechnung mit DV-Anlagen (§ 14) Führt der Auftragnehmer die Abrechnung ganz oder teilweise mit DV-Anlagen aus (Leistungsberechnung), so gelten zusätzlich folgende Bedingungen:

Allgemeine vertragliche Regelungen aus der ZVB/E ZVB/E (Auszug) 115 Bauabrechnung mit DV-Anlagen (§ 14) 115.1 Rechenverfahren/DV-Programme: Die verwendeten DV-Programme müssen den in der „Sammlung der Regelungen für die elektronische Bauabrechnung (Sammlung REB)“ enthaltenen Allgemeinen Bedingungen (REB-Allg.) und Verfahrensbeschreibungen(REB-VB) entsprechen. Andere DV-Programme dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers verwendet werden.

Allgemeine vertragliche Regelungen aus der ZVB/E ZVB/E (Auszug) 115 Bauabrechnung mit DV-Anlagen (§ 14) 115.2 Vereinbarung: Rechtzeitig vor Beginn der ersten Abrechungsarbeiten (z.B. Aufmaße) ist, gegebenenfalls getrennt für einzelne Ordnungszahlen (Positionen), eine Vereinbarung zur Bauabrechnung gemäß Anlage (ZVB/E) schriftlich zu vereinbaren.

5. BA Tieferlegungsbereich Vereinbarung zur Bauabrechnung Als Beispiel bei der Baumaßnahme: BAB A 60 5. BA Tieferlegungsbereich Mainz/Hechtsheim

Die vertragliche Leistung wurde durch 4811 Positionen beschrieben. Das Bauprojekt: 5. Bauabschnitt Tieferlegungsbereich Mainz/Hechtsheim Das Bauprojekt hat das Ziel die vorhandene BAB A 60 südwestlich von Mainz zu sowohl zu verbreitern als auch tiefer zu legen. Die vertragliche Leistung wurde durch 4811 Positionen beschrieben.

Das Bauprojekt: 5. Bauabschnitt Tieferlegungsbereich Mainz/Hechtsheim Das Projekt wird durch 31 Lose vertraglich beschrieben Die Bauablaufplanung ist sehr komplex Mehrere Abteilungen seitens des AG und des AN beschäftigen sich mit der Abwicklung der Baumaßnahme

Das Bauprojekt: 5. Bauabschnitt Tieferlegungsbereich Mainz/Hechtsheim Aufgrund der besonderen Problematik des Bauablaufes und des Vertragswerkes wurde eine besondere Gliederung des Leistungsverzeichnisses notwendig. Die Gliederung Abschnitt -Unterabschnitt -Position reichte nicht aus!

Das Bauprojekt: 5. Bauabschnitt Tieferlegungsbereich Mainz/Hechtsheim Dem Bauvertrag wurde eine weitere Gliederungsebene hinzugefügt. Die beschreibende Leistung besteht aus 31 Losen Jedes Los wurde als eigene Datei nach den Regeln des GAEB für Leistungsverzeichnisse gefertigt (31 Dateien). Für die Bauabrechnung ergeben sich ohne Abstimmung zwischen AG und AN Koordinierungsschwierigkeiten.

Die Bauprojektüberwachung Die Bauüberwachung erfolgt durch Projektbüro „Mainzer Ring und durch das Baubüro Mainz Beide Projekteinheiten sind in einem Gebäude in der Nähe der Baumaßnahme untergebracht.

Die Bauprojektüberwachung Die Bauüberwachung ist wie folgt ausgestattet. Personal BB Mainz: 6 Personen Stationäres Gebäude IT-Ausstattung: Server, Netzwerk (mit PB Mainzer Ring zusammen) Internet, Intranet, Zugriff auf die Daten des LSV-Netzwerkes Software für die BÜ (Abrechnung): MS Office, REB-Prüfprogramme, ARRIBA

Abstimmung zwischen AN und AG zur Bauüberwachung Die Bauüberwachung möchte zur vertraglichen Koordinierung die netzwerkfähige Software ARRIBA*Planen verwenden. (Mitteilung des Empfängerhorizontes des AG an den AN) Auch der Auftragnehmer verwendet ARRIBA.

