Umsetzung der EG-Dienstleistungsrichtlinie in Thüringen

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Umsetzung der EG-Dienstleistungsrichtlinie in Thüringen

Die EG-Dienstleistungsrichtlinie dient der Liberalisierung des EU-Marktes. Sie soll bürokratische Hindernisse abbauen, den grenzüberschreitenden Handel mit Dienstleistungen fördern und erleichtern und somit zur Verwirklichung des einheitlichen Binnenmarktes beitragen.

Umsetzungszeitraum Die Richtlinie ist bis zum 28. Dezember 2009 umzusetzen.

Die Richtlinie enthält folgende wesentliche Aufträge: die Normenprüfung (Screening) ( Art. 39), die Einrichtung der einheitlichen Ansprechpartner (Art. 6), die elektronische Verfahrensabwicklung (Art. 8), den Aufbau eines Systems europäischer Amtshilfe (IMI) (Art. 28 ff), und die Schaffung von Qualitätssicherungsmaßnahmen und Verhaltenskodizes der Dienstleistungserbringer (Art. 26)

Normenprüfung – Anforderungen Wenn Dienstleister sich in D niederlassen will Bestimmte Anforderungen sind per se unzulässig (Art. 14), z. B. das Verbot, sich in einem zweiten Mitgliedstaat niederzulassen. Im Übrigen können Anforderungen gerechtfertigt werden, wenn sie nicht diskriminierend sind und ein zwingender Grund des Allgemeininteresses vorliegt, z.B. öffentliche Sicherheit und Ordnung, Verbraucherschutz, Tierschutz, Umweltschutz, Ziele der Kulturpolitik usw. und die Anforderungen verhältnismäßig sind.

Ergebnis der Diskussion um das Herkunftslandprinzip Anforderungen Grenzüberschreitende Dienstleistungen ohne Niederlassung in D (Art. 16) Ergebnis der Diskussion um das Herkunftslandprinzip Bestimmte, in Art. 17 aufgezählte Dienstleistungen sind nicht nach Art. 16 zu prüfen (z.B. Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse wie Post oder Abfallbewirtschaftung). Im Übrigen können Anforderungen gerechtfertigt werden, wenn sie nicht diskriminierend sind und einer von vier möglichen Gründen des Allgemeininteresses vorliegt (öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie öffentliche Gesundheit und Umweltschutz) und sie verhältnismäßig sind.

EA - Wesentliche Funktionen Über die „Einheitlichen Ansprechpartner“ können Dienstleister aus dem In- und Ausland auf Wunsch alle für die Aufnahme und Ausübung ihrer Tätigkeit notwendigen Informationen abfragen und alle dazu notwendigen Formalitäten abwickeln. Art. 8 Abs. 1: Recht des Dienstleisters auf elektronische Abwicklung aller Verfahren und Formalitäten über die „Einheitlichen Ansprechpartner“ oder bei der zuständigen Behörde.

EA - Rechte Welche Rechte und Funktionen soll der EA erhalten? Aufsichtsfunktion gegen über Behörden? Behördenfunktion? Welche Verfahren sollen über ihn abgewickelt werden

Einheitlicher Ansprechpartner (EA) In Thüringen kamen als EA in Betracht: die Kommunen, die Kammern und das Thüringer Landesverwaltungsamt

Europäische Amtshilfe Art. 28 ff EGDLR europaweites elektronisches System des Austausches von Informationen und Daten unter den Behörden der Mitgliedstaaten Name des Systems: Internal Market Information System (IMI) IMI steht Bürgern und Unternehmen nicht zur Verfügung

Qualitätssicherungsmaßnahmen und Verhaltenskodizes Erste Ansätze werden derzeit im BLA erarbeitet

Anpassung des ThürVwVfG an die EG-Dienstleistungsrichtlinie Konsequenzen für das Verwaltungsverfahren 13

