Scwp.com AUSTRIA BELGIUM CHINA CZECH REPUBLIC GERMANY HUNGARY POLAND ROMANIA SLOVAKIA TURKEY Alternative Finanzierungsmöglichkeiten und ihre aufsichtsrechtliche.

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
BE Geldanlage Roadshow 15. November 2010 Warum bekommt Österreich eine Capital Gains Tax?
Advertisements

Kapitalmarktinformationshaftung
Termingeschäfte: Futures und Optionen/Forwards/Futures: Terminkauf und -verkauf Flonia Lengu.
Rechtliche Aspekte von Unternehmensübergaben
Diskont-Zertifikate Christian-Hendrik Knappe 18. Mai 2009.
Mezzanine Finanzierungsformen
Präsentation von Verena Freund und Helene Heinz
Haftungsfragen bei Debit - Kartenzahlungsvorgängen
1 Ihr Erfolgsrezept Plattform, Kompetenz und Service von eFonds24 Marktüberblick und rechtliche Rahmenbedingungen!
Die rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Unternehmenskrise
Die Kapitalanlagevermittlung richtig dokumentieren
Institut für finanzdienstleistungen e.V. 1 Knobloch / Kreditrecht WS 09/10 Verbraucherkreditrecht einschl. Hypothekenkreditrecht 7. Doppelstunde: Widerrufsrechte.
Modellvarianten Photovoltaik
Der unvollendete Bau - Eigentümer in der Insolvenz
Einsatz von Mehrwertnummern im Rundfunk – Service oder verbotenes Glücksspiel?
KG & Stille Gesellschaft
Gesellschaft mit beschränkter Haftung Feyyaz Abul
Finanzplanung Zum Film Fragen und Antworten
SoWi Ü 4- 1 Barta: Zivilrecht online Realkontrakte – Übersicht qDarlehen §§ 983 ff ABGB qLeihe §§ 971 ff ABGB qVerwahrung §§ 957 ff ABGB qPfandvertrag.
Herzlich willkommen bei
News Aktuelles aus Politik, Wirtschaft und Recht10/2008 © Verlag Fuchs AG Finanzkrise 1.Weshalb müssen der Bund, die SNB (Schweizerische Nationalbank)
Arbeitnehmermitbestimmung in der Europäischen Aktiengesellschaft
Der rechtliche Rahmen für Elektroautos
Legal Update für Führungskräfte Kapitalmarktrecht
Ein Vortrag von Jens Berger
Was sind Fonds? Fonds stellen eine Form der Geldanlage dar. Eine wesentliche Rolle spielt bei der Investition das Prinzip der Risikostreuung und Mischung.
Unternehmer, UGB, Rechtsform
„GSB Gesetz über die Sicherung von Bauforderungen“ Kurzvortrag von RA Thomas Kierner Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Partner.
„Rechtsprobleme eines Unternehmens“.
Aufgabe 5.7 Von einer losen Zusammenarbeit ...
Zahlungsströme zwischen Akteuren
1. Begriffsbestimmung Eine Fremdfinanzierung eines Unternehmens liegt vor, wenn die zur Ingangsetzung, Aufrechterhaltung bzw. Erweiterung des Geschäftsbetriebes.
Rechtliches Statement
Kaufvertrag unter Eigentumsvorbehalt (§ 449 Abs. 1 BGB)
Crowdfunding DIE neue Finanzierungsalternative?!
Banken Thomas Kutschera.
Gold – Spekulativer kurzfristiger Kauf Allerdings mit klaren Bedingungen.
Christian Zerle >6 PUNKTE ÜBER LEERVERKÄUFE.
Das Einlagengeschäft Sommersemester 2015.
Pflichtübung aus Europarecht 13. Mai 2015
Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht 1 Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht Frühlingssemester 2015 Fall 5 – Wettbewerbsrecht PD Dr. iur. Simon.
Prof. Dr. Burkhard Boemke Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene 1. Klausur „Der (vermeintliche) Spieler“ Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene.
Dr. Thomas Höhne. Geheim oder nicht geheim? Urheberprobleme in Vergabeverfahren.
Mittelstandsrecht SoSe 2015 ra-freimuth.de Vorlesung vom , – Uhr 1.
TANOS | VITALI | ZUPANCIC rechtsanwälte dr katrin tanos
Aktien Beispiel Austrian Airlines AG Was ist das?
Abschluss der OGH Definition der OHG
von Melanie Obriejetan
Anleihe Derya Özkan.
Das Zertifikat Ariane Schöpf.
Besondere Anleihen S. 94/95 Pfandbriefe Kommunalbriefe
1 Kontrollfragen zu Kapitel 2 Hutzschenreuter, T.: Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 6. Aufl., 2015, S In welche Akte lässt sich eine Unternehmensgründung.
Zweifels- und Gestaltungsfragen bei Gesellschafterdarlehen
Hon.-Prof. Dr. Irene Welser 1 Haftung von Leitungs- und Kontrollorganen 3. Einheit WS 2015/16 Hon.-Prof. Dr. Irene Welser Partner CHSH.
Kapitalgesellschaftrecht Weitere Regeln der Kapitalaufbringung.
Dr. Jürgen Wagner. Themenübersicht Wirtschaftswissenschaft Jahrgangsstufe Grundlagen des Wirtschaftens (Angebot und Nachfrage, Bildung von Preisen…)
Kap 2 - Arten des Kaufvertrags 1 Barta: Zivilrecht online Arten des Kaufs Arten des Kaufs qNormaler Kauf = Zug um Zug - Kauf l § 1052 ABGB qKreditkauf.
Der zulässige Eigenantrag Dr. Andrea Heilmaier Richterin am Amtsgericht.
Boos Hummel & Wegerich Rechtsanwälte Zimmerstraße Berlin Tel.: Fax: Stromkonzession Expertenanhörung.
Unmöglichkeit im gegenseitigen Vertrag Prof. Dr. Michael Beurskens, Universität Bonn.
Schindhelm.com Corporate Governance Dr. Thomas Ruhm.
Schindhelm.com Corporate Governance Dr. Thomas Ruhm.
Schindhelm.com Corporate Governance Dr. Thomas Ruhm.
Wie funktioniert das eigentlich mit den Staatsanleihen?
Immobilienprojekten durch Privatinvestoren im Spannungsfeld zwischen
Organisationsformen und Finanzierung gemeinwohlorientierter Wohnprojekte 07. Oktober 2017 Laufer-Stark, vhs Tü,
Crowdinvesting für Immobilienprojekte - so wird es gemacht!
Crowdfunding in Österreich – Herbst 2018
Aktien Allgemein Rechte Ertrag Aktiengesellschaft Bedeutung
 Präsentation transkript:

