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Das Recht der Leistungsstörungen

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Präsentation zum Thema: "Das Recht der Leistungsstörungen"—  Präsentation transkript:

1 Das Recht der Leistungsstörungen

2 Leistungsstörung u. Pflichtverletzung

3 Leistungsstörung u. Pflichtverletzung
Leistungsstörung (Stoll) als Bezeichnung für alle Fälle, in denen die Leistung nicht, nicht rechtzeitig oder (quantitativ oder qualitativ) nicht wie geschuldet erbracht wird.

4 Leistungsstörung u. Pflichtverletzung
als Bezeichnung für jede (objektive) Abweichung des Parteiverhaltens vom geschuldeten Pflichtenprogramm im Rahmen eines vertraglichen o. gesetzlichen Schuldverhältnisses Hauptleistungspflichten Nichtleistung […] auch: nicht-rechtzeitige Leistung Schlechtleistung Nebenleistungspflichten Nebenpflichten […] Rücksichtnahme gem. § 241 Abs.2

5 Regelungssystematik

6 Regelungssystematik Beispiel [MP3-Player]
V und K schließen einen KV über den (gebrauchten) MP3-Player des V. Kurz vor der Übergabe verbrennt der MP3-Player, so dass V seine Leistungspflicht (§ 433 Abs.1) nicht mehr erfüllen kann. Welche Fragen muss das BGB beantworten?

7 Gegenleistungspflicht?
Pflichtverletzungen Tatbestand Rechtsfolge Anfängliche Unmöglichkeit Nachträgliche ? Leistungspflicht? § 275 Abs.1 Gegenleistungspflicht? § 326 Abs.1 Schadensersatz § 311a Abs.1 § 280 Abs.1 Rücktritt

8 Pflichtverletzung Details

9 Begriff

10 Pflichtverletzung Begründung lt. BT-Drucks.
Im Mittelpunkt des allg. Leistungsstörungsrechts steht künftig der Begriff der 'Pflichtverletzung'. Der einheitliche Grundtatbestand, auf dem die Rechte des Gläubigers wegen einer Leistungsstörung aufbauen, besteht in der Verletzung einer Pflicht. Dies gilt vor allem für die Schadensersatzansprüche des Gläubigers Das Merkmal der Pflichtverletzung verlangt nur den objektiven Verstoß gegen eine Pflicht; hingegen kommt es nicht darauf an, dass dem Schuldner die Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann. Ebenso wenig ist es von Bedeutung, auf welchen Gründen die Pflichtverletzung beruht oder welche Folgen sie hat."

11 Fall Nr.1 [Lustigs Prozess]

12 Fall Nr.1 [Lustigs Prozesse]
Lustig gegen R auf Schadensersatz in Höhe von ,- Euro gem. § 280 I Schuldverhältnis Werkvertrag Pflichtverletzung des Schuldners Mangelhafte Prozessführung. Denn zur Prozessführung gehört die Prozessvorbereitung und hier in erster Linie die Prüfung der Verjährungsfrist eines geltend zu machenden Anspruchs (BGH NJW 1993, 2045). Rechtzeitige Klageerhebung hätte zur Hemmung der Verjährung geführt (§ 204 Abs.1 Nr.1). Verantwortlichkeit (=Vertretenmüssen) des Schuldners Fahrlässigkeitsvorwurf Ergebnis

13 Kategorien

14 Pflichtverletzungen Leistungsbezogene Pflichtverletzungen
Nichtleistung […] auch: Leistungsverzögerung Schlechtleistung

15 Pflichtverletzungen Leistungsbezogene Pflichtverletzungen
Liegt in der Nichtannahme der Leistung eine Pflichtverletzung? Beispielsfall: V und K schließen einen Kaufvertrag über ein Notebook, das V am um 12:00 Uhr an K liefern soll. Als V pünktlich bei K klingelt, öffnet K, teilt jedoch mit, dass er das Notebook nicht entgegennehmen werde, und schickt V wieder nach Hause. Merke Keine Haftung des K gem. § 280 Abs.1! Keine Pflichtverletzung!

