Treuhand-Kammer Sektion Aargau,

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Treuhand-Kammer Sektion Aargau, Aufsicht / RAB / QS Treuhand-Kammer Sektion Aargau, 28. Oktober 2014

Agenda Einleitung QS 1 Erfahrungen mit der RAB Schlussbemerkungen

Einleitung (1) Mit den PS 2013 hat die Treuhand-Kammer die Vorschriften zur Qualitätssicherung (QS 1) veröffentlicht Umsetzung QS 1 wurde wie folgt verlangt Praxen mit ordentlichen Revisionen bis 15. Dezember 2013 Praxen mit ausschliesslich eingeschränkten Revisionen bis 1. September 2016

Einleitung (2) Anforderungen der RAB an das Interne Qualitäts- sicherungssystem Ordentliche Revision Anwendung QS 1 & PS 220 (bei IFRS = ISQC 1 & ISA 220) Eingeschränkte Revision mind. Anwendung Anleitung zur Qualitätssicherung THK/Treuhand Suisse freiwillig QS 1 möglich Praxen mit nur einer Person mit Zulassung: ab 1.9.2016 Peer Review

Einleitung (3) Rundschreiben 1/2014 (Entwurf vom 9. September 2014) über die Qualitätssicherung in Revisionsunternehmen RAB präzisiert darin die anwendbaren Standards für die interne Qualitätssicherung THK hat dazu am 09. Oktober 2014 Stellungnahme abgegeben (möchte auch bei eingeschränkten Revisionen QS 1)

QS 1 – Übersicht Bestandteile QS 1: Führungsverantwortung für die Qualität innerhalb der Praxis relevante berufliche Verhaltensanforderungen Annahme und Fortführung von Mandantenbeziehungen und bestimmten Aufträgen Personalwesen Auftragsdurchführung Nachschau

QS 1 – Führungsverantwortung für die Qualität innerhalb der Praxis Förderung einer internen Kultur, dass Qualität bei der Auftragsdurchführung von entscheidender Bedeutung ist Verantwortung für das QS bzw. Umsetzung liegt beim VR bzw. CEO/GL Verantwortlicher QS muss ausreichende und angemessene Erfahrung haben notwendige Befugnis haben, Regelungen und Massnahmen zur Qualitätssicherung durchzusetzen

QS 1 – relevante berufliche Verhaltensanforderungen (1) Grundsätze für das berufliche Verhalten: Integrität Objektivität berufliche Kompetenz und erforderliche Sorgfalt Verschwiegenheit berufswürdiges Verhalten Anforderungen sind durch die THK umgesetzt (Standes- und Berufsregeln, Richtlinien zur Unabhängigkeit und zur Weiterbildung) Grundsätze werden verstärkt durch die Führung der Praxis Aus- und Weiterbildung Nachschau einen Prozess für den Umgang mit Verstössen

QS 1 – relevante berufliche Verhaltensanforderungen (2) Unabhängigkeit Jährliche schriftliche Bestätigung des gesamten Fachpersonals, dass Regelungen und Massnahmen zur Unabhängigkeit eingehalten werden Persönliche Vertrautheit Rotationspflicht bei ordentlichen Revisionen nach 7 Jahren für Leitenden Revisor (bei Publikumsgesellschaften für sämtliche verantwortliche Prüfer)

QS 1 – Annahme und Fortführung von Mandantenbeziehungen Mandatsannahme bzw. –fortführung nur, wenn Kompetenz, Fähigkeit, Zeit und Ressourcen zur Durchführung des Auftrages vorhanden sind die relevanten beruflichen Verhaltensanforderungen eingehalten werden können (Wählbarkeit, Zulassung, Unabhängigkeit etc.) Integrität des Mandanten beurteilt werden kann bzw. gegeben ist Dokumentation des Vorgehens, wenn Probleme festgestellt wurden und das Mandat angenommen bzw. fortgeführt wird Mandat niedergelegt wird

QS 1 – Personalwesen Sicherstellung, dass ausreichendes Fachpersonal mit notwendigen Kompetenzen, Fähigkeiten und Bindung an berufliche Verhaltensgrundsätze vorhanden ist, um Aufträge nach den beruflichen Standards sowie gesetzlichen und anderen rechtlichen Anforderungen durchzuführen es zu ermöglichen, Vermerke zu erteilen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind Bestimmung des Auftragsteams Auftragsverantwortlicher (Kompetenz, Fähigkeit, Befugnis) fachliche Kenntnisse Expertenwissen Branchenkenntnisse

