Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungsfragen aus der Facharbeit des IDW

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 Präsentation transkript:

Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungsfragen aus der Facharbeit des IDW IDW PS 300 n.F.: Prüfungsnachweise im Rahmen der Abschlussprüfung (WPg Heft 22/2006, S. 1445)

Neufassung des IDW PS 300 Entwurf verabschiedet vom HFA am 08.12.2005 Kommentierungsfrist bis zum 31.08.2006 IDW PS verabschiedet am 06.09.2006 Veröffentlichung im November 2006 Anpassung an Änderungen in ISA 500 (Revised) „Audit Evidence“ Transformation des ISA 501 „Audit Evidence – Additional Considerations for Special Items“ unverändert

Aufbau des IDW PS 300 n.F. Anforderungen an die Einholung von Prüfungs-nachweisen Arten von Prüfungshandlungen zur Einholung von Prüfungsnachweisen Durchführung von Prüfungshandlungen zur Einholung von Prüfungsnachweisen Gesamtwürdigung der erlangten Prüfungsnach-weise Prüfungsnachweise in bestimmten Fällen Übereinstimmung mit ISA

Anforderungen an die Einholung von Prüfungsnachweisen (1) Der Abschlussprüfer hat durch geeignete Prüfungshandlungen ausreichende und angemessene Prüfungsnachweise einzuholen um zu begründeten Schlussfolgerungen (Prüfungsfeststellungen) zu gelangen, auf denen die Prüfungsaussagen im Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk beruhen

Anforderungen an die Einholung von Prüfungsnachweisen (2) Prüfungsnachweise (IDW PS 300, Tz. 6) Original- unterlagen sonstige Unterlagen + Erkenntnisse Prüfungsfeststellungen (IDW PS 300, Tz. 6) Prüfungsbericht Bestätigungsvermerk Prüfungsaussagen (IDW PS 200, Tz. 9 ff.) Erläuterung im Aufsichtsrat Vergleich mit einzelnen Aussagen in der Rechnungslegung (IDW PS 300, Tz. 7) Aggregation der Prüfungsfeststellungen buchhalterische Aufzeichnungen

Anforderungen an die Einholung von Prüfungsnachweisen (3) Beurteilung der Aussagen in der Rechnungslegung: Aussagen ausreichend detailliert Bezeichnung nicht zwingend Kombination von Aussagen möglich

Anforderungen an die Einholung von Prüfungsnachweisen (4) Ursprüngliche Einteilung der Aussagen in der Rechnungslegung (IDW PS 300): Vorhandensein Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums Eintritt Vollständigkeit betragsmäßig richtige Erfassung Bewertung Darstellung und Berichterstattung

Anforderungen an die Einholung von Prüfungsnachweisen (5) Aussagen in der Rechnungslegung: Vorhandensein Rechte/Verpflicht. Eintritt Vollständigkeit Genauigkeit Kontenzuordnung/ Ausweis Arten von Geschäftsvorfällen Kontensalden Bewertung Abschluss-informationen Periodenabgrenzung

Anforderungen an die Einholung von Prüfungsnachweisen (6) Wie viele Prüfungsnachweise sind erforderlich? Fehler-risiko Qualität der Prüfungs-nachweise Anzahl der Prüfungsnachweise Anzahl der Prüfungsnachweise

Aufbau des IDW PS 300 n.F. Anforderungen an die Einholung von Prüfungs-nachweisen Arten von Prüfungshandlungen zur Einholung von Prüfungsnachweisen Durchführung von Prüfungshandlungen zur Einholung von Prüfungsnachweisen Gesamtwürdigung der erlangten Prüfungsnach-weise Prüfungsnachweise in bestimmten Fällen Übereinstimmung mit ISA

Arten/Durchführung von Prüfungshandlungen (1) Ursprüngliche Einteilung der Prüfungshandlungen Systemprüfungen Prüfungshandlungen analytische Prüfungs- handlungen Funktions- prüfung Aufbauprüfung aussagebezogene Prüfungshandlungen Einzelfall- prüfungen

