Arbeitsrecht von Peter Winkler v. Mohrenfels Uni Rostock WS 2000/2001.

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Günter Lenz Schillerstrasse Karlsruhe 0177 /
Advertisements

Prof. Dr. Burkhard Boemke
Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz
Vertretung der Arbeitnehmer durch
MITDENKEN, MITBESTIMMEN, MITMACHEN
Betriebsrat – mehr Rechte für alle Beschäftigten
Was kann der Unternehmer tun,
Das Kompetenzzentrum IG Metall Koblenz
Arbeitszeitregeln./. Flexibilität. aa) Welche Regeln muss sie beachten? bb) Wie ist die Rechtslage, wenn die Arbeitgeberin die von ihr zu beachtenden.
Kündigung als Disziplinierungs- und Rationalisierungsmittel I. Einleitung 1. (Praktische Relevanz des Themas) Kündigungen und Kündigungsschutzprozesse.
Arbeitsrecht II Sommersemester 2010
Privatdozentin Dr. Katja Nebe VorsR.amBAG Prof. Klaus Bepler
II. Teil: Individualarbeitsrecht
II. Teil: Individualarbeitsrecht
Grundbegriffe des Arbeitsrechts
Rolf Schaefer Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Hannover Arbeitsrechtsforum Hannover Aktuelle Rechtsprechung
Tarifvertragsparteien
Wie wir in Zukunft leben und arbeiten wollen. Meine Forderungen an: Arbeit, Bildung und Mitwirkung in meiner Werkstatt Zukunftskonferenz für Werkstatträte.
IG Metall Trainee Seminar Arbeitsrecht I + II – DGB BZ Hamburg Sasel
„Hast Du gehört? Unser Chef ist verstorben."
„Hast Du gehört? Unser Chef ist verstorben."
Rechtsanwälte Salfeld & Kollegen
Arbeitsrecht o. Univ.-Prof. Dr. FRANZ MARHOLD
BESSER JETZT ALS NIE.
Mitarbeitervertretung im Pater-Rupert-Mayer-Haus
Juristenausbildung und juristische Berufe in Deutschland
Vormerksystem Arbeitsrechtliche Konsequenzen
SoSe 2014 Goethe Univerität Frankfurt a.M.
Dienstordnung – Knackpunkt des Entwurfs Entwurf März 2011
Das Betriebsverfassungsgesetz
Ein kurzer Blick ins das SGB IX Marc-Patrick Homuth, Arbg Elmshorn
SchÖffen im strafverfahren
V. Unterteilung der Arbeitnehmer
Grundlagen und Begriffe des Arbeitrechts
Deine Anstellungsbedingungen – das unbekannte Wesen avenir social entdeckt die Mitsprache am Arbeitsplatz und die Vorzüge einer starken Gewerkschaft.
Wir bestimmen mit! JAV-Wahlen nach BetrVG
Betriebsratswahlen 2014.
Gesetze im Arbeitsverhältnis
Grundsätze der Mitbestimmung Betriebliche Mitbestimmung
Das neue Mindestlohngesetz
Dachverband Selbstorganisierter Kinderbereuung Einführung in das Arbeitsrecht Mag. Dr. Silke Heinz-Ofner Innsbruck, 26. Jänner 2012.
Arbeitsrecht LV2 Diese Präsentation veranschaulicht die neuen Fähigkeiten von PowerPoint. Betrachten Sie sie am besten als Diashow. Diese Folien sollen.
„Hast Du gehört? Unser Chef ist verstorben.“
Umgang mit Scheinselbstständigkeit (insbesondere Golflehrer)
Befristung von Arbeitsverträgen
Geringfügige Beschäftigte
Normenhierarchie im Arbeitsrecht
Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz
Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung,
Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz
Mittelstandsrecht SoSe 2015 ra-freimuth.de Vorlesung vom , – Uhr 1.
Proseminar Grundzüge der Rechtwissenschaft I
25. Juni 2015 Reutlingen, Matthäus-Alber-Haus, Lederstraße 81, Reutlingen Tag für Mitarbeitende in der Kirchlichen Verwaltung.
Arbeitsverträge.
Was dürfen und müssen Mitarbeiter in einem Unternehmen machen?
Frage: Wo finden sich die gesetzlichen Vorschriften zum Kaufmann? Antwort: Im HGB Nenne die drei Arten von Kaufleuten. Istkaufmann Kannkaufmann Formkaufmann.
1. Thema: VOLLMACHTEN NACH DEM BGB bürgerliches Recht rechtliche Beziehungen die Streitigkeit, -, -en das Schuldrecht, -s, - das Erbrecht, -s, - die Bestimmung,
Arbeitsrechtsforum Hannover
Gleicher Lohn für gleiche Arbeit ! „Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.“
Werkvertrag  Arbeitsvertrag
Mitbestimmung bei der Arbeitszeitgestaltung. Mitbestimmung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche.
Ordnung zur Sicherung von Mitarbeitern bei Rationalisierungsmaßnahmen (Rationalisierungs-Sicherungs-Ordnung - RSO) vom 25. November 1994  § 1 Geltungsbereich.
Univ.-Prof. Dr. Winfried Hamel DBS 2007– Betriebsverfassung und Arbeitsrecht Seite 1 Betriebsverfassung und Arbeitsrecht Univ.-Prof. Dr. Winfried Hamel.
Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015 Scheinselbständigkeit.
Georg Michenthaler IFES - Institut für empirische Sozialforschung GmbH Teinfaltstraße Wien „Lieber mit als ohne Betriebsrat!“ Ergebnisse einer telefonischen.
Der Arbeitnehmerbegriff von Marc Hessling, Rechtsanwalt.
DER ARBEITNEHMER 1. EU-Recht(Vf-Recht)Zwingendes GesetzesrechtVOKollVBVArbeitsvertragDispositives Gesetzesrecht 2.
Hafnersee September 2004 KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT ARBEITSVERFASSUNGSGESETZ ArbVG.
 Präsentation transkript:

Arbeitsrecht von Peter Winkler v. Mohrenfels Uni Rostock WS 2000/2001

Arbeitsrechtlicher Pflichtstoff im Staatsexamen Begründung Inhalt Beendigung Leistungsstörungen Haftungen im Arbeitsverhältnis des Arbeitsverhältnisses

Berufsfelder des Arbeitsrechtlers Richter an einem Arbeitsgericht (Landesarbeitsgericht, Bundesarbeitsgericht) Personalchef in einem Unternehmen oder einer Behörde Syndikus (Rechtsabteilung) in einem Unternehmen oder einer Behörde Rechtsanwalt (Fachanwalt für Arbeitsrecht) Tätigkeit in Unternehmerverbänden und Gewerkschaften (Beratung, außergerichtliche und gerichtliche Vertretung)

Berufsfelder des Arbeitsrechtlers (Forts.) Tätigkeit im Arbeits- und Sozialministerium des Bundes oder eines Landes, zB. Nachfolger(in) von Walter Riester, oder wiss. Mitarbeiter(in) Wiss. Tätigkeit an einer Uni oder an arbeitsrecht- lichen Forschungsinstituten, zB Max-Planck-Institut für ausl. und internationales Sozialrecht in München Wiss. Tätigkeit bei internationalen Organisationen, zB ILO (International Labour Organization) Lektor oder Redakteur einer Fachzeitschrift / eines Verlages

Literaturempfehlungen *Arbeitsgesetze, 58. Aufl. 2000, Beck-Texte im dtv, 10,90 DM *Lieb, Manfred, Arbeitsrecht, 7. Aufl. 2000, C. F. Müller Verlag, 38,- DM *Brox, Hans / Rüthers, Bernd, Arbeitsrecht, 14. Aufl. 1999, Kohlhammer Verlag, 44,- DM *Hanau, Peter / Adomeit, Klaus, Arbeitsrecht, 12. Aufl. 2000, Luchterhand Verlag, 33,- DM (angekündigt für September 2000)

Ein Blick ins Internet Schluss jetzt mit der Moorhuhnjagd!

