Das FamFG kommt auch nach Mecklenburg-Vorpommern

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 Präsentation transkript:

Das FamFG kommt auch nach Mecklenburg-Vorpommern Fortbildung des Landesjugendamts und des Schabernack e.V. Dr. Thomas Meysen Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e.V. Güstrow-Schabernack, 29. Mai 2009 Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF) Gliederung Einführung: Neues Verfahrensrecht Jugendamt als Amtsvormund Jugendamt als Beistand Jugendamt als Adoptions- vermittlungsstelle Mitwirkungsaufgaben Mitwirkung in Kindschafts- sachen: früher Termin Mitwirkung in Kindschafts- sachen: Erörterung der Kindeswohlgefährdung Ausblick für Mecklenburg-Vorpommern Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

„Neues“ Verfahrensrecht Familienverfahrensrecht – FamFG minus 3 Monate (1. September 2009) alle familienrechtlichen Streitigkeiten in einer Verfahrensordnung FamFG: 495 (?) Vorschriften Allgemeiner Teil, Familiensachen, Betreuungssachen, Nachlasssachen et al. 12 Abschnitte zu einzelnen Familiensachen Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

„Neues“ Verfahrensrecht die einzelnen Familiensachen Ehesachen Scheidungs- und Folgesachen Kindschaftssachen Abstammungssachen Adoptionssachen Ehewohnungs- und Haushaltssachen Gewaltschutzsachen Versorgungsausgleichssachen Unterhaltssachen Güterrechtssachen sonstige Familiensachen Lebenspartnerschaftssachen Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

„Neues“ Verfahrensrecht Neue Begrifflichkeiten Beteiligte statt Parteien Antrag statt Klage Antragsteller/in statt Kläger/in Antragsgegner/in statt Beklagte/r Verfahren statt Prozess Beschluss statt Urteil Verfahrenskostenhilfe statt Prozesskostenhilfe Verfahrensbeistandschaft statt Verfahrenspflegschaft Verfahrensvollmacht statt Prozessvollmacht Aussetzung des Verfahrens statt Aussetzung des Rechtsstreits usw. Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

„Neues“ Verfahrensrecht Familiengerichtliches Verfahren: Was hat das mit der Jugendhilfe zu tun? Auswirkungen für die Mitwirkung und Anrufung (§ 50 SGB VIII, § 8a Abs. 3) Auswirkungen für die Leistungsgewährung und -erbringung (insb. §§ 17, 18 Abs. 3 SGB VIII) Beteiligung/Vertretung als Personensorgeberechtigter Amtsvormund/-pfleger Beistand Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

Jugendamt als Amtsvormund/Amtspfleger Vormundschaft/Pflegschaft jetzt komplett beim Familiengericht („großes Familiengericht“) Rechtspfleger des FamG schauen genauer hin Intiative des BMJ: Aufforderung der Rechtspfleger/innen zur Kontrolle der jugendamtlichen Fallzahlen Organisation Rechtfertigung (ggf. organisatorische Reaktion) Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

Jugendamt als Amtsvormund/Amtspfleger Vormund als Beteiligter im Verfahren (§ 7 Abs. 2 Nr. 1) Umgang Aufenthalt oder sonst Ausübung der Personen- oder Vermögenssorge geht Problem: Kosten nach billigem Ermessen (§ 81 Abs. 1 FamFG) Vormund als gesetzlicher Vertreter des Kindes, das nunmehr stets Beteiligter in den Verfahren zu seiner Person ist gesteigertes gericht- liches Bewusstsein Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

Jugendamt als Amtsvormund/Amtspfleger Umgangspflegschaft (§ 1684 Abs. 3 BGB) Voraussetzungen: Wohlverhaltenspflicht dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt Pflegschaft für Durchführung des Umgangs Recht, Herausgabe für Umgangskontakt zu verlangen Aufenthaltsbestimmung für Dauer des Umgangs Anordnung Gericht, Umgangspfleger macht Umsetzung der gerichtlichen Entscheidung klar ... Wer macht das im jeweiligen Jugendamtsbezirk? Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

Jugendamt als Beistand Abstammungssachen schön geordnet Beachte: Privatgutachten oder gerichtliche Anordnung der Begutachtung Fortbildungsbedarf Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