16 Pflichtverletzungen Sonstige Pflichtverletzungen vorvertraglich
Haftung aus c.i.c Klassisches Beispiel K betritt das Bekleidungsgeschäft M am Kurfürstendamm, um sich neue Manschettenknöpfe zu kaufen. Im Eingangsbereich stürzt er, weil er auf einer Bananenschale ausgleitet. Er verlangt von M Schadensersatz. vertraglich Haftung aus pVV

17 Verschulden

18 Verschuldensprinzip §§ 280 Abs.1 Satz 2, 286 Abs.4

19 Verschuldensfähigkeit
§§ 276 Abs.1 Satz 2, 827 f.

20 Fall Nr.2 [Kickboard]

21 Fall Nr.2 [Kickboard] L gegen P auf Schadensersatz gem. § 823 Abs.1
Eigentumsverletzung Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) Fahrlässigkeit (§ 276 Abs.2)? BGH, NJW 2005, 354 Fahrlässigkeit setzt voraus, "dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen (§ 276 Abs.2) und dabei die Möglichkeit eines Schadernseintritts erkannt oder sorgfaltswidrig verkannt wurde." Erforderlich ist ferner, dass "ein die Gefahr vermeidendes Verhalten möglich und zumutbar war … . Dabei ist dem Alter des Schädigers Rechnung zu tragen."

22 Fall Nr.2 [Kickboard] Haftungsprivilegierung gem. § 828 Abs.2?
§ 828 Abs. 2 Satz greift nach Sinn und Zweck nur ein, wenn sich bei der gegebenen Fallkonstellation eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat. [...]. Mit der Einführung [von] § 828 Abs.2 BGB wollte der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen, dass Kinder regelmäßig frühestens ab Vollendung des 10.Lebensjahres imstande sind, Entfernungen und Geschwindigkeiten richtig einzuschätzen, und sich den Gefahren entsprechend zu verhalten. Allerdings wollte er die Deliktsfähigkeit nicht generell und nicht bei sämtlichen Verkehrsunfällen erst mit Vollendung des 10. Lebensjahres beginnen lassen. Er wollte die Heraufsetzung der Deliktsfähigkeit vielmehr auf im motorisierten Straßen- oder Bahnverkehr plötzlich eintretende Schadensereignisse begrenzen, bei denen die altersbedingten Defizite eines Kindes, wie z.B. Entfernungen und Geschwindigkeiten nicht richtig einschätzen zu können, regelmäßig zum Tragen kommen (BGH).

23 Verschuldensfähigkeit
Im Deliktsrecht §§ 828 ff. Im Vertragsrecht § 276 Abs.1 Satz 2 i.V.m. §§ 828 f. analog

24 Verschuldensformen

25 Vorsatz

26 Vorsatz Vorsatz ist Wissen und Wollen des pflichtwidrigen Erfolgs (BGH, NJW 1965, 962, 963). Bedingter Vorsatz reicht aus Bedingt vorsätzlich handelt, wer den als möglich erkannten pflichtwidrigen Erfolg billigend in Kauf nimmt.

27 Fahrlässigkeit § 276 Abs.2

28 Fahrlässigkeit Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht lässt (§ 276 Abs.2) […] und den (vorhersehbaren und vermeidbaren) pflichtwidrigen Erfolg deswegen zu vertreten hat Beachte Der Sorgfaltsmaßstab wird – anders als im Strafrecht – nicht subjektiv (individuell), sondern objektiv (generell) bestimmt! Vertrauensschutz

29 Fall Nr.3 [Risiken beim Tanken]

30 Fall Nr.3 [Risiken beim Tanken]
T gegen B auf Schadensersatz gem. § 823 Abs.1 Eigentumsverletzung Verschulden (§ 276 Abs.2) BGH, NJW 1995, 1150 […] dass der Beklagte die erforderliche Sorgfalt jedenfalls dadurch außer acht gelassen hat, dass er die Schlauchkupplung am Erdtank abgeschlagen und in einem Zug geöffnet hat, anstatt den Schlauch zunächst am Tankwagen nur vorsichtig um eine Vierteldrehung zu lösen. Bei Befüllen von Öl- und Benzintanks sind strenge Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Abfüllpersonals zu stellen. Denn dies ist ein besonders gefahrenträchtiger Vorgang. Der Öl- bzw. Benzinanlieferer muss als Fachmann alle zumutbaren Vorsichts- maßnahmen ergreifen, um Schäden durch Auslaufen von Kraftstoffen zu vermeiden.

