Wesentlichkeit im Rahmen der Abschlussprüfung

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 Präsentation transkript:

Wesentlichkeit im Rahmen der Abschlussprüfung Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungs- fragen aus der Facharbeit des IDW IDW EPS 250 n.F. Wesentlichkeit im Rahmen der Abschlussprüfung (FN-IDW 2/2012, S. 99, und WPg Supplement 1/2012)

Gliederung Neues Wesentlichkeitskonzept Art und Umfang des Begriffs der Wesentlichkeit Anwendung des Konzepts der Wesentlichkeit Einfluss von falschen Angaben auf Prüfungsdurchführung, Rechnungslegung und Prüfungsurteil Dokumentationsanforderungen

Neues Wesentlichkeitskonzept Entwicklung eines neuen Wesentlichkeitskonzepts im Rahmen des Clarity-Projekts zur Überarbeitung der ISA Unterscheidung zwischen verschiedenen Arten von Wesentlichkeiten in ISA 320 „Materiality in Planning and Performing an Audit“ 2010 Anpassung des IDW PS 250 an den überarbeiteten ISA 320 2011 Anpassung an den überarbeiteten ISA 450 Verabschiedet vom HFA als Entwurf einer Neufassung am 25.11.2011

Art und Umfang des Begriffs der Wesentlichkeit Konzept der Wesentlichkeit Prüfung ist darauf auszurichten, mit hinreichender Sicherheit falsche Angaben aufzudecken, die auf Unrichtigkeiten oder Verstöße ( IDW PS 210) zurückzuführen sind und die wegen ihrer Größenordnung oder Bedeutung einen Einfluss auf den Aussagewert der Rechnungslegung für die Rechnungslegungsadressaten haben (IDW EPS 250 n.F., Tz. 4) Konzentration auf entscheidungserhebliche Sachverhalte Gesamtaussage der Rechnungslegung: Informationen sind wesentlich, wenn ihr Weglassen oder ihre fehlerhafte Darstellung die auf Basis des Abschlusses getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen der Rechnungslegungs-adressaten beeinflussen kann

Anwendung des Konzepts der Wesentlichkeit auf die Abschlussprüfung (1) Festlegung von Wesentlichkeitsgrenzen im Rahmen der Prüfungsplanung. Anwendung auf Prüfungshandlungen für Risikobeurteilung sowie Festlegung von Art, zeitlichem Ablauf und Umfang der Prüfungshandlungen Beurteilung der Auswirkungen von festgestellten falschen Angaben auf die Abschlussprüfung Beurteilung der Auswirkungen von nicht korrigierten falschen Angaben auf den Abschluss und ggf. den Lagebericht sowie bei der Bildung des Prüfungsurteils Festlegung von Wesentlichkeit für den Abschluss als Ganzes Toleranzwesentlichkeit Wesentlichkeitsgrenzen für einzelne Arten von Geschäftsvorfällen, Kontensalden oder Abschluss- bzw. Lageberichtsangaben (optional) Nichtaufgriffsgrenze (optional)

Wesentlichkeit der Auswirkungen falscher Angaben Anwendung des Konzepts der Wesentlichkeit auf die Abschlussprüfung (2) Wesentlichkeit der Auswirkungen falscher Angaben Entscheidungserheblichkeit für die Abschlussadressaten Festlegung der Wesentlichkeit nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens häufig als Ausgangspunkt Anwendung eines Prozentsatzes auf eine geeignete Bezugsgröße wechselseitiger Zusammenhang mit Prüfungsrisiko Je höher die Wesentlichkeit festgelegt wird, umso geringer ist das Prüfungsrisiko und umgekehrt Kommt Abschlussprüfer nach Planung von bestimmten Prüfungshandlungen zum Schluss, dass die Wesentlichkeit niedriger ist als ursprünglich festgelegt, steigt das Prüfungsrisiko Kompensation durch Verringerung des Entdeckungsrisikos

Toleranzwesentlichkeit Anwendung des Konzepts der Wesentlichkeit auf die Abschlussprüfung (3) Toleranzwesentlichkeit Der Betrag/die Beträge, die vom AP unterhalb der Wesentlichkeit für den Abschluss als Ganzes festgelegt werden, um die Wahrscheinlichkeit auf ein angemessen niedriges Maß zu reduzieren, dass die Summe aus den nicht korrigierten und den nicht aufgedeckten falschen Angaben die Wesentlichkeit für den Abschluss als Ganzes überschreitet  Berücksichtigung des Aggregationsrisikos Dient der Risikobeurteilung und der Festlegung von Art, zeitlichem Ablauf und Umfang der Prüfungshandlungen Festlegung erfolgt nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Abschlussprüfers Beeinflussung durch Verständnis vom Unternehmen sowie Art und Umfang der bei der vorhergehenden Abschlussprüfung festgestellten falschen Angaben

Anwendung des Konzepts der Wesentlichkeit auf die Abschlussprüfung (4) Wesentlichkeitsgrenzen für einzelne Arten von Geschäftsvorfällen, Kontensalden oder Abschluss- bzw. Lageberichtsangaben Festlegung, wenn zu erwarten ist, dass darin enthaltene Fehler, die unterhalb der Wesentlichkeit für den Abschluss als Ganzes liegen, die wirtschaftlichen Entscheidungen der Rechnungslegungsadressaten beeinflussen z.B. Gezeichnetes Kapital, bestimmte Anhangangaben Festlegung von Toleranzwesentlichkeiten

