Klausur S 521 Strafrecht WS 2014/2015

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Professor Dr. Frank Saliger Wiss. Mit. Theresa Schweiger Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene Sommersemester 2016 Besprechung der 4. Klausur.
 Präsentation transkript:

Klausur S 521 Strafrecht WS 2014/2015 Friedrich Toepel

0-3 4-6 7-9 10 11 69 50 34 6 3 159 Teiln. Unter 4: 37,74% Æ 5,5 12 13 14 17 2 1

1. Handlungsabschnitt: Die Entwendung der EC–Karte 1. Diebstahl in einem besonders schweren Fall, §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB a) Grunddelikt des § 242 Abs. 1 StGB aa) EC–Karte = f b S bb) Wegnahme = unprobl. + cc) Vorsatz: + dd) Absicht rw Zueignung: Aneignungsabsicht = Absicht,Sache vorübergehend als eigene zu besitzen: +(Benutzung wie Eigentümer geplant)

Enteignungsabsicht = Wille, die Sache dem Eigentümer zumndest wirtschaftlich auf Dauer zu entziehen, kein Rückführungswille ersichtlich, daher +. ee) Rw und Schuld + b) Besonders schwerer Fall gem. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB aa) § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB durch Einwerfen der Türscheibe/Aufschließen +, eingebrochen.

bb) Problem geringwertige Sache, § 243 Abs. 2 StGB: Beides, geringwertige Sache + oder -vertretbar. F hat sich nicht erkennbar über wertbildende Faktoren geirrt, Sachverhalt genauso erfasst, wie er sich objektiv darstellt. Aber umstr., ob eine Codekarte eine geringwertige Sache sein kann . BGH: keine geringwertige Sache, denn Codekarte besitzt keinen messbaren objektiven Verkehrswert besitze, BGH 4 StR 224/87 v. 25.08.1987

Auf den Verkehrswert kommt es nach der Rspr Auf den Verkehrswert kommt es nach der Rspr. an, nicht auf den niedrigen Substanzwert, BayObLG NJW 1979, 2218. kann auch argumentiert werden: der funktionelle Wert sei hoch wegen der Möglichkeit des Geldabhebens. Auch das gegenteilige Ergebnis, dass objektive Geringfügigkeit und entsprechenden darauf bezogenen Vorsatz bejaht, ist vertretbar (Mindermeinung) Je nachdem Regelbeispiel + oder -

c) Ergebnis: §§ 242, (243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1) StGB + 2. Sachbeschädigung, § 303 Abs. 1 StGB Unproblematisch + § 303c StGB: Strafantrag gestellt. 3. Hausfriedensbruch, § 123 Abs. 1 StGB +, in Geschäftsräume des Autohauses § 123 Abs. 2 StGB: Strafantrag liegt vor.

2. Handlungsabschnitt: Das Geschehen in der Sparkasse 1. Diebstahl gem. § 242 Abs. 1 StGB Abheben der 500,00 € vom Konto des G a) Wegnahme f b S: aa) 500,00 € = b S Aber auch fremd? Verkehrsfähig, nicht herrenlos und auch nicht im Alleineigentum des Täters? § 929 S. 1 BGB? von der Bank an F übereignet?

(1) BGH: Wille der Bank zur Übereignung an den unberechtigten Karteninhaber - (2) Gegenansicht: bei vorschriftsmäßiger Bedienung des Geldautomaten Einigungserklärung der Bank anzunehmen, die sich an jeden richtet, der die Leistung des Geldautomaten in Anspruch nimmt. (3) Wille der auszahlenden Bank aber bei verständiger Würdigung: ausgezahltes Geld soll nicht an jeden beliebigen Kartenbenutzer übereignet werden

Mit Übereignung an einen Unberechtigten Geldinstitut nicht einverstanden Folglich: Angebot auf Übereignung an den Karteninhaber bzw. dessen berechtigten Vertreter hier kann dann keine Übereignung an F angenommen werden. Dieser hatte keine Berechtigung, vom Konto des G Geld abzuheben. 500,00 € = fremd

abweichende Auffassung vertretbar, (durch das Erfordernis des PIN – Codes Missbräuche so gut wie ausgeschlossen Bank will daher das Bargeld an jeden übereignen will, der den Automaten im konkreten Fall funktionsgerecht, d.h. unter Eingabe der zutreffenden PIN bedient. Übergeben des Gewahrsamsinhabers oder als eine Wegnahme: nach Ansicht des BGH das äußere Erscheinungsbild des Vorgangs maßgeblich

Gibt Automat gewünschten Geldbetrag entsprechend dem ihm vom Aufsteller eingegebenen Programm an den berechtigten Benutzer frei, dann darin Aufsteller zurechenbare Übergabe liegend. ändert nichts, dass der Automat von einer unberechtigten Person bedient wird

Bei natürlicher Betrachtungsweise vorliegender Sachverhalt nicht anders zu beurteilen, als wenn ein Vertreter der Bank nachgeordneten Angestellten angewiesen hätte, Geldbetrag bis zu einer bestimmten Höhe demjenigen herauszugeben, der sich durch den Besitz einer gültigen Scheckkarte und die zugehörige Geheimnummer legitimiert. Vorliegend hat F Geldautomaten funktionsgerecht bedient. Wegnahme - Anm.: Bei entsprechender Begründung anderes Ergebnis vertretbar.

