Prof. Dr. Ch. Gröpl · Universität des Saarlandes

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Prof. Dr. Ch. Gröpl · Universität des Saarlandes „Wer A sagt, muss auch B sagen?“ – zur Folgerichtigkeit im Steuerrecht – Entscheidungen des BVerfG Urt. v. 9.12.2008 – Pendlerpauschale 2 BvL 1, 2/07, 1, 2/08, BVerfGE 122, 210 ff. Beschl. v. 12.5.2009 – Jubiläumsrückstellungen 2 BvL 1/00, BVerfGE 123, 111 ff. Prof. Dr. Ch. Gröpl · Universität des Saarlandes

Prof. Dr. Ch. Gröpl · Universität des Saarlandes „Wer A sagt, muss auch B sagen?“ – zur Folgerichtigkeit im Steuerrecht – Gliederung I. BVerfG, Beschl. v. 12.5.2009 II. Verfassungsrechtliche Analyse III. Allgemeinere verfassungsrechtliche Über-legungen zum Gebot der Folgerichtigkeit Prof. Dr. Ch. Gröpl · Universität des Saarlandes

Bilanzielle Rückstellungen „Wer A sagt, muss auch B sagen?“ – zur Folgerichtigkeit im Steuerrecht – Bilanzielle Rückstellungen WJ 01: wirtschaftliche u. ff. Verursachung WJ 20: Aufwand Arbeitsverhältnis Auszahlung der Jubiläumszuwendung Zusage t anteilige Zurechnung  Vorverlagerung des Aufwands Prof. Dr. Ch. Gröpl · Universität des Saarlandes

Prof. Dr. Ch. Gröpl · Universität des Saarlandes „Wer A sagt, muss auch B sagen?“ – zur Folgerichtigkeit im Steuerrecht – Bilanz Aktiva Passiva Brutto-BV (Eigen-)Kapital = Netto-BV, § 4 Abs. 1 EStG Anlage-vermögen Fremdkapital = Schulden Verbindlichkeiten Rückstellungen Umlauf-vermögen Prof. Dr. Ch. Gröpl · Universität des Saarlandes

Prof. Dr. Ch. Gröpl · Universität des Saarlandes „Wer A sagt, muss auch B sagen?“ – zur Folgerichtigkeit im Steuerrecht – § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB Rückstellungen sind für ungewisse Verbind-lichkeiten […] zu bilden. Grundsatz der Maßgeblichkeit § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG Bei Gewerbetreibenden […] ist für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebs-vermögen anzusetzen (§ 4 Abs. 1 Satz 1), das nach den handelsrechtlichen Grund-sätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist […]. Prof. Dr. Ch. Gröpl · Universität des Saarlandes

Prof. Dr. Ch. Gröpl · Universität des Saarlandes „Wer A sagt, muss auch B sagen?“ – zur Folgerichtigkeit im Steuerrecht – Art. 3 Abs. 1 GG Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Freiheit des Gesetzgebers bei Steuergegenstand und Steuersatz Begrenzung durch Grundsatz der Leistungsfähigkeit und Gebot der Folgerichtigkeit Abweichungen nur aus besonderem sachlichen Grund Prof. Dr. Ch. Gröpl · Universität des Saarlandes

Prof. Dr. Ch. Gröpl · Universität des Saarlandes „Wer A sagt, muss auch B sagen?“ – zur Folgerichtigkeit im Steuerrecht – Aufschwung des Gebots der Folgerichtigkeit mit BVerfG, Urt. v. 27.6.1991 – Zinssteuer 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239 ff. (Berichterstatter: P. Kirchhof) seither st. Rspr. Prof. Dr. Ch. Gröpl · Universität des Saarlandes

Übermaßverbot (Verhältnismäßigkeit i.w.S.) „Wer A sagt, muss auch B sagen?“ – zur Folgerichtigkeit im Steuerrecht – Übermaßverbot (Verhältnismäßigkeit i.w.S.) Gebot der Folgerichtigkeit Spielraum des Gesetzgebers Untermaßverbot (grundrechtl. Schutzpflichten) Prof. Dr. Ch. Gröpl · Universität des Saarlandes

Prof. Dr. Ch. Gröpl · Universität des Saarlandes „Wer A sagt, muss auch B sagen?“ – zur Folgerichtigkeit im Steuerrecht – Widerstreit Suche nach politischen Mehrheiten  Kompromisslösungen Rationalitätserwartungen, „Konsistenz“ Rechtsstaatsprinzip, Grundrechte Demokratieprinzip  mögliche Wider-sprüchlichkeiten insb. Verhältnismäßigkeit, Gleichheit mit Subprinzipien, z.B. Folgerichtigkeit Prof. Dr. Ch. Gröpl · Universität des Saarlandes

Prof. Dr. Ch. Gröpl · Universität des Saarlandes „Wer A sagt, muss auch B sagen?“ – zur Folgerichtigkeit im Steuerrecht – Vielen Dank. Prof. Dr. Ch. Gröpl · Universität des Saarlandes

Prof. Dr. Ch. Gröpl · Universität des Saarlandes „Wer A sagt, muss auch B sagen?“ – zur Folgerichtigkeit im Steuerrecht – § 5 Abs. 4 EStG (seit 3.8.1988) Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums dürfen nur gebildet werden, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre bestanden hat, das Dienstjubiläum das Bestehen eines Dienstverhältnisses von mindestens 15 Jahren voraussetzt, die Zusage schriftlich erteilt ist und soweit der Zuwendungsberechtigte seine Anwartschaft nach dem 31. Dezember 1992 erwirbt. Prof. Dr. Ch. Gröpl · Universität des Saarlandes

Prof. Dr. Ch. Gröpl · Universität des Saarlandes „Wer A sagt, muss auch B sagen?“ – zur Folgerichtigkeit im Steuerrecht – § 52 Abs. 6 EStG 1990 1Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums dürfen nur gebildet werden, soweit der Zuwen-dungsberechtigte seine Anwartschaft nach dem 31.12.1992 erwirbt. 2Bereits gebildete Rück-stellungen sind in den Bilanzen des nach dem 31.12.1988 endenden Wirtschaftsjahres und der beiden folgenden Wirtschaftsjahre mit mindestens je einem Drittel gewinnerhöhend aufzulösen. Prof. Dr. Ch. Gröpl · Universität des Saarlandes