Abstimmung zwischen AN und AG zur Bauüberwachung Grundsätzlich findet wie im HVA-B StB bestimmt die Prüfung der Leistungsberechnung (Mengenermittlung) mit den REB-Prüfprogrammen statt. Nach der ZBV/E ist eine Vereinbarung zur Bauabrechnung zu erstellen.

Abstimmung zwischen AN und AG zur Bauüberwachung Nachfolgend werden die Abstimmungsprobleme zwischen dem AG und dem AN beschrieben.

Abstimmung zwischen AN und AG zur Bauüberwachung In folgenden Punkten ist eine Abstimmung zwischen dem AG und dem AN sinnvoll, wenn beide Partner zur Koordinierung des Bauvertrages die gleiche Software (Z.B. ARRIBA) verwenden: Abstimmung - des DV-Systemes - des DV-Projektes - des elektronischen Bauvertrages - der verwendeten Vermessungsverfahren - der verwendeten Bauabrechnungsverfahren - der Prüfungsverfahren des AG (Empfängerhorizont)

Abstimmung zwischen AN und AG zur Bauüberwachung Abstimmung des DV-Systemes Die Einstellungen der DV-Systeme müssen untereinander auf die vertraglich vereinbarten Vorschriften abgestimmt sein: Beispiel: Rundungsproblematik nach den REB-Verfahrensbeschreibung: ARRIBAEINSTELLUNG:

Abstimmung zwischen AN und AG zur Bauüberwachung Abstimmung des DV-Projektes Der Vertrag besteht aus 31 einzelnen Dateien! Fragestellung: Soll für jedes Los ein eigenes Projekt erstellt werden? Soll für jedes Los eine eigene Vergabeeinheit erstellt werden? Sollen alle Lose in einer Vergabeeinheit verwaltet werden?

Verwaltung von 31 Losen als beschreibende Leistung

Abstimmung zwischen AN und AG zur Bauüberwachung Projektabstimmung Zu: Soll für jedes Los ein eigenes Projekt erstellt werden? Vorteil: Alle Person der Bauüberwachung erhalten eigenen Projekte. Nachteil: Jeden Monat werden bis zu 31 Prüfrechnungen erstellt. Für diese Prüfrechnung ist jeden Monat eine Zusammenstellung herzustellen. Die Projekte müssen ständig gewechselt werden. Übersichtlichkeit bei übergreifenden Problemen geht verloren.

Abstimmung zwischen AN und AG zur Bauüberwachung Projektabstimmung Soll für jedes Los eine eigene Vergabeeinheit erstellt werden? Vorteil: Die Projekte müssen nicht gewechselt werden. Nachteil: Jeden Monat werden bis zu 31 Prüfrechnungen erstellt. Für diese Prüfrechnung ist jeden Monat eine Zusammenstellung herzustellen. Übersichtlichkeit bei übergreifenden Problemen geht verloren.

Abstimmung zwischen AN und AG zur Bauüberwachung Projektabstimmung Sollen alle Lose in einer Vergabeeinheit verwaltet werden? Vorteil: Die Projekte müssen nicht gewechselt werden. Jeden Monat wird eine Prüfrechnungen erstellt. Nachteil: Alle Personen müssen über Server/Client-Netzwerke arbeiten. Alle Personen haben über alle Lose Zugriffsrechte (Löschen/Ändern) Die Software muss über ein Sicherungskonzept gesichert werden.

Abstimmung zwischen AN und AG zur Bauüberwachung Projektabstimmung Sollen alle Lose in einer Vergabeeinheit verwaltet werden? Lösung: Der AN erstellt nur eine Rechnung über alle Lose. Dieses Konzept wurde durch den AG übernommen. Alle Lose wurden in eine Vergabeeinheit importiert.

