Der Staat als Unternehmer (5)

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 Präsentation transkript:

Der Staat als Unternehmer (5) Beweggründe für unternehmerisches Tätigwerden SS 2009 Kurt Reindl Kurt Reindl, Der Staat als Unternehmer, SS 2008, 30.03.2009 1

Gliederung Allgemeiner Teil Allgemeine Informationen Begriff des Öffentlichen Unternehmens Öffentliche Unternehmen und EG-Wettbewerbsrecht Rechtliche Grundlagen in Ö: Privatwirtschaftsverwaltung Beweggründe für unternehmerisches Tätigwerden Eigenunternehmen Ausgliederungen Verstaatlichung/Privatisierung Rechtsschutz und Kontrolle Regulierungsbehörden

Ziele öffentlicher Unternehmen Versorgungsleistung Einnahmenerzielung Wirtschaftspolitik Verwaltungstätigkeit

Ziele öffentlicher Unternehmen Versorgungsleistung „Gemeinwirtschaftliche Dienstleistungen“ Dienstleistungen, die Privater nicht oder nicht in angemessener Qualität erbringen kann häufig defizitär im öffentlichen Interesse gelegen und für ein funktionierendes Staatswesen unverzichtbar Sicherung von „Basis- bzw Universaldiensten“ als öffentliche Aufgabe Sog „Leistungen der Daseinsvorsorge“ Beispiele: Wasserversorgung, Energieversorgung, Post, Telekommunikation, Rundfunk Viele solcher öffentlicher Unternehmen wurden bzw werden zunehmend einem beschränktem Wettbewerb unterstellt

Ziele öffentlicher Unternehmen Versorgungsleistung Beispiel 1: Elektrizitätswirtschaft Zweites Verstaatlichungsgesetz, BGBl 1947/81: Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung mit Strom zu angemessenen Preisen Einrichtung Öffentlicher Unternehmen Verbundgesellschaft: Ausgleich zwischen Stromerzeugung und –bedarf sowie Import/Export von Strom Sondergesellschaften zur Errichtung und Betrieb von Großkraftwerken mit höheren Kapazitäten als der Bedarf eines Bundeslandes Landesgesellschaften: Allgemeinversorgung in den Ländern Städtische Elektrizitätsversorgungsunternehmen (Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz)

Ziele öffentlicher Unternehmen Versorgungsleistung Geschlossenes System Ausschließliche Versorgungskonzessionen und den EVU exklusiv zugewiesene Versorgungsgebiete Anschluss- und Versorgungspflichten der Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) zu einheitlichen Bedingungen Administrative Strompreisfestsetzung Am 19.02.1999 außer Kraft getreten Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz – ElWOG, BGBl 1998/143 Ziele: Zur-Verfügung-Stellen von kostengünstiger Elektrizität in hoher Qualität Marktorganisation für die Elektrizitätswirtschaft gemäß dem EU-Recht Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse (Sicherheit,, Versorgungssicherheit, Regelmäßigkeit, Qualität, Preis, Umweltschutz)

Ziele öffentlicher Unternehmen Versorgungsleistung Beispiel 2: Gaswirtschaft Bundesgesetz vom 26. Juli 1946 über die Verstaatlichung von Unternehmungen (Verstaatlichungsgesetz), BGBl 1946/168 Verstaatlichung ua der Rohöl-Gewinnungs AG, Süddeutsche-Ferngas AG, Wiener Erdgas-GmbH, Reintal-Gas-GmbH, Zaya-Gas-GmbH Verstaatlichte Industrie wird direkt von der Regierung (Ministerien) verwaltet 1967: Anteilsverwaltung für die meisten verstaatlichten Betriebe wird in neu gegründeter Österreichischen Industrieverwaltungs GesmbH (ÖIG) zusammen gefasst Versorgung mit Erdgas großteils durch auf Landes- bzw Stadtebene eingerichteten öffentlichen Unternehmen Bis 1980er Jahre: weitgehend monopolistische Versorgungsstrukturen im Gassektor

