Berücksichtigung von Einkommen nach SGB II

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Berücksichtigung von Einkommen nach SGB II Strukturprinzip: Nachrang der SGB II-Leistungen gegenüber allen anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (vergleichbar der Sozialhilfe) – vgl. § 3 Abs.3 S.1, § 9 Abs.1 SGB II Vorrangige Leistungen: Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, Einkommen, Vermögen, Hilfe von anderen (insbesondere von Angehörigen und anderen Sozialleistungs-trägern) Einsatz von Einkommen

Berücksichtigung von Einkommen nach SGB II Prüfung der Einkommensverhältnisse des Leistungsberechtigten im Rahmen der Ermittlung der wirtschaftlichen Voraussetzungen der Leistungsberechtigung (= Konkretisierung der Hilfebedürftigkeit) als notwendiger Bestandteil der Fest-stellungsbefugnis (der BA/Komm) gem. § 44a SGB II Instrumentarien der Ermittlung: automatisierter Datenabgleich (§ 52 SGB II), Auskunftspflicht des AG (§ 57 SGB II), Einkommensbescheinigung nach § 58 SGB II, Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter (§ 60 SGB II) und Mitwirkungspflichten nach SGB I und Rechte der Grundsicherungsträger zur Beweiserhebung nach § 21 SGB X Einsatz von Einkommen

Berücksichtigung von Einkommen nach SGB II Rechtliche Grundlage des zu berücksichtigenden bzw. einzusetzenden Einkommens: § 11 SGB II und ergänzend §§ 1 - 3 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld- Verordnung (Alg II-V) Einsatz von Einkommen

Berücksichtigung von Einkommen nach SGB II Struktur des § 11 SGB II: § 11 Abs.1 : Definition (positiv und negativ> Ausnahmen) und Zuordnung des berücksichtigungsfähigen Einkommens § 11 Abs. 2: abschließende Aufzählung der absetzbaren Beträge = Grundlage zur Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens § 11 Abs.3: Regelung weiterer nicht berücksichtigungsfähiger Einnahmen und Geldzuflüsse § 1 Alg II-VO: weitere Ausnahmen von der Berücksichtigung als Einkommen Einsatz von Einkommen

Berücksichtigung von Einkommen nach SGB II § 11 Abs.1 S.1 SGB II: Einkommen = Einnahmen in Geld oder Geldeswert= -Sacheinnahmen einschl. Dienstleistungen in Geldeswert sowie Naturalleistungen Nur das zählt als berücksichtigungsfähiges Einkommen, was in der Bedarfszeit als Geld oder Geldeswert zufließt, so dass zuvor zugegangene oder nicht verwendete Mittel zum Vermögen gehören >modifizierte Zuflusstheorie der Rspr des BVerwG Kindergeld und Kinderzuschlag = gem. § 11 Abs.1 S.2 u.3 berücksichtigungsfähiges Einkommen des in BG lebenden Kindes bis 25, soweit es zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird Achtung: bei nicht bedürftigem Kind wird das Kindergeld den Eltern/Elternteil zugerechnet Einsatz von Einkommen

Berücksichtigung von Einkommen nach SGB II § 11 Abs.1 S.1 SGB II: Ausnahmen von dem zu berücksichtigenden Einkommen Alle Leistungen nach dem SGB II Grundrenten für Kriegsbeschädigte und deren Hinterbliebene nach BVG Grundrenten nach Gesetzen mit entsprechender Anwendung des BVG (SVG, OEG, ZDG IfSG) Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) Einsatz von Einkommen

Berücksichtigung von Einkommen nach SGB II Ausnahmen gem. § 11 Abs. 3: Nr.1a: Zweckbestimmte Einnahmen, soweit sie eine anderen Zweck als der Unterhaltssicherung und Arbeitseingliederung dienen (Bsp.: Blindengeld, Pflegegeld nach SGB VII und XII) Nr.1b: Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege, soweit … und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben SGB II-Leistungen nicht gerechtfertigt wären Nr. 2: Schmerzensgeld nach § 253 Abs.2 BGB Ausnahme gem. § 11 Abs. 4 (ab 01.01.07) - Pflegegeld nach SGB VIII bleibt nur für das erste und zweite Kind unberücksichtigt Für das dritte und vierte Pflegekind wird es – bezogen auf den „erzieherischen Anteil“ – zu 75 % bzw. voll berücksichtigt. Einsatz von Einkommen