Arten/Durchführung von Prüfungshandlungen (2) Einteilung der Prüfungshandlungen gem. IDW PS 300 n.F. Risikobeurteilung (inkl. Aufbauprüfung) Arten der Prüfungshandlungen aussagebezogene Prüfungshandlungen Analytische Prüfungs- handlung Einsicht- nahme/ Inaugenschein nahme Beob- achtung Befragung/ Bestätigung Berechnung Nachvoll- ziehen Funktionsprüfungen Zweck: Vorgehens- weise: Einzelfallprüfungen

Aufbau des IDW PS 300 n.F. Anforderungen an die Einholung von Prüfungs-nachweisen Arten von Prüfungshandlungen zur Einholung von Prüfungsnachweisen Durchführung von Prüfungshandlungen zur Einholung von Prüfungsnachweisen Gesamtwürdigung der erlangten Prüfungsnach-weise Prüfungsnachweise in bestimmten Fällen Übereinstimmung mit ISA

Gesamtwürdigung der erlangten Prüfungsnachweise CR ? Wesentlichkeit ? IR ? Prüfungsnachweise ausreichend und angemessen? (9)(1)          Bei der Beurteilung, ob Prüfungsnachweise ausreichend und angemessen sind, hat der Abschlussprüfer z.B. folgende Aspekte zu berücksichtigen: ·      die Beurteilung von Art und Höhe des inhärenten Risikos für das Unternehmen insgesamt und für einzelne Prüffelderauf Abschluss- und Aussageebene ·      die Ausgestaltung und Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems und die darauf aufbauende Einschätzung der Kontrollrisiken ·      die Wesentlichkeit der zu prüfenden Posten ·      die Erfahrungen aus vorhergehenden Prüfungen des Unternehmens ·      die Ergebnisse von Prüfungshandlungen im Rahmen der laufenden Prüfung einschließlich der Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten[ ·      die Quelle und die Verlässlichkeit der verfügbaren Informationen. Stammen die Informationen von dem zu prüfenden Unternehmen, hat der Abschlussprüfer Prüfungsnachweise über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen zu erlangen und die Verlässlichkeit und die Genauigkeit für die jeweiligen Prüfungszwecke zu beurteilen. Die Prüfung von Dokumenten auf deren Echtheit ist nicht Bestandteil der Abschlussprüfung. Gleichwohl hat der Abschlussprüfer für Prüfungszwecke genutzte Informationen auf ihre Verlässlichkeit hin abzuwägen und die Kontrollmaßnahmen zu berücksichtigen, die zu ihrer Erstellung und Pflege eingerichtet wurden. (10)(2)     Der Abschlussprüfer wird sich im Regelfall auf Prüfungsnachweise verlassen müssen, selbst wenn diese eher überzeugend als zwingend sind. Um seine Aussagen mit hinreichender Sicherheit treffen zu können, darf sich der Abschlussprüfer nicht mit Prüfungsnachweisen zufrieden geben, die nicht mindestens überzeugend sind. Der Abschlussprüfer beurteilt nach pflichtgemäßem Ermessen und mit einer kritischen Grundhaltung Anzahl und Qualität der Prüfungsnachweise und damit, ob diese ausreichend und angemessen sind, um das Prüfungsurteil zu stützen. Deshalb wirdholt der Abschlussprüfer häufig Prüfungsnachweise aus verschiedenen Quellen und unterschiedlicher Art einholen, um dieselbe Aussage in der Rechnungslegung zu stützen. Erfahrungen ? Quelle / Verlässlichkeit ?

Zusammenfassung der wesentlichen Neuerungen Einführung des Begriffs „Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung“ schließen Prüfungshandlungen zur Risikoerkennung ein umfassen nicht nur bisherige Aufbauprüfung, sondern auch Informationsbeschaffung zur Entwicklung eines Verständnisses von dem zu prüfenden Unternehmen und dessen Umfeld Unterscheidung der Prüfungshandlungen nach dem Zweck und der Vorgehensweise Detaillierte Einteilung der Aussagen in der Rechnungslegung und somit der Prüfungsziele