Arbeitsmarktzugänge für junge Flüchtlinge

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Arbeitsmarktzugänge für junge Flüchtlinge Vortrag von Benita Suwelack und Olaf Löhmer (Hessischer Flüchtlingsrat im ESF-Netzwerk BLEIB in Hessen) Limburg, 02.07.2014

IV. Verfestigung des Aufenthalts V. Weitere Aspekte Gliederung I. Einleitung II. Arbeitsmarktzugang und Arbeitsförderung III. Übergang Schule und Beruf IV. Verfestigung des Aufenthalts V. Weitere Aspekte VI. Beratungsangebote Schwerpunkt auf Praxistipps für Geduldete Große Probleme (individuell, gesellschaftlich, finanziell)

I. Projektstruktur Bleiberechtsnetzwerke Bundesweit 28 Netzwerke mit 233 Teilprojekten In Hessen Interkulturelles Qualifizierungsmanagement im Landkreis Hersfeld-Rotenburg BLEIB in Hessen 11 Teilprojekte Koordination: Mittelhessischer Bildungsverband + Bildungs- und Beschäftigungsträger, KJC Marburg-Biedenkopf, hfr (Fachstelle für Flüchtlingsfragen), wissenschaftliche Begleitung Weitere Infos: http://www.esf.de/portal/generator/6610/sonderprogramm__bleibeberechtigte.html Produktbaukasten

I. Das ESF-Bleiberechtsnetzwerk „BLEIB in Hessen“ Seit Herbst 2008 arbeitsmarktliche Unterstützung für Bleibeberechtigte und Flüchtlinge mit zumindest nachrangigem Zugang zum Arbeitsmarkt Finanzierung durch: Europäischer Sozialfonds Bundesministerium für Arbeit und Soziales 10% Eigenmittel

I. Ablauf der Beratung Beratung, Qualifizierung, Vermittlung Erarbeitung einer beruflichen und aufenthaltsrechtlichen Perspektive anhand der persönlichen Voraussetzungen, sozialrechtlichen Möglichkeiten, aufenthaltsrechtlichen Bedingungen. Dazu wird die soziale Situation stabilisiert, es werden familiäre und soziale Netzwerke aktiviert Beachtung der Lebenssituation von Flüchtlingen (Traumatisierung, Sammelunterkünfte, vielfältige Belastungsfaktoren)

I. Zwischenbilanz … knapp über 50% mit Duldung oder Gestattung Klientel der Bleiberechtsnetzwerke (Evaluation Lawetz-Stiftung) (ca. 20.000 Personen im Jahr 2012) … knapp über 50% mit Duldung oder Gestattung … 87% haben Schule besucht (davon 55% > 9 Jahre) … 12% haben Studium begonnen (davon 40% mit Abschluss) ... 42 % haben eine Berufsausbildung (davon 20% Zeugnisse) … über 50% verfügen über Berufserfahrung im Herkunftsland Ergebnis: Vermittlungsquote bei Projektausstieg : 46% in Ausbildung und 1. Arbeitsmarkt Verwalten Probleme der vergangenen Jahre!

I. Änderungen beim Arbeitsmarktzugang von 2007 bis 2014 Bleiberechtsregelungen für langjährig Geduldete (2007; 2011; 2014?) Verbesserter Zugang zu Ausbildung, BAB/BAföG bei Duldung (2009) Aufenthaltserlaubnis für Geduldete mit Berufsabschluss (2009) Lockerung der Residenzpflicht für Schule und Ausbildung (2011) kostenlose Sprachförderung für Personen im AsylbLG-Bezug (2012)

I. Änderungen beim Arbeitsmarktzugang von 2007 bis 2014 Anerkennungsgesetz Bund und Land Hessen (2012) Einführung der 14-Tages-Frist für Vorrangprüfung (2012) uneingeschränkter Arbeitsmarktzugang bei humanitärer und familiärer Aufenthaltserlaubnis (2013) erleichterter Arbeitsmarktzugang bei Gestattung (2013) Auf der Tagesordnung stehen: Bleiberechtsregelung, Verkürzung Arbeitsverbot, AsylbLG-Novellierung