Begriff des Arbeitsrechts Unter Arbeitsrecht versteht man die rechtliche Ordnung, die der in abhängiger Tätigkeit geleisteten Arbeit ihre Grundlage, ihren Inhalt und ihre Form gibt Gegensatz: selbständige und gewerbliche Tätigkeit.

Gegenstand des Arbeitsrechts Arbeitsvertrags- und Arbeitsverhältnisrecht Arbeitnehmerschutzrecht Betriebsverfassungs- und Unternehmensrecht Tarif- und Abeitskampfrecht Arbeitsgerichtliches Verfahrensrecht

Wesen und Grundaufgaben des Arbeitsrechts Aus der Werkstatt-Ordnung von Siemens & Halske, 1875 (1) §2... Wer nach der festgesetzten Arbeitszeit kommt, wird morgens nur bis 8 Uhr und Nachmittags nur bis 3 Uhr eingelassen und ist dabei verpflichtet, dem Portier seine Karte abzugeben. Letztere wird dem betreffenden Arbeiter vor Schluß der Arbeitszeit zurückgegeben und 10 Pfennige zu Gunsten der Unterstützungskasse für kranke und hilfsbedürftige Arbeiter der Fabrik von ihm erhoben... Wer einen ganzen Tag, ohne Anzeige gemacht zu haben, fehlt, wird als ausgeschieden betrachtet..

Wesen und Grundaufgaben des Arbeitsrechts Aus der Werkstatt-Ordnung von Siemens & Halske, 1875 (2) § 6 Wer übertragene Arbeiten so ausführt, daß sie durch seine Schuld unbrauchbar werden, ersetzt den Werth des Materials und verliert den Arbeitslohn.

Wesen und Grundaufgaben des Arbeitsrechts § 10 Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses kann von beiden Seiten ohne vorhergehende Kündigung zu jeder Zeit stattfinden. Aus der Werkstatt-Ordnung von Siemens & Halske, 1875 (3) Zuwiderhandlungen gegen gegen diese Werkstatt-Ordnung, Veruntreuung, Wider- setzlichkeit gegen Vorgesetzte, ungebühr- liches Betragen gegen die Mitarbeiter, sowie Nachlässigkeit beim Umgehen mit Feuer und Licht hat die sofortige Entlassung zur Folge.

Wesen und Grundaufgaben des Arbeitsrechts unabdingbare gesetzliche Schutzbestimmungen Arbeitsschutzrecht, vertragliche Mindestbestimmungen wie Urlaub, Kündigungsschutz etc Die 3 Ebenen der Schutzfunktion : Kollektives Aushandeln von Arbeitsbedingungen Die Arbeitnehmer treten dem Arbeitgeber als Kollektiv gegenüber, um so bessere Bedingungen aushandeln zu können (Arbeitskampfrecht, Tarifvertragsrecht) Mitwirkung des Betriebsrats Einschränkung der Entscheidungsgewalt des Unternehmers, vor allem in sozialen und personellen Angelegenheiten, weniger in wirtschaftlichen (unternehmerische Freiheit!), dort Unternehmens- mitbestimmung.

Kodifikation des Arbeitsrechts 1900: BGB §§ , 1938, 1977: Reformentwürfe 1990: Einigungsvertrag 1992: Entwurf eines ArbVertrG durch den “Arbeitskreis Deutsche Rechtseinheit im Arbeitsrecht” 1995 und 1996: Entwürfe eines ArbVertrG durch Sachsen und Brandenburg

Der Arbeitnehmerbegriff (1)Privatrechtlicher Vertrag § 1619 BGB [Dienstleistungspflicht in Haus und Geschäft]: Das Kind ist, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird, verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäfte Dienste zu leisten.

§ 5 ArbGG (1) 1 Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufs- ausbildung Beschäftigten. 2 Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten ( § 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 – Bundesgesetzbl. I S. 191 –) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind.