Abstimmung zwischen AN und AG zur Bauüberwachung Abstimmung des elektronischen Bauvertrages: Der Bauvertrag muß elektronisch die gleiche Form zwischen dem AG und dem AN haben. Hauptvertrag Nebenangebote / Anpassung des Hauptvertrages Nachtragsangebote

Abstimmung zwischen AN und AG zur Bauüberwachung Abstimmung des elektronischen Bauvertrages: Hauptvertrag: Durch den Import der GAEB-Dateien kann es aufgrund unterschiedlicher Versionen von Software zu unterschiedlichen Importprüfungen kommen. Der Hauptvertrag ist daher durch den AG und dem AN nach dem Import zu überprüfen. Importprotokolle sollten daher kontrolliert werden (aufbewahren).

Abstimmung zwischen AN und AG zur Bauüberwachung Abstimmung des elektronischen Bauvertrages: Nebenangebote: Häufig werden durch Leistungen eines Nebenangebotes die Leistungen des Hauptvertrages ersetzt. Für die Nebenangebote sind daher Positionen nach den STLK-Richtlinien des AG zu erstellen.

Abstimmung zwischen AN und AG zur Bauüberwachung Abstimmung des elektronischen Bauvertrages: Nebenangebote: Abstimmung der Nebenangebote: Textliche Beschreibung der Nebenangebote: z. B. wie OZ Nr. xxxxxx, jedoch, ….. OZ-Struktur (OZ-Nummer, eigenes Los, etc. ) Anpassung des Hauptvertrages (entfallende Positionen, etc.)

Abstimmung zwischen AN und AG zur Bauüberwachung Abstimmung des elektronischen Bauvertrages: Nachtragsangebote: Es ist die Form der Nachtragsangebote des AN mit dem AN abzustimmen. In welcher Form wird das Nachtragsangebot übergeben? Wie ist die Gliederung des Nachtragsangebotes? Können Nachtragsangebote nach der Prüfung für den Nachtragsvertrag neu gegliedert werden?

Abstimmung zwischen AN und AG zur Bauüberwachung Abstimmung des elektronischen Bauvertrages: Nachtragsangebote: In welcher Form wird das Nachtragsangebot übergeben? Neben der Schriftform sollte der AN dem AG die Angebotsdaten als GAEB 90 *.d86 – Datei übergeben. Die Übergabe an den AG sollte auf einer Daten-CD erfolgen. Hierbei sind nur die Nachtragspositionen als *.d86-Datei und eine Anweisung des AN zur Übername der Positionen in den Hauptvertrag durch den AG zu übergebnen.

Abstimmung zwischen AN und AG zur Bauüberwachung Abstimmung des elektronischen Bauvertrages: Nachtragsangebote: In welcher Form wird das Nachtragsangebot übergeben? Die Namensstruktur der Datei für die Nachtragsangebote sollte festgelegt werden. Beispiel: L001N001.d86 L004N001.d86 L152N001.d86

Abstimmung zwischen AN und AG zur Bauüberwachung Abstimmung des elektronischen Bauvertrages: Nachtragsangebote: In welcher Form wird das Nachtragsangebot übergeben? Eine zügige Abstimmung zwischen dem AG und dem AN sollte erfolgen, wenn durch die noch nicht verhandelten Nachtragspositionen Leistungen aus dem Hauptvertrag entfallen sollen.

Abstimmung zwischen AN und AG zur Bauüberwachung Abstimmung des elektronischen Bauvertrages: Nachtragsangebote: Wie ist die Gliederung des Nachtragsangebotes? Wenn der Vertrag in mehrere Lose (Dateien) aufgeteilt ist, und eine Leistung mehrere Lose tangiert, dann sollte abgestimmt werden, ob die Nachtragspositionen: - in einem eigenen LV - in einem Los - in allen betreffenden Losen vertraglich vereinbart werden soll?

Abstimmung zwischen AN und AG zur Bauüberwachung Abstimmung des elektronischen Bauvertrages: Nachtragsangebote: Wie sollte die Gliederung des Nachtragsangebotes sein? Nachtragsangebote sollten allgemein folgende Gliederung haben: OZ 90 Nachträge: OZ 90.01 Bezeichnung: Nachtrag Nr. 1 OZ 90.01.0001 1. Nachtragsposition Der Widersprich zur Gliederung nach den STLK-Richtlinien ist in der Auftragphase nicht von Bedeutung.