I. Gründe für die kontinuierliche Öffnung Fachkräftemangel/Demographischer Wandel Erwerbsfähige Bevölkerung Hessens sinkt in 20 Jahren um 10-15% (2030: Minus von 400.000-600.000 Personen) Schwierige Entwicklung in bestimmten Branchen und im ländlichen Raum Hessische Fachkräftekommission fordert Aktivierung inländischer und ausländischer Potenziale Hinweis: Engpassanalyse und Positivliste der Bundesagentur für Arbeit - Flüchtlinge „zwischen“ in- und ausländisch

I. Gründe für die kontinuierliche Öffnung Spareffekte durch Arbeitsmarktintegration – Berechnung durch den Landkreis Hersfeld-Rotenburg

II. Zielgruppe „Flüchtlinge“ Flüchtlinge: Drittstaatenangehörige (d.h. keine EU-Bürger) Kriterium: Asylantragsstellung Möglicher Aufenthaltsstatus bei Flüchtlingen: Gestattung/Duldung (keine Aufenthaltstitel) Aufenthaltserlaubnis (befristeter Aufenthaltstitel) Niederlassungserlaubnis (unbefristeter Aufenthaltstitel) Einbürgerung (deutsche Staatsangehörigkeit)   (§§ beziehen sich auf Aufenthaltsgesetz (AufenthG), soweit nicht anders bezeichnet)

II. Arbeitsförderung Faustregel: Im AsylbLG-Bezug erfolgt Arbeitsförderung über Agentur Status Leistungen Zuständigkeit Im Asylverfahren (Gestattung) AsylbLG Agentur für Arbeit Positives Asylverfahren (AE nach §§ 25.1, .2, .3) SGB II JobCenter Abgelehntes Asylverfahren (Duldung, AE nach §25.5) abgelehntes Asylverfahren (AE nach §§18a, 23a, 25a) Sonderfälle: §23.1, §25.4 Satz 1, §25.4 Satz 2 AsylbLG/SGB II Agentur für Arbeit/JobCenter

II. Meldung bei der Agentur für Arbeit Im AsylbLG-Bezug erfolgt die Arbeitslosmeldung als Nichtleistungsbezieher BMAS-Broschüre klärt Zuständigkeit eindeutig Sprachliche Kommunikation absichern Eintrag zum Arbeitsmarktzugang im Aufenthaltspapier sollte aktuell sein Ziel und Charakter der Arbeitslosmeldung sollte klar sein (Vorberatung)

II. Ungesicherter Aufenthalt Gestattung (während des Asylverfahrens): Dauer der Asylverfahren Unterbringung/Orientierung Sonderfall: Dublin-Verfahren

II. Ungesicherter Aufenthalt Duldung (Aussetzung der Abschiebung): Ausreise nicht möglich (Bürgerkrieg im Herkunftsland, nicht transportfähig, fehlende Einreisepapiere) Kurze Gültigkeitsdauer („Kettenduldung“) ABER: Aufenthaltsverfestigung aus der Duldung heraus möglich:  Von 523.198 Personen mit rechtskräftig abgelehnten Asylverfahren besaßen Ende 2012 46 % einen unbefristetem und 40,6 % einen befristeten Aufenthaltstitel

II. Zugang zum Arbeitsmarkt Die Ausländerbehörde entscheidet über die Arbeitserlaubnis.  Aufenthaltsgestattung, Duldung: Arbeitsverbot (§§ 32, 33 BeschV; §61 AsylVerfG) Nachrangiger Zugang zum Arbeitsmarkt, für Ausbildung gleichrangig (§32 BeschV, §61 AsylVerfG) Uneingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt (§31, 32 BeschV)

II. Zugang zum Arbeitsmarkt Aufenthaltserlaubnis: Regelung für Praktika/Freiwilligendienste: Keine Beschäftigung sind nach §30 BeschV Praktika im Rahmen von EU-geförderten Programmen Obligatorische Praktika in schulischer Ausbildung und Studium EU- und Bundesfreiwilligendienste Andere Praktika gelten als Beschäftigung Uneingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt (§§31, 32 BeschV)

