5. Kapitel: Verjährung I. Verjährung FH-Hof/ VWA

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5. Kapitel: Verjährung I. Verjährung FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann I. Verjährung 5. Kapitel: Verjährung

Sinn und Zweck der Verjährung FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann I. Verjährung 1. Sinn und Zweck Sinn und Zweck der Verjährung Interesse für beide Parteien: Berechenbarkeit - wie lange ist gerichtliche Hilfe erfolgreich möglich faire Chance für Anspruchsberechtigten Kenntnis der Forderung Zusammenzutragen der Beweismittel

adäquate Abwehr des Schuldners FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann adäquate Abwehr des Schuldners Zeitablauf - Verlust von Beweismitteln, z.B. Erinnerungsvermögens von Zeugen Einschränkung der wirtschaftliche Bewegungsfreiheit bei dauerhafter Leistungsbereitschaft (insbes. wenn selbst keinerlei Regressansprüche mehr gegen Dritte) Im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens des Wirtschaftsverkehrs an beschleunigten Abwicklungen der Gerichte an Schutz vor Klagen mit veralteten Ansprüchen I. Verjährung 1. Sinn und Zweck

FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann I. Verjährung 1. Sinn und Zweck Wichtige Folge Berechtigung (nicht zwingende Folge), Leistung zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB), d. h. Anspruch ist gerichtlich nicht durchsetzbar

Verjährbar Ansprüche (§ 194 Abs. 1 BGB) nicht verjährbar: FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann Verjährbar I. Verjährung 1. Sinn und Zweck 2. Verjährbar Ansprüche (§ 194 Abs. 1 BGB) nicht verjährbar: künftige familienrechtliche Ansprüche (§ 194 Abs. 2 BGB) Gestaltungsrechte: Anfechtung, Rücktritt, Kündigung im Grundbuch eingetragene Rechte (§ 902 BGB) bestimmte Ansprüche des Nachbarrechts (§ 924 BGB)

Verjährungsablauf Grundsätze FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann Verjährungsablauf Grundsätze I. Verjährung 1. Sinn und Zweck 2. Verjährbar 3. Ablauf Verjährungsfrist: 3 Jahre (§ 195 BGB) Beginn : mit Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist (objektiver Tatbestand) und der Gläubiger von den anspruchs-begründenden Umstände und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (subjektiver Tatbestand), § 199 Abs.1 BGB

Lösung Fall 4 Fa Weber (W) gegen Huber (H) Schadensersatzanspruch FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann Lösung Fall 4 I. Verjährung 1. Sinn und Zweck 2. Verjährbar 3. Ablauf Fa Weber (W) gegen Huber (H) Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs.1 BGB Schuldverhältnis (Kaufvertrag), Pflichtver-letzung (Zaunschaden - § 241 Abs. 2 BGB), Vertretenmüssen (Unachtsamkeit, fahrlässig, § 276 Abs. 2 BGB) aus § 823 Abs. 1 BGB Eigentumsschaden am Zaun durch Anfahren, rechtswidrig, schuldhaft (fahrlässig)

3–jährige Verjährung des § 195 BGB in beiden Fällen anwendbar FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann I. Verjährung 1. Sinn und Zweck 2. Verjährbar 3. Ablauf 3–jährige Verjährung des § 195 BGB in beiden Fällen anwendbar Beginn: mit Schluss des Jahres der Anspruchentstehung (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 – nach § 271 Abs. 1 BGB im Zweifel sofort) also am 8.1.2002, und der Kenntnis des Gläubigers (§199 Abs. 1 Nr. 2 BGB), also am 8.1.2003, im Ergebnis also am 1.1.2004 Ende: 31.12.2006

Höchstfristen Schadensersatz: Andere Ansprüche: FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann Höchstfristen I. Verjährung 1. Sinn und Zweck 2. Verjährbar 3. Ablauf 4. Höchstfristen Schadensersatz: 30 Jahre, § 199 Abs. 2 BGB, aus Verletzungen des Lebens, des Körpers, der Gesundheit  und der Freiheit unabhängig von objektiven und subjektiven Tatbestand 10 Jahre, § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB, Sonstige mit Entstehung (objektiver Tatbestand), § 200 BGB, z.B. Sachschäden 30 Jahre, § 199 Abs. 3 Nr. 2 BGB, Sonstige unabhängig von objektiven und subjektiven Tatbestand Andere Ansprüche: 10 Jahre, § 199 Abs. 4 BGB

