Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungsfragen aus der Facharbeit des IDW

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 Präsentation transkript:

Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungsfragen aus der Facharbeit des IDW IDW EPS 350 n.F.: Prüfung des Lageberichts (WPg Heft-Nr. 22/2005, S. 1224)

Gründe für die Neufassung EU-Modernisierungsrichtlinie (2003) Umsetzung der EU-Richtlinie durch das BilReG IDW PS 350 a.F. basierte auf der Stellungnahme IDW RS HFA 1, die am 7.7.2005 aufgehoben wurde

Regelungen zur Lageberichterstattung Anforderungen an die Konzernlagebericht-erstattung gem. § 315 HGB werden durch DRS 15 und DRS 5 konkretisiert IDW Rechnungslegungshinweise: IDW RH HFA 1.1005 und IDW RH 1.1007

Geltungsbereich von DRS 15 und DRS 5 Gelten DRS 15 und DRS 5 auch für die Lageberichterstattung nach § 289 HGB? DRSC spricht entsprechende Empfehlung aus HFA: Da DRS 15 und DRS 5 die allgemeinen gesetzlichen Anforderungen an die Lageberichterstattung auslegen, haben sie auch für den Lagebericht nach § 289 HGB Bedeutung (vgl. IDW RH HFA 1.007, Tz. 2)

Bezugnahme auf Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a HGB Wird gem. § 325 Abs. 2a HGB anstelle eines HGB-Jahresabschlusses ein IFRS-Einzelabschluss offengelegt, muss der Lagebericht nach § 289 HGB in dem erforderlichen Umfang auch auf diesen Einzelabschluss Bezug nehmen Abschlussprüfer muss daher auch prüfen, ob der Lagebericht mit dem Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a HGB in Einklang steht (vgl. IDW EPS 350 n.F., Tz. 6)

Chancen und Risiken Bisher war zu prüfen, ob die Risiken der zukünftigen Entwicklung im Lagebericht zutreffend dargestellt sind BilReG verlangt nunmehr nicht nur die Einbeziehung der Risiken, sondern auch der Chancen (vgl. IDW EPS 350 n.F. , Tz. 7) Angabe der wesentlichen Prämissen, die den zukunftsbezogenen Aussagen zugrunde liegen Beurteilung durch den Abschlussprüfer (vgl. IDW EPS 350 n.F., Tz. 8, 21 ff.)

Chancen und Risiken Prüfung der Zuverlässigkeit und Funktionsfähigkeit des Planungssystems (IDW EPS 350 n.F., Tz. 21) Der Prognose zugrunde liegende Annahmen sind vor dem Hintergrund der tatsächlichen Lage am Abschlussstichtag auf Plausibilität, Widerspruchs-freiheit und Vollständigkeit zu prüfen (IDW EPS 350 n.F., Tz. 22) Erwartungen des Unternehmens müssen realitätsnah sein und die Absichten sowie die Möglichkeiten der Unternehmensleitung, bestimmte Handlungen durchzuführen, angemessen widerspiegeln (IDW EPS 350 n.F., Tz. 22)

Leistungsindikatoren Es ist zu prüfen, ob die Ausführungen zu den finanziellen Leistungsindikatoren (und den nichtfinanziellen Leistungsindikatoren bei großen Kapitalgesellschaften) dazu beitragen, ein zutreffendes Bild von der Lage des Unternehmens zu vermitteln Bei der Verwendung und Darstellung von Kennzahlen und Indikatoren ist der Stetigkeits-grundsatz zu beachten (vgl. IDW EPS 350 n.F., Tz. 9)

Finanzinstrumente -Finanzrisikomanagement (1) Prüfung der Angemessenheit der Angaben zum Risikomanagement und zu den Risiken jeweils in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten Erläuterungspflichten nach § 289 Abs. 2 Nr. 2 HGB Risikomanagementziele und -methoden Risikokategorien (z.B. Preisänderungsrisiken, Ausfallrisiken, Liquiditätsrisiken) es ist zu prüfen, ob die Darstellung dazu beiträgt, ein zutreffendes Bild von den tatsächlichen Verhältnissen im Unternehmen zu vermitteln (vgl. IDW EPS 350 n.F., Tz. 27)

Finanzinstrumente -Finanzrisikomanagement (2) kein Prüfungsumfang analog § 317 Abs. 4 HGB erforderlich Reaktion des Managements auf identifizierte Risiken dieser Art ist nicht Gegenstand der Abschlussprüfung (vgl. IDW EPS 350 n.F., Tz. 28)

Besonderheiten im Konzernlagebericht (1) Hinweis im Bestätigungsvermerk auf bestandsgefährdende Risiken eines TU nicht erforderlich, sofern das TU für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der VFE-Lage von untergeordneter Bedeutung ist (§ 322 Abs. 2 S. 4 HGB)

Besonderheiten im Konzernlagebericht (2) Bei einer Zusammenfassung des Konzernlageberichts mit dem Lagebericht des MU ist zu prüfen, ob dadurch kein Informationsverlust eintritt (vgl. IDW EPS 350 n.F., Tz. 36) Dies gilt insb. bei der Anwendung unterschiedlicher Rechnungslegungsgrundsätze, z.B. IFRS im Konzernabschluss und HGB im Jahresabschluss des MU