Vorgaben der EG-Dienstleistungsrichtlinie Abwicklung von Verfahren über einheitliche Ansprechpartner (Artikel 6) Informationspflichten (Artikel 7) Elektronische Verfahrensabwicklung (Artikel 8) Örtliche und zeitliche Beschränkung der Genehmigung nur in Ausnahmefällen (Artikel 10 und 11) Grundsätzliche Einführung einer Genehmigungsfiktion (Artikel 13) Europäische Verwaltungszusammenarbeit (Artikel 28 ff.) Tätig werden durch Richtlinie oder Verordnung immer die Europäischen Gemeinschaften (EG). Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl, Abkürzung EGKS, oft auch Montanunion Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) Europäische Atomgemeinschaft (EAG oder heute EURATOM). Durch den Fusionsvertrag (EG) existieren gemeinsame Organe, darunter eine Kommission und ein Rat. Zitat nunmehr statt EWG [Bsp: Verordnung (EWG) Nr. …]  EG Die EU ist ein Staatenverbund auf Grundlage der EG ergänzt mit dem durch den EU-Vertrag eingeführten Instrumentarien. Anders als die EU (keine eigene Rechtspersönlichkeit) verfügt die EG über völkerrechtliche Handlungsfähigkeit. 14

Vorüberlegungen zum Verwaltungsverfahrensrecht: EGDLR gilt nur für einen begrenzten Anwendungsbereich Vorgaben der Richtlinie für das Verwaltungsverfahren sollen auch für Inländer gelten Angebot eines für weitere Fälle offenen Regelungsmodells im Verwaltungsverfahrensrecht, das durch das Fachrecht jeweils angeordnet werden muss Verfahren über die einheitliche Stelle (§§71a-e ThürVwVfG) Genehmigungsfiktion (§ 42a ThürVwVfG) Regelungen zur Europäische Verwaltungszusammenarbeit (§§ 8a-e ThürVwVfG) Frage, wo soll Regelung erfolgen? Fachrecht eigenes Gesetz VwVfG Gleichbehandlungsgrundsatz, Artikel 3 Abs. 1 GG Keine spezielle Regelung für dienstleistungsrelevante Fälle, ähnlich dem Planfeststellungsrecht Spezielles Gesetz? P: Zeitfaktor zum 28.12.2009 IMI; Regelung der Artikel 28 ff. quasi direkt anwendbar. 15

Verwaltungsverfahrensrechtliche Aspekte der Umsetzung: Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht (ThürVwVfG, §§ 8a bis e, 25 Abs. 2, § 41 Abs. 2, § 42a, §§ 71a bis 71e) Zustellungsrecht (ThürVwZVG, §§ 2 Abs. 2, 5 a) Gebührenrecht (ThürVwKostG, § 21 Abs. 4 Satz 2 Hinweis in den Verwaltungskostenverordnungen bei Gebühren mit Dienstleistungsrelevanz) Nur kurz umreißen; kommt später ausführlicher; Zunächst Verwaltungsverfahrensrecht 16

Europäische Amtshilfe Art. 28 ff EGDLR europaweites elektronisches System des Austausches von Informationen und Daten unter den Behörden der Mitgliedstaaten Name des Systems: Internal Market Information System (IMI) IMI steht Bürgern und Unternehmen nicht zur Verfügung

Pilotphase Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie für vier Pilotberufe Ärzte/Fachärzte, Apotheker, Physiotherapeuten, Steuerberater Läuft seit November 2007 europaweit

Weitere Entwicklung Ausdehnung auf Bereich der EGDLR Testversion Ende 2008 Vollständige Funktionsfähigkeit Ende 2009

Organisation Das Thüringer Landesrechenzentrum (TLRZ) ist IMI-Koordinator (Kopfstelle) für die IT-technische Umsetzung und Koordination. Für materiell fachliche Fragen ist es jedoch nicht zuständig. Fachliche Zuständigkeit liegt im ThürLVwA.