QS 1 – Auftragsdurchführung (1) Regelungen festlegen, welche Folgendes enthalten Sachverhalte, die für die Förderung einer gleichmässigen Qualität der Auftragsdurchführung relevant sind (Arbeitspapiere) Überwachungspflichten (Auftragsfortschritt, erkennen von Sachverhalten zu Konsultationen etc.) Verpflichtung zur Durchsicht Regelung und Vorgehen zur Konsultation bei schwierigen oder umstrittenen Sachverhalten Dokumentation Art und Umfang der Konsultation und die daraus resultierenden Schlussfolgerungen

QS 1 – Auftragsdurchführung (2) Prozess zur Auftragsbegleitenden Qualitätssicherung muss für alle Prüfungen von kapitalmarktorientierten Einheiten eine auftragsbegleitende Qualitätssicherung enthalten Kriterien festlegen, anhand derer alle anderen Prüfungen zu beurteilen sind, ob eine auftragsbegleitende Qualitätssicherung durchzuführen ist Art, zeitliche Einteilung und Umfang regeln sicherstellen, dass der Vermerk zum Auftrag nicht vor dem Abschluss der auftragsbegleitenden Qualitätssicherung datiert wird die notwendigen durchzuführenden Prüfungen regeln (weitergehende Prüfpflichten bei Prüfung von kapitalmarktorientierten Einheiten)

QS 1 – Auftragsdurchführung (3) Auswahlkriterien zur Bestimmung des auftragsbegleitenden Qualitätssicherers (ABQS) er muss über die für diese Funktion erforderlichen fachlichen Qualifikationen, die notwendige Erfahrung und Befugnis verfügen Ausmass festlegen, in dem ein auftragsbegleitender Qualitätssicherer konsultiert werden kann, ohne dass dessen Objektivität gefährdet wird Objektivität des auftragsbegleitenden Qualitätssicherers gewährleistet ist

QS 1 – Auftragsdurchführung (4) Dokumentation der auftragsbegleitenden Qualitätssicherung muss festhalten dass, die notwendigen Massnahmen/Prüfungen durchgeführt wurden die auftragsbegleitende Qualitätssicherung zum oder vor dem Datum des Vermerks abgeschlossen wurde dem Qualitätssicherer keine ungeklärten Sachverhalte bekannt sind, die ihn zu der Annahme veranlassen würden, dass die Schlussfolgerungen des Auftragsteams nicht angemessen waren

QS 1 – Auftragsdurchführung (5) Meinungsverschiedenheiten Regelungen und Massnahmen festlegen, nach denen Meinungsverschiedenheiten innerhalt des Auftragsteams, mit den Konsultierten und – sofern anwendbar – zwischen dem Auftrags-verantwortlichen und dem auftragsbegleitenden Qualitätssicherer behandelt und geklärt werden Die gezogenen Schlussfolgerungen müssen dokumentiert und umgesetzt werden Der Vermerk darf nicht vor Klärung des Sachverhalts datiert werden

QS 1 – Auftragsdurchführung (6) Auftragsdokumentation Praxis muss Fristen setzen, nach denen die Auftragsteams nach Fertigstellen des Vermerks die Auftragsakten abzuschliessen haben (idR max. 60 Tage nach dem Datum des Vermerks des Abschluss-prüfers) Praxis muss die Vertraulichkeit, sichere Verwahrung, Integrität, Zugänglichkeit und Rückholbarkeit der Auftragsdokumentation regeln Praxis muss eine Aufbewahrungsfrist der Auftragsdokumentation festlegen, welche den gesetzlichen oder anderen rechtlichen Vor-schriften genügt

QS 1 – Nachschau (1) Die Praxis muss einen Nachschauprozess einrichten, welcher eine laufende Abwägung und Beurteilung des Qualitätssicherungs-systems umfasst eine Prüfung auf wiederkehrender Basis mind. eines abgeschlossenen Auftrags für jeden Auftragsverantwortlichen umfasst sicherstellt, dass die Verantwortung dafür einer Person übertragen wird, die über ausreichende und angemessene Erfahrung und Befugnis verfügt sicherstellt, dass die Personen, die die Nachschau durchführen, nicht an der Auftragsprüfung beteiligt sind

QS 1 – Nachschau (2) Beurteilung, Kommunikation und Beseitigung festgestellter Mängel Die Auswirkungen von Mängeln müssen beurteilt werden ob es sich um Einzelfälle handelt oder ob es sich um systematische Mängel handelt, welche unverzügliche Korrekturmassnahmen erfordern Es müssen Regelungen für Fälle festgelegt werden, in welchen die Nachschau darauf hindeutet, dass ein Vermerk möglicherweise nicht angemessen ist oder dass bei der Auftragsdurchführung Massnahmen ausgelassen wurden