Wer Diebstahl bejaht: , müsste dann die Frage diskutieren, ob im Sinne des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB auch ein besonders schwerer Fall zu bejahen ist b) F nach der hier vertretenen Lösung: § 242 Abs. 1 StGB bezüglich EUR 500 - 2. Betrug, § 263 Abs. 1 StGB -, keine Person getäuscht, nur auf Automaten eingewirkt

3. Missbrauch von Scheckkarten, § 266b Abs. 1 StGB -,Täter dieses (Sonder-)Delikts kann nur sein, wer berechtigter Karteninhaber ist nur diesem die Möglichkeit eingeräumt ist, den Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen Strafbarkeit außerdem -, weil nach Beendigung des garantierten Euroscheckverkehrs zum 31.12.2001 einer EC–Karte jegliche Garantiefunktion fehlt: EC-Karte ¹ Scheckkarte  

4. Computerbetrug, § 263a Abs. 1, 3. Var. StGB a) Unbefugtes Verwenden von Daten Problematisch: unbefugtes Verwenden von Daten aa) Die subjektive Theorie: Karteninhaber beschafft sich EC-Karte und PIN gegen den Willen des Karteninhabers, deshalb unbefugt +

bb) engere computerspezifische Auslegung verlangt, dass der Wille des Betreibers sich im Datenverarbeitungsvorgang niedergeschlagen hat und durch eine ordnungswidrige Einwirkung auf den Ablauf des Computerprogramms überwunden wird. Danach unbefugte Verwendung -. F hat zwar eine nicht für ihn bestimmte Zugangsberechtigung verwendet, den Automaten aber ordnungsgemäß bedient

cc) weitere computerspezifische Auslegung: unbefugte Verwendung +, weil F sich den Zugang gleichsam „erschleicht“, wenn im Programmablauf die Befugnis zur Verwendung der Daten durch Passwortabfrage überprüft wird (wie hier)

dd) täuschungsäquivalente Auslegung: unbefugte Verwendung: + da die Verwendung der Daten gegenüber einer Person statt gegenüber einem Automaten Betrugscharakter hätte. Streitentscheidung: engere computerspezifische Auslegung kommt zu einem abweichenden Ergebnis gegenüber den übrigen Auffassungen daher muss Streitentscheidung stattfinden.

insoweit am einfachsten: engere commputerspezifische Auslegung ablehnen, weil diese der 3. Var. des § 263a Abs. 1 StGB einen eigenen Anwendungsbereich entzieht.  b) Sofern den Ansichten aa, cc oder dd gefolgt wird: Schaden + (Konto des G wurde belastet und dadurch dessen Vermögen unmittelbar gemindert, Gegenwert) Vorsatz, Bereicherungsabsicht + c) Rechtswidrigkeit und Schuld +

d) § 263 a Abs. 1, 3. Var. StGB + strafbar (wenn nicht der engeren computerspezifischen Auslegung gefolgt wird)  5. Erschleichen von Leistungen, § 265a Abs. 1 StGB setzt jedoch voraus, dass ein Automat ordnungswidrig benutzt wird. F hat den Geldautomaten aber nicht funktionswidrig in Gang gesetzt § 265a Abs. 1 StGB -

Wiederholung der Zueignung nicht möglich Nach anderer Ansicht: zwischen § 263a StGB und den Eigentumsdelikten Gesetzeskonkurrenz mit Vorrang des Computerbetruges

3. Handlungsabschnitt: Die Rückkehr zum Autohaus und die Fahrt mit dem Ferrari 1. Diebstahl mit Waffen, §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB [In einer wirklichen Klausurlösung bitte klar differenzieren zwischen den einzelnen Tatobjekten, Luftgewehr plus Munition, Fahrzeugschlüssel, Ferrari!] a) betreffende Gegenstände = f bS, Wegnahme + b) Vorsatz unproblematisch Zueignungsabsicht ?

Zueignungsabsicht ? aa) Luftgewehr und die Munition gelten. Im unproblematisch bb) Ferrari (mitsamt Schlüssel)? gewisse Zeit benutzen und anschließend irgendwo (evtl. im Wald) stehen lassen . Er wollte sich damit den Wagen somit problematisch, ob Enteignungsvorsatz handelte zumindest bedingter Vorsatz davon, dass dem Eigentümer der ihm zustehende Besitz auf Dauer vorenthalten wird.

bei der Unterschlagung der sogenannte fehlende Rückgabewille des Täters fehlt, wenn der Täter das Fahrzeug nach Gebrauch wahllos preisgibt und es dem Zufall überlässt, ob der Eigentümer es zurückbekommt. kann vorliegend auch hinsichtlich des Ferraris (und damit hinsichtlich der Pkw-Schlüssel) die Zueignungsabsicht des F bejaht werden. c) Rechtswidrigkeit und Schuld +

d) Diebstahl mit Waffen gem. § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB? bei der Begehung des Diebstahls eine Waffe bei sich geführt haben. im Autohaus zunächst das Luftgewehr nebst Munition an sich genommen und eingesteckt. Damit hatte er bei der Entwendung des Schlüssels sowie des Autos griffbereit eine Schusswaffe i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG bei sich.