II. Nachrangiger Arbeitsmarktzugang „Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet.” 1. Asylsuchende/-r – Geduldete/-r sucht einen potentiellen Arbeitgeber 2. Abgabe der Stellenbeschreibung bei der Ausländerbehörde 3. Weiterleitung an ZAV (ab jetzt: 14 Tage-Frist zur Prüfung) 4. Prüfung bei der Agentur für Arbeit (vor Ort) 5. Ausländerbehörde erteilt Arbeitserlaubnis für diesen Arbeitgeber und trägt dies in die Nebenbestimmungen im Ausweis ein

II. Nachrangiger Arbeitsmarktzugang Auf aktuellen Eintrag des Arbeitsmarktzugangs achten (Nr. 4.2.2.1 Verwaltungsvorschriften zum AufenthG) Auf komplette Unterlagen achten Vorrangprüfung entfällt bei Duldung UND Gestattung nach 48 Monaten (§32 Abs. 3 und 4 BeschV) Bei Duldung Arbeitsverbot möglich (§33 BeschV)

IV. Verfestigung des Aufenthalts V. Weitere Aspekte Gliederung I. Einleitung II. Arbeitsmarktzugang und Arbeitsförderung III. Übergang Schule und Beruf IV. Verfestigung des Aufenthalts V. Weitere Aspekte VI. Beratungsangebote Schwerpunkt auf Praxistipps für Geduldete Große Probleme (individuell, gesellschaftlich, finanziell)

II. Arbeits- und Ausbildungsförderung SGB III und SGB II Kriterium Arbeitsmarktzugang Im SGB II und SGB III gibt es keine Einschränkungen der Fördermöglichkeiten aufgrund des Aufenthaltsstatus! Einzige Ausnahme: Ausbildungsförderung

II. Förderinstrumente des SGB III Beratung, 29 ff. Vermittlung, §§ 35 ff. vermittlungsunterstützende Leistungen, §§ 44, 45 Kostenübernahme insb. für Bewerbungen und berufliche Anerkennungsverfahren über Vermittlungsbudget § 44 möglich Einstiegsqualifizierung, § 54 a berufliche Weiterbildung, §§ 81 ff. (auch Anpassungs- /Nachqualifizierungen förderfähig) Teilhabe am Arbeitsleben, §§ 112 ff. Zuschüsse, §§ 88 ff.

II. Förderinstrumente SGB III Aufenthaltsgestattung Aufenthalt in Deutschland kürzer als 9 Monate [in Zukunft 3 Monate] nur Beratung §§ 29ff, Vermittlung in schulische Ausbildung möglich Duldung Aufenthalt in Deutschland kürzer als 1 Jahr [in Zukunft 3 Monate] Beratung §§ 29ff. und Vermittlung (§§ 35 ff.) in Ausbildung

II. Förderinstrumente SGB II Anwendung der Förderinstrumente des SGB III gemäß § 16 SGB II sowie: Kommunale Eingliederungsleistungen, § 16a SGB II Einstiegsgeld, § 16b SGB II Eingliederung von Selbständigen, § 16c SGB II Arbeitsgelegenheiten, § 16d SGB II Förderung von Arbeitsverhältnissen, § 16e SGB II Freie Förderung, § 16f SGB II Förderung bei Wegfall Hilfebedürftigkeit, § 16g SGB II

II. Ausbildungsförderung: BAB/BAföG Duldung Nach 4 Jahren (§59 Abs. 1 u. 2 SGB III, §8 Abs. 2 u. 2a BAföG) BAB nur für betriebliche Ausbildung! Aufenthaltserlaubnisse: §25 Abs. 4 Satz 2, §25 Abs. 3 und 5, § 25 a Nach 4 Jahren (§59 Abs. 1 u. 2 SGB III, §8 Abs. 2 u. 2a BAföG)

