Kinder- und Jugendhilfe-weiterentwicklungsgesetz KICK

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 Präsentation transkript:

Kinder- und Jugendhilfe-weiterentwicklungsgesetz KICK wesentliche Änderungen des SGB VIII vom 3. Juni 2005 Basierend auf einer Präsentation des LJA-Nds.

Gesetze zur Änderung des SGB VIII TAG - Tagesbetreuungsausbaugesetz, verschiedet im Deutschen Bundestag im Dezember 2004 KICK - Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz, zustimmungspflichtige Teile des ursprünglichen TAG, verabschiedet vom Deutschen Bundestag am 3. Juni 2005 und Zustimmung im Deutschen Bundesrat am 8. Juli 2005 KEG - Kommunales Entlastungsgesetz, (Art. 1), eingebracht am 15.12.2004 durch den Bundesrat in die Gesetzesberatungen des Deutschen Bundestages (Drs. 15/4532), im Bundestag am 3. Juni 2005 durch SPD, Grüne und FDP abgelehnt.

wesentliche Änderungen / KICK Schutz von Kindern und Jugendlichen bei Gefahren Folgeregelungen / Tagesbetreuungsausbaugesetz Anhebung der Anspruchsschwelle bei drohender seelischer Behinderung Stärkung der Steuerungsverantwortung des Jugendamtes Neuregelung der Kostenbeteiligung Kinder- und Jugendhilfestatistik

Folgeänderungen TAG Zusammenarbeit KiTa‘s mit anderen Institutionen (Familienbildung/-beratung etc.) Zusammenarbeit mit Schule Nachweis bei Aufwendungsersatz im Rahmen der Tagespflege (Versicherungen)

Folgeänderungen zum TAG „Sammel“-Pflegeerlaubnis bis 5 Kinder (Landesrechtsvorbehalt) Konkretisierung der Geeignetheit von Tagespflegepersonen; Prüfung durch das Jugendamt Kostenausgleich bei Aufnahme „gemeindefremder“ Kinder

Beratung, ggfs. Information ASD, Anrufung Familiengericht Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen bei Gefahren für ihr Wohl (§ 8 a) Jugendamt muss Hinweisen über drohende Gefährdungen nachgehen, Informationen beschaffen und das Gefahrenpotential abschätzen. Beratung, ggfs. Information ASD, Anrufung Familiengericht Risiko-Abschätzung / Zuziehung einer erfahrenen Fachkraft Vereinbarungen mit freien Trägern über entspr. Anwendung Ergebnis: Anwendung in allen JH-Angeboten !

Auslandspädagogische Maßnahmen (§§ 27, 36, 78 b) auslandspädagogische Maßnahmen: nur als Ausnahme, im Einzelfall und auf der Basis eine Hilfeplanes zur Erreichung des definierten Hilfezieles Vereinbarungen nur mit Trägern abgeschlossen werden, die anerkannt sind, Fachkräfte beschäftigen, die Rechtsvorschriften des Auslandes einhalten und mit den entsprechenden Behörden zusammenarbeiten. durch gutachterliche Stellungnahme Ausschluss einer seelischen Störung gem. § 35 a bzw. eine entsprechende Begleitung

Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder- und Jugendliche (§ 35 a) Eingliederungshilfe wird gewährt, wenn seelische Behinderung „nach fachlicher Erkenntnis“ und „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ zu erwarten Gutachter/innen: Beschränkung auf Feststellung der Krankheit; Definition des erforderlichen Hilfebedarfs erfolgt durch das Jugendamt Gutachter/innen oder deren Einrichtungen: an der Leistungserbringung nicht beteiligt

Stärkung der Steuerungsverantwortung des Jugendamtes (§ 36 a) Jugendämter: keine „Zahlstellen“ von selbst beschafften Leistungen z.B. von Schulen, Jugendgerichten oder Eltern, sondern grs. nur dann die Leistungen zahlt, wenn es selbst bei der Leistungsdefinition beteiligt ist. niedrigschwelligen ambulanten Leistungen: kann durch Vereinbarungen die unmittelbare Inanspruchnahme vorab geregelt werden. Bei selbst beschafften Leistungen ist die nachträgliche Kostenübernahme an enge Voraussetzungen geknüpft.

Persönliche Eignung (72 a) Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs „persönliche Eignung“: keine Beschäftigung von Personen, die wegen Sexualdelikten einschlägig vorbestraft sind Vorlage eines Führungszeugnisses bei Einstellung bzw. in regelmäßigen Abständen Durch Vereinbarungen soll die Einhaltung dieses Grundsatzes auch bei diesen freien Trägern sichergestellt werden.

Neuregelung der Kostenbeteiligung (§§ 91 ff.) Neuregelung mit einem abschließenden Leistungskatalog, bei dem Kostenheranziehung möglich ist. Elternbeitrag Tagespflege analog Tageseinrichtungen Eigenständige Einkommensdefinition; bisheriger Verweis auf SGB XII wird aufgegeben (Vereinfachung der Berechnung) die Ausführungsverordnung liegt dem Bundesrat zur Beschlussfassung vor.

Kostenfolgen Der Gesetzentwurf kalkuliert bei KICK mit Einsparungen von 200 Mio. € - 50 Mio. € Anspruchsschwelle / seel. Beh. - 100 Mio. € Steuerungsverantwortung des JA - 100 Mio. € durch vereinfachte Kostenberechnung + 20 Mio € durch erweiterten Personenkreis/ § 18 + 17,3 Mio. € Aufstockung des Pflegegeldes