Änderungen der Ausführungsordnung, die am 1. April 2005 in Kraft getreten sind Die Patentlösung.

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Änderungen der Ausführungsordnung, die am 1. April 2005 in Kraft getreten sind Die Patentlösung

Änderungen der Ausführungsordnung, die ab 1. April 2005 gelten Gebühr für die verspätete Einreichung eines Sequenzprotokolls bei der ISA oder IPEA in elektronischer Form oder auf Papier Vereinfachtes Widerspruchsverfahren bei der ISA und IPEA in Fällen von mangelnder Einheitlichkeit der Erfindung Korrekturen und Folgeänderungen zu den Änderungen der Ausführungsordnung, die am 1. Januar 2004 in Kraft getreten sind Weitere Informationen über die Beschlüsse der PCT Versammlung vom 27. September bis 5. Oktober 2004 einschließlich des Berichts der Versammlung (Dokument Nr. PCT/A/33/7) unter

Gebühr für die verspätete Einreichung eines Sequenzprotokolls bei der ISA und/oder IPEA Falls die internationale Anmeldung am Anmeldedatum –kein dem Standard entsprechendes Sequenzprotokoll in Papierform, oder –kein dem Standard entsprechendes Sequenzprotokoll in elektronischer Form, enthält, fordert die ISA den Anmelder auf, ein dem Standard entsprechendes Sequenzprotokoll in entsprechender Form einzureichen, es sei denn, ihr ist ein solches Protokoll bereits zugänglich, und fordert den Anmelder gegebenenfalls zur Zahlung einer Verspätungsgebühr auf (Regel 13ter.1(a) und (b)) Falls der Anmelder der Aufforderung nicht innerhalb der in der Aufforderung gesetzten Frist nachkommt, ist die ISA nicht verpflichtet eine Recherche durchzuführen, soweit eine sinnvolle Recherche ohne das Sequenzprotokoll nicht möglich ist (Regel 13ter.1(d))

Vereinfachtes Widerspruchsverfahren bei der ISA und IPEA in Fällen von mangelnder Einheitlichkeit der Erfindung Stellt die ISA oder IPEA fest, daß eine internationale Anmeldung mehr als eine Erfindung enthält, fordert sie den Anmelder auf (Formular PCT/ISA/206 oder PCT/IPEA/405), –zusätzliche Recherchengebühren bzw. vorläufige Prüfungsgebühren innerhalb eines Monats ab dem Datum der Aufforderung zu zahlen und, –eine Widerspruchsgebühr an diejenigen ISAs und IPEAs zu zahlen, die eine solche Gebühr verlangen (AT, CN, EP*, KR) (Teil derselben Aufforderung), falls der Anmelder wünscht, die zusätzlichen Gebühren unter Widerspruch zu zahlen, Stellt die ISA oder IPEA fest, daß der Widerspruch gerechtfertigt war, werden die zusätzlichen Gebühren teilweise oder vollständig zurückerstattet; die Widerspruchsgebühr wird allerdings nur zurückerstattet, falls dem Widerspruch vollumfänglich stattgegeben wird Der PCT sieht nicht länger vor, daß die Überprüfung des Widerspruchs durch die Behörde zweistufig erfolgen kann * Für weitere Einzelheiten zu dem Erfordernis und der Frist für die Entrichtung einer Widerspruchsgebühr an die ISA/IPEA/EP siehe Amtsblatt des EPA 3/2005, Seite 226

Korrekturen und Folgeänderungen zu den Änderungen der Ausführungsordnung, die am 1. Januar 2004 in Kraft getreten sind Wünscht die IPEA, mit der internationalen vorläufigen Prüfung zum selben Zeitpunkt wie mit der internationalen Recherche zu beginnen (Teleskop-Verfahren), kann der Anmelder im Antrag nach Kapitel II (in Feld IV, Punkt 3 des Formulars PCT/IPEA/401) beantragen, daß der Beginn der internationalen vorläufigen Prüfung bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung von Änderungen nach Artikel 19 aufgeschoben wird, d. h. bis zum Ablauf von 2 Monaten seit der Übermittlung des internationalen Recherchenberichts (Regeln 53.9, 69.1(d)(iii) und 46.1) Diese Änderung stellt klar, daß die Aufschiebung des Beginns der internationalen vorläufigen Prüfung nur in den besonderen Fällen, in denen der Anmelder den Antrag nach Kapitel II bereits vor Beginn der internationalen Recherche gestellt hat, beantragt werden kann und nur bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung von Änderungen nach Artikel

Inkrafttreten, Übergangsvorschriften Grundsätzlich finden alle Änderungen auf internationale Anmeldungen Anwendung, die ab dem 1. April 2005 eingereicht werden Bestimmte Änderungen, die das Verfahren nach Kapitel II betreffen (Widerspruchsverfahren, verspätete Einreichung eines Sequenzprotokolls bei der IPEA, Aufschiebung des Beginns der internationalen vorläufigen Prüfung, etc.), finden allerdings auf internationale Anmeldungen Anwendung, hinsichtlich derer ab dem 1. April 2005 ein Antrag nach Kapitel II eingereicht wird, unabhängig vom internationalen Anmeldedatum Weitere Ausnahmen finden Anwendung