II. Ausbildungsförderung: BAB/BAföG Aufenthaltserlaubnisse §§25 Abs. 1 und 2, §23 Abs. 1 und 2, §23a Uneingeschränkter Zugang (§59 Abs. 1 SGB III, §8 Abs. 2 BAföG) Ja, wenn Auszubildender oder seine Eltern sich eine bestimmte Zeit in Deutschland aufgehalten haben und erwerbstätig waren (§59 Abs. 3 SGB III, §8 Abs. 3 BAföG) Auffangregel: bei Förderlücken (insb.bei Aufenthaltsgestattung)

II. Ausbildungsförderung AsylbLG Bezug in Ausbildung und Studium: Während der ersten 4 Jahre des Aufenthaltes möglich (Leistungen nach § 3 AsylbLG, sogn. Grundleistungen ) SGB II Bezug in Ausbildung und Studium: Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II wenn die Maßnahme (Abendschule/Ausbildung/Studium) dem Grunde nach über BAföG oder BAB förderfähig ist Leistungsausschluss gilt auch für Leistungen nach § 2 AsylbLG (Analogleistungen ). Diese sind nach 4 Jahren Aufenthalt analog SGB XII/II.

II. Ausbildungsförderung  Lücke in der Ausbildungsförderung wenn BAB/BAföG Anspruch erst nach 4 Jahren Aufenthalt (ausländerrechtlicher Ausschluss bei förderfähigem Personenkreis) Betroffen sind Personen mit AE nach § 25 Abs. 3 [SGB II]: AE § 25 Abs. 3 kann Ausbildungsaufnahme unmöglich machen Wechsel in AE nach § 25 Abs. 3 kann zu Ausbildungsabbruch führen bei unbegleiteten Minderjährigen mit AE nach § 25 Abs. 3 Finanzierungsproblem spätestens dann, wenn keine Jugendhilfe (SGB VIII) mehr gewährt wird Bei Jugendlichen, deren Ausbildung/Studium kurz vor dem Abschluss steht, können SGB II Leistungen als Darlehen gewährt werden (Härtefallregelung nach §27 SGB Abs. 4 SGB II)

II. Ausbildungsförderung Erweiterung der Problematik durch geplante Änderung des AsylbLG: Aktueller Gesetzesentwurf des BMAS zum AsylbLG: Grundleistungen (§ 3 AsylbLG) nur noch 1 Jahr, danach Analogleistungen (§ 2 AsylbLG) Leistungsausschluss während der Ausbildung (gem. § 7 Abs. 5 SGB II) gilt auch für Analogleistungen. Lücke in der Ausbildungsfinanzierung dann für alle Personen, die nach 1 Jahr Aufenthalt Leistungen nach § 2 AsylbLG beziehen und noch keinen Anspruch auf BAB/BAföG haben!

II. Ausbildungsförderung Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 sollen künftig in das SGB II wechseln und teilen damit die Problematik der Inhaber einer AE nach 25. Abs3. Konsequenz: BAB und BAföG müssen dringend angepasst werden! Der ausländerrechtliche Ausschluss bei der Ausbildungsförderung in den ersten 4 Jahren und auch die Einschränkung von BAB auf betriebliche Ausbildungen bei Duldung ist ganz zu streichen.

II. Ausbildungsförderung Stipendien: Flüchtlingsstipendium von Diakonischen Werk und Stiftung Brot für die Welt: Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. Brot für die Welt – Evangelischer Entwicklungsdienst Stipendienreferat monika.spinczyk@brot-fuer-die-welt.de Caroline-Michaelis-Str.1;10115 Berlin  Tel.:  +49 30 65211 1257 | Zielgruppe: Flüchtlinge mit AE § 25 Abs. 3, die noch nicht 4 Jahre in Deutschland leben