31 Fall Nr.3 [Risiken beim Tanken]
Verschulden (§ 276 Abs.2) BGH, NJW 1995, 1150 "Mangelnde Erfahrung oder mangelnde Kenntnisse sind kein Entlastungsgrund bei dem objektivierten Sorgfaltsmaßstab des Zivilrechts." Ergebnis

32 Fahrlässigkeitsgrade

33 Fahrlässigkeitsgrade
Einfache Fahrlässigkeit (= Leichte Fahrlässigkeit) Grobe Fahrlässigkeit Bedeutung im Rahmen von § 276 Abs.2 ? aufgrund von Sonderregelungen ! §§ 300 Abs.1, 521, 599, 680, 968

34 Fahrlässigkeitsgrade
Beispiel V verleiht E das Reitpferd "Pfiffikus", ohne ihn darauf hinzuweisen, dass Pfiffikus seine Reiter schon mehrfach abgeworfen hat. Kurz darauf wird auch E aufgrund eines solchen Reitunfalls verletzt. Lösungshinweis § 599 [Haftung des Verleihers]

35 Leichte Fahrlässigkeit

36 Grobe Fahrlässigkeit

37 Grobe Fahrlässigkeit BSG, Betr. 1987, 307, 308 BGHZ 10, 14, 16
Grobe Fahrlässigkeit ist "eine besonders grobe und auch subjektiv [!] schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung, die das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich übersteigt."  BGHZ 10, 14, 16 Die Rspr. versteht darunter im allgemeinen ein Handeln, bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden ist und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen.

38 Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten
§ 277

39 Fall Nr.4 [Fahrräder]

40 Fall Nr.4 [Fahrräder] L gegen K auf Schadensersatz gem. §§ 280 Abs.1, 241 Abs.2 Schuldverhältnis Pflichtverletzung Verschulden §§ 280 Abs.1 Satz 2, 690 Haftung nur für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten! Ergebnis

41 Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten
Begriff Persönlicher (= Individualisierter) Sorgfaltsmaßstab Beweislast Hat der Schuldner sich fahrlässig verhalten, muss er beweisen, dass er in eigenen Angelegenheiten auch nicht sorgfältiger verfährt (OLG Karlsruhe, NJW 2008, 925)

42 Haftung für fremdes Verschulden
Haftung für Erfüllungsgehilfen

43 Haftung für fremdes Verschulden
Haftung aus Vertrag (= Leistungsstörungsrecht) Haftung für fremdes Verschulden gem. § 278 Erfüllungsgehilfen Haftung aus Delikt (§§ 823 ff.) Keine Haftung für fremdes Verschulden Haftung des Geschäftsherren für eigenes Verschulden (§ 831 Abs.1 Satz 2). Verrichtungsgehilfen

44 Haftung für Erfüllungsgehilfen
§ 278 Alt.2

45 Haftung für Erfüllungsgehilfen
Erfüllungsgehilfe (Begriff) BGHZ 98, 330, 334 Für die Frage, ob sich die Beklagte eines solchen Beraters als Erfüllungsgehilfen bedient hat, kommt es allein darauf an, ob dieser nach den tatsächlichen Umständen des Falles mit dem Willen der Beklagten bei der Erfüllung der dieser obliegenden Verbindlichkeit als deren Hilfsperson tätig wird.

46 Haftung für Erfüllungsgehilfen
Handeln des Erfüllungsgehilfen "in Erfüllung" der Verbindlichkeit BGH, ZIP 1997, 444, 445 Gemäß § 278 Satz 1 hat der Schuldner schuldhaftes Verhalten von Personen, deren er sich zur Erfüllung vertraglicher Haupt- oder Nebenpflichten bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes. Dies bedeutet nach std. Rspr. des BGH, dass der Schuldner für schuldhaftes Fehlverhalten einer Hilfsperson einzustehen hat, soweit es in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang mit den Aufgaben steht, die ihr im Hinblick auf die Vertragserfüllung zugewiesen waren. Die Hilfsperson darf also nicht nur bei Gelegenheit der Erfüllung einer Verbindlichkeit des Schuldners gehandelt haben, sondern das Fehlverhalten muss in Ausübung der ihr übertragenen Hilfstätigkeit erfolgt sein.

