1 STRAFRECHT BT STRAFRECHT BT ERPRESSUNG (ART.156) Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern
Erpressung 2 Prof. Dr. H. Vest ERPRESSUNG (ART.156) - ALLGEMEIN > Unterschied zu Betrug: Anstelle der Täuschung tritt nötigende Einwirkung auf Tatopfer > Erpressung ist wie der Betrug Motivationsdelikt: Opfer wird durch Täter veranlasst, sich selbst (oder ein ihm nahestehendes Vermögen) zu schädigen – dies unterscheidet sie vom Raub (Art.140)
Erpressung 3 Prof. Dr. H. Vest ERPRESSUNG (ART.156) – OBJ. TB > Nötigungsmittel vgl. Art. 181 —Gewalt gegen (beliebige) Personen oder Sachen —Androhung ernstlicher Nachteile ggü. Drittpersonen oder ggü. Sachen > Nötigungserfolg Die Nötigungshandlung muss den Betroffenen zu einem „Verhalten bestimmen, durch das er sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt“ —Vermögensverfügung vgl. Ausführungen zu Art.146 —Vermögensschaden vgl. Ausführungen zu Art.146
Erpressung 4 Prof. Dr. H. Vest ERPRESSUNG (ART.156) – OBJ. TB > Motivationszusammenhang objektiver Kausalzusammenhang zwischen Nötigung und Vermögensverfügung des Erpressten sowie zwischen dieser Mitwirkung und dem Schadenseintritt > Abgrenzung von Raub und Erpressung —Wahlfreiheit —äusserer Geschehensablauf (Akt des Nehmens als Raub, Akt des Gebens als Erpressung) nicht entscheidend
Erpressung 5 Prof. Dr. H. Vest ERPRESSUNG (ART.156) – SUBJ. TB > Vorsatz bzgl. aller objektiven TBmerkmale (dolus eventualis ausreichend) und > Absicht rechtswidriger Bereicherung
Erpressung 6 Prof. Dr. H. Vest ERPRESSUNG (ART.156 ZIFF.2, 3, 4) – QUALIFIKATION > Gewerbsmässigkeit oder fortgesetzte Erpressung der gleichen Person (Ziff.2) > Gewalt oder Gefahr für Leib und Leben: räuberische Erpressung (Ziff.3) > Gefahr für viele Menschen oder schwere Sachbeschädigung (Ziff.4)