Rechtsanwälte Hohage, May & Partner Hamburg, Hannover, München

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Unterbringungsähnliche Maßnahmen in der rechtlichen Betreuung und Pflege 04. Februar 2009 Veranstalter ISGE (Institut für Soziale Arbeit und Gesundheit.
Advertisements

Schule – und was dann? Informationstag zu beruflichen Perspektiven für Menschen mit Autismus in Thüringen am 22. September 2012 in Weinbergen/Höngeda Lars.
Das Kostenträgerübergreifende Persönliche Budget: eine neue Möglichkeit für Menschen mit Behinderung und ihre Familien.
Die Sozialversicherung in Deutschland Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf
Handicapped …aber nicht jede Behinderung ist sichtbar
Sozialpsychiatrischer Dienst
Grundmodul Hinweis für Unterrichtende
Bedarfsgemeinschaft nach SGB II
Eingliederungsleistungen nach dem SGB II
Herzlich Willkommen zu der heutigen Informationsveranstaltung!
Behinderung – was ist das ?
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
4. Augsburger Forum für Medizinprodukterecht am 25. September 2008
Rehabilitation Teilhabe
Einzelfallhilfe-Manufaktur e.V.
CARITAS FORUM DEMENZ WOHNFORMEN IM ALTER.
Präsentiert von Eva, Laura, Michaela & Sarah
Die Patientenverfügung
Inhaltsverzeichnis Hintergrund und Ziele der ICF Grundbegriffe der ICF
Ein kurzer Blick ins das SGB IX Marc-Patrick Homuth, Arbg Elmshorn
Perspektive Gemeinwesen? Prof. Dr. Albrecht Rohrmann
Zeugnisverweigerungsrecht Minderjähriger
Sabine Marschel DRK Kreisverband Naumburg / Nebra e.V.
Die Zuständigkeiten des LWV Hessen Integrationsvereinbarung
Eingliederungshilfe nach dem SGB XII
Vorschlagspapier einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe der ASMK
Versicherte Leistungen Finanzierung Organisation
Vortrag und Praxisbeispiel zum Fachtag: Gesellschaft macht Prävention!
Fachforum auf dem 7. Berlin-Brandenburger Pflegetag
Rechtliches Statement
= Die Fähigkeit von Personen, Träger von Rechten und Pflichten zu sein
Prof. Dr. Christian Bernzen
Materiell-rechtlich betrachtet
Alois Glück, Präsident des Zentralkomitees der deutschen Katholiken
Entwicklung der Hilfeempfänger im SGB XII
Dr. Bettina Leonhard, Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V.
Barrieren der Inanspruchnahme von Hilfen und Leistungen der Behindertenhilfe in Deutschland Rechtliche Ansprüche und ihre Umsetzung aus Sicht des Landesbehindertenbeauftragten.
Versicherungsvermittlung
Teilhaben und selbstbestimmtes Leben
Bundesteilhabegesetz
Strukturen und Arbeitsweisen des Amtes für Jugend und Familie des Landkreises Würzburg H. Gabel, Sozialamtsrat Leiter 10/08 1.
„Die rechtliche Dimension des Gesundheitsbegriffs“
Teilhaben und selbstbestimmt leben
Sozialhilfe und Jugendhilfe
BAGüS Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe Bernd Finke, Geschäftsführer der BAGüS1 Pflegebedürftige Menschen mit.
Rechtsanwälte Hohage, May & Partner Hamburg, Hannover, München
Patientenverfügung/Vorsorgevollmacht/ Betreuungsverfügung
Nachteilsausgleich /Dr. Greve/MK
Von Janina Ullrich und Rachael Morgan
Mittelstandsrecht SoSe 2015 ra-freimuth. de Vorlesung vom
Wie geht das? – Berufseinstieg mit Handicap
Herzlich Willkommen zur Informationsveranstaltung „Aufnahme von unbegleiteten minderjährigen Ausländern – Herausforderungen, Voraussetzungen und Chancen“
Die Sozialhilfe im Landkreis Tirschenreuth – ein Überblick
» Gesetzliche Leistungsträger (Pflegekasse): § 39 Verhinderungspflege § 45 a/b Zusätzliche§ 45 c Niedrigschwellige BetreuungsleistungenBetreuungsleistungen.
Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII
Disability Mainstreaming Impuls auf der 4. Sitzung der ressortübergreifenden Arbeitsgruppe „Leitlinien der Berliner Seniorenpolitik am Christine.
Fachstelle für pflegende Angehörige im Landkreis Rhön-Grabfeld
Das Bundesteilhabegesetz Dr. Rolf Schmachtenberg
Familiennachzug! Meine Rechte als Ausländer
Pflegestützpunkt im Kreis Groß-Gerau Hilfe aus einer Hand.
Ämterangabe über Folienmaster Landeshauptstadt Dresden Titel der Präsentation Folie: 1 Sozialamt Abt. Wohngeld/Bildung und Teilhabe Landeshauptstadt Dresden.
Landeshauptstadt München Sozialreferat Amt für Soziale Sicherung Hilfen im Alter, bei Pflege und Betreuung Dipl. Soz.Gerontologe David Stoll Seite.
Haushalt 2013 – Allgemeine Sozialhilfe I Herr Massa I Drucksache SozA Haushalt 2013 Allgemeine Sozialhilfe.
Was sagt das Grundgesetz über unsere Verwaltungsordnung aus? (Teil 1)‏
Autor Die örtliche Betreuungsbehörde (stelle) ________________________________________ Ihre Aufgaben und ihre Verantwortung im Betreuungswesen.
Jobcenter Weimarer Land Erfurt – Erfahrungsaustausch Integrationsberater LAP der Region Mittelthüringen.
Das persönliche Budget ASG Treffen vom Vortrag Irene Goldschmidt Lebenshilfe Delmenhorst und Landkreis Oldenburg e.V.
W.J. Kainz 1 Mittagessen in Werkstätten für behinderte Menschen – eine Leistung der Eingliederungshilfe? Willi Johannes Kainz Richter am Bayerischen Landessozialgericht.
Rechtsgrundlagen für die Hilfen für junge Volljährige
Bundesteilhabegesetz 2020 – Einfach machen im Land Bremen
 Präsentation transkript:

Rechtsanwälte Hohage, May & Partner Hamburg, Hannover, München Rechtsanwalt Reinhold Hohage Fachanwalt für Sozialrecht Fachanwalt für Medizinrecht Tel.: 040/41460116 Fax: 040/414601-11 Mail: hohage@hohage-may.de

18 werden mit Behinderung Inhalt: Geschäftsfähigkeit Wahlrecht Führerschein Heirat Grundsicherung Eingliederungshilfe Unterhaltspflicht der Eltern Behindertentestament Schwerbehindertenausweis GdB/Merkzeichen Krankenversicherung Pflegeversicherung Kindergeld RA Reinhold Hohage, Fachanwalt für Medizin- und Sozialrecht

zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit Kinder- und Jugendhilferecht SGB VIII Strukturen Ausgangspunkt § 1 I Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit „Wohl des Kindes“ RA Reinhold Hohage, Fachanwalt für Medizin- und Sozialrecht

Rechte und Pflichten der Eltern Kinder- und Jugendhilferecht SGB VIII Pflichten und Rechte der Eltern § 1 Abs. 2 Satz 1 ◦ Pflege ◦ Erziehung des Kindes Rechte und Pflichten der Eltern RA Reinhold Hohage, Fachanwalt für Medizin- und Sozialrecht

Kinder- und Jugendhilferecht SGB VIII Art. 6 Abs. 2 GG Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die ihnen zuvörderst obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. Art. 6 Abs. 3 GG Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. Konkretisierung durch §§ 1666, 1666 a BGB RA Reinhold Hohage, Fachanwalt für Medizin- und Sozialrecht