Rechtsgrundlagen Thüringer Gesetz zur Umsetzung der Bestimmungen über die europäische Amtshilfe gem. Art. 28 ff der Richtlinie 2006/123 EG vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 599) Thüringer EU-Amtshilfezuständigkeitsverordnung (ThürEU-AmtshilfeZustVO) (in Arbeit) §§ 8a – 8e ThürVwVfG (s.auch BT-DrS 16/13399)

Ablauf -1- Anfrage aus dem Ausland Anfrage kommt über IMI zu LVwA wg. § 8 b Abs. 2 ThürVwVfG in Deutsch Weiterleitung der Anfrage außerhalb von IMI an zuständige Behörde Antwort an LVwA als IMI Koordinator Versand der Antwort über IMI an Ausland/anfragende Behörde

Ablauf -2- Anfrage an ausländische Behörde Anfrage kommt von zuständiger Behörde außerhalb von IMI zu LVwA als IMI Koordinator wg. § 8b Abs. 1 ThürVwVfG in Deutsch Versand der Antwort über IMI an Ausland Bearbeitung im Ausland Antwort von Ausland über IMI an LVwA Weiterleitung der Antwort außerhalb von IMI an zuständige Behörde

Verfahrensgang im Anwendungsbereich der EGDLR Antragseinreichung durch den Dienstleistungserbringer bei der einheitlichen Stelle unverzügliche Weiterleitung an die zuständige Behörde, § 71b Abs.1 bei der zuständigen Behörde unverzügliche Prüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit, § 71b Abs. 4 Unterlagen unvollständig Unverzüglich: Hinweis nach § 71c Abs. 4; bei Einreichung vollständiger Unterlagen Hinweis nach § 71b Abs. 4 Satz 2  Genehmigungsverfahren Unterlagen vollständig  Genehmigungsverfahren Empfangbestätigung nach § 71 Abs. 3 24

Inhalt der Empfangsbestätigung (§ 71b Abs. 3 S. 2): Eingangsdatum bei einheitlicher Stelle/Behörde Bearbeitungsfrist (gesetzliche Frist) Vollständigkeit der Unterlagen als Fristlaufvoraussetzung Genehmigungsfiktion etwaige Rechtsbehelfe Belehrung über Mitwirkungspflicht und Zustellfiktion bei elektronischer Zustellung im Rahmen der elektronischen Verfahrensabwicklung (§ 5a Abs. 3 ThürVwZVG) denkbar: Hinweis auf Wahlmöglichkeit hinsichtlich Rücklauf (über einheitliche Stelle oder zuständige Behörde – § 71b Abs. 5 Satz 2) 25

Entscheidung/ Bekanntgabe Genehmigungsverfahren (immer mit vorab festgelegter Frist): Normaler Verfahrensgang, (§ 10 Satz 2); Kommunikation mit Antragsteller über einheitliche Stelle sofern Antragseinreichung über sie ( § 71b Abs. 5 Satz 1) elektronisches Verfahren Anwendbarkeit § 42a angeordnet Entscheidung/ Bekanntgabe § 42a Abs. 2 Satz 2 nach Fristverlängerung, Entscheidung/Bekanntgabe Genehmigungsfiktion nicht angeordnet /Bekanntgabe Entscheidung Wenn keine Genehmigungsfiktion – Maßstab für Untätigkeitsklage Einige Besonderheiten gelten auch dann, wenn der Antragsteller das dienstleistungsrelevante Verfahren nicht über die ES ablaufen lässt, sondern unmittelbar mit der ZB kommuniziert (§ 71a Abs. 2): qualifizierte Empfangsbestätigung der Behörde (§ 71b Abs. 3) Mitteilung nachzureichender Unterlagen (§ 71 b Abs. 4) Bekanntgabefiktion für postalische Zustellung in das Ausland (§ 71b Abs. 6) Informationspflicht (§ 71c Abs. 2) Fristverlängerung ist nur einmal möglich!! Wenn keine Entscheidungsreife, besser ablehnende Entscheidnung 26