III. Übergang Schule-Beruf: Schulabschlüsse Nachholen Hauptschulabschluss: Bildungsgänge an beruflichen Schulen: BzB/EIBE 1 jährig: ausreichend Sprachkenntnisse 2 jährig: Deutschförderklasse (oder RSA im 2. Jahr) Voraussetzungen: verlängerte Vollzeitschulpflicht 16 - max. 19 Jahre alt  weniger als 10 Schulbesuchsjahre (im Herkunftsland)  ohne Schulabschluss Probleme: - eine rel. große Gruppe von Seiteneinsteigern schafft in der kurzen Zeit keinen HSA - für (funktionale) Analphabeten sind oft keine Alpha-Klassen/Kurse zugänglich - Altersgrenze zu niedrig (positiv: bayerisches Berufsschulmodell bis 25 Jahre)

III. Anerkennung ausländischer Schulabschlüsse Anerkennungsstelle: Staatliches Schulamt für den Landkreis Darmstadt- Dieburg und die Stadt Darmstadt [www.schulamt-darmstadt.lsa.hessen.de] - dort Liste der einzureichenden Unterlagen - Kosten für Anerkennung schul. Abschlüsse: 125 Euro, zuzüglich Kosten für Übersetzung und beglaubigte Kopie der Zeugnisse

III. berufliche Anerkennung Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz: Bund/Land [BQFG/HBQFG] Rechtsanspruch auf ein Anerkennungsverfahren für alle Migrantengruppen mit ausländischer Berufsqualifikation  Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsstatus spielen keine Rolle Berufserfahrung wird berücksichtigt Bescheide mit Kompetenzprofil Ergebnisse: volle Gleichwertigkeit tlw. Gleichwertigkeit (bei reglementierten Berufen Angabe der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen) keine Gleichwertigkeit

III. berufliche Anerkennung Alternative Verfahren für Personen ohne (vollständige) Dokumente (§ 14 BQFG/§ 14 HBQFG) Arbeitsproben Fachgespräche Sachverständigengutachten Prüfungen (praktisch und theoretisch) Hohe Relevanz für Flüchtlinge, wenn Vorlage von Dokumenten aus fluchtspezifischen Gründen nicht möglich ist.

III. Sprachförderung: Berufsbezogenes Deutsch Deutschkurse über ESF-BAMF-Programm „Berufsbezogenes Deutsch“ Über Bleiberechtsprogramme Zugang für AsylbLG – Berechtigte Kurs enthält Praktikum (genehmigungsfrei gemäß § 30 Nr. 2 BeschV) Form der Weiterführung ab 2015 derzeit noch unklar

III. Sprachförderung: Integrationskurs Zielgruppen Integrationskurs Berechtigte gem. § 44 AufenthG (§ 25 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 2) Integrationskurs Verpflichtete, z.B.: - Integrationskurs ist Teil der Eingliederungsvereinbarung beim Jobcenter (§ 44 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) - Ausländerbehörde fordert eine Person bei besonderem Integrationsbedarf zur Teilnahme auf (§ 44 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG) Integrationskurs Zugelassene: Restplätze über Warteliste (bei Besitz einer AE > 18 Monate oder bei AE mit Erteilungsdauer >1 Jahr)

III. Sprachförderung: Aufenthaltstitel Aufenthaltsgestattung ESF-BAMF-Sprachkurs Duldung ESF-BAMF-Sprachkurs Aufenthaltserlaubnis: § 25 Abs. 1+2 Integrationskursberechtigung § 25 Abs. 3 auf Antrag/Warteliste §25 Abs. 5 auf Antrag/Warteliste oder ESF- BAMF-Sprachkurs § 23 Abs. 1 auf Antrag/Warteliste § 23 Abs. 1* auf Antrag/Warteliste § 23a auf Antrag/Warteliste § 23 Abs. 2 Integrationskursberechtigung * wegen Krieg im Heimatland (z.B. Syrien-Aufnahmekontingent Hessen)

IV. Aufenthaltsverfestigung für Geduldete: § 25 a Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden Voraussetzungen: 6 Jahre erfolgreicher Schulbesuch oder Schul-/Berufsabschluss 6 Jahre Voraufenthalt Antragstellung von 15. bis 21. Lebensjahr Vor dem 14. Lebensjahr eingereist Günstige Integrationsprognose Sozialleistungsbezug nur während schulischer oder beruflicher Ausbildung

