Nachtrag zu Folien 19:
Weitere Ausnahmen von § 326 I Schuldner der untergegangenen Leistung behält den Anspruch auf die Gegenleistung in Abweichung von § 326 I: Wenn der Gläubiger das stellvertretende Commudum verlangt; Wenn der Gläubiger für die Leistungstörung weit überwiegend verantwortlich ist; Wenn sich der Gläubiger im Annahmeverzug befindet; Und nach bestimmten Vorschriften im Schuldrecht BT Die wichtigsten: §§ 446, 447
Gefahrübergang nach § 446 Regelt die Gegenleistungsgefahr Also Gefahr, Sache trotz Untergang zahlen zu müssen Die Leistungsgefahr kann § 446 nicht regeln, die trägt der Käufer immer schon nach § 275 I Voraussetzungen: Verkäufer hat den Käufer die Sache übergeben Preisfrage: Liegt dann nicht schon Erfüllung vor?
Versendungskauf, § 447 Weitere wichtige Ausnahme: Voraussetzungen: Versendung der Sache Auf Verlangen des Käufers, d.h. mit seinem Einverständnis Anderer Ort als der Erfüllungsort (gemeint ist der Ort der Handlung, nicht des Erfolgs) § 447 regelt einen besonderen Fall der Schickschuld Mit Transportperson oder eigenen Leuten (letzteres str.) Rechtsfolge: Gefahr des zufälligen Untergangs geht auf Käufer über Dieser trägt das Transportrisiko Ausnahme: Nicht anwendbar beim Verbraucherkauf, § 474 II.