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STRAFRECHT BT BETRUGSÄHNLICHE STRAFTATEN Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern.

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1 STRAFRECHT BT BETRUGSÄHNLICHE STRAFTATEN Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern

2 Betrugsähnliche Straftaten 2 Prof. Dr. H. Vest COMPUTERBETRUG (ART. 147) – OBJ. TB > Tatbestandsstruktur ist der von Art. 146 nachgebildet: betrugsnahe Auslegung erforderlich! > Die unbefugte Kartenverwendung durch den berechtigten Karteninhaber wird von Art. 148 erfasst > Daten (vgl. Art. 143) > Automatisierte Datenverarbeitung – nicht bei blosser Speicherung bzw. Übermittlung (z.B. Telefax)

3 Betrugsähnliche Straftaten 3 Prof. Dr. H. Vest COMPUTERBETRUG (ART. 147) – OBJ. TB > Unrichtige, unvollständige, unbefugte oder vergleichbare Einwirkung (z.B. Konsol- und Hardwaremanipulation) > Unrichtig: Entstehen eines inhaltlich unzutreffenden Bildes > Unvollständig: lückenhafte Eingabe bzw. teilweise Verhinderung des Übermittlungsvorgangs > Unbefugt: Person, die mit verbotener Eigenmacht handelt (z.B. bei Diebstahl) – nicht bei vertragswidriger Verwendung > Berichtigende Auslegung des Tatbestands: Es werden nur solche Vorgänge erfasst, die zu einer im Ergebnis unrichtig bzw. unvollständig sind oder die unbefugterweise erfolgen

4 Betrugsähnliche Straftaten 4 Prof. Dr. H. Vest COMPUTERBETRUG (ART. 147) – OBJ. TB > Vermögensverschiebung – Der Vermögensbegriff entspricht dem des Betrugs vgl. Art.146: Verminderung zu Lasten des Betroffenen bei Vermehrung auf Seiten des Täters > Variante: Vermögensverschiebung unmittelbar darnach verdeckt – Verhinderung der ordnungsgemässen Belastung (Nähe zum Sicherungsbetrug nach Aneignungsdelikt) > Vermögensschaden

5 Betrugsähnliche Straftaten 5 Prof. Dr. H. Vest COMPUTERBETRUG (ART. 147) – SUBJ. TB > Vorsatz bzgl. aller objektiven TBmerkmale und > unrechtmässige Bereicherungsabsicht vgl. Betrug

6 Betrugsähnliche Straftaten 6 Prof. Dr. H. Vest COMPUTERBETRUG (ART. 147 ABS.2) – BESONDERE FÄLLE > Gewerbsmässigkeit vgl. Art. 139 Ziff. 2 Rechtsfolge: Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätze

7 Betrugsähnliche Straftaten 7 Prof. Dr. H. Vest COMPUTERBETRUG (ART. 147 ABS.2) – KONKURRENZEN > Art. 148 geht als lex specialis Art. 147 vor > Verhältnis zu Art. 137 ff. (sofern ein Aneignungsdelikt mittels Computerbetrug begangen wird: z.B. Diebstahl am Waren- automaten ungeklärt; immerhin: –147 verdrängt Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 – Bei blosser Sicherungsmanipulation nach Aneignungs- delikt ist Art. 147 mitbestrafte Nachtat > Art. 150 geht als Auffangtatbestand vor > Art. 143 geht grds. vor, es sei denn, es komme über die Datenbeschaffung hinaus zu einer Vermögensverschiebung (dann hat 147 Vorrang)

8 Betrugsähnliche Straftaten 8 Prof. Dr. H. Vest CHECK- UND KREDITKARTENMISSBRAUCH (ART. 148) – ALLGEMEIN > Verwendung ungedeckter Check-/Kreditkarten unterfällt nicht Art. 146 – Vertragsunternehmen leistet nicht aufgrund der Täuschung, sondern der Deckungszusage des Karten ausstellenden Kreditinstituts > Notwendigkeit einer Spezialnorm Art.148 > Art.148 ist echtes Sonderdelikt – Täter ist nur der rechtmässige (=berechtigte) Karteninhaber > Wirkt faktisch als Strafnorm ggü. Konsumenten