Berücksichtigung von Einkommen nach SGB II Ausnahmen gem. § 1Abs. 1 Nr. 1 – 9 der Alg II/Sozialgeld-Verordnung Nr.1: Einmalige Einnahmen und Einnahmen in größeren als monatl. Zeitabständen und jährlich nicht über 50 Euro Nr.2: Zuwendungen Dritter, die einem anderen Zweck als die SGB II-Leistungen dienen, soweit sie … (vergleichbar dem Ausnahmetatbestand gem. § 11 Abs.3 Nr.1a) Nr.3: nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung Einsatz von Einkommen

Berücksichtigung von Einkommen nach SGB II Ausnahmen gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 – 6 der Alg II/Sozialgeld-Verordnung Nr.4: Auslandsverwendungszuschlag und der Leistungszuschlag bei Soldaten Nr.5: sog. Überbrückungsbeihilfen an ehemalige Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften Nr.6: bis 31.12.2007 Übergangsbeihilfen an Arbeitnehmer der Eisen- und Stahlindustrie Einsatz von Einkommen

Berücksichtigung von Einkommen nach SGB II Ausnahmen gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 – 9 der Alg II/Sozialgeld-Verordnung Nr.7: Eigenheimzulage hinsichtlich einer geschützten Immobilie Nr.8: Kindergeld für volljährige Kinder des Hilfebedürftigen, soweit es nachweislich weitergeleitet wird Nr.9: Bei Sozialgeldempfängern bis 15 Einnahmen aus Erwerbstätigkeit bis 100 Euro monatlich Einsatz von Einkommen

Berücksichtigung von Einkommen nach SGB II Ausnahmen – Auswahl - nach anderen Vorschriften (vergleichbar dem Sozialhilferecht): Erziehungsgeld und vergleichbare Leistungen sowie Mutterschaftsgeld gem. § 8 abs.1 S.1 BErzGG/ab dem 01.01.07 Elterngeld nach dem Elterngeldgesetz Leistungen nach dem Gesetz zur Errichtung der Stiftung „Mutter und Kind..“ - § 5 Abs.2 Leistungen nach dem Stiftungsgesetz für Contergan-Geschädigte - § 21 Abs.2 Pflegeversicherungsleistungen – § 13 Abs.5 S.1 SGB XI Leistungen nach dem HIV-Hilfegesetz - § 17 Abs.2 Einsatz von Einkommen

Berücksichtigung von Einkommen nach SGB II Zwischenergebnis: Berücksichtigung aller anderen Einnahmen als Einkommen i. R. des SGB II, ohne Rücksicht auf Herkunft und Rechtsnatur > einzusetzendes Einkommen Einsatz dieses Einkommens: zur Deckung des Eigenbedarfs des HB, aber auch zur Deckung des Bedarfs der Personen der Bedarfsgemeinschaft (vgl. § 9 Abs.2) bzw. der Haushaltsgemeinschaft von Verwandten und Verschwägerten (vgl. § 9 Abs.5 ) Einsatz von Einkommen

Berücksichtigung von Einkommen nach SGB II Absetzungen gem. § 11 Abs. 2 S.1 Nr. 1– 8 , S. 2 u. 3 SGB II >> Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens, welches gem. § 9 Abs.2 SGB II zur Bedarfsdeckung einzusetzen ist Einzelheiten zur Berechnung des Einkommens: §§ 2, 2a u. 2b Alg II-VO (Bruttoeinnahmen, Monatsprinzip, Berücksichtigung einmaliger Einnahmen, Sachbezugsbewertung, Einkommensschätzung, Einkommen aus selbständiger Arbeit) Die Aufzählung der Absetzungen in § 11 Abs.2 S. 1 ist abschließend! Einsatz von Einkommen

Berücksichtigung von Einkommen nach SGB II Absetzungen vom zu berücksichtigenden Einkommen gem. § 11 Abs.2 S. 1 SGB II > Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens: Nr.1: auf das Einkommen entrichtete Steuern (Einkommens-/Lohn-/Gewerbe- und Kirchensteuer) Nr.2: Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (tatsächlich geleistete Beiträge von Versicherten zur KV, PV, RV und Alo-Versicherung) Nr.3: Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen, soweit sie gesetzlich vorgeschrieben sind (1. Alt.) oder andere gesetzlich nicht vorgeschriebene Versicherungsbeiträge, wenn sie nach Grund und Höhe angemessen sind (2. Alt.) Vgl. Pauschbetrag für den angemessenen Beitrag gem. § 3 Abs. Nr.1 Alg II-VO: 30 Euro Einsatz von Einkommen