Jugendamt als Beistand Unterhaltssachen sind Familienstreitsachen Es gelten weitgehend die Vorgaben der ZPO (§ 113 Abs. 1 FamFG) Beteiligtenmaxime Vollstreckung (§ 120 Abs. 1 FamFG) Ansonsten: neu geordnet eigene gerichtliche Ermittlungspflichten (§ 236 FamFG) eigene Vorschrift zur Abänderung von Urkunden (§ 239 FamFG) mehr Aufmerksamkeit auf Vereinbarungen Fortbildungsbedarf Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

Jugendamt als Adoptionsvermittlungsstelle Adoptionssachen jetzt Familiensachen vor dem Familiengericht (§§ 186 bis 199 FamFG) fachliche Äußerung (§ 189 FamFG) Anhörung nur, wenn keine fachliche Äußerung abgegeben (§ 194 FamFG) Möglichkeit der Beteiligung (§ 188 Abs. 2 FamFG) Unterstützung der FamG bei der Annäherung an die Spezifika der Adoption Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

Mitwirkung des Jugendamts (§ 50 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII – neu) [Das Jugendamt] hat in folgenden Verfahren nach dem [FamFG] mitzuwirken: Kindschaftssachen § 162 FamFG: Jugendamt ist in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, anzuhören Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

Mitwirkung des Jugendamts (§ 50 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII – neu) [Das Jugendamt] hat in folgenden Verfahren nach dem [FamFG] mitzuwirken: Abstammungssachen § 176 FamFG: sozial-familiäre Beziehung als Entscheidungskriterium erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls durch Abstammungsklärung Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

Mitwirkung des Jugendamts (§ 50 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII – neu) [Das Jugendamt] hat in folgenden Verfahren nach dem [FamFG] mitzuwirken: Adoptionssachen § 176 FamFG JA in allen Minderjährigenadoptionen anzuhören – außer es hat fachliche Stellungnahme abgegeben LJA anzuhören bei allen „Auslandsadoptionen“ Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

Mitwirkung des Jugendamts (§ 50 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII – neu) [Das Jugendamt] hat in folgenden Verfahren nach dem [FamFG] mitzuwirken: Ehewohnungssachen § 204 Abs. 2, 205 FamFG JA soll angehört werden, wenn Kinder im Haushalt leben Beteiligung auf Antrag, wenn Kinder im Haushalt leben Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

Mitwirkung des Jugendamts (§ 50 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII – neu) [Das Jugendamt] hat in folgenden Verfahren nach dem [FamFG] mitzuwirken: Gewaltschutzsachen § 212, 213 FamFG JA soll angehört werden, wenn Kinder im Haushalt leben Beteiligung auf Antrag, wenn Kind im Haushalt lebt Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

Mitwirkung des Jugendamts Recht des Jugendamts und Pflicht des FamG zur Beteiligung auf Antrag (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 FamFG): „Zugriffslösung“ Vorteile: Akteneinsichtsrecht; bekommt allen Schriftverkehr mit; kann formell Beweisanträge stellen; bei Untätigkeit des FamG eher Pflicht zur Entscheidung über Antrag Nachteile: Kostenpflicht nach § 81 Abs. 1; persönliches Erscheinen kann angeordnet und mit Zwangsgeld durchgesetzt werden (§ 33 Abs. 3 Satz 1); Jugendamt kann mit Anordnung unmittelbar adressiert werden Klare Formulierung des Jugendamts/Klarstellung Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

Mitwirkung des Jugendamts in Kindschaftssachen Sammelbezeichnung für alles, was mit Kindern zu tun hat (außer Abstammung, Adoption, Unterhalt) elterliche Sorge Umgangsrecht Herausgabe eines Kindes Vormundschaft/ Pflegschaft freiheitsentziehende Unterbringung Familiengericht im JGG Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

Mitwirkung des Jugendamts in Kindschaftssachen Antragsverfahren (§ 23 FamFG) Übertragung der (alleinigen) elterlichen Sorge u.V.m Amtsverfahren (§ 24 FamFG) Entscheidung über Einleitung (§ 24 Abs. 2 FamFG) Ermittlung von Amts wegen (§ 26 FamFG) Eingriffe in die elterliche Sorge Verbleibensanordnung Umgangsrecht Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

