Vertriebsrecht (Fortsetzung)

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Vertriebsrecht (Fortsetzung) - Handelsvertreter, Vertragshändler und moderne Vertriebssysteme -

Beendigung des Handelsvertretervertrages Ordentliche Kündigung, § 89 I Ohne Begründung möglich Aber Missbrauchskontrolle: Kündigung zur Unzeit, widersprüchliches Verhalten Insbes. bei Kündigung nach erheblichen Investitionen des Vertreters Recht zur ordentlichen Kündigung kann ausgeschlossen und beschränkt werden Aber nur für beide Parteien symmetrisch, § 89 II Bei Fristen über 5 Jahre gilt § 624.

Beendigung des Handelsvertretervertrages Außerordentliche Kündigung, § 89a Unzumutbarkeit der Fortsetzung bis zum nächsten regulären Kündigungstermin Zerrüttung des Vertrauens durch vertragswidriges Verhalten Unmöglichkeit des Vertragszwecks, zB Insolvenz des Vertreters, schwere Verluste des Unternehmens Nicht: Bloße Absicht zur Umstrukturierung des Vertriebs Frist des § 626 gilt nicht, BGH: 2 Monate Weitere Beendigungsgründe: Tod des Vertreters Insolvenz des Unternehmers, § 115 InsO

Ausgleichsanspruch: Wie Wettbewerbsverbot Folge des Dauercharakters Typischerweise Akquisition eines Kundenstamms Dadurch fortdauernde Vorteile des Unternehmens nach Beendigung des Vertrages Deshalb Ausgleichspflicht nach § 89b Kein SE, kein Bereicherungsrecht, keine arbeitsrechtliche Abfindung Anspruch eigener Art (Ausgleich aus Billigkeitsgründen) Entgeltcharakter: Soll für Vorteile des Unternehmens entschädigen, die durch Provision nicht abgegolten sind Zusätzlich soziales Element

Voraussetzungen: Vorteile des Unternehmens Durch Kontakt mit Kunden Die der HV während der Vertragslaufzeit geworben hat. Mitursächlichkeit ausreichend Anspruch (-), wenn Person des Vertreters nur untergeordnete Rolle spielt. Fortdauernde Vorteile, also nur Stammkunden.

Voraussetzungen: Entgang von Provisionen Billigkeit Beitrag des Vertreters zum Erfolg des Produkts Gründe für die Beendigung des Vertrages Vertragsdauer Soziale und wirtschaftliche Lage beider Parteien Höhe maximal eine Jahresprovision

Anspruch entfällt: Eigenkündigung des Vertreters (mit Ausnahmen) Kündigung durch das Unternehmen aus wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Vertreters Lustige Selbstmord- Fälle dazu in BGHZ 45, 385 und BGHZ 60, 350. Kündigung muss ausgesprochen sein Und auf dem wichtigen Grund beruhen. Ausgleich bei unwirksamem Vertrag? hM: (+), da Vertrag auf fehlerhafter Grundlage aA: Bereicherungsrecht, Vorteile der Kundenbeziehung als erlangtes etwas.

Wettbewerbsverbot nach Vertragsende? Nicht gesetzlich vorgesehen Aber Know-How kann weiter interessant sein Vertragliche Vereinbarung möglich und verbreitet. Probleme: Berufsfreiheit des Vertreters Auswirkungen zu Lasten der Sozialkassen bei fehlender Verdienstmöglichkeit Vssgen daher nach § 90a: Max 2 Jahre Karenzentschädigung Gegenständliche Beschränkung Zu weitgehende Verbote? Nichtigkeit plus ergänzende Auslegung iE geltungserhaltende Reduktion Weitergehend Arbeitsrecht, § 75d HGB.

Handelsmakler: Tätigkeit ähnlich wie Handelsvertreter Aber nicht „ständig“ Und keine Pflicht zum Tätigwerden Aber auch Vermittlung von Verträgen Über bewegliche Sachen Grundstücksmakler daher nur nach BGB Kein Ausgleich, kein Wettbewerbsverbot

Zivilrechtliche Besonderheiten: Vertragsschluss durch Schweigen auf Schlussnote, § 94 Vertrag mit offener Gegenpartei, § 95 Dogmatische Erklärung? Mit Garantiehaftung des Maklers nach § 95 III Haftung für Verschulden gegenüber beiden Parteien Obwohl nur mit einer Vertrag besteht! Auch Lohnanspruch gegen beide Parteien, § 99