Schadensersatz bei Pflichtverletzung

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Schadensersatz bei Pflichtverletzung - Der dritte Rechtsbehelf -

Schadensersatz Ist verschuldensabhängig ausgestaltet, § 280: Anspruch entfällt, wenn Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat Verweist auf §§ 276, 278 Negative Formulierung im Prozess von Bedeutung: Kläger muss anspruchsbegründende Umstände darlegen und beweisen Beklagter die Ausnahmen und Gegenrechte (Einreden) Negative Formulierung in § 280 bewirkt also, dass Beklagter sich hinsichtlich des Vertreten- Müssens entlasten muss Nicht aber hinsichtlich der Pflichtverletzung: Diese ist vom Kläger zu beweisen

Zwei Probleme: Erstens: Zweitens: Zu 1.: Abgrenzung zwischen Pflichtverletzung und Vertreten – Müssen im Prozess Zweitens: Aufbau in der Klausur: Was gehört wohin? Zu 1.: Str. ist, ob die Pflicht in § 280 handlungs- oder erfolgsbezogen ist Nach der zweiten Ansicht genügt es, wenn Gläubiger den ausbleibenden Erfolg darlegt Schuldner muss sich dann entlasten Nach anderer Ansicht muss Gläubiger darlegen, welche konkrete Handlungspflicht der Schuldner verletzt hat Nur soweit ihm das gelingt, greift die Verschuldensvermutung ein.

Scheinproblem: Das ganze ist im wesentlichen ein Scheinproblem: Wo der Schuldner keinen bestimmten Erfolg herbeiführen muss, kann die Pflicht nur handlungsbezogen sein Dann muss Gläubiger auch entsprechend vortragen Bei Dienstverträgen, Unterlassungspflichten und Schutzpflichten muss also konkret vorgetragen werden, durch welche Handlung der Schuldner die Pflicht verletzt hat Demgegenüber sind die meisten übrigen (Haupt-) Pflichten erfolgsbezogen: Kauf, Miete, Werk, Darlehen etc. Hier genügt es, den ausbleibenden Erfolg darzulegen. Also beim Kauf zB die ausgebliebene Verschaffung von Eigentum in mangelfreiem Zustand, bei der Miete die ausgebliebene Rückgabe der Mietsache etc. Schuldner muss darlegen/beweisen, warum er den geschuldeten Erfolg nicht herbeiführen konnte.

Umgang damit in der Klausur: Bei erfolgsbezogenen Schuldverhältnissen genügt es für die Pflichtverletzung, dass Erfolg fehlt Alles andere ist Frage des Vertreten- Müssens Bei handlungsbezogenen Pflichten ist nähere Ausführung im Rahmen der Pflichtverletzung erforderlich Für das Vertreten- Müssen bleiben die subjektiven Dinge übrig Vermutungswirkung des § 280 I 2 gilt nur im Prozess! In der Klausur nur, wenn Angaben im SV zum Vertreten– Müssen fehlen Sind welche vorhanden, müssen diese gewürdigt werden Voreiliger Rückzug auf die Vermutung ist ein Fehler Diese soll nur im Zweifel gelten, und Zweifel bestehen nicht, wenn der Sachverhalt Angaben enthält.

Vertreten- Müssen Haftung für eigenes Verschulden und für den Erfüllungsgehilfen Eigenes Verschulden: Vorsatz und Fahrlässigkeit Unterscheidung praktisch von Bedeutung im Bereich des § 823 II Bei Schutzgesetzverletzung kann es auf die Vorsätzlichkeit ankommen, wenn das Schutzgesetz Vorsatz verlangt zB § 5 GSB Problem des Verbotsirrtums

Vertreten- Müssen Fahrlässigkeit bedeutet im Verkehr erforderliche Sorgfalt Mindeststandard, eigenes Unvermögen entlastet nicht Insbesondere ist bei beruflichem Handeln der berufserforderliche Standard geschuldet Wer jedoch über höhere Fähigkeiten und überlegene Kenntnisse verfügt, muss diese einsetzen Deliktsfähigkeit ist Voraussetzung (§§ 827, 828) Wichtig zB, wenn Minderjähriger mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter kontrahiert