IV. Aufenthaltsverfestigung für Geduldete Gesetzesentwurf §25a NEU § 25 a Neu, erleichterte Voraussetzungen: Jugendlichen oder Heranwachsenden geduldeten Ausländern soll AE erteilt werden, bei 4 Jahren Aufenthalt und erfolgreichem Schulbesuch  oder Schulabschluss  oder Berufsabschluss und positiver Integrationsprognose

IV. Aufenthaltsverfestigung für Geduldete §25a Problem Definition erfolgreicher Schulbesuch: bisher gab es keine Kriterien für erfolgreichen Schulbesuch weder über AVwVs zum AufenthG noch als Hess. Erlass Was heißt erfolgreicher Schulbesuch? großer Druck für die Kinder Für die Beratung: Wichtig: Kontakt zu Lehrer/innen aufnehmen §25a auch als längerfristige Perspektive in die Beratung einbeziehen

IV. Aufenthaltsverfestigung für Geduldete §18a: die Fachkräfte AE § 18 a für qualifizierte Geduldete zur Berufsausübung Voraussetzungen: Berufsabschluss in Deutschland (Hochschulstudium oder staatlich anerkannter Ausbildungsberuf) oder Ausländischer Hochschulabschluss und zwei Jahre dem Abschluss angemessene Beschäftigung oder Fachkraft und drei Jahre Beschäftigung ausgeübt, die qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt

IV. Aufenthalltsverfestigung für Geduldete §18a: die Fachkräfte Weitere Bedingungen des §18a AufenthG: Arbeitsmarktzugang für zwei Jahre auf Berufsabschluss festgelegt, danach unbeschränkt Keine Vorrangprüfung Niederlassungserlaubnis nach 5 Jahren möglich Probleme: Ausbildung mit Duldung finden und abschließen Weiterqualifikation nach Ausbildungsabschluss kaum möglich

Rechtliches (oder tatsächliches) Abschiebungshindernis: IV. Aufenthaltsverfestigung für Geduldete § 25 Abs. 5: die „faktischen Inländer“ § 25 Abs. 5 AufenthG Voraussetzungen: Rechtliches (oder tatsächliches) Abschiebungshindernis:  insb. Verwurzelung in Deutschland (und weitgehende Entwurzelung im Herkunftsland), sogenannter „Faktischer Inländer“

IV. Aufenthaltsverfestigung für Geduldete Härtefallverfahren Geregelt in §23a AufenthG und Härtefallkommissionsgesetz [HFKG] AE möglich, wenn alle anderen aufenthaltsrechtlichen Verfahren beendet Petitionsverfahren durchlaufen Härtefallgründe anerkannt (Entscheidung der Härtefallkommission) Lebensunterhalt selbständig gesichert ist Alternativen: Verpflichtungserklärung Kommune übernimmt die Kosten

minderjährig eingereist bei Vollendung des 16. Lebensjahres seit IV. Niederlassungserlaubnis für minderjährig Eingereiste: § 35 AufenthG Voraussetzungen: minderjährig eingereist bei Vollendung des 16. Lebensjahres seit 5 Jahren AE oder Volljährig, seit 5 Jahren AE und Lebens- unterhalt gesichert oder in Ausbildung

V. Wohnsitzauflage Gestattung, Duldung, AE §25.5 sowie AE §25.3 werden mit Wohnsitzauflage erteilt Erschwert Arbeitsmarktintegration Antrag auf Streichung der Wohnsitzauflage für Geduldete unter bestimmten Voraussetzungen möglich (Lebensunterhaltssicherung, familiäre Einheit, Pflege) Antrag zu richten an: Koordinierungsstelle für die Unterbringung von Flüchtlingen (KFH) beim Regierungspräsidium Darmstadt, 64278 Darmstadt Mehrere Erlasse in Hessen regeln die Bedingungen für Personen mit Duldung - darunter auch Erlasse zur Wohnsitzauflage: Download unter: http://www.fr-hessen.de/bleibinhessen/?page_id=53

