Konkurs, Realvollstreckung, vollstreckbare öffentliche Urkunde

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 Präsentation transkript:

Konkurs, Realvollstreckung, vollstreckbare öffentliche Urkunde Prof. Dr. Ingrid Jent-Sørensen

Einteilung der SchK-Klagen (vgl. z.B. Amonn/Walther, Rz 47 zu § 4) rein betreibungsrechtliche Streitigkeiten (z.B. Rechtsöffnung, Konkurseröffnung) betreibungsrechtliche Streitigkeiten mit Reflexwirkung auf das materielle Recht bzw. mit materiellem Hintergrund: Es geht um eine formelle (verfahrensrechtliche) Frage, wobei vorfrageweise materielles Recht angewendet wird (z.B. Kollokationsklage) rein materielle Streitigkeiten (z.B. Anerkennungsklage, negative Feststellungsklage)

gerichtliche SchK-Summarverfahren (ZPO 251) (Liste unvollständig; mehr bei Amonn/Walther, Rz 52 und 58 zu § 4) Rechtsöffnungsverfahren (SchKG 80 ff.) Begehren um Aufhebung oder Einstellung der Betreibung (SchKG 85) Konkurseröffnung (SchKG 166 ff. 188 f., 190 ff.) Anordnung des summarischen Konkursverfahrens (SchKG 231) Einstellung des Konkurses mangels Aktiven (SchKG 230) Schlusserkenntnis im Konkurs (SchKG 268) Arrestbewilligung (SchKG 272) Arresteinsprache (SchKG 278)

summarisches SchK-Verfahren: Sachverhaltsermittlung und Beweis Grundsatz: Verhandlungsgrundsatz (ZPO 55 I) Ausnahme: Untersuchungsgrundsatz (ZPO 255 lit. a i.V.m. 55 II: Konkurs- und Nachlassgericht) Beweis: allgemeiner Grundsatz: Regelbeweismass mit Urkundenbeweis (ZPO 254 I; Ausnahmen in ZPO 254 II) Besondere Regelungen im SchKG, z.B. ausschliesslich Urkundenbeweis für Tilgung etc. gem. SchKG 81, 85, 172 Ziff. 1, 174 II Vorlage Entscheid (SchKG 80); Schuldanerkennung (SchKG 82) sofort beweisbare Einwendungen (SchKG 81 II) sofort Glaubhaftmachen von Tatsachen, die Schuldanerkennung entkräften (SchKG 82 II)

Konkurseröffnung: die verschiedenen „Varianten“ ordentliche Konkursbetreibung (SchKG 166 ff.) Sie folgt auf das Einleitungsverfahren gem. SchKG 67 ff. Wechselbetreibung (SchKG 177 ff.) des konkursfähigen Schuldners (praktisch bedeutungslos) Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung (SchKG 190 ff.) auf Antrag des Gläubigers (SchKG 190: „Flucht“, Zahlungseinstellung) auf Antrag des Schuldners (SchKG 191; bei Zahlungsunfähigkeit, keine Aussicht auf Schuldenbereinigung nach SchKG 333 ff.) wenn das Gesetz es vorsieht (SchKG 192, vgl. z.B. Überschuldungsanzeige gem. OR 725 II; bei Scheitern des Nachlassvertrags SchKG 293a III, 309) ausgeschlagene/überschuldete Erbschaften (SchKG 193)

vorausgegangenes Einleitungsverfahren bei ordentlicher Konkursbetreibung Betreibungsbegehren, dann Zahlungsbefehl (SchKG 67, 69) bei RV: Beseitigung des Rechtsvorschlages in gerichtlichen Verfahren (SchKG 74, 79 ff.) Fortsetzungsbegehren (SchKG 88) Konkursandrohung durch BA (SchKG 159), ausser für Forderungen nach SchKG 43* (u.a.) Nennung des gesamten geschuldeten Ausstandes (inkl. Zinsen und aufgelaufene Betreibungskosten), weil Schuldner wissen muss, mit welcher Zahlung er den Konkurs abwenden kann * Vernehmlassung, ob Konkursverbot für öff.-rechtl. Forderungen aufgehoben werden soll