Ziele öffentlicher Unternehmen Versorgungsleistung Rohöl-Aufsuchungs AG (Quelle: www.rohoel.at) 1935 als Rohöl-Gewinnungs AG von der Socony Vacuum Oil, Inc. (heute Exxon Mobil Corporation) und der N.V.de Bataafsche Petroleum Maatschappij (heute Royal Dutch/Shell) gegründet. 1946: Verstaatlichung der Rohöl-Gewinnungs AG durch erstes Verstaatlichungsgesetz 1992: Umwandlung in Aktiengesellschaft. EVN Energie-Versorgung Niederösterreich AG erwirbt 50% des Aktienkapitals. Mobil Oil Austria AG und Shell Austria AG halten je 25 %. 1993: EVN bringt ihre Anteile in RAG-Beteiligungs AG ein. Bayernwerke AG (jetzt E.ON Energie AG) erwirbt 40 %, Salzburg AG für Energie, Verkehr und Telekommunikation und Steirische Ferngas AG je 10 % der Aktien dieser RAG-Beteiligungs AG.

Ziele öffentlicher Unternehmen Versorgungsleistung 1998: Mobil Oil Austria verkauft ihren Anteil an RAG Holding AG. Deren Eigentümer und Anteile sind ident mit jenen der RAG Beteiligungs-AG. 2007: EESU Holding GmbH, Wien, an welcher EVN AG (mittelbar) zu 49,95%, E.ON Ruhrgas E&P GmbH zu 30,05%, Salzburg AG mittelbar zu 10% und Steirische Gas-Wärme GmbH, Graz zu 10% beteiligt sind, erwirbt die E&P Holding GmbH und damit die Anteile von Shell an der RAG (Mittelbare) Eigentümer der Rohöl-Aufsuchungs AG daher: EVN, E.ON, Salzburg AG, Steirische Gas-Wärme

Ziele öffentlicher Unternehmen Versorgungsleistung OMV (Quellen: www.omv.at, www.oeiag.at) 1956: Gründung der Österreichischen Mineralölverwaltung Aktiengesellschaft 1967: Die Anteilsverwaltung für die meisten verstaatlichten Betriebe wird in der neu gegründeten Österreichischen Industrieverwaltungs GesmbH (ÖIG) zusammen gefasst 1987: Abgabe von 15% an der OMV (Österreichische Mineralöl Verwaltung; Mineralöl-und Chemiekonzern), erster Börsengang eines ÖIAG-Unternehmens. 1989: Abgabe weiterer 10% an der OMV über die Börse. 1994: Reduktion der OMV-Anteile auf 53% durch Veräußerung von 20% an IPIC. Bis Jahresende Weiterführung der mehrheitlichen Privatisierung der OMV durch Rückzug auf 50% minus eine Aktie. 1996: Abgabe von 14,9% der OMV AG im Zuge eines Secondary Offerings über die Börse, wodurch sich der Anteil der ÖIAG an der OMV auf 35% reduziert. Aktuelle Beteiligung der ÖIAG Österreichische Industrieholding AG 31,50 %

Ziele öffentlicher Unternehmen Versorgungsleistung OÖ Ferngas AG (Quelle: www.ooeferngas.at) 1957: Gründung durch oberösterreichische Unternehmern der privaten und verstaatlichten Industrie 1994: Umwandlung der OÖ. Ferngas Ges.m.b.H. in die ”Oberösterreichische Ferngas Aktiengesellschaft” und Verkauf an die derzeitigen Eigentümer: Ferngas–Beteiligungs–AG und Energie AG (jeweils 50 %) Eigentümer der Ferngas–Beteiligungs–AG per 30.09.07: OMV-Erdgasbeteiligungsgesellschaft mbH 68,2 %, Managementservice Linz GmbH 10,6 %, Linz Gas/Wärme GmbH 10,6 %, Elektrizitätswerk Wels AG 10,6 % Eigentümer der Energie AG per 30.09.07: Land Oberösterreich 93,75 %, Linz AG 6,25 %

Ziele öffentlicher Unternehmen Versorgungsleistung LINZ GAS/WÄRME GmbH für Erdgas- und Fernwärmeversorgung 2000: Gründung der LINZ AG und ihrer fünf Tochtergesellschaften (LINZ STROM GmbH, LINZ GAS/WÄRME GmbH, LINZ SERVICE GmbH, LINZ LINIEN GmbH und Managementservice Linz) aus ESG und SBL. Eigentümer der Linz AG: Stadt Linz 100%