Anwendung des Konzepts der Wesentlichkeit auf die Abschlussprüfung (5) Beispiel: Pharmaunternehmen mit wesentlichen F+E-Kosten Fehler bei den F+E-Kosten werden bereits ab einer Höhe von T€ 60 als wesentlich angesehen  Festlegung einer gesonderten Wesentlichkeit für F+E- Kosten Festlegung der Toleranzwesentlichkeit zur Begegnung des Aggregationsrisikos auch im Prüffeld F+E Wesentlichkeit für den Abschluss als Ganzes 100  Toleranzwesentlichkeit 75 (Spezifische) Wesentlichkeit F+E 60  Toleranzwesentlichkeit 45

Festgestellte falsche Angaben Einfluss von falschen Angaben auf Prüfungsdurchführung, Rechnungslegung und Prüfungsurteil (1) Festgestellte falsche Angaben Zweifelsfrei unbeachtlich Zusammengestellung falscher Angaben in Höhe oder oberhalb der Nichtaufgriffsgrenze Keine weitere Beurteilung notwendig Beurteilung der Auswirkungen auf die Prüfungsdurchführung und Aufforderung der gesetzlichen Vertreter zur Entscheidung über Korrektur Keine Aufnahme in die Aufstellung nicht korrigierter Prüfungsdifferenzen (unterhalb Nichtaufgriffsgrenze) Korrektur der falschen Angaben erfolgt nicht Korrektur der falschen Angaben erfolgt Aufnahme in Aufstellung nicht korrigierter Prüfungsdifferenzen Beurteilung der Auswirkungen auf die Rechnungslegung und das Prüfungsurteil Kommunikation mit dem Aufsichtsorgan

Beurteilung der Auswirkungen auf die Prüfungsdurchführung Einfluss von falschen Angaben auf Prüfungsdurchführung, Rechnungslegung und Prüfungsurteil (2) Beurteilung der Auswirkungen auf die Prüfungsdurchführung ggf. Überarbeitung von Prüfungsstrategie und Prüfungsprogramm, wenn sich die Summe der vom Abschlussprüfer zusammengestellten falschen Angaben der festgelegten Wesentlichkeit nähert oder die Art der zusammengestellten falschen Angaben und die Umstände, unter denen sie aufgetreten sind, auf weitere falsche Angaben hindeuten, die zusammen mit den zusammen-gestellten falschen Angaben wesentlich sein könnten

Einfluss von falschen Angaben auf Prüfungsdurchführung, Rechnungslegung und Prüfungsurteil (3) Beurteilung der Auswirkungen auf die Rechnungslegung und das Prüfungsurteil Aufforderung der gesetzlichen Vertreter zur Korrektur Aufnahme nicht korrigierter falscher Angaben in Aufstellung nicht korrigierter Prüfungsdifferenzen, soweit diese nicht zweifelsfrei unbeachtlich sind Beurteilung, ob nicht korrigierte falsche Angaben wesentlich sind Auswirkung auf das Prüfungsurteil

Einfluss von falschen Angaben auf Prüfungsdurchführung, Rechnungslegung und Prüfungsurteil (4) Unterlassene oder fehlerhafte Anhangangaben Differenzierung zwischen originären und solchen Angaben, die Bilanz- oder GuV-Posten aufgliedern oder erläutern Originäre Anhangangaben qualitativ Bsp.: § 285 Nr. 10 HGB Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats unterlassen: i.d.R wesentlich einzelne Details fehlen: nicht wesentlich, sofern Details zweifelsfrei unbeachtlich quantitativ Bsp.: § 285 Nr. 9 HGB GF-Bezüge fehlerhafte Angabe: Würdigung der Auswirkungen unter Berücksichtigung der Entscheidungsrelevanz für die Rechnungslegungsadressaten und Bedeutung der verletzten Rechtsnorm

Aufgliederung oder Erläuterung von Bilanz- oder GuV-Posten Einfluss von falschen Angaben auf Prüfungsdurchführung, Rechnungslegung und Prüfungsurteil (5) Aufgliederung oder Erläuterung von Bilanz- oder GuV-Posten Bilanz- oder GuV-Posten ist wesentlich unterlassene Angabe: grds. wesentlich fehlerhafte Angabe: Würdigung der Auswirkungen unter Berücksichtigung der Entscheidungsrelevanz für die Rechnungs-legungsadressaten Bilanz- oder GuV-Posten ist unwesentlich unterlassene oder fehlerhafte Aufgliederung / Erläuterung grds. unwesentlich

Einfluss von falschen Angaben auf Prüfungsdurchführung, Rechnungslegung und Prüfungsurteil (6) Unterlassene oder fehlerhafte gesetzlich vorgeschriebene Angaben im Lagebericht unterlassen: i.d.R. wesentliche falsche Angabe fehlerhaft: Würdigung der Auswirkungen unter Berücksichtigung der Entscheidungsrelevanz für die Rechnungslegungsadressaten

Dokumentationsanforderungen Wesentlichkeit für den Abschluss als Ganzes Wesentlichkeitsgrenzen für einzelne Arten von Geschäftsvorfällen, Kontensalden oder Abschluss- bzw. Lageberichtsangaben (sofern festgelegt) Toleranzwesentlichkeit(en) Im Verlauf der Abschlussprüfung vorgenommene Anpassungen dieser Größen Nichtaufgriffsgrenze (sofern festgelegt) Sämtliche im Verlauf der Abschlussprüfung zusammengestellten Unrichtigkeiten und Verstöße und Hinweis, ob sie bereinigt wurden Schlussfolgerungen des Abschlussprüfers darüber, ob nicht bereinigte Unrichtigkeiten und Verstöße einzeln oder insgesamt wesentlich sind und die Gründe dafür