Sicherheitsbestimmungen

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 Präsentation transkript:

Sicherheitsbestimmungen im Chemieunterricht

Wesentliche Veränderungen Seit dem 01. Januar 2005 gilt die an europäisches Recht angepasste neue Gefahrstoffverordnung „Verordnung zum Schutz von Gefahrstoffen„ vom 23. Dezember 2004 Wesentliche Veränderungen Schutzstufenkonzept mit 4 Stufen Sicherheitsdatenblätter müssen allen zugänglich sein Neues Grenzwert- modell

Neues Grenzwert- modell Die bisher nebeneinander geltenden Luftgrenzwerte MAK (Maximale Arbeitsplatzkozentration) und TRK (Technische Richtkonzentration) werden durch den Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) ersetzt. Er wird aller Wahrscheinlichkeit der bislang geltenden Grenzwertdefinition des MAK- Wertes entsprechen.

Sicherheitsdatenblätter müssen allen zugänglich sein Lieferanten sind verpflichtet, zu jeder Chemikalie das Sicherheitsdatenblatt zu liefern Sicherheitsdatenblätter sollen allen (Lehrern und Schülern bei Schülerexperimenten) zugänglich sein „So handelt ordnungswidrig, wer eine Gefährdungsbeurteilung nicht richtig dokumentiert, ein Gefahrstoffverzeichnis nicht vollständig führt, …, ein Sicherheitsdatenblatt nicht zugänglich macht, .. .“

Der Anwendungsbereich der neu gefassten Schutzvorschriften wurde erweitert. Er umfasst jetzt grundsätzlich alle Chemischen Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse und nicht mehr wie bisher die einem Gefährlichkeitsmerkmal zuzuordnenden Stoffe. Schutzstufenkonzept mit 4 Stufen Schutzstufe I Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ohne Totenkopfsymbol, Kriterien der geringen Gefährdung werden erfüllt. Für alle Stoffe gilt die Schutzstufe 1. Schutzstufe II Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ohne Totenkopfsymbol, Schutzmaßnahmen der Schutzstufe 2 reichen aus. Ist eine geringe Gefährdung zu verneinen, sind zusätzliche Schutzmaßnahmen zu treffen (z.B. Schutzausrüstung, Ermittlung der Luftgrenzwerte.)

Schutzstufe III Tätigkeiten mit Gefahrstoffen die das Totenkopfsymbol tragen. Wird mit so genannten „Totenkopfstoffen“ umgegangen (giftige, krebserregende Stoffe) tritt zusätzlich die Schutzstufe 3 in Kraft. Dies bedeutet z.B. geschlossene Systeme) Schutzstufe IV Tätigkeiten mit krebserregenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen oder erbgutverändernden Gefahrstoffen, solange Arbeitsplatzgrenzwerte nicht eingehalten werden.

Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen 23. Dez. 05 § 8 Grundsätze für die Verhütung von Gefährdungen; Tätigkeiten mit geringer Gefährdung (Schutzstufe 1) Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und entsprechende Wartungsverfahren zur Gewährleistung der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten bei der Arbeit. Angemessene Hygienemaßnahmen Begrenzung der am Arbeitsplatz vorhandenen Gefahrstoffe auf die für die betreffende Tätigkeit erforderliche Menge Der Arbeitgeber hat die Funktion und die Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen regelmäßig, mindestens jedoch jedes dritte Jahr zu überprüfen; das Ergebnis ist aufzuzeichnen. Gefahrstoffe sind so aufzubewahren oder zu lagern, dass sie die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden. ….

Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen 23. Dez. 05 § 9 Grundsätze für die Verhütung von Gefährdungen; Tätigkeiten mit geringer Gefährdung (Schutzstufe 2) Es sind Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu vermeiden oder Gefahrstoffe durch Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse oder Verfahren zu ersetzen, die unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten nicht oder weniger gefährlich sind. Der Arbeitgeber hat zu ermitteln, ob die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten sind. Lässt sich eine Gefährdung nicht vermeiden sind Schutzmaßnahmen an der Gefahrenquelle, wie zum Beispiel angemessene Be- und Entlüftung zu gewährleisten. Die Beschäftigten dürfen in Arbeitsbereichen, in denen die Gefahr einer Kontamination durch Gefahrstoffe besteht, keine Nahrungs- oder Genussmittel zu sich nehmen. Der Arbeitgeber hat hierfür vor Aufnahme der Tätigkeiten geeignete Bereiche einzurichten. ….

Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen 23. Dez. 05 § 10 Grundsätze für die Verhütung von Gefährdungen; Tätigkeiten mit geringer Gefährdung (Schutzstufe 3) Herstellung und Verwendung der entsprechenden Gefahrstoffe soll in einem geschlossenen System stattfinden. Ist die Anwendung eines geschlossenen Systems nicht möglich, so hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die Gefährdung der Beschäftigten nach dem Stand der Technik so weit wie möglich verringert wird. Mit T und T+ gekennzeichnete Stoffe und Zubereitungen sind unter Verschluss oder so aufzubewahren oder zu lagern, dass nur fachkundige Personen Zugang haben. ….