Abstimmung zwischen AN und AG zur Bauüberwachung Abstimmung des elektronischen Bauvertrages: Nachtragsangebote: Können Nachtragsangebote nach der Prüfung für den Nachtragsvertrag neu gegliedert werden? Nein, da die Daten der Bauabrechnung anschließend ebenfalls neu gegliedert werden muß! Die Gefahr, dass die Bauabrechnungsdaten durcheinander geraten ist zu groß.

Abstimmung zwischen AN und AG zur Bauüberwachung Abstimmung des elektronischen Bauvertrages: Nachtragsangebote: Es ergibt sich für den Nachtragsvertrag folgende Form: OZ 90 Nachträge OZ 90.01 Nachtragsangebot Nr. 1 OZ 90.01.0001 Entfällt OZ 90.01.0002 Entfällt OZ 90.01.0003 Beauftragt (OZ-Hauptvertrag, entfällt) OZ 90.01.0004 Entfällt OZ 90.01.0005 Beauftragt (OZ-Hauptvertrag, entfällt) Etc.

Abstimmung zwischen AN und AG zur Bauüberwachung Abstimmung der verwendeten Vermessungsverfahren Die Abstimmung der Vermessungsgeräte, Datenspeicher und Erfassungsgeräte bestimmen die zu verwendenden Verfahren für die Bauabrechnung nach den REB. Der AN hat diesbezüglich eine Mitteilungspflicht. Der AG kann nur spezielle Vermessungsverfahren prüfen (Empfängerhorizont). GPS, Tachymeter, etc.

Abstimmung zwischen AN und AG zur Bauüberwachung Abstimmung der verwendeten Abrechnungsverfahren Siehe Anlage ZVB/E Damit der AN keine Vermessungs- oder Abrechungsverfahren verwendet, welcher der AG nicht prüfen kann (Empfängerhorizont), sind diese Verfahren speziell für die großen Erdbaupositionen zu vereinbaren. Beispiel: Dreidimensionale Geländemodelle (DGM) dürfen zurzeit nicht bei den Straßenbauverwaltungen verwendet werden, da keine Verfahrensbeschreibungen und keine Prüfprogramme vorliegen.

Abstimmung zwischen AN und AG zur Bauüberwachung Abstimmung der Prüfungsverfahren des AG Für die weitere Koordinierung der Prüfung der Bauabrechnung sollte zwischen dem AG und dem AN die Prüfungsmethoden des AG abgestimmt werden. Hieraus ergeben sich Regeln für die Kommunikation in der Bauabrechnung zwischen dem AN und dem AG.

Abstimmung zwischen AN und AG zur Bauüberwachung Abstimmung der Prüfungsverfahren des AG In welcher Form werden die Abrechnungsdaten übergeben? Wie werden die Daten bezeichnet? Vollständige Übergabe aller Daten oder nur die geänderten Leisitungen? Anlegen von Adresszeilen der Allgemeinen Bauabrechnung? Korrektur der Daten der Abrechnung durch den AG?

Abstimmung zwischen AN und AG zur Bauüberwachung Abstimmung der Prüfungsverfahren des AG In welcher Form werden die Abrechnungsdaten übergeben? Zu jeder Abschlagsrechnung werden die Daten auch in elektronischer Form übergeben (Speichermedium CD)! REB-Daten als jeweiliger Datensatz der REB-VB. ARRIBA-Daten als: Allgemeine Bauabrechnung als *.d11 nach REB-VB 23.003. Sonstige Daten nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den AG (z.B. E-Mail).

Abstimmung zwischen AN und AG zur Bauüberwachung Abstimmung der Prüfungsverfahren des AG In welcher Form werden die Abrechnungsdaten übergeben? Sollten die Abrechnungsdateien für ARRIBA einen festgelegten Namen erhalten? Ja! Es werden Protokolle für den Datenimport erstellt. Diese Protokolle werden gespeichert. Der Name des Protokolls entspricht dem Namen der Abrechnungsdatei. Die Vereinbarung des Namens verringert den Aufwand der Koordinierung der Abrechnungsdaten.

