Prof. Dr. Burkhard Boemke Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene 1. Klausur „Der (vermeintliche) Spieler“ Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene.

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Prof. Dr. Burkhard Boemke Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene 1. Klausur „Der (vermeintliche) Spieler“ Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester Klausur „Der (vermeintliche) Spieler“ LÖSUNGSSKIZZE

Prof. Dr. Burkhard Boemke Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene 1. Klausur „Der (vermeintliche) Spieler“ I. Anspruch von G gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus § 1147 BGB Voraus.: G ist Inhaber der Hypothek

Prof. Dr. Burkhard Boemke Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene 1. Klausur „Der (vermeintliche) Spieler“ 1. Ursprünglich B-Bank Inhaberin der Hypothek a) Einigung zwischen B und E (§§ 1113, 873 BGB) b) Eintragung der Hypothek (§§ 1115, 873 BGB) c) Nicht: Übergabe des Hypothekenbriefs Brieferteilung wurde laut SV ausgeschlossen (§ 1117 Abs. 1 BGB)

Prof. Dr. Burkhard Boemke Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene 1. Klausur „Der (vermeintliche) Spieler“ d) E handelte als Berechtigter, er ist Grundstückseigentümer. e) Bestehen einer zu sichernden Forderung, vgl. § 1113 I BGB „wegen einer ihm zustehenden Forderung“ Hier: (Rückzahlungs-) Forderung durch Auszahlung des Darlehens an S entstanden

Prof. Dr. Burkhard Boemke Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene 1. Klausur „Der (vermeintliche) Spieler“ 2. Erwerb der Hypothek durch M M könnte die Hypothek durch Abtretung der Forderung von B erworben haben (§§ 1154 Abs. 1, 1154 Abs. 3, 873 BGB) Nach §§ 873, 1154 BGB ist dazu erforderlich die Einigung sowie die Eintragung im Grundbuch

Prof. Dr. Burkhard Boemke Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene 1. Klausur „Der (vermeintliche) Spieler“ a)Form des §§ 1154 Abs. 3, 873 BGB (+) b)Einigung über die Abtretung der Forderung aa) grundsätzlich nach dem SV gegeben – zwei übereinstimmende WE

Prof. Dr. Burkhard Boemke Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene 1. Klausur „Der (vermeintliche) Spieler“ bb) aber: Anfechtung der Willenserklärung der B-Bank, (1) Anfechtungsgrund (§ 123 Abs. 1 BGB) (2) Anfechtungsfrist nach § 124 Abs. 1 BGB: gewahrt. (3) Anfechtungsgegner gem. §§ 143 Abs. 1 und 2 BGB. (4) Rechtsfolge: Unwirksamkeit der WE von B ex tunc => Keine Einigung Kein Erwerb der Hypothek durch M

Prof. Dr. Burkhard Boemke Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene 1. Klausur „Der (vermeintliche) Spieler“ 3. (Gutgläubiger) Erwerb der Hypothek durch G von M G könnte aber durch Abtretung der Forderung von M an ihn die Hypothek gutgläubig erworben haben. a) Kein unmittelbarer Erwerb vom Berechtigten

Prof. Dr. Burkhard Boemke Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene 1. Klausur „Der (vermeintliche) Spieler“ b) Gutgläubiger Erwerb des G aa) gemäß §§ 873, 1153, 1154, 1138 i. V. m. 892 Abs. 1 Satz 1 BGB. (1) Die Form der §§ 1154 Abs. 3, 873 BGB ist gewahrt. (2) M ist als Berechtigter im Grundbuch eingetragen. (3) Erwerb in Ansehung der Forderung (§ 1138 BGB). bb) Kein Ausschluss nach § 892 I 1 Hs. 2 BGB

Prof. Dr. Burkhard Boemke Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene 1. Klausur „Der (vermeintliche) Spieler“ 4. Durchsetzbarkeit des Anspruchs a) Fälligkeit der Hypothek Akzessorietät => Abhängig von der Fälligkeit der Forderung Hier: Rückzahlung und damit Fälligkeit zum => Hypothek noch nicht fällig

Prof. Dr. Burkhard Boemke Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene 1. Klausur „Der (vermeintliche) Spieler“ b) Gutgläubiger einredefreier Erwerb durch G aa) gemäß §§ 873, 1153, 1154, 1137, 1138 i. V. m. 892 Abs. 1 Satz 1 BGB. (1) Die Form der §§ 1154 Abs. 3, 873 BGB ist gewahrt (s. o). (2) Rückzahlungszeitpunkt ist nicht im Grundbuch eingetragen. (3) Erwerb der Hypothek ohne die Vereinbarung eines Fälligkeitszeitpunkts.