Haftungsmilderung und Verschärfung Maßstab des § 276 I gilt nur, wenn nichts anderes (gesetzlich) bestimmt oder (vertraglich) vereinbart ist Gesetzlich milderer Maßstab: Grobe Fahrlässigkeit und eigenübliche Sorgfalt Grobe Fahrlässigkeit sehr wichtig, zB wegen Leistungsfreiheit des Sachversicherers nach VVG Eigenübliche Sorgfalt zB in § 346 III 1 Nr. 3, 690, 708, 1359, 1664. Haftung des AN gegenüber dem AG (näheres Vorlesung Arbeitsrecht) Haftung des Schuldners im Annahmeverzug des Gläubigers (§ 300)

Haftungsverschärfung In Betracht kommen vor allem Beschaffungsrisiken und Garantien Ausdrücklich oder konkludent Insbesondere Beschaffungsrisiko bei der Gattungsschuld Mögliche Begrenzung der Gattung beachten (Vorratsschuld) Mögliche Ausnahme bei Umständen, die nicht aus dem Risikobereich des Schuldners stammen (Erkrankung, Naturkatastrophe) Insofern kann die Beurteilung hinsichtlich der Leistungspflicht (§ 275) von der Beurteilung des Verschuldens abweichen: Es kann sein, dass Unmöglichkeit eingetreten ist, der Schuldner aber nicht genug getan hat, um sie zu verhindern Dann Leistungspflicht (-), SE (+) So BGH (nach altem Schuldrecht in BGH NJW 1994, 515 f – Porsche 959 -.

Haftungsverschärfung Die Regel über die Beschaffungspflicht gilt nicht nur für die Unmöglichkeit, sondern auch für die Spätleistung: Wer beschaffen soll, muss nicht nur überhaupt beschaffen, sondern auch rechtzeitig Verspätungen, die ihre Ursache im Risikobereich des Schuldners haben, gehen grds. zu dessen Lasten Betrifft das auch die Pflicht, mangelfrei zu beschaffen? Wohl nicht: Keine generelle Untersuchungspflicht des Weiterverkäufers Und Gefahr erheblicher Mangelfolgeschäden

Haftungsverschärfung Regel gilt insbesondere auch für Geldschulden Mittelbar auch für Handlungen, die aus Mangel an Zahlungsmitteln unterbleiben Ausnahme: Rechtsirrtum

Haftungsverschärfung: § 276 erwähnt die Möglichkeit einer Garantie Verschuldensunabhängige Eintrittspflicht für einen bestimmten Erfolg Man unterscheidet die selbständige und die unselbständige Garantie Selbständige Garantie geht nicht vom Vertragspartner aus Hauptfall: Herstellergarantie beim Kauf Selbstständiges Garantieversprechen (Vertrag) Muss nicht auf Mangelfreiheit iSd § 434 bezogen sein Haltbarkeitsgarantie, Garantie nur für bestimmte Eigenschaften („6 Jahre rostfrei“) § 276 meint hingegen die Garantie des Vertragspartners Unselbständige Garantie Im Vertrag mit enthalten Umfang auch hier durch Vertrag und Auslegung bestimmbar

Weitere Haftungsverschärfung durch Gesetz: § 536a für den Vermieter: Garantiehaftung für Zustand der Mietsache bei Übergabe D.h. Schadensersatz auch dann, wenn er nicht unsorgfältig gehandelt hat § 287 S. 2: Haftung im Schuldnerverzug Schuldner leistet trotz Mahnung oder Termin schuldhaft nicht (§ 286) Gibt zB Miet- oder Leihsache nicht fristgerecht zurück Haftung auch für Zufall, es sei denn, Störung nicht kausal (§287 S. 2 a.E.) Dieselbe Regel gilt für den Deliktsschuldner (§ 848)

Bezugspunkt des Verschuldens Antiquitäten-Fall: Vertragsschluss über Stücksache telefonisch am Wochenende, Ware im Lager. Ware: Vor dem Vertragsschluss unbemerkt gestohlen Nach dem Vertragsschluss unbemerkt gestohlen In beiden Fällen trotz ordnungsgemäßer Sicherung des Lagers gegen Diebstahl Befreiung von der Leistungspflicht (+) Wegfall der Gegenleistung nach § 326 und Rücktritt für den Käufer auch (+), aber als Rechtsfolge nicht sexy Schadensersatz? Pflichtverletzung (+), Nichtleistung Vertreten-Müssen?