Ziele öffentlicher Unternehmen Versorgungsleistung Energie-Versorgungssicherheitsgesetz 2006, BGBl I Nr. 106/2006 ua Umsetzung der RL 2004/67/EG über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung Ziele (1411 der Beilagen XXII. GP, 1) Effizientere Kontrolle der Netzbetreiber und von mit diesen verbunden Unternehmen Verbesserung der Sicherheit, Zuverlässigkeit und Qualität der Netzdienstleistungen Vermeidung und rasche Beseitigung von Engpässen bei Fern- und Versorgungsleitungen; Forcierung des Aufbaus von neuen Infrastrukturen; Ausdehnung der Regulierung auf grenzüberschreitende Lieferungen im Erdgasbereich; Neuordnung der Lenkungsmaßnahmen für den Erdgasbereich; Verbesserungen auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes; Einbeziehung von Biokraftstoffen in die Pflichtbevorratung

Ziele öffentlicher Unternehmen Versorgungsleistung Beispiel 3: Post Siehe separate Folien

Ziele öffentlicher Unternehmen Einnahmenerzielung „Erwerbswirtschaft“ Ehemals über Staatsmonopole zB Tabakmonopol, Branntweinmonopol, Salzmonopol. waren mit Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar Sonstige erwerbswirtschaftliche öffentliche Unternehmen

Ziele öffentlicher Unternehmen Wirtschaftspolitik zB Verstaatlichungen nach dem 2. Weltkrieg Staat finanzierte die erforderlichen Investitionen in die zerstörten Betriebe Muss Hauptmotiv bei der Beteiligung des Bundes an privaten Rechtsträgern sein § 59 Abs 1 BHG: „Beteiligungen (Anteilsrechte) an Gesellschaften und Genossenschaften des Privatrechts dürfen von einem haushaltsleitenden Organ für den Bund nur erworben werden, wenn einem wichtigen volkswirtschaftlichen Anliegen auf diesem Wege in Übereinstimmung mit den [im Gesetz] genannten Zielen besser entsprochen werden kann;“ Rolle öffentlicher Unternehmen im Rahmen der Wirtschaftspolitik durch EG-Wettbewerbsrecht von beschränkter Bedeutung

Ziele öffentlicher Unternehmen Wirtschaftspolitik Beispiel: Staatliche Großbanken 1946: Mit dem ersten Verstaatlichungsgesetz (BGBl 1946/168) Übergang der Anteilsrechte der Creditanstalt-Bankverein (CA-BV), Länderbank Wien AG, Hypotheken- und Credit-Institut AG (ÖCI) in das Eigentum des Bundes 1956: Auf Basis des Bundesgesetzes betreffend den Verkauf von Aktien verstaatlichter Banken (BGBl 1956/274) Veräußerung von je 40% der Aktien der CA und der Länderbank. Umfangreichte Industriebeteiligungen etwa durch die CA: Wienerberger Baustoffindustrie, Steyr Daimler Puch AG, Donau Chemie AG, Lenzing AG, Semperit AG, Universale Bau etc. 1975: Kauf der ÖCI durch die Länderbank

Ziele öffentlicher Unternehmen Wirtschaftspolitik 1987: Auf Basis des Bundesgesetzes, mit dem bundesgesetzliche Verkaufsbeschränkungen für Anteilsrechte an der CA und der Länderbank aufgehoben werden, Reduktion der Anteile des Bundes an diesen beiden Banken auf 51% 1990: Fusionierung der Länderbank mit der Wiener Zentralsparkasse (Z) zur „Z-Länderbank Bank Austria AG“ (seit 1993 „Bank Austria AG“) 1997: Verkauf der CA-Aktien des Bundes an die Bank Austria AG 2000: Übernahme der Bank Austria AG durch die Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG (HVB) 2002: Fusionierung der Bank Austria AG mit der CA zur „Bank Austria Creditanstalt AG (BA-CA)“ 2005: Übernahme der HVB durch die italienische UniCredit S.p.A.

Ziele öffentlicher Unternehmen Verwaltungstätigkeit Privatrechtliche Handlungsformen als Handlungsalternativen für Verwaltungsorgane Verwaltung kann sich aller Handlungsformen bedienen, die auch privaten Personen zukommt Sowohl für erwerbswirtschaftliche Zwecke, als auch für konkrete Staats- und Verwaltungszwecke Freie Entscheidung des Gesetzgebers nach Zweckmäßigkeitskriterien unter Beachtung des Sachlichkeitsgebots Raschere, kostengünstigere und effizientere Erledigung von Aufgaben der Gebietskörperschaften („Abstoßen der Hoheitsverwaltung“)