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Das rechtliche Vademecum der Edition Topoi Professor Dr. Gerd Graßhoff & Nicola Gaedicke, M.A. Exzellenzcluster Topoi Humboldt-Universität zu Berlin Workshop.

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Präsentation zum Thema: "Das rechtliche Vademecum der Edition Topoi Professor Dr. Gerd Graßhoff & Nicola Gaedicke, M.A. Exzellenzcluster Topoi Humboldt-Universität zu Berlin Workshop."—  Präsentation transkript:

1 Das rechtliche Vademecum der Edition Topoi Professor Dr. Gerd Graßhoff & Nicola Gaedicke, M.A. Exzellenzcluster Topoi Humboldt-Universität zu Berlin Workshop „Future Publications in den Humanities“, 8.Januar 2016 Jacob-und-Wilhelm-Grimmzentrum, HU Berlin

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3 Edition Topoi Integrale Publikationsplattform Ziele Interdisziplinäre und internationale Vernetzung von Forschung Freie Nutzung wissenschaftlicher Erkenntnis durch die Wissensallmende Nachhaltige und langfristige Sicherung sowie Auffindbarkeit der Daten Inhalte Analoge Wissenschaftspublikationen als print und digitale Open Access Versionen Repositorium für digitale Forschungsinhalte (3D Scans, Lichtbilder, Forschungsdaten) Sicherung und Langzeitarchivierung Verwendung standardisierter Metadaten (sCitables) Verwendung von persistent Identifiern (URN, DOI) Sicherung der Daten durch Grimm-Zentrum Lizenzen Open Content Lizenzen (Creative Commons)

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5 Topoi. Berlin Studies of the Ancient World. Vol. 1-28 (deGruyter) 8 Books 6 Collections 14 Proceedings

6 Berlin Studies of the Ancient World Volume 29 – 32 (Stand 01/16) Vol. 29 Almut-Barbara Renger, Isabel Toral- Niehoff (eds.) Genealogie und Migrationsmythen im antiken Mittelmeerraum und auf der arabischen Halbinsel Vol. 30 Susan Pollock (ed.) Between Feasts and Daily Meals Vol. 31 Ernst Baltrusch, Julia Wilker (eds.) Amici – socii – clientes? Vol. 32 Gisela Eberhardt, Fabian Link (eds.) Historiographical Approaches to Past Archaeological Research

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10 Vertragssituation für Buchpublikationen (Print und Open Access) Rahmenvertrag zwischen den Universitäten, dem Print-on-Demand-Anbieter & EXC Topoi Veröffentlichungsverträge mit den Autoren, Universitäten vertreten durch ihre Universitätsbibliotheken & EXC Topoi Ausschließliche Verwertungsrechte bleiben bei den Autoren Text der Publikationen wird unter einer Creative Commons Lizenz CC-BY-NC 3.0 veröffentlich Langzeitsicherung durch Dokumentenserver der Bibliotheken Veröffentlichungsverträge Repositorium Schriftlicher Vertrag mit dem Datengeber Rechte sind „übertragbar“ (HU, FU, Nachfolgeinstitution des EXC nach Ablauf der Förderperiode) Ausschließliche Verwertungsrechte bleiben bei dem Datengeber Veröffentlichung unter Creative Commons Lizenz (sofern rechtlich möglich CC-BY) Rechtliche Rahmenbedingungen der Edition Topoi

11 Besonderheiten bei der Sicherung digitaler Inhalte Langzeitsicherung der digitalen Inhalte durch die Universitätsbibliotheken: Zugangs- und Nutzungsbedingungen zu den digitalen Inhalten müssen langfristig sichergestellt sein Dokumentation und Archivierung der Rechteanfragen, Genehmigungen und Veröffentlichungs- und Kooperationsverträge Repositorien Rechtlage bei Repositorien ungeklärt Universität als Repositoriumsbetreiber haftet bei Rechtsverletzungen Rechtliches Vademecum der Edition Topoi Fallsammlung, Checklisten In Europa ist es nicht erlaubt, geschützte Inhalte ohne ausdrückliche Zustimmung des Rechteinhabers öffentlich (online) zugänglich zu machen

12 Beispiele aus der Praxis Fall 1: Bildmaterial von Museumsexponaten Ausgangslage Das Urheberrecht ist erloschen, aber die Objektabbildungen sind online nicht in der Public Domain oder unter CC-Lizenzen verfügbar. Objektabbildungen werden durch Bildagenturen der Museen kommerziell verwertet Museen gestattet das Fotografieren der Objekte nur eingeschränkt „Besichtigungsverträge mit eingeschränkter Fotografie- und Verwertungserlaubnis“ Empfehlung: Wissenschaftliche Kooperationsvereinbarungen mit den Museen für eigene Foto- oder Scankampagnen. Praxis / Repositorium Autoren müssen Genehmigung zur online-Publikation (inkl. CC-Lizenz) vorlegen. Vertragliche Absicherung bei Cluster-externen Datengebern Praxis Publikationen Greift bei der Verwendung von Bildmaterial Dritter immer das Zitatrecht gem. §51UrhG? Ist der Zitatzweck gegeben? Dienen die Bilder nur als Illustrationen? Wurden sie bearbeitet? Liegt kein Zitat vor: Einholung der Abdruckgenehmigungen durch die Autoren

13 Beispiele aus der Praxis Fall 2: Datenbanken mit z.T. geschützten Inhalten (Bildmaterial von Museumsobjekte aus Publikationen, Sozialen Medien, Online-Sammlungen, Fotomaterial Dritter) Gilt das Zitatrecht nach §51UrhG bei Datenbanken? Datenbank als „Multimediawerk“ oder eine „grafische Dokumentation“ hat eher Ausnahmecharakter Vorsichtige Handhabe bei Online-Datenbanken wird empfohlen, insbesondere bei Bildern Gefahr Rechtelage unklar bei Bildern aus Online-Sammlungen oder aus Sozialen Medien Praxis: Nutzungsrechte müssen in den meisten Fällen angefragt werden (Bildagenturen, Archive, Museen, Bibliotheken, Verlage, Fotografen) Ausnahme: Gemeinfreie Bilder / Bilder die unter CC-Lizenz stehen Keine Open Access Publikation bei unklarer Rechtslage


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