Aufsichtspflicht kann trotzdem bestehen bleiben! Geschäftsfähigkeit Volljährigkeit = Ende des Erziehungsauftrags der Eltern Aufsichtspflicht kann trotzdem bestehen bleiben! RA Reinhold Hohage, Fachanwalt für Medizin- und Sozialrecht

Geschäftsfähigkeit Volljährigkeit = Geschäftsfähigkeit Erziehungsrecht der Eltern endet ebenso wie die Rechtsvertretung des Kindes/Jugendlichen (Reifungsprozess) Beschränkt geschäftsfähig: Kinder/Jugendliche zwischen 7-18 Jahren, §§ 107 – 113 BGB Menschen unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt, § 1903 BGB Geschäftsunfähig: § 104 BGB RA Reinhold Hohage, Fachanwalt für Medizin- und Sozialrecht

Betreuung Vollmacht Geschäftsfähigkeit Anordnung durch Betreuungsgericht Erteilung durch Menschen mit Behinderung Für bestimmte oder alle Aufgabenbereiche Für bestimmte oder alle Rechtsgeschäfte Kontrolle durch Betreuungsgericht Kontrolle durch Mensch mit Behinderung RA Reinhold Hohage, Fachanwalt für Medizin- und Sozialrecht

Wahlrecht Art. 38 Grundgesetz Bundeswahlgesetz Bundeswahlordnung UN-BRK Aber: § 13 Ausschluß vom Wahlrecht Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, 1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt, 2. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt, 3. wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet. RA Reinhold Hohage, Fachanwalt für Medizin- und Sozialrecht

Führerschein Straßenverkehrsgesetz Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) Wichtig: Keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer aufgrund der Behinderung (siehe Anlagen zur FeV) Evtl. Führerschein mit Einschränkungen RA Reinhold Hohage, Fachanwalt für Medizin- und Sozialrecht

Heirat Ehegeschäftsfähigkeit: Aber: Art. 23 UN-BRK Gemäß § 1304 BGB, wie bereits zuvor nach § 2 EheG kann eine Ehe nicht eingehen, wer geschäftsunfähig ist, das heißt, wer an einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit im Sinn von § 104 Nr. 2 BGB leidet. Die Geschäftsfähigkeit für die Eheschließung ist unter Berücksichtigung der in Art. 6 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich garantierten Eheschließungsfreiheit zu beurteilen. Hierbei handelt es sich um einen Fall der partiellen Geschäftsfähigkeit , für den eine verfassungskonforme Auslegung der Bestimmung zulässig ist Aber: Art. 23 UN-BRK RA Reinhold Hohage, Fachanwalt für Medizin- und Sozialrecht

Grundsicherung Grundsicherung = Sicherstellung des Lebensunterhalts §§ 41-46 SGB XII: Im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung § 7 SGB II: Grundsicherung für Arbeitssuchende „Hartz IV“ „3 Stunden-Regelung“ RA Reinhold Hohage, Fachanwalt für Medizin- und Sozialrecht

Eingliederungshilfe Anspruchsgrundlage: §§ 53, 54 SGB XII i.V.m. SGB IX Ambulante Betreuung (in der Wohnung, Schule, Studium) Teilstationäre Betreuung (Wohnen, Arbeiten) Stationäre Betreuung (Wohnen mit Tagesstruktur) Wichtig: Eingliederungshilfe ist eine nicht budgetierte Leistung anders als die Leistungen der Pflegeversicherung RA Reinhold Hohage, Fachanwalt für Medizin- und Sozialrecht

Eingliederungshilfe § 2 SGB IX (1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist. RA Reinhold Hohage, Fachanwalt für Medizin- und Sozialrecht

Metzler/Fachleistungsstd. Eingliederungshilfe Leistungsberechtigter WBVG-Vertrag Entwicklungsbericht Bedarfsfeststellung durch LT Einstufung gemäß LRV, Metzler/Fachleistungsstd. Leistungsträger Leistungserbringer Rechtsanwalt Hohage, Hamburg/Hannover

