Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V.
Definition im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz von 1995: Freie Berufe Definition im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz von 1995: "Die Freien Berufe haben im Allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt." Beschäftigen 2,5 Millionen Mitarbeiter darunter ca. 150.000 Auszubildende Erwirtschaften rund 9 % des Bruttoinlandsprodukts
Entwicklung des Prüferberufs (1) 1900: Regelung für Bücherrevisoren und Buch-sachverständige in der Gewerbeordnung (seit 1943 vereidigte Buchprüfer - vBP) 1931: Schaffung des Wirtschaftsprüferberufs durch Ländervereinbarung zur 1. VO zur Durchführung aktienrechtlicher Vorschriften 1932: Gründung des IDW als Pflichtorganisation der WP und WPG unter Dienstaufsicht des RWM nach 1945: zunächst Zusammenschlüsse der WP auf Länderebene unter dem Namen IDW
Entwicklung des Prüferberufs (2) 1961: Neuordnung des Berufsrechts (WPO) Schließung des Zugangs zum vBP-Beruf Gründung der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) 1986: Bilanzrichtlinien-Gesetz Wiedereinführung des vBP-Berufs (Gründung des BvB) Befugnisse: Prüfung mittelgroßer GmbH keine Prüfung von AG, Banken, Versicherungen, großen GmbH
Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers Als Abschlussprüfer Als Prüfer Sonderprüfungen bei der Gründung Umwandlung Verschmelzung Liquidation von Unternehmen sonstige gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen Prospektbegutachtung Prüfung der Makler, Bauträger, Baubetreuer prüferische Durchsicht im Zusammenhang mit der Zinsschranke
Prüfungs- und Reviewaufträge Jahresabschluss Abhängigkeitsbericht Konzernabschluss Abschluss- prüfung oder prüferische Durchsicht Rechenschaftsbericht (politische Parteien, Investmentfonds) Lagebericht Gründung Prüfung besonderer Vorgänge Prüfung der Geschäftsführung und / oder wirtschaftlichen Verhältnisse öffentliche Unternehmen Umwandlung Krankenhäuser Verschmelzung Kreditinstitute Kapitaländerung Prüfungs- und Reviewaufträge Makler aktienrechtliche Sonderprüfungen Kreditwürdigkeit Sanierungskonzepte Systemprüfung Begutachtung von Prospekten Internes Kontrollsystem Kapitalanlageprospekte Organisation Wirtschaftlich- keitsprüfung Börsenzulassungs- prospekte EDV-Systeme Preisprüfung bei öffentlichen Aufträgen Pflegesätze Investitionsvorhaben öffentliche Zuschüsse 1
Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers (2) Als steuerlicher Berater und Vertreter Als Berater auf den Gebieten der wirtschaftlichen Betriebsführung und Organisation der Finanzierung wirtschaftlicher Problemstellungen Als betriebswirtschaftlicher und steuerrecht-licher Gutachter Als Treuhänder
Unvereinbare Tätigkeiten § 43a (3) WPO Nr. 1 gewerbliche Tätigkeit Nr. 2 jede Tätigkeit aufgrund eines Anstellungsvertrages (Ausnahmen sind in § 43a geregelt) Nr. 3 jede Tätigkeit aufgrund eines Beamtenverhältnisses oder eines nicht ehrenamtlich ausgeübten Richterverhältnisses (Ausnahmen sind in § 43a geregelt)