9 Betrugsähnliche Straftaten 9 Prof. Dr. H. Vest CHECK- UND KREDITKARTENMISSBRAUCH (ART. 148) – OBJ. TB > Drei-Parteien-System Kartenaussteller (= Geschädigter) Berechtigter Karteninhaber (= Täter) Person/Unternehmen, dem gegenüber die Check- oder Kreditkarte missbräuchlich verwendet wird > Zwei-Parteien-System (Kundenkarten- und Post- bzw. Bankcards ggü. der Post bzw. Bank)? (BGE 122 IV 149)

10 Betrugsähnliche Straftaten 10 Prof. Dr. H. Vest CHECK- UND KREDITKARTENMISSBRAUCH (ART. 148) – OBJ. TB > Täter ist nur der rechtmässige und berechtigte Karten- inhaber (ggf. auch als mittelbarer Täter), > Nicht aber, wer die Karte: – gestohlen, gefunden, gefälscht hat – auf betrügerische Weise erlangt hat (auch ggü. dem Aussteller: BGE 127 IV 68). – als Berechtiger einem Dritten überlässt, der sie rechtsmissbräuchlich verwendet > Täter muss zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig sein > Zahlungsunfähigkeit: Überschuldung + Illiquidität

11 Betrugsähnliche Straftaten 11 Prof. Dr. H. Vest CHECK- UND KREDITKARTENMISSBRAUCH (ART. 148) – OBJ. TB > Tatobjekt Checkkarten (derzeit in der Schweiz keine Anbieter) Kreditkarten (Master, Visa, Diners, American Express) Gleichartige Zahlungsinstrumente!? > Verwendung der Karte, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen > Schaden = Erfolgsdelikt > Objektive Strafbarkeitsbedingung!

12 Betrugsähnliche Straftaten 12 Prof. Dr. H. Vest CHECK- UND KREDITKARTENMISSBRAUCH (ART. 148) – SUBJ. TB > Vorsatz bzgl. aller objektiven TBmerkmale (mit Ausnahme der objektiven Strafbarkeitsbedingung); dolus eventualis ausreichend > Absicht eine vermögenswerte Leistung zu erlangen und den Kartenaussteller dadurch am Vermögen zu schädigen

13 Betrugsähnliche Straftaten 13 Prof. Dr. H. Vest CHECK- UND KREDITKARTENMISSBRAUCH (ART. 148 ZIFF. 2) – QUALIFIKATION > Gewerbsmässiges Handeln vgl. Art. 139 Ziff. 2

14 Betrugsähnliche Straftaten 14 Prof. Dr. H. Vest CHECK- UND KREDITKARTENMISSBRAUCH (ART. 148 ZIFF. 2) – KONKURRENZEN > Angesichts der vom BGer bejahten Anwendbarkeit von Art. 148 im Zweiparteien-System ist Verhältnis zu Art. 139 (Geldkarten) ungeklärt > Im Verhältnis zu Art. 146 gilt Letzterer als abschliessende Sonderregelung – im Zweiparteien-System bei Konsumentengeschäften probl., da Umgehung des Arglisterfordernis – Strafschutz für marktmächtige Unternehmen > 148 gilt auch im Verhältnis zum Kartenaussteller als abschliessende Sonderregelung (BGE 127 IV 74)

15 Betrugsähnliche Straftaten 15 Prof. Dr. H. Vest ZECHPRELLEREI (ART. 149) - ALLGEMEIN > Art. 149 ist Auffangtatbestand zum Betrug (BGE 125 IV 124), der bei Anwendungs- bzw. Beweisproblemen zusätzlichen Strafschutz vermittelt > Antragsdelikt, wobei nur der Betriebsinhaber, nicht aber das Servicepersonal ein Antragsrecht hat. Dies gilt selbst im Fall der seltenen Risikoüberwälzung auf das Personal

16 Betrugsähnliche Straftaten 16 Prof. Dr. H. Vest ZECHPRELLEREI (ART. 149) – OBJ. TB > Tatobjekt Geschützt sind Forderungen als Gegenleistung für Beherbergung, Speisen und Getränke sowie andere Dienstleistungen Diese Leistungen müssen tatsächlich bezogen worden sein Bei Forderungen aus dem Vertrieb alkoholischer Getränke kann das kantonale Recht gem. OR 186 die Klagbarkeit ausschliessen > Tathandlung Der Betriebsinhaber muss geprellt worden sein (BGE 75 IV 15)

17 Betrugsähnliche Straftaten 17 Prof. Dr. H. Vest ZECHPRELLEREI (ART. 149) – SUBJ. TB > Vorsatz bzgl. aller objektiven TBmerkmale, wobei Eventualvorsatz ausreichend ist.