QS 1 – Nachschau (3) Beurteilung, Kommunikation und Beseitigung festgestellter Mängel (Fortsetzung) Es muss mind. einmal jährlich ein Bericht über die Ergebnisse der Nachschau an den Auftragsverantwortlichen und an die GL/VR erstellt werden, welcher folgendes beinhaltet Beschreibung der durchgeführten Nachschauverfahren Die daraus gezogenen Schlussfolgerungen Eine Beschreibung der bedeutenden Mängel sowie der Massnahmen, die zur Behebung dieser Mängel ergriffen wurden Praxis muss eine Meldestelle für Verstösse gegen das Qualitäts-sicherungssystem einrichten, sodass Personen Meldungen vorbringen können, ohne dass sie Repressalien zu befürchten haben

Erfahrungen mit der RAB (1) Konsultationen QS 1 TZ 34 verlangt Regelung, dass bei schwierigen oder umstrittenen Sachverhalten angemessene Konsultation durchgeführt wird. RAB wollte dazu Beispiele aufgeführt haben bei vermuteten oder tatsächlich eingetretenen deliktischen Handlungen Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Prüfteams oder zwischen leitenden Revisor und ABQS Meinungsverschiedenheiten mit dem Prüfkunden Beschränkung des Prüfungsumfangs

Erfahrungen mit der RAB (2) Auftragsbegleitende Qualitätssicherung (1) QS 1 TZ 35 b-c verlangt Festlegung von Kriterien, anhand welcher bestimmt werden kann, ob bei Prüfungsaufträgen, die keine Publikumsgesellschaften betreffen, eine auftragsbegleitende Qualitätssicherung (ABQS) erforderlich ist QS1 A 41 nennt dazu die Art des Auftrages und des damit verbundenen öffentlichen Interesses, die Feststellung ungewöhnlicher Umstände oder Risiken bei einem Auftrag und wenn Gesetze oder andere Rechtsvorschriften eine ABQS verlangen Frage aus Diskussion mit RAB: was ist von öffentlichem Interesse?

Erfahrungen mit der RAB (3) Auftragsbegleitende Qualitätssicherung (2) QS1 TZ 39 a verlangt Festlegung von Anforderungen an den ABQS. Bezüglich Qualifikationsanforderung sind nebst Ausbildung, Funktion, Zulassung insbesondere Grad an Erfahrung sowie Spezialkenntnisse zu berücksichtigen. Im Weiteren muss ABQS innerhalb der Praxis eine Funktion ausüben, die in keinem Abhängigkeitsverhältnis zum leitenden Revisor steht RAB verlangt in beiden Fällen eine detaillierte Regelung in den WP-Richtlinien, welche die Anforderungen des ABQS an die fachlichen Qualifikationen und die Abhängigkeit vom leitenden Revisor definiert

Erfahrungen mit der RAB (4) Auftragsbegleitende Qualitätssicherung (3) QS 1 A49 sieht vor, dass zur Wahrung der Objektivität des ABQS dieser nicht vom Auftragsverantwortlichen gewählt wird (soweit praktisch durchführbar). Lösung sieht nun vor, dass der ABQS durch den verantwortlichen Qualitätssicherer, in dessen Abwesenheit durch den Fachbereichsleiter WP bestimmt wird.

Erfahrungen mit der RAB (5) Archivierung QS1 TZ 45 verlangt Kontrollen, dass Einhaltung der 60-Tage Frist (Einlieferung ins Archiv) sichergestellt wird Im Weiteren verlangt QS 1 Massnahmen zur Vertraulichkeit, sicheren Verwahrung, Integrität, Zugänglichkeit und Rückholbarkeit der Auftragsdokumentationen.

Erfahrungen mit der RAB (6) Nachschau Gemäss QS 1 TZ 48a muss Nachschauprozess laufend Abwägung und Beurteilung des QS umfassen. Aufzählung von QS1 A 65 ist im Prozess aufzunehmen und bei der jährlichen Überwachung des QS sind die definierten Prozesse und Kontrollen zu prüfen: Zur jährlichen Bestätigung der Mitarbeitenden der Unabhängigkeit Einhaltung der Weiterbildungsvorschriften Annahme und Fortführung der Mandantenbeziehungen Neue Entwicklungen bei beruflichen Standards und gesetzlichen Anforderungen

Schlussbemerkungen Der Qualitätssicherung ist in jedem Revisionsunternehmen ein hoher Stellenwert einzuräumen RAB prüft die korrekte Umsetzung/Anwendung von QS 1 Der interne Aufwand für die Qualitätssicherung hat zugenommen Qualität ist ein dauernder Prozess, welcher laufend entwickelt und angepasst werden muss

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