Seite 19. Januar 2014 KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise.

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Seite 19. Januar 2014 KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise

Seite 29. Januar 2014 KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise Frage 1 Frage 1: Unterliegen die an der Uni Göttingen produzierten Daten dem Urheberrechtsgesetz? Wenn ja: Bei wem liegen die jeweiligen Urheber- und Verwertungsrechte?

Seite 3 KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise Frage 1 Wissenschaftliche Primärdaten unterfallen grundsätzlich nicht dem UrhG. Dies gilt ebenfalls für Tabellen, in denen die Daten zusammengefasst worden sind. 9. Januar 2014

Seite 4 KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise Frage 1 Sofern Datentabellen bzw. – sammlungen ausnahmsweise doch wesentliche Investition erfordert, ist derjenige Inhaber der Verwertungsrechte, der diese Investition getätigt hat 9. Januar 2014

Seite 5 KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise Frage 2 Frage 2: Wer ist für die LZA der Daten verantwortlich, soweit eine rechtliche Pflicht zur Archivierung besteht. 9. Januar 2014

Seite 6 KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise Frage 2 Eine allgemeine Dokumentationspflicht für wissenschaftliche Pimärdaten existiert grundsätzlich nicht. Ausnahme: medizinische Daten, die am Universitäts- klinikum erhoben werden. 9. Januar 2014

Seite 7 KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise Frage 2 Verantwortlich für die Dokumentation sind der Vorstand der Universitätsklinik/der Universität sowie die Strahlenschutzbeauftragten. Speziell für die Dokumentation von Daten, die im Rahmen einer medizinischen Behandlung erhoben werden, ist außerdem der behandelnde Arzt für die Dokumentation verantwortlich. 9. Januar 2014

Seite 8 KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise Frage 3/4 Frage 3/4: Wie kann das Kopieren/Verändern der Materialien juristisch sicher gestaltet werden? Ist es ausreichend, wenn die Datenproduzenten einer für die Archivierung notwendigen technischen Änderung der Daten im Vorfeld zustimmen? Wie müsste eine solche Zustimmung aussehen, damit der LZA-Betreiber juristisch abgesichert ist? Welche Änderungen müssten in der Gesetzgebung vorgenommen werden? 9. Januar 2014

Seite 9 KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise Frage 3/4 Einholung der Rechte vom Rechteinhaber durch die Universität in Form einer Lizenz Ggf. Pflicht zur Rechteeinräumung aufgrund des Arbeitsvertrags bei Angestellten der Universität 9. Januar 2014

Seite 10 KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise Frage 3/4 Möglichkeiten der Rechteeinholung Pflicht für angestellte Urheber zur Einräumung der Nutzungsrechte aufgrund des Arbeitsverhältnisses In den vorliegend relevanten Fällen gilt dies aufgrund der Wissenschaftsfreiheit in Art. 5 Abs. 3 GG jedoch grundsätzlich nicht. 9. Januar 2014

Seite 11 KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise Frage 5/6 Frage 5/6 Wie kann eine rechtsgültige Authentizität und Integrität eines Dokuments sichergestellt werden? Müssen Forschungsdaten in einem elektronischen Langzeitarchiv mit einer elektronische Signatur versehen werden? Stellen medizinische Daten hierbei abweichende bzw. besondere Anforderungen? 9. Januar 2014

Seite 12 KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise Frage 5/6 Die Universität bzw. der Langzeitarchivierungsverbund ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Integrität und Authentizität der archivierten Daten zu gewährleisten. Aus haftungsrechtlichen Gründen und um das Vertrauen fremder Forschungsstellen in die Authentizität und Integrität der Daten sicherzustellen, ist eine derartige Gewährleistung jedoch anzuraten 9. Januar 2014

Seite 13 KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise Frage 5/6 Die Gewährleistung der Integrität und Authentizität kann durch eine qualifizierte elektronische Signatur erreicht werden, die den Dateien angehängt wird 9. Januar 2014

Seite 14 KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise Frage 7 Frage 7: Wer ist haftbar, wenn beim Ingest, Preservation Planning, Data Management, Archival Storage, Administration, Access der digitalen Daten Fehler auftreten bzw. Fehler durch äußere Einflüsse entstehen? 9. Januar 2014

Seite 15 KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise Frage 7 Differenzierung Datenverlust durchDatenverlust im Rahmen von LZA-Verbund selbstArchivierungsmaßnahmen durch Fremdfirma 9. Januar 2014

Seite 16 KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise Frage 7 Archivierung durch den LZA-Verbund selbst: Haftung des LZA für entstandenen Schaden. Etwas anderes kann gelten, wenn der Datenverlust auf einer defekten Hardware beruht. Archivierung durch Fremdfirma: Fremdfirma haftet gegenüber dem LZA-Verbund aufgrund vertraglicher Pflichtverletzung 9. Januar 2014

Seite 17 KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise Frage 8 Frage 8: Wie kann durch den Langzeitarchivierungsverbund sichergestellt werden, dass durch Fremdforscher abgerufene Forschungsdaten nicht an Dritte weitergegeben werden? Welche Inhalte muss eine Nutzungsvereinbarung hierzu umfassen? Wie ist das im speziellen bei personenbezogenen medizinischen Daten? 9. Januar 2014

Seite 18 KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise Frage 8 technische Maßnahmen wie etwa elektronischer Kopierschutz Abschluss eines Lizenzvertrags mit den Fremdforschern, denen die Daten zur Verfügung gestellt werden 9. Januar 2014

Seite 19 KoLaWiss AP 4: Medizinische Forschungsdaten Kernaussagen zu den Fragen Januar 2014

Seite 20 KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise - Medizinische Daten Einwilligung von Probanden sollte auch eingeholt werden, wenn gesetzlicher Erlaubnistatbestand (scheinbar) greift Universität/LZA trägt Beweislast Rechtssicherheit für Universität/LZA Einwilligung kann weiter gehen als gesetzlicher Erlaubnistatbestand 9. Januar 2014

Seite 21 KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise - Medizinische Daten Einwilligung sollte stets in mehrfacher Ausfertigung eingeholt werden, da Kopie nicht der vorgeschriebenen Schriftform entspricht Einwilligung muss bestimmt sein und sollte keine pauschalen Formulierungen enthalten Sofern der Proband Einwilligung widerruft, entfällt diese für die Zukunft 9. Januar 2014