Abstimmung zwischen AN und AG zur Bauüberwachung Abstimmung der Prüfungsverfahren des AG In welcher Form werden die Abrechnungsdaten übergeben? Die Namensstruktur der Dateien für die Abrechnungs- verwaltung durch ARRIBA sollte festgelegt werden. Beispiel: L001A001.d11 L004A001.d11 L152A001.d11

Abstimmung zwischen AN und AG zur Bauüberwachung Abstimmung der Prüfungsverfahren des AG Vollständige Übergabe aller Daten oder nur die geänderten Leistungen? Müssen zu jeder Abschlagszahlung auch diejenigen Abrechnungsdaten übergeben werden welche nicht geändert wurden? Nein! Da in ARRIBA nur die noch nicht vorhanden Daten importiert werden hat der AG keine Nutzanwendung der alten Daten.

Abstimmung zwischen AN und AG zur Bauüberwachung Abstimmung der Prüfungsverfahren des AG Anlegen von Adresszeilen der Allgemeinen Bauabrechnung? Der AN bestimmt die Erstellung der Adresszeilen nach der REB-VB 23.003 Allgemeine Bauabrechnung. Bei Erstellung von Kommentarzeilen durch den AG werden diese Adresszeilen für den AN gesperrt. Wenn der AG Adresszeilen belegen möchte, dann muß der AN dem AG das Recht zur Erstellung der Adresszeilen übergeben.

Abstimmung zwischen AN und AG zur Bauüberwachung Abstimmung der Prüfungsverfahren des AG Anlegen von Adresszeilen der Allgemeinen Bauabrechnung? Bei der Aufteilung der Adresszeilen für den AN und dem AG gibt es mehrere Möglichkeiten Aufteilung nach: - Blatt 0001-9999 - Alphanumerisch A-Z - Numerisch 0-9 Beispiel: Dem AG wird der numerische Bereich von 7-9 übergeben.

Abstimmung zwischen AN und AG zur Bauüberwachung Abstimmung der Prüfungsverfahren des AG Entspricht die Blatt-Nummer der REB-VB 23.003 der Nummer der Aufmaßblätter? Nein! Wenn die obige Definition vereinbart wurde, dann ist nachfolgendes zu beachten: Auf einem Aufmaßblatt dürfen nur die Anzahl von Daten aufgemessen werden, welche nicht zu einer Überschreitung Der Blatt-Nr. der REB-VB 23.003 führen (26 – 52 Daten).

Abstimmung zwischen AN und AG zur Bauüberwachung Abstimmung der Prüfungsverfahren des AG Korrektur der Daten der Abrechnung durch den AG? Es sollten Regelungen für den Austausch von Daten erfolgen, welche dem AG zur Prüfung übergeben und durch den AG korrigiert wurden. Durch die Korrektur der Daten beim AG müssen die Daten des AN angepasst werden.

Abstimmung zwischen AN und AG zur Bauüberwachung Abstimmung der Prüfungsverfahren des AG Es sollte vereinbart werden, dass die Spalte „ZBV“ der REB- VB 23.003 Allgemeine Bauabrechnung dem AG überlassen werden sollte. Somit hat der AG die Möglichkeit die korrigierten Daten zu kennzeichnen und dem AN die Korrektur in gefilterter Form zukommen zu lassen.

Abstimmung zwischen AN und AG zur Bauüberwachung Abstimmung der Prüfungsverfahren des AG Korekurabsprachen zwischen dem AG und dem AN können fernmündlich oder/und über den E-Mail-Verkehr abgeglichen werden. Hierzu sollten die E-Mailadressen und die Telefonnummern der zuständigen Personen ausgetauscht werden.

Abstimmung zwischen AN und AG zur Bauüberwachung Schlussrede:

Abstimmung zwischen AN und AG zur Bauüberwachung Die Abrechnung von Baumaßnahmen zwischen dem AN und dem AG bedarf der Abstimmung. Die Abstimmung definiert den Empfängerhorizont des AG nach dem eine prüfbare Bauabrechnung (siehe Satz1 §14 VOB/B) möglich wird. Die Vereinbarung zur Bauabrechnung festigt die Abstimmung in schriftlicher Form.