Stand 07.06.02Copyright: H.-J. Weniger StB vBP Verschärfung des Steuerverfahrensrechts und des Steuerstrafrechts n Datenzugriff der Finanzverwaltung.

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 Präsentation transkript:

Stand Copyright: H.-J. Weniger StB vBP Verschärfung des Steuerverfahrensrechts und des Steuerstrafrechts n Datenzugriff der Finanzverwaltung

Stand Copyright: H.-J. Weniger StB vBP Datenzugriff der Finanzverwaltung n Aufbewahrungsfristen § 147 AO - Verlängerung n Buchungsbelege jetzt 10 Jahre (bisher 6 Jahre)

Stand Copyright: H.-J. Weniger StB vBP Datenzugriff der Finanzverwaltung n 10 Jahre n Bücher, Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Arbeitsanweisungen, Organisationsunter- lagen, n Buchungsbelege n 6 Jahre n Empfangene Geschäftsbriefe n Wiedergabe abgesandter Geschäftsbriefe n sonstige Unterlagen

Stand Copyright: H.-J. Weniger StB vBP Datenzugriff der Finanzverwaltung n Bisher reichte Aufbewahrung der Unterlagen in ausgedruckter Form oder auf Bildträgern (Mikrofilm). n Jetzt ist es erforderlich, daß digital geführte Bücher und Aufzeichnungen auch in digitaler Form während der gesamten Aufbewahrungsfrist aufbewahrt werden müssen (§ 146 Abs.5 Satz 2 AO).

Stand Copyright: H.-J. Weniger StB vBP Datenzugriff der Finanzverwaltung n § 147 Abs. 6 Satz 1 AO (ab ) n Sind Bücher, Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Geschäftsbriefe, Buchungs- belege, sonstige Unterlagen mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, hat die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen.

Stand Copyright: H.-J. Weniger StB vBP Datenzugriff der Finanzverwaltung n § 147 Abs. 6 Satz 2 AO (ab ) n Die Finanzbehörde kann im Rahmen einer Außenprüfung auch verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben maschinell ausgewertet oder n ihr die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung gestellt werden.

Stand Copyright: H.-J. Weniger StB vBP Datenzugriff der Finanzverwaltung n § 147 Abs. 6 Satz 3 AO (ab ) n Die Kosten trägt der Steuerpflichtige.

Stand Copyright: H.-J. Weniger StB vBP Datenzugriff der Finanzverwaltung n Welche Unterlagen sind in der Regel betroffen ? –Finanzbuchführung –Anlagenbuchführung –Lohnbuchführung –Andere steuerlich relevante Daten z.B. Kostenrechnung, elektronisches Fahrtenbuch

Stand Copyright: H.-J. Weniger StB vBP Datenzugriff der Finanzverwaltung n Ist die Textverarbeitung betroffen ? Nein: Eine Pflicht zur Archivierung einer Unterlage in maschinell auswertbarer Form besteht nicht, wenn diese Unterlage zwar DV-gestützt erstellt wurde, sie aber nicht zur Weiterverarbeitung in einem DV- gestützten Buchführungssystem geeignet ist (z.B. Textdokument). (s.BMF-Schr.v ) n Anders zu beurteilen sind die mit einem Fakturationsprogramm erstellten Rechnungen.

Stand Copyright: H.-J. Weniger StB vBP Datenzugriff der Finanzverwaltung Zugriff unmittelbarmittelbar Datenträger- Überlassung

Stand Copyright: H.-J. Weniger StB vBP Datenzugriff der Finanzverwaltung n Unmittelbarer Datenzugriff n Nutzung des DV-System des Stpfl. oder des beauftragen Dritten (StB) n Nur Lesezugriff: –Lesen, Filtern, Sortieren der Daten und Nutzung der im DV-System vorhandenen Auswertungsmöglichkeiten –also keine Veränderung der Datenbasis

Stand Copyright: H.-J. Weniger StB vBP Datenzugriff der Finanzverwaltung n Unmittelbarer Datenzugriff n Mitwirkungspflicht des Stpfl. –Einweisung des Prüfers in das DV-System –Bereitstellung erforderlicher Hilfsmittel n Obliegenheitspflicht des Stpfl. –Es obliegt dem Stpfl. –durch geeignete Zugriffsbeschränkungen sicher zu stellen, daß der Prüfer nur auf steuerlich relevanten Daten zugreifen kann, –daß die Unveränderbarkeit des Datenbestandes gewährleistet ist.

Stand Copyright: H.-J. Weniger StB vBP Datenzugriff der Finanzverwaltung n Mittelbarer Datenzugriff n Verlangen des Prüfers nach maschineller Auswertung der Daten –Nur im Rahmen der im DV-System vorhandenen Auswertungsmöglichkeiten –Mitwirkungspflicht des Stpfl. oder des beauftragen Dritten (StB)

Stand Copyright: H.-J. Weniger StB vBP Datenzugriff der Finanzverwaltung n Datenträgerüberlassung n Datenträger muß für maschinelle Auswertungszwecke verwertbar sein. –z.B. keine Anerkennung von Pdf-Dateien –Mit der Datenträgerüberlassung sind alle zur Auswertung notwendigen Informationen, wie Dateistruktur, Datenfelder sowie interne und externe Verküpfungen in maschinell auswertbarer Form zur Verfügung zu stellen. –Datenträger ist nach Bestandskraft der Änderungsbescheide an den Stpfl. zurückzugeben oder zu löschen.

Stand Copyright: H.-J. Weniger StB vBP Datenzugriff der Finanzverwaltung n Probleme des Datenzugriffs: –Hardwarewechsel –Softwarewechsel –Erstellung eines maschinell auswertbaren Datenträgers für den Prüfer

Stand Copyright: H.-J. Weniger StB vBP Datenzugriff der Finanzverwaltung n Problemlösung: –DATEV Rechnungswesen-Software verwenden –Sicherung der Daten im Rechenzentrum –DATEV Archiv-CD

Stand Copyright: H.-J. Weniger StB vBP Datenzugriff der Finanzverwaltung n Folgen von Verstößen gegen die Aufbewahrungs- und Mitwirkungs- pflichten: –keine ordnungsgemäße Buchführung = keine Beweiskraft, Schätzungen möglich –Zwangsmittelfestsetzung –Bußgeldfestsetzung bei gleichzeitiger Steuergefährdung