Vereinbare Tätigkeiten § 43a (4) WPO Nr. 1: Ausübung eines anderen freien Berufs Nr. 2: Tätigkeit an wissenschaftlichen Institutionen, Hochschullehrer Nr. 3 bis Nr. 5: Regelungen für Angestellte in nationalen und internationalen Berufsorganisationen Nr. 6: Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zur Vorbereitung auf Berufsexamina u.a. Nr. 7: Freie schriftstellerische, wissenschaftliche und künstlerische Tätigkeit, freie Vortragstätigkeit
Ethische Anforderungen an Wirtschaftsprüfer Pflicht zur Verschwiegenheit berufswürdiges Verhalten und Kollegialität Gewissenhaftigkeit und Eigenverantwortlichkeit Unabhängigkeit insbesondere: finanzielle Unabhängigkeit Unbefangenheit Unparteilichkeit
Anzahl der bestellten Wirtschaftsprüfer in Deutschland
Altersstruktur des Berufsstands
Anteil der Frauen im Berufsstand
Mitglieder WPK/IDW 2010
Vergleich IDW/WPK
Mitgliedschaft im IDW = Verpflichtung IDW Verlautbarungen zur Prüfung und Rech-nungslegung im Rahmen der Eigenverantwort-lichkeit zu beachten die vom IDW entwickelten Grundsätze für die Qualitätssicherung einzuhalten mindestens 40 Stunden strukturierte Fortbildungsveranstaltungen zu besuchen
Interessenvertretung des Berufsstands der Wirtschaftsprüfer Aufgaben des IDW Interessenvertretung des Berufsstands der Wirtschaftsprüfer Nationale und internationale Facharbeit Mitgliederservice Aus- und Fortbildung
Interessenvertretung (1) Interessenvertretung national: Nationale gesetzgebende Körperschaften Bundes- und Landesministerien Aufsichtsinstitutionen DRSC Verbände der Wirtschaft Andere Berufsverbände Gewerkschaften Presse Konsultation zu Verlaut- barungsentwürfen Teilnahme an Anhörungen Eingaben zu Gesetz- entwürfen Gespräche und Kontaktpflege
Interessenvertretung (2) international: Internationale Organisationen (IDW = Gründungsmitglied) FEE: Fédération des Experts Comptables Européens IFAC: International Federation of Accountants Institutionen der EU Mitarbeit in IFAC Committees, IASB Arbeits- gruppen, FEE Ausschüssen Kontaktpflege durch IDW Büro Brüssel Entwicklung von und Stel- lungnahmen zu Entwürfen dieser Organisationen
Interessenvertretung/Facharbeit IASB Standards CoE ISA z.B. IEG IFAC Ethics Auditing Sonstige FEE Studien (Ethics, Audit) ******* Interessen-vertretung bei der EU Accounting Standards IFRS
Fragen der Rechnungslegung, Prüfung, Steuern und Betriebswirtschaft FACHARBEIT DES IDW Facharbeit des IDW Fragen der Rechnungslegung, Prüfung, Steuern und Betriebswirtschaft national international
Rechnungslegung in Deutschland Grundsätze für die Rechnungslegung in Deutschland: Handelsgesetzbuch Aktiengesetz GmbH - Gesetz RechKredV, RechVersV u.a. IDW Stellungnahmen zur Rechnungslegung = Berufsauffassung zu Rechnungslegungsgrundsätzen = Regelungsrahmen
Abschlussprüfung in Deutschland Grundsätze für die Abschlussprüfung in Deutschland: §§ 316 ff. Handelsgesetzbuch § 53 Genossenschafts-Gesetz § 53 HGrG, § 6 PublG u.a. § 43 WPO (Berufsgrundsätze) IDW Prüfungsstandards = Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung = Regelungsrahmen
Fachausschüsse des IDW Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) Bankenfachausschuss (BFA) Versicherungsfachausschuss (VFA) Fachausschuss für öffentliche Unternehmen und Verwaltungen (ÖFA) Krankenhausfachausschuss (KHFA) Immobilienwirtschaftlicher Fachausschuss (IFA) Fachausschuss Recht (FAR) Fachausschuss für Informationstechnologie (FAIT) Ausschuss für Aus- und Fortbildung (AAF) Steuerfachausschuss (StFA) Hauptfachausschuss (HFA) Fachausschuss für Sanierung und Insolvenz (FAS)