Verfahrensgang im Anwendungsbereich der EGDLR immer: Informationspflichten abgestufte Informationspflichten zwischen einheitlicher Stelle und zuständiger Behörde einheitliche Stelle gibt einen ersten, orientierenden Überblick, §71c Abs.1 tiefer gehende Informationen übernimmt die zuständige Behörde, § 71c Abs. 2 und § 25 Abs. 2 27

Einheitliche Stelle, § 71 c Abs. 1 maßgebliche Vorschriften zuständige Behörden Zugang zu öffentlichen Registern und Datenbanken Verfahrensrechte Einrichtungen zur Unterstützung bei unbestimmter Anfrage: Nachfrage beim Dienstleister 28

Zuständige Behörde, § 71c Abs. 2, § 25 Abs. 2 maßgebliche Vorschriften für die Genehmigungsentscheidung und ihre gewöhnliche Auslegung Stellung / Berichtigung von Anträgen / Erklärungen anregen Auskunft über im Verwaltungsverfahren zustehende Rechte und Pflichten vorzulegende Unterlagen Benennung von Beschleunigungsmöglichkeiten voraussichtliche Verfahrensdauer Vollständigkeit der Unterlagen Alte §§ 71a ff. aufgehoben, maßgebliche Bestimmungen jetzt in § 25 Etwas zu Verfahrensbeschleunigungsgesetz Nicht erforderlich § 10 VwVfG; rein politische Gründe Geschildert werden Informationspflichten in verschiedenen Verfahrensstadien 29

Elektronische Verfahrensabwicklung auf Wunsch Dienstleister muss elektronische Abwicklung aller Verfahren bei einheitlicher Stelle und zuständiger Behörde möglich sein. zwangsweise Eröffnung des Zugangs im Sinne von § 3a ThürVwVfG durch § 71e ThürVwVfG Ausnahmen in Artikel 8 Abs. 2 nur beispielhaft; sofern elektronisches Verfahren ungeeignet, keine Verpflichtung. Komitologieverfahren - Begriff § 3a Thür VwVfG – bei gesetzlicher Schriftform qualifizierte elektronische Signatur erforderlich P – im Ausland in der Regel fortgeschrittene elektronische Signatur Reicht das Fax? P in VwVfG keine VwGO entsprechende Bestimmung 30

(§ 5a Abs. 1 Satz 1 ThürVwZVG) Besonderheit: Pflicht zur elektronischen Zustellung bei elektronischer Verfahrensabwicklung (§ 5a Abs. 1 Satz 1 ThürVwZVG) Zustellung per E-Mail: Zustellung mit qualifizierter elektronischer Signatur und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter geschützt, § 5a Abs. 1 Satz 2 ThürVwZVG bestimmte formale Anforderungen im Übermittlungstext u. a. Hinweis „Zustellung gegen Empfangsbekenntnis“, § 5a Abs. 2 ThürVwZVG 32

Zustellungsnachweis (§ 5a Abs. 3 ThürVwZVG): grundsätzlich per Empfangsbekenntnis, hilfsweise Zustellungsfiktion, die durch Glaubhaftmachung des verzögerten oder Nichtzugangs widerlegt werden kann Belehrung über Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Rücksendung des Empfangsbekenntnisses und Zustellungsfiktion Aktenvermerk über Zustellungsdaten Mitteilung über den Eintritt der Zustellungsfiktion Geltung dieser Regelungen für elektronische Zustellungen im Inland und ins Ausland Sehr geringe Anforderungen an die Glaubhaftmachung D-Mail zunächst gescheitert 33

Genehmigungsfiktion (§ 42a ThürVwVfG): Voraussetzungen: Verweisungsnorm im Fachrecht hinreichend bestimmter Antrag Bearbeitungsfrist verstrichen; nach ThürVwVfG 3 Monate, wenn fachrechtlich nichts anderes geregelt ist 34