Bezugspunkt des Verschuldens Für den Diebstahl nach Vertragsschluss klar (-): Schuldner hatte den Diebstahl nicht zu vertreten Aber in dem anderen Fall? Hier kommt Pflicht in Betracht, sich vor dem Verkauf seiner Leistungsfähigkeit zu vergewissern So § 311a: Bei Leistungsstörung vor Vertragsschluss Und Befreiung nach § 275 I – III SE-Haftung nur, wenn Schuldner das Hindernis kannte oder die Unkenntnis zu vertreten hatte Auch insoweit kommt Haftungsverschärfung oder Haftungsmilderung in Betracht Also etwa Garantie, Beschaffungspflicht einerseits, mildere Haftung des Schenkers (§ 521) andererseits.

Bezugspunkt des Verschuldens Regelung ist wichtig: War die Leistung schon vor Vertragsschluss unmöglich (australischer Wrack- Fall) oder unverhältnismäßig schwierig (§ 275 II, III), kommt es nicht auf die Herbeiführung der Leistungsstörung an, sondern auf die Kenntnis davon Wobei Kennen- Müssen gleichsteht Wer also zB die Errichtung eines Bauwerks verspricht, kann sich bei Leistungserschwerung möglicherweise auf § 275 II berufen, schuldet aber SE, wenn er die Verhältnisse nicht geprüft hat Frage des machen- müssen ist von der Frage des ersetzen- müssens unabhängig zu beurteilen

Zweifelsfragen bei § 311a Haftung auch für Vernachlässigung der Prüfungspflicht oder nur für diese? Fallabwandlung: Unbemerkter Diebstahl wenige Minuten vor Vertragsschluss Aber Tür nicht abgeschlossen Ganz hM: § 311a ist exklusive Anspruchsgrundlage für Fälle dieser Art Daher Haftung nur unter den Vssgen. des § 311a aA: § 311a nur anderer Bezugspunkt des Verschuldens Aber Ergebnis dasselbe, da vor Vertragsschluss noch keine Pflicht gegenüber dem Käufer zu Sicherungsmaßnahmen Gestützt auch durch den Wortlaut: Haftung „Gilt nicht“, wenn der Schuldner das Hindernis nicht kannte und die Unkenntnis nicht zu vertreten hattte

Zweifelsfragen bei § 311a: Geltung auch für andere Fälle als Unmöglichkeit? Sicher bei der Spätleistung: Verpflichtung, sich der eigenen Leistungsbereitschaft zu vergewissern, überzeugt auch hier. Hinsichtlich der Mangelfreiheit aber zweifelhaft: Keine generelle Prüfungspflicht des Verkäufers Schwerpunkt liegt auf der Fehlerhaftigkeit, nicht auf der Kenntnis davon Zudem im Kaufrecht fast nur anfängliche Mängel (wegen § 434: „Vor Gefahrübergang“) Besser daher: Haftung wegen Nichtkenntnis der Mangelhaftigkeit nur, wenn Prüfungspflicht auf Mängel ausdrücklich oder konkludent übernommen

Erfüllungsgehilfe: Nach § 278 wie eigenes Verschulden zu vertreten Es gilt der Haftungsmaßstab, der für den Geschäftsherrn gilt Erfüllungsgehilfe muss ins Schuldverhältnis eingeschaltet sein Wortlaut „zur Erfüllung bedient“ Es muss also schon etwas zu erfüllen geben Das kann aber auch eine Sorgfaltspflicht im vorvertraglichen Bereich sein (§§ 311 II, 241 II) Reine Vorbereitungshandlungen sind nicht genügend Str. ist Haftung für den Hersteller weiterverkaufter Ware Ganz hM: Nein, Herstellung ist keine Pflicht des Verkäufers Zudem anderweitige Regelung im ProdHG Es kommt allein Auswahl- und Organisationsverschulden des Verkäufers in Betracht

Erfüllungsgehilfe: Muss kein Angestellter sein Weisungsunabhängige Stellung schadet nicht Bauunternehmer, Notar, Deutsche Bahn Einschränkung: Handeln bei Gelegenheit Pflichtverletzung muss „in Ausführung der Verrichtung“ geschehen sein Merkmal wird aus § 31 und § 831 hierher übernommen Problem: Vorsatztaten des Gehilfen, völlige Überschreitung des Aufgabengebiets.

Organe und gesetzliche Vertreter Für die Organe der Körperschaften und juristischen Personen gilt § 31 (ggf. iVm § 89) Norm wird auf sonstige Personenvereinigungen angewendet, die verfestigte Organisationsstruktur aufweisen (insbes. OHG, KG, nicht rechtsfähiger Verein) Unterschied zu § 278: Keine Freizeichnung möglich (vgl. § 278 S. 2) Vertreter kann man haben, Organe muss man haben Deshalb unbedingte Einstandspflicht