Berücksichtigung von Einkommen nach SGB II Nr. 4: im Rahmen der privaten „Riester-Rente“ geförderte Altersvorsorgebeiträge, soweit sie den Mindesteigenbeitrag von 60 – 90 Euro nicht überschreiten Nr. 5: die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben= notwendige Aufwendungen für den Erwerb, zur Sicherung und zur Erhaltung der Einnahmen = „Werbungskosten“. Vgl. dazu die Pauschbeträge gem. § 3 Nr.3 Alg II-VO (1/60 der steuerrechtlichen Werbungskosten-pauschale zuzüglich Fahrtkosten von 0,20 Euro pro Entfernungskilometer oder 30 % der Betriebseinnahmen), sofern nicht höhere Werbungskosten nachweisbar! Einsatz von Einkommen

Berücksichtigung von Einkommen nach SGB II ACHTUNG: Ersetzung der Absetzbeträge nach Nr. 3- 5 durch einen Grundfreibetrag § 11 Abs. 2 Satz: an Stelle der Beträge nach S. 1 Nr. 3 – 5 ist ein Freibetrag von 100 Euro monatlich absetzbar bei erwerbstätigen Hilfebedürftigen bei einem Einkommen bis 400 Euro ! § 11 Abs. 2 Satz 3: beträgt das Einkommen mehr als 400 Euro, ist bei entsprechendem Nachweis ein höherer Freibetrag als 100 Euro absetzbar! Einsatz von Einkommen

Berücksichtigung von Einkommen nach SGB II § 11 Abs.2 Satz 1 Nr.6: Erwerbstätigenfreibetrag gem. § 30 SGB II Inhalt und Struktur des §30 SGB II: Intention: finanzieller Anreiz zur Arbeitsaufnahme durch eine nur teilweise Anrechnung des Erwerbseinkommens auf das Arbeitslosengeld II > vgl. frühere Regelung (§ 76 II a BSHG) und Praxis im Sozialhilferecht (jetzt § 82 Abs.3 S.1 SGB XII - generell Freilassung von 30 %) Anspruchsberechtigt zur Absetzung: Leistungs- berechtigte nach § 7 mit einem Erwerbseinkommen (auch nicht sozialversicherungspflichtige Beschäftigung) Einsatz von Einkommen

Berücksichtigung von Einkommen nach SGB II Berechnung des Erwerbstätigenfreibetrags gem. § 30 SGB II: Nach Absetzung des Grundfreibetrag (§ 11 II 2) : 100 Euro erfolgt die Absetzung eines weiteren Betrags vom monatlichen Erwerbseinkommen (brutto): Nr. 1: für Einkommen von 100 – 800 Euro: 20 % Nr. 2: für Einkommen von 800 – 1200 Euro: 10 % Als Kinderkomponente: für Einkommen bis 1500 Euro: 10 %, nur bei HB, die mit mindestens einem minderjährigem Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein mj Kind haben Einsatz von Einkommen

Berücksichtigung von Einkommen nach SGB II Berechnungsbeispiele des Freibetrags: Bruttolohn Gfb § 11 II FB § 30 Gesamtfreibetrag 100 € 100 € --- 100 € 200 € 100 € 20 € 120 € 400 € 100 € 60 € 160 € 600 € 100 € 100 € 200 € 800 € 100 € 140 € 240 € 1200 € 100 € 180 € 280 € 1500 €* 100 € 210 € 310 € * Nur bei HB mit mindestens einem minderjährigen Kind Quelle: BT-Drucksache 15/5446, S. 10 Einsatz von Einkommen

Berücksichtigung von Einkommen nach SGB II Weitere Absetzungen gem. § 11 Abs.2 S.1 Nr.7: Aufwendungen zur Erfüllung titulierter gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen Nr.8: der gemäß BaföG bzw. SGB III zu berücksichtigende Betrag für mindestens ein Kind in Ausbildung Einsatz von Einkommen