ausreichend, wenn sich der Täter während der Tat oder sogar erst aus der Beute mit der Waffe versieht, d.h. in irgendeinem Zeitpunkt vom Ansetzen zur Tat bis zur Beendigung der Wegnahme. Hier +. abweichendes Ergebnis auch dann nicht, wenn man verlangt, dass der Täter die Waffe zwischen Versuchsbeginn und Tatvollendung bei sich führt F führte die Waffe bereits bei der Wegnahme des Ferraris und damit vor Vollendung der Tat bei sich.

Anm.: Soweit es, um den Diebstahl des Ferrari geht, kommt es hier nicht auf die Ansicht an, die der Auffassung ist, der h. M. stehe entgegen, dass § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB praktisch überflüssig wäre, wenn jeder Diebstahl einer funktionsgerechten Waffe zugleich ein Diebstahl mit Waffen wäre. kann deshalb nicht mit dem Objekt des Diebstahls selbst identisch sein. Diese Ansicht bei Luftgewehr selbst vertretbar

e) §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB + (Diebstahl des Benzins tritt hinter Diebstahl des Ferrari als mitbestrafte Begleittat zurück, Konsumtion). 2. Fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 2 StGB a) fahruntüchtig? BAK von 0,98 ‰ absolute Fahruntüchtigkeit erst bei 1,1 ‰ (-)

Relative Fahruntüchtigkeit? gegeben, wenn weitere Umstände erweisen, dass der Alkoholgenuss zur Fahruntüchtigkeit geführt hat. F deshalb fahruntüchtig, weil er trotz guter Straßen- und Wetterverhältnisse die Gewalt über das Fahrzeug verloren und einen Verkehrsunfall verursacht hat? korrekterweise als Tatfrage Hinweise auf die Alkoholbedingtheit fehlen im Sachverhalt und dürfen nicht einfach unterstellt werden.

Wie dieser Fahrfehler zuerklären ist, bleibt Spekulation Wie dieser Fahrfehler zuerklären ist, bleibt Spekulation. Jedenfalls kann man den Fehler nicht dem Alkohol zuschieben, weil F doch bereits eine „große Erfahrung von 12 Fahrstunden“ hatte und ihm deshalb soetwas „normalerweise“ nicht passieren dürfte. Wer von relativer Fahruntüchtigkeit ausgeht, prüft weiter: b) Gefährdung von Personen oder Sachen von bedeutendem Wert: andere Menschen offenbar nicht gefährdet

Sachgefährdung? aa) Tatfahrzeug scheidet nach h. M. aus Tatmittel könne nicht gleichzeitig Schutzobjekt sein Straßenverkehrsgefährdung = Tathandlungen zum Gegenstand , gegen die Allgemeinheit gerichtet sind, der Schutz des Einzelnen ist eine Nebenwirkung, zusätzlicher Eigentumsschutz ist nicht gewollt. bb) Mindermeinung: kein Ausschluss des Tatfahrzeugs

dann § 315c StGB +, wenn: oben die relative Fahruntüchtigkeit und dessen (zumindest Mit-)Ursächlichkeit für die Gefahr + Der Schaden von EUR 3.500,- am Ferrari hoch genug, um die Schädigung von Sachen von bedeutendem Wert zu bejahen (mindesten EUR 750) Streitentscheidung ist dementsprechend erforderlich. Folgen Sie der h. M. (und bejahen oben die relative Fahruntüchtigkeit):

als Gefährdungsobjekte lediglich Sachen aus dem Vorgarten des L in Betracht. Wertgrenze: teilweise bei 750 € , teilweise bei 1.300 € angesetzt. konkret drohenden Schadens entscheidend ist und dieser hier bei 1.200 € lag (Wert der Hecke: 700,00 € + Wert des Findlings: 500,00 €), kommt es darauf an, welche Wertgrenze man zugrunde legt.

s § 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 2 StGB + oder - 3. Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr, § 316 Abs. 2 StGB Tatfrage, da eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit nicht unterstellt werden kann. 4. Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG unproblematisch +

5. Sachbeschädigung, § 303 Abs. 1 StGB -, kein Vorsatz IV. Ergebnis und Konkurrenzen §§ 242, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, § 303 Abs. 1 und 123 Abs. 1 StGB Konkurrenzen: Gesetzeskonkurrenz (Konsumtion) oder Tateinheit § 263a Abs. 1, 3. Var. StGB (Außer: enge computerspezifische Auslegung).

vertretbar, den Diebstahl der EC-Karte als mitbestrafte Vortat anzusehen. BGH dagegen in der Regel Tatmehrheit vor, weil Verurteilung (allein) wegen Computerbetruges den Unwertgehalt der Taten nur unvollständig erfassen würde. Dazu in Tatmehrheit §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB, §§ 316 Abs. 2 StGB (bleibt Tatfrage!), 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, 52 StGB