Stand 07.06.02Copyright: H.-J. Weniger StB vBP Verschärfung des Steuerverfahrensrechts und des Steuerstrafrechts n Gewerbsmäßige Steuerhinterziehung.

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 Präsentation transkript:

Stand Copyright: H.-J. Weniger StB vBP Verschärfung des Steuerverfahrensrechts und des Steuerstrafrechts n Gewerbsmäßige Steuerhinterziehung

Stand Copyright: H.-J. Weniger StB vBP Gewerbsmäßige Steuerhinterziehung n § 370 a AO Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Steuerhinterziehung: –Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer gewerbsmäßig, oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

Stand Copyright: H.-J. Weniger StB vBP Gewerbsmäßige Steuerhinterziehung n Definition gewerbsmäßig: n Laut allgemeinem Strafrecht liegt Gewerbsmäßigkeit vor, wenn der Täter die Absicht hat, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle mindestens von einiger Dauer zu verschaffen. Eine einzelne Handlung kann ausreichen, wenn sie einen auf Wiederholung gerichteten Willen erkennen läßt. Bereits bei zweimaliger Tatbegehung kann Wiederholungs- absicht unterstellt werden.

Stand Copyright: H.-J. Weniger StB vBP Gewerbsmäßige Steuerhinterziehung n Beispiele für gewerbsmäßige Steuerhinterziehung: –Chef, AN und Buchhalter beschließen die monatliche Überlassung des Betriebs-Pkw für Privatfahrten nicht als geldwerten Vorteil der LoSt zu unterwerfen (Bande, mtl. Wiederholung) –Handwerker kann wegen Arbeitsüberlastung für fertiggestellte Arbeiten kein Aufmaß machen und keine zeitnahe Schlußrechnungen legen. Hierdurch wird USt des öfteren verspätet angemeldet und abgeführt.

Stand Copyright: H.-J. Weniger StB vBP Gewerbsmäßige Steuerhinterziehung n Beispiele für gewerbsmäßige Steuerhinterziehung: –Bei Bewirtungsbelegen wird die betriebliche Veranlassung wiederholt fingiert –Zinseinnahmen werden in mehreren Steuerjahren nicht in der ESt-Erklärung angegeben –Untermieteinnahmen werden in der ESt-Erklärung nicht deklariert –Die Km-Entfernung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wird überhöht bei der Beantragung von Werbungskosten angegeben.

Stand Copyright: H.-J. Weniger StB vBP Gewerbsmäßige Steuerhinterziehung n Folgen der Tatbegehung ab : n Keine Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige, da § 371 AO sich nur auf Steuerstraftaten i.S. von 370 AO und nicht auf 370 a AO bezieht. (Fiskus schneidet sich ins eigene Fleisch) n Durch Mindeststrafe von einem Jahr = Verbrechen (kein Vergehen) § 12 (1) StGB n Tat nach § 370 a AO erfüllt den Tatbestand der Geldwäsche = § 261 StGB = Infizierung des Vermögens

Stand Copyright: H.-J. Weniger StB vBP Gewerbsmäßige Steuerhinterziehung n Folgen der Tatbegehung: n Wer einen geldwäsche-infizierten Gegenstand verwahrt, verwendet oder sich verschafft (annimmt), macht sich ebenfalls der Geldwäsche schuldig, wenn er die Herkunft des Gegenstandes gekannt oder leichtfertig nicht erkannt hat (§ 261 Abs StGB). n Infizierte Gegenstände können eingezogen werden (§ 261 Abs. 7 StGB i.V.m. §§ 43a und 73d StGB). n Ausgrenzung der Täter aus dem gesamten Wirtschaftsleben (Folgen für AN, Lieferanten, Erwerber, Finanzamt).

Stand Copyright: H.-J. Weniger StB vBP Gewerbsmäßige Steuerhinterziehung n Folgen der Tatbegehung: n Zuständigkeit wechselt vom Amtsgericht auf das Schöffengericht § 25 GVG n Verfahrenseinstellung durch Strafbefehl nicht möglich § 407 StPO n Einstellung wegen Geringfügigkeit oder durch Auflagen und Weisungen nach §§ 153 ff StPO nicht möglich n Es liegt immer ein Fall der Pflichtverteidigung vor (§ 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Zuständig ist die Finanzbehörde wenn sie die Ermittlungen führt.

Stand Copyright: H.-J. Weniger StB vBP Gewerbsmäßige Steuerhinterziehung n Folgen der Tatbegehung: n Telefonüberwachung ist möglich (§ 100a Nr. 2 StPO) n Großer Lauschangriff ist möglich (§ 100c Abs. 1 Nr. 3a StPO) n § 370a AO kennt keine Regelung für minder schwere Fälle. Schuldangemessene Bestrafung von unter einem Jahr nicht möglich.

Stand Copyright: H.-J. Weniger StB vBP Gewerbsmäßige Steuerhinterziehung n Zustandekommen der Rechtsänderungen: n Innerhalb von wenigen Tagen als Reaktion auf den 11. September 2001 zur Bekämpfung des Terrorismus (Anschlag auf das World Trade Center). n Finanzausschuß ändert Strafgesetzbuch am Rechtsausschuß vorbei. n Proteste von allen Seiten gegen die unangemessenen Rechtsänderungen.