DIREKTION DER JUSTIZ UND DES INNERN DES KANTONS ZÜRICH FACHSTELLE FÜR GLEICHSTELLUNG VON FRAU UND MANN / 1 Lohngleichheit(sfragen) für Spitalpsychologieberufe.

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DIREKTION DER JUSTIZ UND DES INNERN DES KANTONS ZÜRICH FACHSTELLE FÜR GLEICHSTELLUNG VON FRAU UND MANN / 1 Lohngleichheit(sfragen) für Spitalpsychologieberufe Psychologieberufe im Wandel - Aktuelle Rechtsfragen, 15. November 2010 Kursaal Bern Dr. Kathrin Arioli Leiterin der Fachstelle für Gleichstellung von Frau und Mann des Kantons Zürich 1

DIREKTION DER JUSTIZ UND DES INNERN DES KANTONS ZÜRICH FACHSTELLE FÜR GLEICHSTELLUNG VON FRAU UND MANN / 1 Agenda I.Einleitung II.Lohngleichheitsanspruch 1.Rechtsnatur 2.Geschlechtsbedingte Benachteiligung 3.Direkte und indirekte Diskriminierung 4.Gleiche oder gleichwertige Arbeit 5.Typische Frauenberufe 6.Verbandsklage und Beschwerde nach Art. 6 GlG 2

DIREKTION DER JUSTIZ UND DES INNERN DES KANTONS ZÜRICH FACHSTELLE FÜR GLEICHSTELLUNG VON FRAU UND MANN / 1 Agenda III.Anspruch auf gleichen Lohn gestützt auf das Rechtsgleichheitsgebot IV.Aus der Praxis 3

DIREKTION DER JUSTIZ UND DES INNERN DES KANTONS ZÜRICH FACHSTELLE FÜR GLEICHSTELLUNG VON FRAU UND MANN / 1 I. Einleitung  Hypothese: in Spitälern und Kliniken angestellte PsychologInnen übernehmen zunehmend psychotherapeutische Leistungen, die bisher von Ärztinnen und Ärzte erbracht wurden  Berufsbild: Psychologe/Psychologin 4

DIREKTION DER JUSTIZ UND DES INNERN DES KANTONS ZÜRICH FACHSTELLE FÜR GLEICHSTELLUNG VON FRAU UND MANN / 1 II. rechtlicher Grundsatz der Lohngleichheit  seit 1981 in der Bundesverfassung verankert: „Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit“ (Art. 8 Abs. 3 BV)  seit 1996 im Gleichstellungsgesetz verankert (Art. 3 GlG + verfahrensrechtliche Erleichterungen in Art. 6, 7, 10 und 11 GlG) 5

DIREKTION DER JUSTIZ UND DES INNERN DES KANTONS ZÜRICH FACHSTELLE FÜR GLEICHSTELLUNG VON FRAU UND MANN / 1 1. Rechtsnatur  Individualanspruch  gilt für alle unselbständigen Arbeitsverhältnisse ob privatrechtlicher oder öffentlichrechtlicher Natur  absolut zwingendes Recht 6

DIREKTION DER JUSTIZ UND DES INNERN DES KANTONS ZÜRICH FACHSTELLE FÜR GLEICHSTELLUNG VON FRAU UND MANN / 1 2. geschlechtsbedingte Benachteiligung  ungleiche Entlöhnung muss geschlechtsbezogen sein  Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder der Geschlechterrollen 7

DIREKTION DER JUSTIZ UND DES INNERN DES KANTONS ZÜRICH FACHSTELLE FÜR GLEICHSTELLUNG VON FRAU UND MANN / 1 3. direkte und indirekte Diskriminierung  direkte Diskriminierung Unterschiedlicher Lohn wird direkt an das Geschlecht angeknüpft. Bsp. unterschiedlicher Mindestlohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer  indirekte Diskriminierung für die Lohnbemessung sind formal geschlechtsneutrale Massstäbe oder Kriterien bestimmend, die Anwendung dieser Massstäbe oder Kriterien wirkt sich zum Nachteil eines Geschlechts im Vergleich zum andern aus. Bsp. sog. „typischer“ Frauenberuf (Pflegefachfrau) wird geringer entlöhnt als sog. „typischer“ Männerberuf (Polizist) mit vergleichbarem Anforderungsprofil. 8