scwp.com AUSTRIA BELGIUM CHINA CZECH REPUBLIC GERMANY HUNGARY POLAND ROMANIA SLOVAKIA TURKEY Alternative Finanzierungsmöglichkeiten und ihre aufsichtsrechtliche Einordnung Dr. Thomas RUHM, LL.M.

BÜRGERBETEILIGUNGSMODELLE  Zur Finanzierung von Projekten  Realisierung von Geschäftsmodellen auch ohne Finanzierung durch Banken  Primäre Problemstellungen  Vorliegen eines Bankgeschäfts – Konzessionspflicht nach BWG?  Vorliegen eines öffentlichen Angebotes – Prospektpflicht nach KMG? Folie 2

KONZESSIONSPFLICHT NACH BWG  Bankgeschäfte, § 1 Abs 1 BWG  Einlagengeschäft  Girogeschäft  Kreditgeschäft  Effektengeschäft  Investmentgeschäft  Zur Durchführung von Bankgeschäften sind nur Kreditinstitute („Banken“) berechtigt, die über eine Konzession nach BWG verfügen

PROSPEKTPFLICHTIGES ANGEBOT NACH KMG  Das KMG regelt das öffentliche Anbieten von Wertpapieren und anderen Kapitalveranlagungen  Öffentliches Angebot gem § 1 Abs 1 Z 1 KMG  nur, wenn spätestens einen Bankarbeitstag davor ein nach den Bestimmungen des KMG erstellter und gebilligter bzw kontrollierter Prospekt veröffentlicht wurde  Auskunft über alle nach KMG veröffentlichen Prospekte bei der OeKB (Österreichische Kontrollbank)