Mitwirkung des Jugendamts in Kindschaftssachen Verfahren im ersten Rechtszug Antrags- und Amtsverfahren (§ 23, 24) Hinweispflicht, wenn Anregung zur Einleitung eines Verfahrens nicht gefolgt wird Ermittlung von Amts wegen (§ 26) außer in Familien- streitsachen (§ 113 Abs. 1) persönliches Erscheinen (§ 33) Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

Mitwirkung des Jugendamts Jugendamt unterstützt „in geeigneten Fällen“ bei Vollstreckung (§ 88 Abs. 2 FamFG) bei Kindesherausgabe Umgangsregelungen Vollstreckung durch Ordnungsmittel Ordnungsgeld oder Ordnungshaft (Contempt of Court: § 89 Abs. 1 FamFG) Ausnahme: Zuwiderhandlung nicht zu vertreten (§ 89 Abs. 4 FamFG) Abgrenzung und Klärung des Hilfeauftrags Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

Mitwirkung in Kindschaftssachen früher Termin: die Funktion Vorrang- und Beschleunigungsgebot (§ 155 FamFG) Sortieren und Sondieren Kinder- und Jugendhilfe: fachlicher Alltag Justiz: ... gewöhnungsbedürftig Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

Mitwirkung in Kindschaftssachen früher Termin: die Funktion Strukturieren und prozesshaft Begleiten Ziel: Rückgewinnung der Selbststeuerung Botschaft: auf der Suche nach „Lösungen“ bist Du hier falsch, ab in die Kinder- und Jugendhilfe Unterstützung von Klärungsprozessen (in der Kinder- und Jugendhilfe) Familiengericht Jugendamt Entwicklungen in der Familie Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

Mitwirkung in Kindschaftssachen früher Termin: die Vorbereitung Anhörung des Jugendamts im Termin (§ 50e Abs. 2 FGG, § 155 Abs. 2 Satz 3 FamFG) Kindeswohlgefährdung nix Neues: Anrufung mit ausführlicher Stellungnahme Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

Mitwirkung in Kindschaftssachen früher Termin: die Vorbereitung Anhörung des Jugendamts im Termin (§ 155 Abs. 2 Satz 3 FamFG) Trennung und Scheidung schneller Informationsfluss (zB Fax, Bestätigung) Jugendamt berichtet im Termin über Stand der Beratungen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII – neu) Erwartung: Kontaktaufnahme zur Familie vor dem frühen ersten Termin?! personell und terminlich anspruchsvoll zu beiden Eltern? getrennt? zum Kind? Umfelderkundungen? nicht Aufgabe des Jugendamts Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

Mitwirkung in Kindschaftssachen früher Termin: das Erscheinen Anhörung „des Jugendamts“ im Termin (§ 50e Abs. 2 FGG, § 155 Abs. 2 Satz 3 FamFG) Erscheinen ja, aber wer? Kindeswohlgefährdung zuständige Fachkräfte aus dem ASD des Jugendamts das Original Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

Mitwirkung in Kindschaftssachen früher Termin: das Erscheinen Anhörung „des Jugendamts“ im Termin (§ 155 Abs. 2 Satz 3 FamFG) Erscheinen ja, aber wer? Trennung und Scheidung Fachkräfte aus dem ASD des Jugendamts: sinnvoll, wenn es selbst anschließend berät vorher Kontakt mit Eltern/Kind hatte Beratungsstelle (Übertragung der Mitwirkungsaufgabe aus diese § 76 SGB VIII) sinnvoll, wenn sie anschließend berät Kontakt zu anderem Beratungsangebot herstellt Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

Mitwirkung in Kindschaftssachen früher Termin: die Perspektive Trennung und Scheidung Gemeinsame Gestaltungsaufgabe Einvernehmen: kindeswohldienlich? Anordnung von Beratung/ Mediation sinnvoll? einstweilige Anordnung (§ 156 Abs. 3 FamFG) Bestellung Verfahrensbeistand Sachverständige/r Jugendamt mit Mitgestaltungs- aufgabe Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

Mitwirkung in Kindschaftssachen früher Termin: die Perspektive Trennung und Scheidung Gemeinsame Gestaltungsaufgabe FamG: Ich verantworte die Kindeswohldienlichkeit der einvernehmlichen oder vorläufigen Regelung Jugendamt/Beratungsstelle: Ich verantworte den Hilfeprozess während/im Anschluss an das Verfahren Rollen- und Aufgabenklärung im fallübergreifenden Arbeitskreis Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