§ 5 ArbGG (Forts.) 3 Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind. Vgl dazu BAG NJW 1999, 3731 und NZA 1999, 839 (GmbH-Geschäftsführer)

Fall 1 „Franchise-Vertrag“  Frisch Fruchtig Namensnutzung Produktbereitstellung Mindestlagerhaltung etc. Produktvermarktung Ware nur von Fruchtig 40 Wochenstunden Kundenbesuche „Lohnfortzahlung“

Fall 1, Besprechung § 3 I 1 EFZG: Arbeitnehmer (1) Privatrechtlicher Vertrag (2) Leistung von Arbeit (3) im Dienste eines anderen

Fall 1, Besprechung (Forts.) Pro Arbeitsvertrag Contra Arbeitsvertrag formal selbstständiges Auftreten (Partei- bezeichnung) Freie Gestaltung der Arbeitszeit Hohe Arbeitszeit mit wenig Spielraum (40h/Woche) Der BGH hat die Frage offengelassen. Kein fester Lohn Die überwiegenden Argumente sprechen gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses

Scheinselbstständige § 7 IV SGB IV Versicherungspflichtige Beschäftigung wird vermutet, wenn 3 der folgenden 5 Merkmale vorliegen: 1. Keine Beschäftigung eines Arbeitnehmers > 630 DM 2. Im wesentlichen dauerhaft nur für einen Auftraggeber tätig 3. Auftraggeber lässt die Arbeiten regelmäßig durch AN verrichten 4. Keine typischen Merkmale unternehmerischen Handelns 5. Äußeres Erscheinungsbild entspricht früherem Arbeits- verhältnis mit demselben Auftraggeber

Wer ist Arbeiter? § 3 II MitbestG§ 6 I BetrVG X § 133 II SGB VI § 3 II MitbestG: Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 6 Abs. 1 des BetrVG bezeichneten Arbeitnehmer. § 6 I BetrVG: Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die eine arbeiterrentenpflichtige Beschäftigung ausüben, auch wenn sie nicht versicherungspflichtig sind. Als Arbeiter gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten.

Fall 2 Schlossführer  Alfred v. Fuchsig Historisch und architektonisch erläutern Besucher durchs Schloss führen Erläuterung der Genealogie Fremdsprachenkenntnisse 13. Monatsgehalt

Leitende Angestellte Hauptkriterien nach § 5 III 1 BetrVG: Berechtigung zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern Generalvollmacht oder Prokura Wahrnehmung unternehmerisch bedeutsamer Aufga- ben in eigener Verantwortung.

Arbeitnehmerähnliche Personen Legaldefinitionen: § 5 I 2 ArbGG und § 2 S. 2 BUrlG: Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind § 12a Nr. 1 TVG: Personen, die wirtschaftlich abhängig und ver- gleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig sind

Arbeitnehmerähnliche Personen Beispiele Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende Einfirmenvertreter Freie Mitarbeiter in den Massenmedien Gegenbeispiel: Juniorpartner einer Anwaltssozietät, BAG NJW 1993, 2461

Zusammensetzung des Betriebsrats § 9 BetrVG bis 20 ArbN  bis 50 ArbN  bis 150 ArbN  bis 300 ArbN  bis 600 ArbN   ArbN   

Fall 3 PfiffLetzt und Loch Referendar Abraham, Bertram u. Caesar Frau Loch  Frau Duckdich

Fall 4 Wismut  Acetyl AG  Laborleiter Benzol AG Komm zu mir! Ich kündige! kommt gar nicht in Frage!

Fall 4 Besprechung § 622 BGB Lag Arbeitsverhältnis vor? Problem: Kann das ArbVerh schon vor dem Dienstantritt gekündigt werden? + vgl. dazu BAG aaO S Vertragstheorie

Fall 5 Heinrich Doberaner Kur-Oper „Wir kommen alle in den Himmel“ Schau dir das Treiben an! Ferkelei! Nicht mit mir! Sie sind gefeuert!

Fall 6 Zornig Rührig 1991/1992 Weihnachtsgratifikation 500,00 DM jederzeit widerruflich Weihnachtsgeld wie jedes Jahr 1997 trotz immenser Kosten noch einmal 500,00 DM 2000 nur noch 300,00 DM Wir verlangen Nachzahlung von 200,00 DM! Greifzu