AUSNAHMEN VON DER PROSPEKTPFLICHT, § 3 KMG  Angebot an „Großinvestoren“  Mindestinvestition bzw –stückelung von €  Gesamtwert des Angebots unter €  Angebot, wonach alle Anleger in der EU gemeinsam über eine Frist von 12 Monaten weniger als € verlangen dürfen  Angebote an weniger als 150 Personen  Angebot, welches sich an weniger als 150 Personen eines EWR-Vertragsstaates richtet  Einrechnung von Personen, an welche das Angebot zwar ergebt, die es aber nicht annehmen und nicht investieren

FINANZIERUNGSMODELLE  Beteiligung an einer Gesellschaft (AG, GmbH, KG, stille Beteiligung)  Keine Konzessionspflicht nach dem BWG  Durch den Erwerb von Geschäftsanteilen wird man Gesellschafter eines Unternehmens. Dadurch ist man an Unternehmen und somit an dessen Gewinn und Verlust beteiligt  Einblick in das Unternehmen, Einsicht in die Bilanz  Totalverlust des eingesetzten Kapitals möglich (Unternehmerrisiko „Risikogemeinschaft“)  Kein Anlegerschutz, keine Einlagensicherung

FINANZIERUNGSMODELLE  Beteiligung an einer Gesellschaft unter Ausschluss der Verlustteilnahme  Tatbestand des konzessionspflichtigen Einlagengeschäfts gem § 1 Abs 1 Z 1 BWG  Etwaige Prospektpflicht nach KMG Folie 7

FINANZIERUNGSMODELLE  Beteiligung an einer Gesellschaft unter Ausschluss der Verlustteilnahme  Risiko: Totalverlust des eingesetzten Kapitals möglich (Unternehmerrisiko)  Kein Anlegerschutz, keine Einlagensicherung Folie 8

FINANZIERUNGSMODELLE  Kaufverträge (auch „Sale and Lease Back“)  grundsätzlich nicht konzessions- oder prospektpflichtig  Bei einem Projekt werden einzelne Module verkauft, der Käufer erwirbt Eigentum an den Modulen. Ein Käufer vermietet das Modul dann wieder an die betreibende Gesellschaft. Am Ende der Laufzeit kauft die betreibende Gesellschaft das Modul um einen vereinbarten Kaufpreis.  Kein Einblick in das Unternehmen und dessen Entwicklung, keine Informationspflichten außer bei vertraglicher Vereinbarung Folie 9

FINANZIERUNGSMODELLE  Kaufverträge (auch „Sale and Lease Back“)  Wirtschaftlicher Erfolg des Projekts sowie Bonität des Projektbetreibers  Kein Anlegerschutz, keine Einlagensicherung, bei Insolvenz der betreibenden Gesellschaft kann der Eigentümer die Herausgabe seines Moduls verlangen  Beispiel: Ein Energieversorgungsunternehmen plant eine Solaranlage, zu deren Finanzierung Bürger einzelne Solaranlagen kaufen können und diese dann an das Unternehmen vermieten. Am Ende der Mietdauer kauft das Unternehmen die Solarzellen zu einem vereinbarten Preis. Folie 10

FINANZIERUNGSMODELLE  Darlehen („Kredite“)  Einlagengeschäft gem § 1 Abs 1 BWG - Konzessionspflicht  Vertrag, bei dem der Darlehensgeber einem anderen Geld zur Nutzung überlässt gegen Zahlung von Zinsen. Bei Fälligkeit ist der Darlehensnehmer zur Rückzahlung verpflichtet.  Kein Einblick in das Unternehmen und dessen Entwicklung, keine Informationspflichten außer bei Vereinbarung  Risiko: Risiko der Uneinbringlichkeit der Darlehensforderung  Kein Anlegerschutz, keine Einlagensicherung mangels Bankenkonzession Folie 11

FINANZIERUNGSMODELLE  Qualifiziertes Nachrangdarlehen  Vereinbarung, dass der Darlehensgeber die Rückzahlung des Darlehens und die Zahlung von Zinsen solange und soweit nicht verlangen kann, wie sie beim Unternehmer einen Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens herbeiführen würde  Bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erhält der Darlehensgeber nur dann Zahlungen, wenn alle anderen (nicht nachrangigen) Gläubiger des Unternehmers zuvor vollständig befriedigt wurden  Keine Einlagen iSd BWG  Keine Konzessionspflicht Folie 12