Eingliederungshilfe § 9 SGB XII Individualisierungsprinzip, aber relativiert durch den sozialhilferechtlich anerkannten Bedarf Bedarfsdeckungsprinzip (normativer Bedarfsbegriff) Wunschrecht: Gewährleistet Vorstellung des LB über die Gestaltung des eigenen Lebens RA Reinhold Hohage, Fachanwalt für Medizin- und Sozialrecht

Eingliederungshilfe Leistungsarten Sachleistungs- verschaffung Persönliches Budget RA Reinhold Hohage, Fachanwalt für Medizin- und Sozialrecht

Unterhaltspflicht der Eltern § 94 SGB XII (Privilegierung): Hilfe zum Lebensunterhalt = 23,90 € Eingliederungshilfe = 31,07 € RA Reinhold Hohage, Fachanwalt für Medizin- und Sozialrecht

Einsatz von Einkommen und Vermögen § 2 SGB XII: Es gilt der sogenannte Nachranggrundsatz! Einkommen des Menschen mit Behinderung wird sehr weitgehend nach §§ 82ff SGB XII herangezogen. Vermögen: Freibetrag bei Eingliederungshilfe = 2.600,-- Euro Sparen bringt für Menschen mit Behinderung nichts! RA Reinhold Hohage, Fachanwalt für Medizin- und Sozialrecht

für Menschen mit Behinderung“ Behindertentestament „Lebensstilerhöhung und Altersversorgung für Menschen mit Behinderung“ Notwendige testamentarische Regelungen Erstversterbenden Pflichtteil + 10% (Erquote) Testamentsvollstreckung Vorerbschaft Nacherbschaft Zweitversterbende Erbquote Testamentsvollstreckung Vorerbschaft Nacherbschaft RA Reinhold Hohage, Fachanwalt für Medizin- und Sozialrecht

Schwerbehindertenausweis/Nachteilsausgleich Überprüfung GdB Merkzeichen RA Reinhold Hohage, Fachanwalt für Medizin- und Sozialrecht

Nachteilsausgleich Merkzeichen: G H notwendig oder B Hohage, May und Partner

Nachteilsausgleich Sozialrechtliche Bedeutung: Merkzeichen H wichtig für Pauschbetrag und damit für Kindergeld Merkzeichen H und Pflegestufe Hohage, May und Partner

Krankenversicherung Grundsatz: Eigene Versicherungspflicht Ausnahme: Kind ist aufgrund einer Behinderung außer Stand sich selbst zu unterhalten Voll Leistungen der Krankenversicherung Achtung: „Quasiversicherung“ über Sozialhilfeträger, § 264 SGB V Heranziehungsproblematik RA Reinhold Hohage, Fachanwalt für Medizin- und Sozialrecht

Pflegeversicherung Deutliche Leistungsverbesserung zum 1.1.2013 Wichtige Anspruchsgrundlagen: § 45 b SGB XI: Eingeschränkte Alltagskompetenz, 100,- bzw. 200,-€ § 123 SGB XI: Eingeschränkte Alltagskompetenz Erhöhung Pflege § 124 SGB XI: Häusliche Betreuung, wenn Pflege sichergestellt ist § 38a SGB XI: Ambulant betreute Wohngruppe, Pauschal 200,--€ § 45e SGB XI: Anschubfinanzierung 2.500,--€ § 40 II SGB XI: Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, 2557,-€ RA Reinhold Hohage, Fachanwalt für Medizin- und Sozialrecht

Kindergeld Eltern eines Kindes mit Behinderung erhalten lebenslag Kindergeld, solange das Kind außerstande ist sich selbst zu unterhalten. Aber: Evtl. Überleitung des Kindergelds auf den Sozialhilfeträger RA Reinhold Hohage, Fachanwalt für Medizin- und Sozialrecht

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit RA Reinhold Hohage, Fachanwalt für Medizin- und Sozialrecht