Genehmigungsfiktion (§ 42a ThürVwVfG): Rechtsfolge: Genehmigungsfiktion Behandlung wie aktiv erteilte Genehmigung §§ 48, 49 ThürVwVfG schriftliche Bescheinigung des Fiktionseintritts (auf Verlangen) 35

Gebührenrecht nur kostendeckende Gebühren, keine darüber hinausgehende Wertabschöpfung möglich (Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 EGDLR) Vorrang des europarechtlichen Kostendeckungsprinzips (§§ 21 Abs. 4 Satz 2 ThürVwKostG) Kennzeichnung der entsprechenden Tarifstellen im Gebührentarif der (Allgemeinen) Verwaltungs-gebührenordnung durch einen ausdrücklichen Hinweis EA-Gebühren: Erhebung zulässig, da eigenständige Amtshandlung § 4 ES-ErrichtungsG; 36

Thüringer ES-Errichtungsgesetz Gesetz über die Errichtung einheitlicher Stellen nach dem Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz und zur Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2006/123/EG vom 8. Juli 2009 GVBl. S. 596

§ 1 Abs. 1 Thüringer ES-Errichtungsgesetz Zur ES werden: die IHK‘n HwK‘n Architektenkammer Ingenieurkammer Landestierärztekammer Steuerberaterkammer Rechtsanwaltskammer

§ 1 Abs. 2 Thüringer ES-Errichtungsgesetz Beleihungsmöglichkeit LfB

§ 1 Abs. 4 Thüringer ES-Errichtungsgesetz Regelung des Personenkreises, der berechtigt ist, eine ES in Anspruch zu nehmen (Beschränkung auf EU und EWR Raum)

§ 2 Abs. 1 und 2 Thüringer ES-Errichtungsgesetz Festlegung, dass die ES über Geschäftsstellen handeln

§ 2 Abs. 3 Thüringer ES-Errichtungsgesetz Aufgaben der Geschäftsstelle

§ 3 Abs. 1 Thüringer ES-Errichtungsgesetz Zuständigkeit bei Mehrfachbetroffenheit

§ 4 Thüringer ES-Errichtungsgesetz Gebühren und Aufwandserstattung

§ 5 Thüringer ES-Errichtungsgesetz Die einheitlichen Stellen verwenden für die elektronische Verfahrensabwicklung ein IT-Verfahren und für den Internetauftritt eine äußere Gestaltung, die mit den für Informations- und Kommunikationstechnik zuständigen Stellen des Landes abzustimmen sind.

§ 6 Thüringer ES-Errichtungsgesetz Umsetzung von Art. 11 Abs. 2 EGDLR

§ 7 Thüringer ES-Errichtungsgesetz Aufsicht Rechtsaufsicht innerhalb der Stränge

§ 9 Thüringer ES-Errichtungsgesetz Evaluation

§ 10 Thüringer ES-Errichtungsgesetz VO-Ermächtigung für die örtliche und sachliche Zuständigkeit. Im Grundsatz soll jede Kammer ihre Klientel bedienen. Für die IHK ist eine Auffangzuständigkeit geplant. VO ist in Arbeit.

§ 11 Thüringer ES-Errichtungsgesetz Verordnungsermächtigung für die Landesregierung um ohne weitere Gesetzgebung das Verfahren über die einheitliche Stelle, die Genehmigungsfiktion und Fristen anordnen zu können. Der Katalog orientiert sich in der Diktion an Artikel 74 GG .

Literatur LT-DrS 4/4962 (Gesetzentwurf der Landesregierung) BT-DrS 16/12784 (Begründung zum Gesetzentwurf) BT-DrS 16/13190 (Stellungnahme BR und Gegenäußerung der BReg) BT-DrS 16/13399 (Beschlussfassung und Bericht 9. Ausschuss; wichtig für §§ 8a ff. ThürVwVfG) Schönleiter, Das neue Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Gewerbeordnung GewArchiv 2009, 384

Weitere Informationen www.thueringen.de/de/tmwta/wirtschaft/wirtschaftsverwaltung/eu-dienstl/ziel/