FINANZIERUNGSMODELLE  Qualifizierte Nachrangdarlehen  Darlehensgewährung mit der Vereinbarung, dass die Zinsen und das Darlehen bei dessen Fälligkeit nur gezahlt werden müssen, wenn das Unternehmen sich das leisten kann, ohne Zahlungsunfähig zu werden.  Kein Einblick in das Unternehmen und dessen Entwicklung, keine Informationspflichten außer bei vertraglicher Vereinbarung  Risiko: Totalverlust des eingesetzten Kapitals möglich Folie 13

FINANZIERUNGSMODELLE  Anleihen/Schuldverschreibungen  Keine Konzessionspflicht nach BWG  Emissionen von Anleihen können Prospektpflicht gemäß KMG auslösen  Anleihe ist ein Vertrag und gleichzeitig ein Wertpapier. Die Zeichner überlassen demjenigen, der die Anleihe emittiert Kapital. Der Zeichner hat das Recht auf Zinsen sowie auf Rückzahlung bei Fälligkeit. Die Anleihe kann idR während der Laufzeit gehandelt werden (Kursrisiko) Folie 14

FINANZIERUNGSMODELLE  Anleihen  Anleihensprospekt beinhaltet die wesentlichen Informationen und Bedingungen zu der Anleihe und über den Emittenten.  FMA prüft den Prospekt auf Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Verständlichkeit.  Emittent haftet für die Richtigkeit des Prospekts sowie der darin getroffenen Zusagen  Risiko: Zahlungsfähigkeit des Emittenten der Anleihe, welchem das Kapital überlassen wurde sowie Kursrisiko.  Bei Insolvenz des Emittenten Totalverlust des Kapitals Folie 15

AKTUELLE JUDIKATUR  Fall „Marktgemeinde Randegg“ (W /11E)  Bürgerbeteiligungsmodell zum Bau einer Photovoltaikanlage  Ausgabe von Finanzierungsbeteiligungsmodellen („Paketen“) an die Bevölkerung ohne die dafür erforderliche Konzession gem § 4 BWG  Paket à 500 €, Abschluss von 20 standardisierten Darlehensverträgen  Verletzte Rechtsvorschriften: §§ 98 Abs 1, 1 Abs 1 Z 1 BWG iVm § 9 Abs 1 VStG  Verwaltungsübertretung, Geldstrafe bis zu € (§ 98 Abs 1 BWG) Folie 16

AKTUELLE JUDIKATUR  Fall „Gea“ - Unternehmensfinanzierung durch Crowdfunding (GZ 2013/17/0242)  Entgegennahme fremder Gelder zur Finanzierung der gesamten Geschäftstätigkeit der „G-Gruppe“ in Höhe von €  Einlagengeschäft gem § 1 Abs 1 Z 1 BWG  Keine Konzession trotz Konzessionspflicht nach § 4 BWG  Rechtsfolgen: Verhängung einer Zwangsstrafe von € Abweisung einer Beschwerde an den VwGH als unbegründet Folie 17

AKTUELLE JUDIKATUR  VwGH , GZ 2014/02/0014  Begebung von Genussscheinen, in der Folge Veranlagung und Verwaltung des Genusskapitals  Nicht nur Entgegennahme, sondern auch das „bloßes Halten“ der Gelder ebenfalls als Einlagengeschäft gem § 1 Abs 1 Z 1 BWG zu qualifizieren  Keine Konzession trotz Konzessionspflicht nach § 4 BWG  Rechtsfolgen: Abweisung der Beschwerde als unbegründet Verhängung einer Zwangsstrafe iHv € gem § 98 Abs 1 BWG Folie 18

AKTUELLE JUDIKATUR  BVwG , GZ W  Entgegennahme von (österreichischen) Spareinlagen durch einen nicht-österreichischen Finanzdienstleister  Einlagengeschäft gem § 1 Abs 1 Z 1 BWG  Keine Konzession trotz Konzessionspflicht nach § 4 BWG  Unterlassung der konzessionspflichtigen Geschäfte  Kundmachung gem § 4 Abs 1 1.Satz BWG durch die FMA – Investorenwarnung  Schon der bloße Verdacht auf eine mögliche Durchführung konzessionspflichtiger Geschäfte berechtigt zu einer Veröffentlichung durch die FMA Folie 19