Arbeitskreise des IDW Prospektbegutachtung Körperschaftsteuerrecht IFRS-Rechnungslegung Körperschaftsteuerrecht Umsatzsteuer Prospektbegutachtung Regulierungsfragen Unternehmensnachfolge Geldwäsche ISA-Transformation ca. 45 Arbeitskreise und Arbeitsgruppen
Fachgutachten und Stellungnahmen (bis 1998) IDW Verlautbarungen Fachgutachten und Stellungnahmen (bis 1998) IDW Prüfungsstandards (IDW PS) IDW Prüfungshinweise (IDW PH) IDW Stellungnahmen zur Rechnungslegung (IDW RS) IDW Rechnungslegungshinweise (IDW RH) IDW Standards (IDW S)
Wie entsteht eine IDW Verlautbarung? Diskussionsentwurf von Arbeitskreismitgliedern oder geschäftsstellenseitig erarbeitet Publikation in: IDW Fachnachrichten, WPg Supplement und Internet Mitglieder des IDW und Öffentlichkeit Arbeitskreis ggf. mehrfach beratender und überarbeiteter Diskussionsentwurf Auswertung schriftlicher Stellungnahmen sowie Fachdiskussion oder Anhörung HFA/Fachausschuss endgültige Verlautbarung verabschiedet durch Vorstand, HFA oder Fachausschüsse Verlautbarungsentwurf
Mitgliederservice des IDW (1) Mündliche und schriftliche Beantwortung fachlicher Grundsatzfragen Informationsvermittlung v.a. durch IDW Fachnachrichten (Mitgliederzeitschrift) Internetinformationen Literaturrecherchen und Kopierservice Präsenzbibliothek Produkte der IDW Verlag GmbH
Mitgliederservice des IDW (2) IDW Fachnachrichten monatlich kostenlos für Mitglieder Inhalt: IDW Verlautbarungen Berichterstattung über die Facharbeit des IDW Informationen, die für die Berufsausübung von Bedeutung sind Veranstaltungskalender
Mitgliederservice des IDW (3) Präsenzbibliothek des IDW Literaturrecherchen für Mitglieder Konsultationsmöglichkeiten für Examenskandidaten und Studenten Mittwoch und Donnerstag von 10:00-17:00 Uhr ca. 30.000 Publikationen (Bücher/Broschüren) ca. 150 in- und ausländische Fachzeitschriften Internetpräsenz (www.idw.de) Mitgliederbereich Online-Literaturrecherche
Mitgliederservice des IDW (4) Wesentliche Verlagsprodukte: fachliche Veröffentlichungen und Nachschlagewerke WP-Handbuch, Praxishandbuch zur Qualitätssicherung Sammlung der IDW Verlautbarungen (print/CD) Textausgaben: Wirtschaftsgesetze, IFRS (amtliche EU-Texte deutsch/englisch) Steuerveranlagungsbände Fachzeitschriften „Die Wirtschaftsprüfung“ und „Die Unternehmensbesteuerung“ Veröffentlichungen zu speziellen nationalen und internationalen Themen elektronische Publikationen 1
Ausbildung Fortbildung Aus- und Fortbildung Ausbildung berufsbegleitende Ausbildung (für Berufsanfänger) Studienlehrgänge (für WP-Examenskandidaten) Fortbildung IDW Arbeitstagungen dezentrales Fortbildungsprogramm der Landesgruppen Seminare der IDW Akademie IDW Symposien IDW Steuer Congress
Berufsweg zum Wirtschaftsprüfer Durchschnittliches Alter Schulzeit Abitur BWL-Studium Ø 5 - 6 Jahre Diplom Berufspraxis 3 - 5 Jahre 19 25 30 33 StB-Examen Berufspraxis 2 - 3 Jahre WP-Examen
Vorbildung der Wirtschaftsprüfer 01.07.2010 Betriebswirtschaftl. Studium 11.081 79,2% Volkswirtschaftl. Studium 669 4,8% Rechtswissenschaftl. Studium 777 5,6% Technisches Studium 43 0,3% anderer Studiengang 637 4,6% ohne Universitäts- bzw. FH-Abschluss 726 5,2% 13.976 100,0%