Konkurseröffnungsverfahren / 1 (SchKG 166 ff., ZPO 248 lit. a, 251 lit. a. GOG 24 lit. c) örtliche Zuständigkeit: Betreibungsort (SchKG 46) sachliche Zuständigkeit (keine Schlichtung, ZPO 198 lit. a) Gesuch beim Einzelgericht (Konkursgericht; GOG 24 lit. c) summarisches Verfahren (ZPO 251) Frist (SchKG 166): zwischen 20 Tage nach Zustellung der Konkursandrohung (min.) und 15 Monate nach Zustellung des ZB (max.); bei Rückzug vgl. SchKG 167 Gesuch schriftlich (oder mündlich) oder elektronisch (ZPO 252, 130), bei Vertretung mit Vollmacht (ZPO 68 III) Beilage von Konkursandrohung und Zahlungsbefehl Kostenvorschuss (SchKG 169, GebV SchKG): im Kt. Zürich Fr. 1‘800 Kostenfolgen: anwendbar ist GebVO SchKG (48/61 I; BGE 139 III 195)

Konkurseröffnungsverfahren / 2 „Anzeige“ der Konkurseröffnungsverhandlung an beide Parteien (analog Vorladung, vgl. ZPO 133) wenigstens 3 Tage zuvor mündliche Verhandlung (SchKG 168) freigestelltes Erscheinen; bei Nichterscheinen der Parteien: Aktenentscheid keine Konkurseröffnung während Betreibungsferien und Rechtsstillstand (KuKo SchKG-Sarbach, N. 19 zu 56) Untersuchungsgrundsatz (ZPO 255 lit. a)

Konkurseröffnungsverfahren / 3 Konkurshinderungsgründe (SchKG 172) insbesondere Tilgung/Hinterlegung von „Schuld, Zinsen und Kosten“ gemäss Angaben in der Konkursandrohung, zuzüglich Kosten des Konkursgerichts und Parteientschädigung an den Gläubiger (BGE 133 III 692 E. 2.3-2.6) Urkundenbeweis (SchKG 172 Ziff. 3) Aussetzungsgründe (SchKG 173 f.): SchKG 85, 85a, 22, Nachlassvertragsbemühungen Entscheid: Gutheissung (SchKG 175: Konkurseröffnung mit genauer Uhrzeit), Abweisung, Nichteintreten (fehlende Prozessvoraussetzungen) bei Konkurseröffnung: Mitteilung an das BetrAmt, Konkursamt (SchKG 221 ff.), Handelsregisteramt, Grundbuchamt (SchKG 176)

Rechtsmittel gegen Konkurseröffnung / 1 ZPO-Beschwerde: 10 Tage Frist (SchKG 174, ZPO 319) beim Obergericht Kostenvorschuss für Beschwerdeverfahren (Praxis Fr. 750) keine aufschiebende Wirkung (SchKG 36; ZPO 325 II): Erteilung aber möglich (Kriterium der Praxis: Konkursforderung muss bezahlt sein) Aufhebungsgründe: „unechte“ Noven (SchKG 174 I Satz 2 als Ausnahme v. ZPO 326 II) Verfahrensfehler der 1. Instanz Tilgung, Hinterlegung bei der RM-Instanz während der Beschwerdefrist Schriftlicher Verzicht des Gläubigers Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit (SchKG 174 II), vgl. BGer 5A_80/2007 ausreichende Mittel zur Tilgung sämtlicher Schulden; Zahlungsfähigkeit muss wahrscheinlicher sein als Zahlungsunfähigkeit