V. Wohnsitzauflage Wohnsitzauflage bei AE §25.2 und §25.3 AufenthG: Bleibt vorerst erhalten, BVerwG-Rechtsprechung wird abgewartet muss aber als Verwaltungsakt begründet werden wenn dies nicht der Fall ist, ist bei unheilbarem Ermessensaufall die Erteilung ungültig (Klagefrist 1 Jahr, Klage hat aufschiebende Wirkung)

Bei Duldung sind weitere Einschränkungen möglich V. Residenzpflicht Bei Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylVfG) ist ein vorübergehender Aufenthalt im Bundesland Hessen erlaubt Bei Duldung sind weitere Einschränkungen möglich Von der räumlichen Beschränkungen kann bei uneingeschränktem Arbeitsmarktzugang oder zu Zwecken der Arbeit, betrieblichen Ausbildung, Schule, Studium abgesehen werden (§61 Abs. 1 AufenthG)

V. Kindergeld Für nicht freizügigkeitsberechtigte Migrant/innen gilt: Kindergeld erhält, wer eine Niederlassungserlaubnis besitzt, eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat.   Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 wegen eines Krieges im Heimatland oder nach den §§ 23 a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG müssen außerdem: sich seit mindestens drei Jahren (rechtmäßig, gestattet oder geduldet) im Bundesgebiet aufhalten und im Bundesgebiet erwerbstätig sein, laufende Geldleistungen nach dem SGB III beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen.

V. Kindergeld bei Duldung Ein Kindergeldbezug für Personen mit Duldung ist nur aufgrund bilateraler Abkommen möglich: für Arbeitnehmer/innen aus den Staaten des ehemaligen Jugoslawien sowie aus Algerien, Marokko und Tunesien bei Erwerbstätigkeit Für türkische Staatsangehörige gilt der Anspruch unabhängig von der Erwerbstätigkeit nach mindestens 6 Monaten Aufenthalt in Deutschland

Fazit: Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen ist für die Betroffenen und auch Gesamtgesellschaftlich sinnvoll (Stichworte: Demographischer Wandel, Fachkräftemangel und höhere Kosten der Nichtintegration). Arbeitsmarktintegration ist ein längerer Prozess, der durch Einschränkungen des Aufenthaltsrechts und Beschäftigungsrechts teilweise blockiert oder verzögert werden kann. daher Beratung notwendig, die die Schnittstellen von Aufenthaltsrecht, Ausländerbeschäftigungsrecht und Sozialrecht abdeckt und die Möglichkeiten der Arbeitsförderung nach dem SGB II/III aktiv einbezieht. Um die Arbeitsmarktintegration erfolgreich zu gestalten, sollten alle beteiligten Akteure (Beratungsstellen, Schulen, Beschäftigungsträger und Behörden) sich regelmäßig fachlich austauschen.

Hfr - BLEIB in Hessen (vorerst bis Ende 2014): VI. Beratungsangebote Hfr - BLEIB in Hessen (vorerst bis Ende 2014): Beratung an der Schnittstelle Arbeitsmarktintegration- Aufenthaltsverfestigung www.fr-hessen.de/bleibinhessen IQ Netzwerk (vorerst bis Ende 2014): Termine der Mobilen Anerkennungsberatung: 21./31. Juli, 14. Aug., 09./15. Sept., 09./20. Okt., 06./17. Nov., 04./15. Dez. im Raum 123 im 1. Stock der Arbeitsagentur Thorsten Viehmann viehmann@inbas.com Tel.:0151-65497415 www.hessen.netzwerk-iq.de

Kontakt Für weitere Rückfragen: Wir bedanken uns für das Interesse und die Aufmerksamkeit. Für weitere Rückfragen: BLEIB in Hessen, Teilprojekt Hessischer Flüchtlingsrat Benita Suwelack/Olaf Löhmer Tel.: 069-272 902 80 Email: bleib@fr-hessen.de Internet: www.fr-hessen.de/bleibinhessen www.bleibin.de http://www.esf.de/portal/generator/6610/sonderprogramm__bleibeberechtigte.html