Familienrecht.

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Initiative „Frauen des 21. Jahrhunderts“
Advertisements

Ehe und Familie als Instrumente
2. Abschnitt: Die Eheschließung
Herzlich Willkommen zu der heutigen Informationsveranstaltung!
EVS – 13 . Kongress Bled, Slowenien 13./14. Mai 2013
Das neue Namensrecht und seine Auswirkungen auf das Burgerrecht ab dem
Seit wann gibt es Adoptionen?
News Aktuelles aus Politik, Wirtschaft und Recht02/2010 © Verlag Fuchs AG Konkubinat 1.Frau Hofstetter und ihr Lebenspartner kannten sich 12 Jahre lang.
Eine Familie (lat. familia „Hausgemeinschaft“) ist soziologisch eine durch Partnerschaft, Heirat oder Abstammung begründete Lebensgemeinschaft, im westlichen.
WIE ENTSCHEIDET MAN WEN MAN HEIRATET? (Befragung von Kindern)
Da in casu die Frau entmündig ist, kann sie nicht mündig sein. Daraus resultiert bereits ihre Handlungsunfähigkeit. Dies geht explizit aus ZGB 17 hervor.
Homosexuelle Familienplanung
Regenbogenfamilien Rechtliche Aspekte
Frauen in der Antike Roms
Einführung in das Erbrecht
MEINE FAMILIE.
Pflegekindschaft.
Heiraten.
Gütergemeinschaft (vgl. ZGB 221 ff.): Situation während der Ehe
Errungenschaftsbeteiligung: Situation während der Ehe
Die ideale Ehefrau raucht nicht, trinkt nicht und existiert nicht.
Man sollte Geld gespart haben, bevor man heiratet.
der Vater+ die Mutter+ die Kindern+ die Groβeltern+ Schwagern+ Schwägerinen+ Tante+ Onkel+ Enkelkindern+ der HunD= die FAMILIE.
Kinder machen.
Traurige Gesichter an Weihnachten?
Vorgeschichte bis ins 18. Jh.: Neues Namensrecht 2011:
Die Jugendlichen in Polen
Christliche Familien – die Nr. 1 der Zukunft. Initiative Hauskirche vor fast 10 Jahren entstanden In einer Gruppe von Personen, deren Anliegen die Sorge.
„Scheidungswaisen“ Im Jahr 2006 trennten sich verheiratete Eltern von insgesamt Kindern, etwas weniger als drei Viertel davon (72,3 Prozent)
Die Patientinnen- und Patientenverfügung im neuen
Peter Eichenberger Kaufvertrag.
Personenstand Bürgerrecht Einwohnerkontrolle
Orientierungsversammlung Neues Namens- und Bürgerrecht Mittwoch, 12. Juni 2013, Uhr Saalbau, Kirchberg verband bernischer burgergemeinden und burgerlicher.
Notieren Sie Assoziationen, die folgendes Foto bei Ihnen auslöst.
Unfage zum Thema Familie in Italien
Unterhalt in der Patchwork-Familie
IIFWP Prinzipien und Praxis zum Wohle des Friedens und einer guten Staatsführung.
Die gesetzliche Erbfolgeregelung Sind in einer Parentel keine Erbberechtigte vorhanden, fällt die Erbschaft an die nächste Parentel. = Frau = Mann Grosseltern.
Heiraten und Verpartnern in Wiens Gastronomie und Hotellerie
Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF) Familienbesuch – Willkommen oder Heimsuchung? Fachtag Bundeskinderschutzgesetz Fulda,
Die Leitplanken Gottes
Pressemitteilung Nr. 9/2013 vom 19. Februar 2013
Modul A-14 Personen- und Familienrecht
Die Familie in der Gesellschaft
Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2006/20071 § 5 Das Verlöbnis I. Inhalt 2. Abschnitt: Die Eheschließung Unter Verlöbnis versteht man sowohl das.
Wichtige Werte im Leben der Kinder (1) gestützt
1.Eine Idealfamilie,wo die Eltern durcheinander achten und schätzen. 2.In solcher Familie beherrscht gegenseitige Verständigung und Herzengüte. 3.Das.
Erbrecht Theorie und Beispiele.
Auflösung klassischer Geschlechterrollen
6. Thema: FAMILIENRECHT SCHEIDUNGSREFORM IN DER SCHWEIZ das Ehe- und Scheidungsrecht zahlreich sich durchsetzen gesetzliche Voraussetzungen die Ehescheidung.
Der Unbekannte Texte und Bilder von: David, Chiara, Eimantas, Kitty und Levente.
Moderne Familien in Deutschland und in Russland.
Possessives Mein Dein Sein Ihr.
RA Dr. Thomas Brenner (Bozen) Vortrag über die rechtlichen Aspekte in der Ehe.
Kindes- und Erwachsenenschutz Universität Freiburg HS 2013 Dr.iur. Yvo Biderbost.
Kindes- und Erwachsenenschutz Universität Freiburg HS 2013 Dr.iur. Yvo Biderbost.
Überblick über das österreichische Erbrecht
Gütergemeinschaft (vgl. ZGB 221 ff.): Situation während der Ehe
WIE ENTSCHEIDET MAN WEN MAN HEIRATET? (Befragung von Kindern)
Die gesetzliche Erbfolgeregelung Sind in einer Parentel keine Erbberechtigte vorhanden, fällt die Erbschaft an die nächste Parentel. = Frau = Mann Grosseltern.
Die Familie.
DIE FAMILIE.
Rolle der Frau im 19. Jahrhundert
Meine Familie 2 ich Eltern Mutter Vater Hier ist meine Familie. Bruder
Errungenschaftsbeteiligung: Situation während der Ehe
WIE ENTSCHEIDET MAN WEN MAN HEIRATET? (Befragung von Kindern)
Berufe Meine Familie.
In Wiesbaden, Mainz und Limburg haben kürzlich Fachgeschäfte für Ehemänner eröffnet, in dem sich Frauen neue Ehemänner aussuchen können.
Inzwischen haben viele Freunde von Lisa und Kai geheiratet.
5 Generationen auf dem Sofa
 Präsentation transkript:

Familienrecht

Funktion der Familie Früher: Schutz- und Ordnungsfunktion Heute: Bedürfnis nach Schutz und Geborgenheit

Familienformen Klassische Familie Kinderlose Paare

Familienformen Patchworkfamilie Alleinerziehende

Familienformen Adoptionsfamilie Konkubinatsfamilie

Gleichgeschlechtliche Paare Familienformen Gleichgeschlechtliche Paare

Ehevorbereitungen 1. Schritt: Die Verlobung (ZGB 90-93) Verlobung bedeutet Eheversprechen Notwendige Voraussetzung für Ehe Keine Pflicht Ehe einzugehen Rechtliche Folgen: Bei Auflösung Rückgabe der Geschenke und Aufteilung der Auslagen im Hinblick auf Ehe

Ehevorbereitung (ZGB 97-100) Gesuch beim Zivilstandsamt (persönlich erscheinen) und folgende Unterlagen mitbringen: Wohnsitzbestätigung Auszug aus Familienregister Heimatschein Familienbüchlein

Ehevoraussetzungen (ZGB 94-96) Urteilsfähigkeit Mündigkeit Nicht verwandt in gerader Linie Nicht Geschwister oder Halbgeschwister Kein Stiefkindverhältnis Keine bereits bestehende Ehe Verwandtschaftsverhältnisse durch Adoption werden Blutsverwandtschaft gleichgesetzt Kann Grossmutter Enkel heiraten? Adoptivschwester echten Bruder oder Adoptivbruder?

Die Heirat (ZGB 101-103) Folgende Personen sind nötig: 2 Ehegatten 1 Zivilstandsbeamter oder –beamtin 2 urteilsfähige und mündige Zeugen oder Zeuginnen Ein Pfarrer oder eine kirchliche Trauung ist nicht nötig.

Eheungültigkeit (ZGB 104-110) Unbefristete Ungültigkeit (ZGB 105) = Ehe war nie gültig, wenn ein Ehegatte zur Zeit der Eheschliessung bereits verheiratet ist. ein Ehegatte während der Eheschliessung nicht urteilsfähig war und es auch nicht wieder geworden ist. die Eheschliessung infolge Verwandtschaft oder Stiefkinderverhältnis verboten ist.

Eheungültigkeit Befristete Ungültigkeit (ZGB 107) = Ehe kann für ungültig erklärt werden, wenn der Ehegatte während der Trauung nicht urteilsfähig war. der Ehegatte sich aus Irrtum hat trauen lassen (Person oder Ehe selbst). der Ehegatte über wesentliche pers. Eigenschaften des anderen absichtlich getäuscht wurde. der Ehegatte zur Ehe gezwungen wurde.

Ehewirkungen historisch Bsp. aus dem ZGB von 1958 (gültig bis 1987): Der Ehemann ist das Haupt der Gemeinschaft. Er bestimmt die eheliche Wohnung und hat für den Unterhalt von Weib und Kind Sorge zu tragen. Der Ehemann verwaltet und nutzt eigenes Vermögen und eingebrachtes Gut der Ehefrau (Vermögen, Erbschaft, Schenkung). Geld und Erträge gehen in Eigentum des Mannes über. Bei Auflösung der Ehe hat Ehefrau Recht auf einen Drittel des ehelichen Vermögens. Mit Bewilligung des Ehemannes ist die Ehefrau befugt, einen Beruf oder ein Gewerbe auszuführen.

Wichtigste Ehewirkungen (ZGB 159-179) Namensänderung (ZGB 160 und 270) Gegenseitiger Beistand (ZGB 159) Aufteilung des Unterhalts (ZGB 163) Auskunftspflicht (ZGB 170) Vertretung der Gemeinschaft (ZGB 166) Solidarische Haftung (ZGB 166 f.)

Das Kindsverhältnis

Historisches Quelle ZGB von 1958: Während der Ehe üben die Eltern die elterliche Gewalt gemeinsam aus. Sind die Eltern nicht einig entscheidet der Vater. Die Ausbildung der Kinder in einem Beruf erfolgt nach den Anordnungen der Eltern. Die Anerkennung eines im Ehebruch erzeugten Kindes ist ausgeschlossen.

Die Entstehung (ZGB 252-269) Zur Mutter: Durch Geburt oder Adoption. Zum Vater: Durch Ehe Durch Adoption Durch Anerkennung (vom Vater) Durch Vaterschaftsklage (vom Kind oder der Mutter)

Wichtigste Wirkungen (ZGB 270-327) Unterhaltpflicht der Eltern (ZGB 276 ff.) Die elterliche Sorge (ZGB 296 ff.) z.B. „Das Kind schuldet den Eltern Gehorsam“. Gesetzliche Vertretung (ZGB 304) Das Kindesvermögen (ZGB 318)