Mitwirkung in Kindschaftssachen Einstweilige Anordnung Früher Termin und einstweilige Anordnung prüfen: ein Widerspruch? schnell, laut ... und flach? Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

Mitwirkung in Kindschaftssachen Einstweilige Anordnung Früher Termin und einstweilige Anordnung Nichtentscheiden ist auch ein Entscheiden abschließende Regelung wegen Zeitablauf Irreversibilität für abgelaufene Zeit Vorläufige Maßnahme Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

Mitwirkung in Kindschaftssachen Erörterung der Kindeswohlgefährdung Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

Mitwirkung in Kindschaftssachen Erörterung der Kindeswohlgefährdung Erörterung der Kindeswohlgefährdung (§ 50f FGG, § 157 FamFG-E) Vorgänger im Kinder- und Jugendhilferecht bei der Anrufung des Familiengerichts (§ 8a Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 SGB VIII): Klärungsfunktion wenn eigene Mittel zur Gefährdungs-einschätzung nicht ausreichen und Familiengericht mit seinen Möglichkeiten der Herstellung von Verbindlichkeit weiterkommen kann Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

Mitwirkung in Kindschaftssachen Erörterung der Kindeswohlgefährdung Erörterung der Kindeswohlgefährdung (§ 50f FGG, § 157 FamFG-E) Initiierungs- und Stützungs- funktion Hilfen verordnen? Leistung anordnen (§ 36a SGB VIII)? Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

Mitwirkung in Kindschaftssachen Erörterung der Kindeswohlgefährdung Erörterung der Kindeswohlgefährdung (§ 50f FGG, § 157 FamFG-E) Warnfunktion Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

Mitwirkung in Kindschaftssachen Erörterung der Kindeswohlgefährdung Erörterung der Kindeswohlgefährdung (§ 50f FGG, § 157 FamFG-E) Versuchung für das Jugendamt: Weiterreichen der Verantwortung Folge: Leihautorität des Jugendamts Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

Mitwirkung in Kindschaftssachen Überprüfung der Nichtgefährdung Überprüfung, wenn kein Sorgerechtsentzug (§ 1696 Abs. 3 S. 2 BGB): „Antrag“ bei Gericht hat Erfolg/Misserfolg Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

Mitwirkung in Kindschaftssachen Überprüfung der Nichtgefährdung Überprüfung, wenn kein Sorgerechtsentzug (§ 1696 Abs. 3 S. 2 BGB): Chancen erhöhen, dass Familie und Jugendamt wieder in Hilfekontakt kommen Hilfeperspektiven neu sortieren können Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

Mitwirkung in Kindschaftssachen Überprüfung der Nichtgefährdung Überprüfung, wenn kein Sorgerechtsentzug (§ 1696 Abs. 3 S. 2 BGB): Einschätzung: ambulante Hilfen nicht erfolgversprechend FamG „muss“ elterliche Sorge entziehen aber: Wer klärt, wie es weitergeht? Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

Perspektive: Verantwortungsgemeinschaft! Fallübergreifende Arbeitskreise Umsetzung des Gesetzes ohne Koordination der Arbeitsorganisation und Abläufe kaum möglich Respektieren der jeweiligen funktionalen Kompetenzen und Grenzen der Unabhängigkeit des jeweils Anderen Gegenseitige Wertschätzung Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

Perspektive: Verantwortungsgemeinschaft! Gemeinsame Aufgabe: Initiierung von Schutz und Hilfe bei Kindeswohl- gefährdung und bei der Struktu- rierung von Familienkonflikten Prozesshaftigkeit des Wechselspiels – und damit auch des familiengerichtlichen Entscheidungsverhaltens Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

Unterstützung für die Arbeit Meysen, Thomas - Balloff, Rainer - Finke, Fritz - Kindermann, Edith - Niepmann, Birgit - Rakete-Dombek, Ingrid – Stötzel, Manuela Das Familienverfahrensrecht - FamFG Praxiskommentar mit Einführung, Erläuterungen, Arbeitshilfen ISBN: 978-3-89817-644-6 rd. 500 Seiten, 16,5 x 24,4 cm Softcover (kartoniert) 68,00 € Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

Ausblick für Mecklenburg-Vorpommern Kinder- und Jugendhilfe: herzlich Willkommen FamFG Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)