DIREKTION DER JUSTIZ UND DES INNERN DES KANTONS ZÜRICH FACHSTELLE FÜR GLEICHSTELLUNG VON FRAU UND MANN / 1 4. Gleiche oder gleichwertige Arbeit  gleicher Lohn nicht nur für gleiche (identische), sondern auch für gleichwertige Arbeit  unterschiedliche Tätigkeiten können in Bezug auf ihre Wertigkeit miteinander verglichen und überprüft werden  Bewertungsvergleich nur zwischen den Geschlechtern  Geschlechtsdiskriminierung möglich zwischen typisch männlich und typisch weiblichen oder geschlechtstypischen und geschlechtsneutralen Funktionen (BGer vom ) 9

DIREKTION DER JUSTIZ UND DES INNERN DES KANTONS ZÜRICH FACHSTELLE FÜR GLEICHSTELLUNG VON FRAU UND MANN / 1 5. „typische Frauenberufe“ Welche Kriterien machen einen Beruf zu einem typischen Frauenberuf?  nicht nur die aktuelle zahlenmässige Vertretung der Frauen entscheidend  geschichtliche Dimension muss berücksichtigt werden (vgl. BGE 124 II 425f., 124 II 534, 125 II 532)  Zahlenverhältnis: BGer: 70%  was ist die Zahlenbasis ? 10

DIREKTION DER JUSTIZ UND DES INNERN DES KANTONS ZÜRICH FACHSTELLE FÜR GLEICHSTELLUNG VON FRAU UND MANN / 1 Kasuistik als Frauenberufe anerkannt:  Kindergärtnerinnen BGE 125 II 530, 124 II 436, 117 Ia 262  Lehrkräfte für Handarbeit und Hauswirtschaft BGE 124 II 409, 117 Ia 262  Krankenschwestern / Pflegefachpersonen BGE 131 II 393  Lehrkräfte für Krankenpflege 126 II

DIREKTION DER JUSTIZ UND DES INNERN DES KANTONS ZÜRICH FACHSTELLE FÜR GLEICHSTELLUNG VON FRAU UND MANN / 1 Kasuistik als Frauenberufe anerkannt:  Hebammen BGE vom  Physio-, Ergo- / BewegungstherapeutInnen BGE 125 II 385, 2A.163/2003 offen gelassen:  Sozialbetreuerin BGE 124 II 529 verneint:  PsychologIn/SchulpsychologIn VGer ZH VK

DIREKTION DER JUSTIZ UND DES INNERN DES KANTONS ZÜRICH FACHSTELLE FÜR GLEICHSTELLUNG VON FRAU UND MANN / 1 III. Rechtsgleichheitsgebot  Art. 8 Abs. 1 BV verlangt, dass im öffentlichen Dienstrecht gleichwertige Arbeit gleich entlöhnt wird.  sachlich haltbare Gründe erforderlich für ungleichen Lohn 13

DIREKTION DER JUSTIZ UND DES INNERN DES KANTONS ZÜRICH FACHSTELLE FÜR GLEICHSTELLUNG VON FRAU UND MANN / 1 Kasuistik  Vergleich SchulpsychologInnen - SchulärztInnen (BGer 2P.72/1997)  verschiedene Kategorien von Lehrkräften 14

DIREKTION DER JUSTIZ UND DES INNERN DES KANTONS ZÜRICH FACHSTELLE FÜR GLEICHSTELLUNG VON FRAU UND MANN / 1 6. Verbandsklage und -beschwerde  Aktivlegitimation  Grössere Anzahl Betroffener  Beschränkung auf Feststellung der Diskriminierung 15

DIREKTION DER JUSTIZ UND DES INNERN DES KANTONS ZÜRICH FACHSTELLE FÜR GLEICHSTELLUNG VON FRAU UND MANN / 1 IV. Aus der Praxis  Das Lohnsystem des Kantons Zürich  Einreihung  der PsychologInnen in Klassen 16 bis 20  der Assistenzärztinnen und -ärzte in Klassen 19 bis 20  Unterschiede in den Anforderungen ?  Auswirkungen des Psychologieberufegesetzes? 16

DIREKTION DER JUSTIZ UND DES INNERN DES KANTONS ZÜRICH FACHSTELLE FÜR GLEICHSTELLUNG VON FRAU UND MANN / 1 Literatur und Websites  Claudia Kaufmann/Sabine Steiger-Sackmann (Hrsg.), Kommentar zum Gleichstellungsgesetz, Basel  Kathrin Arioli/Bibiane Egg, Arbeitswissen- schaftliche Gutachten in Lohngleichheitsprozessen, AJP 2001, S  Susy Stauber-Moser, Gleichstellungsgesetz und bundesgerichtliche Rechtsprechung, FS für Peter Forstmoser, Zürich/St. Gallen  17