18 Betrugsähnliche Straftaten 18 Prof. Dr. H. Vest ERSCHLEICHEN EINER LEISTUNG (ART. 150) – ALLGEMEIN > Auffangtatbestand zum Betrug > Erfasst werden Fälle, in denen eine nur gegen Entgelt erhältliche Dienstleistung ohne dass eine Person durch motivierende Einwirkung zu einer Vermögensdisposition veranlasst wird, ohne Schädigung (ausser dem entgangenen Entgelt) und ggf. ohne Bereicherungsabsicht erschlichen wird nicht abschliessend

19 Betrugsähnliche Straftaten 19 Prof. Dr. H. Vest ERSCHLEICHEN EINER LEISTUNG (ART. 150) – OBJ. TB > Sachleistungen nicht erfasst: i.d.R. Art. 139 (z.B. Automatendiebstahl); ggf. auch Art. 147 > Nur beim Erschleichen einer Dienstleistung: Umge- hung technischer oder menschlicher Kontrolle – blosse Inanspruchnahme genügt nicht (BGE 117 IV 450: Schwarzfahren!) > Nur Dienstleistung, die gegen Entgelt erbracht und grösserem Publikum angeboten wird

20 Betrugsähnliche Straftaten 20 Prof. Dr. H. Vest ERSCHLEICHEN EINER LEISTUNG (ART. 150) – SUBJ. TB > Vorsatz (dolus eventualis ausreichend) > Keine Bereicherungsabsicht erforderlich

21 Betrugsähnliche Straftaten 21 Prof. Dr. H. Vest ERSCHLEICHEN EINER LEISTUNG (ART. 150) – KONKURRENZEN > Subsidiarität ggü. Art. 146 und 147 > Geht Transporterschleichung vor, sofern heimliche oder aktive Überwindung einer Kontrolle > Bei Missbrauch von Sachleistungen gilt Art. 139 (BGE 103 IV 83; 104 IV 72) > Konsumiert Art. 186 und 143bis und – sofern Daten g. Entgelt allgemein zugänglich sind – auch Art. 143

22 Betrugsähnliche Straftaten 22 Prof. Dr. H. Vest ARGLISTIGE VERMÖGENSSCHÄDIGUNG (ART. 151) – TATBESTAND > Tatbestandsvoraussetzungen: Objektiv vgl. Betrug Subjektiv – Vorsatz – aber keine Bereicherungsabsicht erforderlich – das Handlungsmotiv ist gleichgültig > Praxis: z.B. Bestellen eines Festessens unter falschen Namen (BGE 77 IV 88)

23 Betrugsähnliche Straftaten 23 Prof. Dr. H. Vest WARENFÄLSCHUNG (ART. 155) – OBJ.TB > Tatobjekt: Ware (auch Unikate wie Kunstwerke) auch ausser Kraft gesetztes Geld, ebensolche Wertzeichen etc. (BGE 83 IV 193; 85 IV 22; 101 IV 290)

24 Betrugsähnliche Straftaten 24 Prof. Dr. H. Vest WARENFÄLSCHUNG (ART. 155) – OBJ.TB > Tathandlung gem. Art.155 Ziff. 1 Abs. 2 Nachmachen Verfälschen Falschdeklaration Einwirkung auf Substanz, Veränderung der natürlichen Beschaffenheit oder des Erscheinungsbildes > Tathandlung gem. Art.155 Ziff. 1 Abs. 3 Einführung, Lagern und In Verkehr bringen gefälschter Waren

25 Betrugsähnliche Straftaten 25 Prof. Dr. H. Vest WARENFÄLSCHUNG (ART. 155) – SUBJ. TB UND KONKURRENZEN > Vorsatz (dolus eventualis ausreichend) und > Handeln zum Zwecke der Täuschung in Handel und Verkehr > Gesetzliche Subsidiaritätsklausel: Art. 155 Ziff. 1 Abs. 4 > Art. 155 Ziff. 1 Abs. 3 ist im Verhältnis zu Abs. 2 mitbestrafte Nachtat > Art. 155 geht Deklarationsvorschriften des LMG vor


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