AltFG - Alternativfinanzierungsgesetz  Ziele:  Schaffung eines Rechtsrahmens für alternative Finanzierungen  Einheitliche Mindestinformations- und Veröffentlichungspflichten (Anlegerschutz)  Vorbeugung des Missbrauchs der Schwarmfinanzierung für kriminelle Zwecke  Ermöglichung kostengünstiger Schwarmfinanzierung iSd Regierungsprogramms Folie 20

Anwendungsbereich des AltFG  § 1 Abs 2: Emittenten, die eine Konzession nach dem BWG, WAG 2007, AIFMG, ZaDiG oder VAG haben sind vom AltFG ausgenommen  Emittenten, die vom AltFG nicht erfasst sind, sowie Emission, die € 1,5 Mio übersteigen -> KMG  Mindestemissionsvolumen: € pro Emission und pro Emittent  Höchstbetrag: € 1,5 Mio  Betrag, der vom einzelnen Anleger entgegengenommen wird, darf € nicht übersteigen (innerhalb von 12 Monaten) Folie 21

§2 Z 2 AltFG: Alternative Finanzinstrumente iSd AltFG Folie 22  Aktien  Genussrechte  Anleihen  Stille Beteiligungen  Geschäftsanteile an Kapitalgesellschaften & Genossenschaften  Nachrangdarlehen  wobei kein unbedingter Rückzahlungsanspruch gewährt werden darf (ausgenommen Anleihen) und keine Verpflichtung zur Nachschussleistung gegeben sein darf (ausgenommen Genossenschaftsanteile)

Besondere Regelungen und Informationspflichten  § 4 AltFG – Regelung der Informationspflicht  Gesamtwert der Finanzierung liegt zw € und € 1,5 Mio  Bis zu € 1,5 Mio keine Prospektpflicht  Informationsbereitstellung gemäß der AltFg-Info VO  § 5 AltFG – Regelung für Crowdfundingplattformen  Betreiber einer Internetplattform benötigen eine Berechtigung gem §94 Z 74 oder 75 GewO oder eine Konzession nach §4 Abs1 WAG 2007 Folie 23

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

scwp.com © Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH | Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH (SCWP Schindhelm) ist Mitglied der SCWP Schindhelm Services SE, Allianz europäischer Wirtschaftskanzleien. AUSTRIA GRAZ SCWP SCHINDHELM Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH LINZ SCWP SCHINDHELM Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH WELS SCWP SCHINDHELM Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH WIEN SCWP SCHINDHELM Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH BELGIUM BRÜSSEL SCWP SCHINDHELM Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH CHINA SHANGHAI SCHINDHELM Schindhelm Rechtsanwaltsgesellschaft mbH CZECH REPUBLIC PILSEN SCWP SCHINDHELM Saxinger, Chalupsky & Partner v.o.s advokátní kancelář PRAG SCWP SCHINDHELM Saxinger, Chalupsky & Partner v.o.s advokátní kancelář GERMANY HANNOVER SCHINDHELM Schindhelm Rechtsanwaltsgesellschaft mbH OSNABRÜCK SCHINDHELM Schindhelm Rechtsanwaltsgesellschaft mbH HAMBURG SCHINDHELM Schindhellm Rechtsanwaltsgesellschaft mbH HUNGARY BUDAPEST SCWP SCHINDHELM Zimányi & Fakó Rechtsanwälte POLAND BRESLAU SDZLEGAL SCHINDHELM Kancelaria Prawna Schampera, Dubis, WARSCHAU SDZLEGAL SCHINDHELM Kancelaria Prawna Schampera, Dubis, Zając I Wspólnicy sp.k. ROMANIA BUKAREST SCHINDHELM Schindhelm & Asociatii S.C.A. SLOVAKIA BRATISLAVA SCWP SCHINDHELM Saxinger, Chalupsky & Partner s.r.o. TURKEY ISTANBUL SCHINDHELM Özelgin, Şeremetli & Partners