Lösung Var. zu Fall 4 Ansprüche des W (Sachschaden): FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann Lösung Var. zu Fall 4 I. Verjährung 1. Sinn und Zweck 2. Verjährbar 3. Ablauf 4. Höchstfristen Ansprüche des W (Sachschaden): absolute Verjährungsfrist 10 Jahre, § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1BGB Beginn: am Tag nach Entstehung (8.1.2002), also 9.1.2002 (§§ 200, 187 Abs. 1 BGB) und Ende am 8.1.2012 (, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB)

absolute Verjährungsfrist 30 Jahre, § 199 Abs. 2 BGB FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann I. Verjährung 1. Sinn und Zweck 2. Verjährbar 3. Ablauf 4. Höchstfristen Ansprüche des Z (Gesundheitsschaden aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB iVm § 230 StGB): absolute Verjährungsfrist 30 Jahre, § 199 Abs. 2 BGB Beginn: wie bei W; Ende am 8.1.2032 (§ 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB)

FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann Sonderverjährung I. Verjährung 1. Sinn und Zweck 2. Verjährbar 3. Ablauf 4. Höchstfristen 5. Sonderver- jährung 10 Jahre, § 196 BGB, Rechte an Grundstücken (Übertragung, Begründung eines Rechts am Grundstück etc.) Beginn mit Entstehung: § 200 BGB 30 Jahre, § 197 BGB, Ansprüche auf Herausgabe aus Eigentum u.ä., rechtskräftigen Ansprüchen u.ä., Beginn: § 200 BGB bzw. § 201 BGB

FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann I. Verjährung 1. Sinn und Zweck 2. Verjährbar 3. Ablauf 4. Höchstfristen 5. Sonderver- jährung 2 Jahre, §§ 438 Abs. 1 Nr. 3, 634 a Abs. Nr. 1 BGB, Mängelansprüche, Beginn mit der Lieferung der Kaufsache oder Abnahme des Werks 5 Jahre, § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, Mängelansprüche einer Kaufsache, die in Bauwerk verwendet wird und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, Beginn mit der Lieferung; §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 a, 634 a Abs. Nr. 2 BGB bei Bauwerken, Beginn mit Abnahme

FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann Lösung Fall 5 I. Verjährung 1. Sinn und Zweck 2. Verjährbar 3. Ablauf 4. Höchstfristen 5. Sonderver- jährung Schadensersatzanspruch nach § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB nicht mehr durchsetzbar, wenn verjährt und sich die GmbH darauf beruft (§ 214 BGB) Beton wird für Bauwerk (Mauer) verwendet und ist für die Mangelhaftigkeit der Mauer ursächlich § 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB; Verjährung 5 Jahre Beginn: Tag nach Ablieferung (§ 438 Abs. 2 BGB) am 16.1.2002 (§ 187 Abs. 1); Ende: am 15.1. 2007 (§ 188 Abs. 2 Alt. 1)

FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann Lösung Var. zu Fall 5 I. Verjährung 1. Sinn und Zweck 2. Verjährbar 3. Ablauf 4. Höchstfristen 5. Sonderver- jährung Schadensersatzanspruch verjährt, da mangelhafter Beton nicht kausal für die Mauerrisse - Verjährung nach 2 Jahren ( § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) Rücktrittsmöglichkeit nach § 323 BGB grundsätzlich gegeben (Schadensersatz und Rücktritt schließen sich nicht gegenseitig aus) Verjährung behindert trotz des § 218 Abs. 1 BGB nicht das Zahlungsverweigerungsrecht ( § 438 Abs. 4 BGB)

wichtige Folgen Leistungsverweigerungsrecht (§ 214 Abs. 1 BGB) FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann wichtige Folgen I. Verjährung 1. Sinn und Zweck 2. Verjährbar 3. Ablauf 4. Höchstfristen 5. Sonderver- jährung 6. Folgen Leistungsverweigerungsrecht (§ 214 Abs. 1 BGB) Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht möglich, wenn im Zeitpunkt der erstmaligen Aufrechnung oder Verweigerung Anspruch noch nicht verjährt war (§ 215 BGB) Zahlungsverweigerungs- und Rücktrittsrecht (§ 438 Abs. 4 BGB) Fortbestehen von Sicherungen (§§ 216, 217 BGB) Keine Zurückforderung des Geleisteten (§ 214 Abs. 2 BGB)

FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann Vereinbarungen I. Verjährung 1. Sinn und Zweck 2. Verjährbar 3. Ablauf 4. Höchstfristen 5. Sonderver- jährung 6. Folgen 7. Verein- barungen Verlängerung bis zu 30 Jahren zulässig (§ 202 Abs. 2 BGB) Keine Verkürzung bei Vorsatz im Voraus (§ 202 Abs. 1 BGB) bei Verbraucherverträgen (§ 475 Abs. 2 BGB) unter 2 Jahren bei neuen Sachen und 1 Jahr bei gebrauchten Sachen d.h. auch kein Totalausschluss in allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 307, 309 Nr. 8 b ee, ff BGB)

Reaktionen bei drohender Verjährung FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann I. Verjährung 1. Sinn und Zweck 2. Verjährbar 3. Ablauf 4. Höchstfristen 5. Sonderver- jährung 6. Folgen 7. Verein- barungen 8. Drohende Verjährung Reaktionen bei drohender Verjährung Herbeiführen von Hemmung oder Neubeginn; Erklärung des Einredeverzichts einholen

Hemmung (§§ 203 bis 211 BGB) wichtige Fälle: Verhandlungen (§203 BGB); FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann Hemmung (§§ 203 bis 211 BGB) I. Verjährung 1. Sinn und Zweck 2. Verjährbar 3. Ablauf 4. Höchstfristen 5. Sonderver- jährung 6. Folgen 7. Verein- barungen 8. Drohende Verjährung a) Hemmung wichtige Fälle: Verhandlungen (§203 BGB); Rechtsverfolgung (§ 204 BGB, Klageerhebung, Mahnbescheid etc.); Leistungsverweigerungsrecht (§ 205 BGB Stundung); höhere Gewalt (§ 206);

FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann I. Verjährung 1. Sinn und Zweck 2. Verjährbar 3. Ablauf 4. Höchstfristen 5. Sonderver- jährung 6. Folgen 7. Verein- barungen 8. Drohende Verjährung a) Hemmung Beachte: z.T. begrenzte Fortdauer z.B. bei Verhandlungen Verjährung erst 3 Monate nach Weigerung der Verhandlungs-fortsetzung bei Rechtsverfolgung endet Hemmung erst 6 Monate nach Rechtskraft oder Verfahrenshandlung

FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann Wirkung I. Verjährung 1. Sinn und Zweck 2. Verjährbar 3. Ablauf 4. Höchstfristen 5. Sonderver- jährung 6. Folgen 7. Verein- barungen 8. Drohende Verjährung a) Hemmung Zeitraum der Verjährungshemmung wird nicht mit gerechnet, § 209 BGB Beispiel mit 2-jähriger Frist

Neubeginn (§ 212 BGB) Fälle: Anerkenntnis FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann Neubeginn (§ 212 BGB) I. Verjährung 1. Sinn und Zweck 2. Verjährbar 3. Ablauf 4. Höchstfristen 5. Sonderver- jährung 6. Folgen 7. Verein- barungen 8. Drohende Verjährung a) Hemmung b) Neubeginn Fälle: Anerkenntnis gerichtliche oder behördliche Vollstreckung Wirkung: Neubeginn, § 212 BGB Beispiel mit 2-jähriger Frist

FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann Lösung Fall 6 I. Verjährung 1. Sinn und Zweck 2. Verjährbar 3. Ablauf 4. Höchstfristen 5. Sonderver- jährung 6. Folgen 7. Verein- barungen 8. Drohende Verjährung 1. Anerkenntnis verlangen; danach Neubeginn, § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB 2.  Verhandlungen über die Mangelbehebung; so lange Hemmung, § 203 BGB

4. Bei Weigerung: Klage erheben; Hemmung, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann I. Einführung 1.Bedeutung des Vertragsrechts 2.Ziele des Schukdrechts 3. Einredeverzicht der Fa. einholen, wenn Zeit knapp ist und Verhandlungen noch nicht möglich 4. Bei Weigerung: Klage erheben; Hemmung, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB 5. Nach Verjährungseintritt: Soweit nicht bezahlt Zahlung verweigern § 438 Abs. 4 BGB