Rechtsmittel gegen Konkurseröffnung / 2 30 Tage für Beschwerde ans Bundesgericht (BGG 72 II lit. a: Entscheid in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen) Entscheid des Konkurs- und Nachlassgerichts, streitwert-unabhängig (BGG 74 II lit. d) Endentscheid (BGG 90, vgl. BGE 133 III 687 E. 1.2) Keine aufschiebende Wirkung: kein Gestaltungsurteil i.S.v. BGG 103 (v. Werth, Rz 550)

Vollstreckbarkeit/ Vollstreckbarkeitsbescheinigung (ZPO 336) Vollstreckungstitel: zivilrechtl. Entscheid eines (schweizerischen) Zivilgerichts (ausl. Entscheide gem. LugÜ, IPRG etc.) kein Vollstreckungsaufschub beschwerdefähige 1.-inst. Entscheide v. Gesetzes wegen (ZPO325 I) berufungsfähige 1.inst. Entscheide bei Entzug aufsch. Wirkung (ZPO 315 II) zweitinstanzliche Entscheide gemäss BGG 103 Bescheinigung durch Sachgericht = Feststellung des Eintritts der Vollstreckbarkeit Ausstellung auf Antrag nach gehöriger Eröffnung des Entscheides keine Anhörung der Gegenpartei keine Bindung des Vollstreckungsgerichts Prüfung v.A.w. (ZPO 341 I); aber: Bescheinigung hat Vermutung für Vollsteckbarkeit

Realvollstreckung (ZPO 335 ff.) Entscheide, die nicht nach SchKG vollstreckt werden (ZPO 335 II) keine Vollstreckung von Gestaltungs- und Feststellungsentscheiden Zuständigkeit (ZPO 339 I) Wohnsitz der unterlegenen Partei Ort, wo Massnahme zu vollstrecken ist Ort, wo zu vollstreckender Entscheid gefällt worden ist summarisches Verfahren (ZPO 339 II) Vollstreckungsgericht  Einzelgericht  ZH: GOG 24 e

Realvollstreckung 2/1 Entscheiden mit konkreten Vollstreckungsanordnung des Sachgerichts (ZPO 337 I, 236 III )  direkte Vollstreckung besondere Voraussetzung für direkte Vollstreckungsanordnung des Sachgerichts (Meier, ZPR, S. 432) (wohl) Anhaltspunkte für Nichterfüllung (wohl) besonderes Interesse an sofortiger Vollstreckung Antrag (ZPO 236 III) SchKG 79 Vollstreckungsbegehren bei der Vollstreckungsbehörde (GOG 147 I lit. b)  Gemeinde-/Stadtammann bei umzusetzender Vollstreckungsanordnung

Realvollstreckung 2/2 Begehren um Einstellung der Vollstreckung durch unterlegene Gegenpartei beim Vollstreckungsgericht (ZPO 337 II i.V.m. 341) gerichtlicher Sachentscheid kann nicht mehr in Frage gestellt werden, was m.E. auch für die Vollstreckungsanordnungen gelten muss Geltendmachung von Gründen, die der Vollstreckung entgegenstehen, vgl. ZPO 341 Beschwerde gegen Entscheid des Vollstreckungsgerichts beim Obergericht (ZPO 309 a)

Realvollstreckung 3 Entscheid ohne Vollstreckungsanordnung des Sachgerichts  keine direkte Vollstreckung Gesuch um Vollstreckung des gerichtlichen Entscheides (beizulegen) beim Vollstreckungsgericht (ZPO 338 i.V.m. ZPO 252); Gelegenheit zur Stellungnahme an Gegenpartei (ZPO 341 II i.V.m. ZPO 253) Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen durch Vollstr.Gericht Vollstreckbarkeit v.A.w. (ZPO 341 i.V.m. 336) keine berechtigen materiellen Einwendungen (Tilgung und Stundung (Urkundenbeweis), Verjährung, Verwirkung; aber: kein Infragestellen des gerichtlichen Entscheides in der Sache (ZPO341 III) Vollstreckungsmassnahmen werden v.A.w. festgesetzt; kein Antrag erforderlich Beschwerde gegen Entscheid des Vollstreckungsgerichts beim Obergericht (ZPO 309 a)