Prof. Dr. Burkhard Boemke Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene 1. Klausur „Der (vermeintliche) Spieler“ bb) Einrede gemäß § 488 Abs. 3 BGB => Im Verhältnis zu G gilt kein Fälligkeitszeitpunkt als vereinbart => G muss sich so behandeln lassen, als ob es einen solchen nicht gibt => Es gelten die allgemeinen Regeln => nach § 488 Abs. 3 BGB bedarf es einer Kündigung + bedarf Hypothek wird erst drei Monate nach Kündigung fällig

Prof. Dr. Burkhard Boemke Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene 1. Klausur „Der (vermeintliche) Spieler“ 5. Ergebnis G ist Inhaber der Hypothek gemäß §§ 873, 1153, 1154, 1138 i. V. m. 892 Abs. 1 Satz 1 BGB Mangels Kündigung ist Hypothek noch nicht fällig. Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung zurzeit nicht durchsetzbar.

Prof. Dr. Burkhard Boemke Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene 1. Klausur „Der (vermeintliche) Spieler“ II. Anspruch von G gegen S auf Zahlung von € nach §§ 488 Abs. 1 Satz 2, 398 BGB 1. Mit Auszahlung des Darlehens an S Rückzahlungsanspruch von B (§ 488 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 BGB).

Prof. Dr. Burkhard Boemke Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene 1. Klausur „Der (vermeintliche) Spieler“ 2. Abtretung des Anspruchs an M; aber wirksame Anfechtung der Abtretung (s. o. I 2 b bb)

Prof. Dr. Burkhard Boemke Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene 1. Klausur „Der (vermeintliche) Spieler“ 3. Forderungserwerb von G durch Abtretung seitens M? a) Formgerechte Abtretung nach §§ 398, 873, 1154 Abs. 3 BGB Problem: M war Nichtberechtigter

Prof. Dr. Burkhard Boemke Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene 1. Klausur „Der (vermeintliche) Spieler“ b)Gutgläubiger Forderungserwerb gemäß §§ 892 Abs. 1, 1138 BGB? aa) sog. „Einheitstheorie“ Über § 1138 BGB kann ausnahmsweise auch die Forderung gutgläubig erworben werden. => G ist Darlehensgläubiger bb) sog. „Trennungstheorie“ Bestand der Forderung wird nur für den Hypothekenerwerb fingiert => kein gutgläubiger Erwerb der Forderung => Hypothekengläubiger und persönlicher Gläubiger fallen auseinander => G ist nicht Darlehensgläubiger Mit entsprechender Begründung beide Auffassungen gut vertretbar

Prof. Dr. Burkhard Boemke Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene 1. Klausur „Der (vermeintliche) Spieler“ 4. Durchsetzbarkeit nur wer Einheitstheorie folgt, kommt zur Frage der Durchsetzbarkeit Hypothek lt. SV erst zum fällig § 1138 BGB i. V. m. § 892 BGB auch bzgl. der Durchsetzbarkeit der Forderung? Wenn (+), dann Forderung bzgl. des Fälligkeitszeitpunkts einredefrei erworben, die noch nicht erfolgt ist.

Prof. Dr. Burkhard Boemke Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene 1. Klausur „Der (vermeintliche) Spieler“ 5. Ergebnis: Trennungstheorie: G ist nicht Inhaber der Forderung Einheitstheorie: G ist Inhaber der Darlehensforderung, diese aber mangels Fälligkeit nicht durchsetzbar.

Prof. Dr. Burkhard Boemke Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene 1. Klausur „Der (vermeintliche) Spieler“ Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!