Prüfungstätigkeit § 9 Abs. 1 - 3 WPO 3 - 4 Jahre Prüfungstätigkeit nach Abschluss des Studiums Durchführung von Buch- und Bilanzprüfungen in fremden Unternehmen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen in eigener Praxis oder als Mitarbeiter einer im wirtschaftlichen Prüfungs- und Treuhandwesen tätigen Person, Gesellschaft oder sonstigen Prüfungseinrichtung Eine Tätigkeit als Revisor in größeren Unternehmen, StB oder Prüfer im öffentlichen Dienst sowie bei bestimmten Organisationen kann bis zu 1 Jahr angerechnet werden. § 9 Abs. 2 WPO davon 2 Jahre bei WP, WPG, vBP, BPG oder sonstiger Prüfungs-einrichtung: Teilnahme an Abschlussprüfungen (auch gesetzlichen) Abfassung von Prüfungsberichten (siehe auch § 2 Nr. 5 PrO WP)
Examensanforderungen Schriftliche Prüfung 7 Klausuren je 4-6 Stunden 2 Klausuren 1 Klausur Wirtschaftliches Prüfungswesen Betriebswirtschaft Volkswirtschaft Wirtschaftsrecht Steuerrecht Mündliche Prüfung 2 Stunden je Bewerber (einschl. Kurzvortrag)
Prüfungsausschuss Vertreter der obersten Landesbehörde Mitglied mit Befähigung zum Richteramt Hochschul-lehrer BWL Vorsitzer Vertreter der Wirtschaft Wirtschafts-prüfer Vertreter der Finanzver-waltung Steuern BWL/VWL Recht Wirtschaftliches Prüfungswesen
Zugangswege zum WP und Umfang des Berufsexamens Prüfungsgebiete Klassischer Zugangsweg Prüfungswesen BWL/VWL Recht Steuern Vollexamen § 13 WPO Neuer Zugangsweg § 8a WPO § 13b WPO
Berufsweg zum WP § 8a WPO Anerkannter Masterstudiengang (1) 3 Jahre (6 Semester) 1 Jahr 2 Jahre Bachelor-Studium anerkannter Master-Studiengang Prüfungs-tätigkeit Prüfungstätigkeit Bestellung zum WP WP-Examen (verkürzt) 2 Jahre (4 Semester)
Berufsweg zum WP § 8a WPO Anerkannter Masterstudiengang (2) Zulassungsvoraussetzungen Erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss (Bachelor oder Diplom) Ein Jahr Berufspraxis in der Wirtschaftsprüfung (davon mind. 6 Monate Abschlussprüfung) Bestehen einer Zugangsprüfung (Inhalte: wirtschaftsprüfungsrelevante Gebiete aus dem Bachelorstudium: Rechnungslegung, Recht, allg. BWL)
Berufsweg zum WP § 8a WPO Anerkannter Masterstudiengang (3) Ausgestaltung des Masterstudiums Studieninhalte ausgerichtet auf Prüfungsgebiete im WP-Examen Dauer: 4 Semester Abschlussarbeit im Gebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung, Berufsrecht Abschluss: Hochschulgrad (Master), nicht WP-Examen
Berufsweg zum WP § 8a WPO Anerkannter Masterstudiengang (4) Qualitätssicherung im Masterstudium Vorgabe eines Referenzrahmens für die Akkreditierung, der die fachlichen Anforderungen an das Studium konkretisiert Erarbeitung durch Berufsorganisationen/ Hochschullehrerverbände/Aufgabenkommission/ Finanzverwaltung, Kenntnisnahme durch BMI Mitwirkung je eines Vertreters von BMI, Finanzverwaltung und WPK bei der Akkreditierung Befristung der Akkreditierung.
Berufsweg zum WP § 8a WPO Anerkannter Masterstudiengang (5) Erleichterungen im WP-Examen Befreiung von den Prüfungsgebieten BWL und Wirtschaftsrecht Teilnahme am WP-Examen nach Abschluss des Masterstudiums
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