Jugendschutz im Internet

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 Präsentation transkript:

Jugendschutz im Internet ...am Beispiel pornografischer Webinhalte Ein Referat von Marco Albrecht und Christian Förster – WI 98

Jugendschutz im Internet - 15.01.02 Agenda Wirtschaftliche Bedeutung im Internet Tippfehler-Domains Jugendschutz im Grundgesetz Jugendschutz im Strafgesetz Ist der Gesetzgeber „up to date“? Vergleich: Kunst vs. Pornografie Was ist strafbar? Maßnahmen zur Umsetzung Fazit Jugendschutz im Internet - 15.01.02

Pornografie & Internet Als Lokomotive des Internet bezeichnet 1999: 3 Mrd. DM Umsatz allein in Deutschland Rund 70% des Umsatzes in Europa & USA mit pornografischen Angeboten erwirtschaftet Suchbegriffe wie „Sex“ und „Erotik“ liegen seit Jahren bei Suchmaschinen vorn Technische Errungenschaften wie Kreditkartenzahlung Verschlüsselung Anonymisierung haben sich erst durch diese Branche etabliert Jugendschutz im Internet - 15.01.02

Jugendschutz im Internet - 15.01.02 Tippfehler-Domains Domains, die winzige orthografische Abweichungen vom Original aufweisen. Bsp.: britnay-spears.com – britney-spears.com Bewusste Ausnutzung von Tippfehlern oder mangelnden Sprachkenntnissen, um höheres Benutzeraufkommen auf die eigene Seite zu bekommen § 12 BGB Namen unterliegen dem Schutz vor unbefugter Verwendung durch Dritte Namens- und Kennzeichnungsrechte schützen vor Verwechselung Wettbewerbsrecht schützt Imageausnutzung Jugendschutz im Internet - 15.01.02

Jugendschutz im Internet - 15.01.02 im Grundgesetz Artikel 5 Absatz 1 (GG) Recht auf freie Meinungsäußerung Artikel 2 Absatz 1 (GG) Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit Artikel 5 Absatz 2 (GG) Einschränkung bei Verletzung Grundrechte anderer Artikel 5 Absatz 3 (GG) Kunst, Wissenschaft, Forschung ist frei... Jugendschutz im Internet - 15.01.02

Jugendschutz im Internet - 15.01.02 im Strafgesetz § 184 StGB Verbreitung pornographischer Schriften Absatz 1: „einfache“ Pornografie Folgen: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr o. Geldstrafe -------------------------------------- Absatz 3: „harte“ Pornografie Folgen: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren Jugendschutz im Internet - 15.01.02

Gesetzgeber „up to date“ Schaffung des Informations- Kommunikationsdienstegesetz (IuKDG) Teledienstgesetz (TDG) Bundesebene Mediendienstestaatsvertrag (MDStV) Länderebene Gesetz über Verbreitung jugendgefährdender Schriften (GjS) Schriften, i. S. des § 11 Absatz 3 (StGB) Jugendschutz im Internet - 15.01.02

Jugendschutz im Internet - 15.01.02 Kunst vs. Pornographie Unklare Abgrenzung - wo endet künstlerische Schöpfung und beginnt pornografische Darstellung Medium ist pornografisch wenn: Sexuelle Vorgänge zw. Personen detailliert dargestellt werden und dem Zweck dienen, den Betrachter zu stimulieren und in einen Erregungszustand zu versetzen Medium ist nicht pornografisch wenn: nackte Körper bzw. erogene Zonen illustriert werden erst porn., wenn diese erkennbar „aufstachelnd“ durch entsprechende sexuelle Stellungen/Handlungen ist Jugendschutz im Internet - 15.01.02

Jugendschutz im Internet - 15.01.02 Kunst vs. Pornographie Kunst BRAVO FSK 16 Jugendschutz im Internet - 15.01.02

Jugendschutz im Internet - 15.01.02 Was ist strafbar? öffentlich zugänglicher pornografischer Content Pornografische Darstellungen (indizierte Inhalte) Werbung für bzw. Link auf eine pornographische Homepage Vorsatz ebenso wie Fahrlässigkeit Verbreitung von Pornographie, i.S. des § 184 Abs. 3 Merke: Webseiten mit „normalen“ pornografischen Inhalt (i.S. des § 184 Abs. 1), dürfen volljährigen Personen zu-gänglich gemacht werden, wenn durch Sicherheitsvor-kehrungen dafür gesorgt ist, dass Personen unter 18 Jahren keinen Zugriff erhalten Jugendschutz im Internet - 15.01.02

Jugendschutz im Internet - 15.01.02 Maßnahmen (I) gibt keine 100prozentige Sicherung, das Alter einer Person online, per Brief, Fax festzustellen Altersabfrage „Ja, ich bin über 18!“ reicht nicht Angabe einer Kreditkartennummer (mit zusätzl. Angabe der Adresse) Nutzung eines „Adult-Check“-Systems Jugendschutz im Internet - 15.01.02

Jugendschutz im Internet - 15.01.02 Maßnahmen (II) Jugendschutz im Internet - 15.01.02

Jugendschutz im Internet - 15.01.02 Fazit im Hinblick auf den Jugendschutz im WWW herrscht erhebliche Rechtsunsicherheit Strafverfolgung scheitert oftmals an Anonymität und Internationalität des Internet Internationale Rechtsauffassung sehr diffus Ausländische Angebote verstoßen gegen deutsches Strafrecht, da Inhalte in DL abrufbar sind Keine einheitliche Toleranzgrenze Keine gemeinsame Strafverfolgung Existenz vieler „Schlupflöcher“, da in anderen Ländern anderer Probleme als Jugendschutz vorrangig sind Staat, Anbieter und Erziehungsberechtigte sind in der Pflicht Jugendschutz im Internet - 15.01.02

Jugendschutz im Internet - 15.01.02 Referatsende Noch Fragen...? J U G E N D S C H T Z Jugendschutz im Internet - 15.01.02