Vollstreckungsanordnungen (ZPO 343 f.) Indirekter Zwang Androhung von Bestrafung gem. StGB 292 (Busse bis 10‘000); bei Widerhandlung  Verurteilung im Strafverfahren Androhung von Ordnungsbusse bis 5‘000 oder bis 1‘000 pro Tag Zwangsgeld ist keine Strafe i.S.v. StGB 333 I (ZK ZPO N. 20 zu 343); Festsetzung durch Vollsteckungsgericht in einem 2. Entscheid Direkter Zwang, z.B. Herausgabe von Sachen, Rückgabe des Mietobjektes etc. Ersatzvornahme, wenn Dritte leisten können Abgabe von Willenserklärungen: Verurteilung zur Willenserklärung ersetzt die Abgabe der Erklärung

Dritte in der Realvollstreckung Sie sind auskunftspflichtig und müssen Durchsuchungen dulden (ZPO 343 II) analoge Anwendung der Verweigerungsrechte gemäss ZPO 165 ff. Sie wollen eigene bessere Rechte am zu vollstreckenden Gegenstand geltend machen, z.B. Dritter beansprucht selber Eigentum am Gegenstand, der in Verfahren zwischen anderen Parteien herausgegeben werden soll Hauptintervention im Vollstreckungsverfahren gemäss ZPO 73 (vergleichbar Widerspruchverfahren im SchKG) Wenn im Vollstreckungsverfahren nicht über den Anspruch des Dritten entschieden werden kann: Sistierung der Vollstreckung und Klagefristansetzung an Dritten Beschwerde gemäss ZPO 346

Schadenersatz / Umwandlung in Geld (ZPO 345) Schadenersatz, wenn Vollstreckung erfolglos war, unabhängig davon, ob die Leistung noch möglich ist Gesuch beim Vollstreckungsgericht (summarisches Verfahren) Anhörung der Gegenpartei Umwandlung der Realleistung in eine Geldleistung Gesuch beim Vollstreckungsgericht vorgängiger Versuch der Realvollstreckung ist nicht erforderlich (ZK ZPO-Staehelin, N. 8 zu 345) Anspruch auf Realerfüllung bleibt (str.), so dass es 2 Optionen für die Vollstreckung gibt; es kann weiterhin real erfüllt werden

Vollstreckung öffentlicher Urkunden (ZPO 347- 352) hier: auf Geldzahlung Vollstreckung gleich wie gerichtliche Entscheide (ZPO 347), wenn direkte Vollstreckung vom Pflichtigen in der Urkunde anerkannt Rechtsgrund in der Urkunde erwähnt (kein abstraktes Schuldbekenntnis) geschuldete Leistung in Urkunde genügend bestimmt in Urkunde anerkannt und fällig Ausnahme in sozial sensiblen Fällen (ZPO 348) Statt direkter Vollstreckung kann Gläubiger auch gemäss SchKG 79 klagen.

Vollstreckung öffentlicher Urkunden / 2 Vollstreckbare öffentliche Urkunde auf Geldleistung ist definitiver Rechtsöffnungstitel (ZPO 349; SchKG 80 II Ziff. 1bis), aber: Einwendungen des Schuldners (SchKG 81 II) Tilgung und Stundung (Urkundenbeweis), Verjährung Weitere Einwendungen, sofern sofort beweisbar, ohne dass hier Urkundenbeweis verlangt würde (aber: diesbezügliche Einschränkungen des summarischen Verfahrens (ZPO 254) negative Feststellungsklage des Schuldners nach SchKG 85a allenfalls Rückforderungsklage nach SchKG 86 möglich