Meldepflicht (§ 4d BDSG)

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 Präsentation transkript:

Meldepflicht (§ 4d BDSG) Vor der Inbetriebnahme sind neue Verfahren dem Datenschutzbeauftragten zu melden. Der Datenschutzbeauftragte prüft dann, ob dieses neue Verfahren zulässig ist, und führt ggf. die gesetzlich erforderliche Vorabkontrolle durch. Verfahren automatisierter Verarbeitung sind vor Ihrer Inbetriebnahme zu melden. Adressat dieser Meldung ist die zuständige Aufsichtsbehörde. Allerdings genügt in den meisten Fällen die Abgabe an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten. Aus entsprechenden Anweisungen sollte hervorgehen, welche Verfahren (z.B. neue Programme) davon erfasst werden und ob Sie als einzelner Mitarbeiter betroffen sind oder nicht. Datenschutz-Unterweisung Datenschutz für Mitarbeiter

Technische und organisatorische Maßnahmen Anlage zu § 9 BDSG Satz 1 Zutrittskontrolle Zugangskontrolle Zugriffskontrolle Weitergabekontrolle Eingabekontrolle Auftragskontrolle Verfügbarkeitskontrolle Getrennte Verarbeitung/Zweckbindung Technische und Organisatorische Maßnahmen (Datensicherheit) Das Gesetz verlangt die Umsetzung von angemessenen technischen und organisatorischen Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften des BDSG zu gewährleisten. Obwohl üblicherweise das Unternehmen die notwendigen Maßnahmen organisiert hat, ist jeder einzelne Mitarbeiter für die Umsetzung mit verantwortlich. Richtiges Verhalten gemäß Arbeitsvertrag und Arbeits-/ Dienstanweisung ist unabdingbar. Die Anlage zu § 9 Satz 1 zeigt die Maßnahmen auf, die einen angemessenen Datenschutz bei der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten gewährleisten. Datenschutz-Unterweisung Datenschutz für Mitarbeiter

Praktizierter Datenschutz im Büroalltag Microsoft-Office-Dokumente verraten mehr, als Sie glauben! Microsoft-Office-Dokumente enthalten viele versteckte Informationen. Die Geschwätzigkeit solcher Dokumente ist gefährlich. nicht an Betriebsfremde/Kunden versenden besser in sicheres Format wie z.B. PDF umwandeln Wussten Sie, dass Microsoft-Office-Dokumente (z.B. Word/doc-Dokumente) viele versteckte Informationen über den Autor und die Historie des Dokuments enthalten (die z.T. übrigens auch erhalten bleiben, wenn Sie in .rtf abspeichern)? Die Geschwätzigkeit von solchen Dokumenten kann nicht nur peinlich, sondern, wenn z.B. Betriebsgeheimnisse offenbart werden, für Ihr Unternehmen auch existenzbedrohend sein. Daher sollten Sie sich gut überlegen, an wen Sie solche Dokumente weitergeben, besonders außerhalb des Unternehmens. Besser ist es, sie in ein sicheres Format wie z.B. PDF umzuwandeln (Hier sollten Sie vorab abklären, ob jedem Mitarbeiter ein pdf-Konverter zur Verfügung steht oder ob dies nur unter Einschaltung eines Administrators möglich ist.). Datenschutz-Unterweisung Datenschutz für Mitarbeiter

Datenschutz-Unterweisung Test 2 Welche Daten sind besonders sensible Daten im Sinne des BDSG? a) Geburtsort b) Gewerkschaftszugehörigkeit c) Konfessionszugehörigkeit d) Sinti e) Diätwunsch, z.B. vegetarisch Antworten Datenschutz-Unterweisung Datenschutz für Mitarbeiter