47 Fälle

48 Fall Nr.5 [Künstlerpech I]

49 Fall Nr.5 [Künstlerpech I]
R gegen M auf Schadensersatz gem. §§ 280 Abs.1, 241 Abs.2 Schuldverhältnis Pflichtverletzung Pflichtverletzung des M?

50 Fall Nr.5 [Künstlerpech I]
Pflichtverletzung des L, für die M gem. §§ 280 Abs.1, 276, 278 haftet? L als Erfüllungsgehilfe Handeln des L "in Erfüllung der Verbindlichkeit" des M Pflichtverletzung des L Verantwortlichkeit des L Ergebnis

51 Fall Nr.6 [Künstlerpech II]

52 Fall Nr.6 [Künstlerpech II]
P gegen M auf Schadensersatz gem. § 831 Abs.1 Bestellung des L zum Verrichtungsgehilfen Unerlaubte Handlung des Verrichtungsgehilfen "in Ausführung der Verrichtung" Keine Exkulpation des Geschäftsherren (§ 831 Abs.1 Satz 2) Tatfrage Ergebnis

53 Fall Nr.6 [Künstlerpech]
Merke Im Rahmen des § 278 haftet der Schuldner für fremdes Verschulden – nämlich für das Verschulden des Erfüllungsgehilfen! Im Rahmen des § 831 haftet der Geschäftsherr für eigenes Verschulden (§ 831 Abs.1 Satz 2). Der Verrichtungsgehilfe braucht nur eine rechtswidrige unerlaubte Handlung begangen zu haben.

54 Fall Nr.7 [Lustigs Mobiltelefon]

55 Fall Nr.7 [Lustigs Mobiltelefon]
Lustig gegen B auf Schadensersatz gem. §§ 280 Abs.1, 241 Abs.2 Schuldverhältnis Pflichtverletzung Pflichtverletzung des B? Leistungspflicht des B Rücksichtnahmepflicht des B Schutzpflicht mit Blick auf das Eigentum des Lustig!

56 Fall Nr.7 [Lustigs Mobiltelefon]
Pflichtverletzung des Buchhalters, für die B gem. §§ 280 Abs.1, 276, 278 haftet? Buchhalter als Erfüllungsgehilfe M.E. fraglich! Handeln des Buchhalters "in Erfüllung der Verbindlichkeit" des B? Nach BGH, ZIP 1999, 445 hat der Schuldner für ein Fehlverhalten der Hilfspersonen einzustehen, "soweit es in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang mit den Aufgaben steht, die ihr im Hinblick auf die Vertragserfüllung zugewiesen sind." Ergebnis

57 Fall Nr.7 [Lustigs Mobiltelefon]
Lustig gegen B auf Schadensersatz gem. § 831 Buchhalter B als Verrichtungsgehilfe, der in Ausführung der Verrichtung gehandelt hat? Ergebnis

58 Haftung für gesetzliche Vertreter
§ 278 Satz 1 Alt.1

59 Haftung für gesetzliche Vertreter
Beispielsfall E (16) erbt ein Haus, das seine Eltern gem. §§ 1626, für ihn verwalten. Da sie eine schadhafte Treppe nicht umgehend reparieren lassen, kommt ein Mieter zu Fall. Er verlangt von E Schadensersatz.

60 Haftung auch ohne Verschulden?

61 Haftung für gefährl. Einrichtungen
und gefährliche Handlungen

62 Garantiehaftung

63 Leistungsstörungen im Synallagma

64 Fall Nr.8 [Kindergeburtstag]

65 Fall Nr.8 [Kindergeburtstag]
P gegen McDonalds auf Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 280 Abs.1, 3, 283 Schuldverhältnis Pflichtverletzung Nichtleistung am als Pflichtverletzung? Einwand Einrede des nichterfüllten Vertrags (§ 320 Abs.1) Ergebnis


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