Strafrecht BT Tötungsdelikte (Fortsetzung) Vorlesung vom 18

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Gesetzliche Bestimmungen zu
Advertisements

Stalking bei Sorgerechtsstreitigkeiten
Klausur Nr. 5 Strafrecht WS 2008/2009
Geplant zum : Das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften.
Stalking bei Sorgerechtsstreitigkeiten1 Hans-Georg W. Voß
Ist Sterben auf verlangen eine Straftat?
Mysterisches.
STRAFRECHT BT HEHLEREI (ART.160)
1 STRAFRECHT BT STRAFRECHT BT HEHLEREI (ART.160) FS 2008 Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern.
Strafrecht BT I Einführung Vorlesung vom 21. September 2009 HS 2009 Ass.-Prof. Dr. Jonas Weber Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern.
Strafrecht BT Köperverletzungsdelikte Vorlesung vom 26. Oktober 2009
Strafrecht BT Tötungsdelikte Vorlesung vom 21. September 2009
Strafrecht im Arztalltag Prof. Dr. iur utr. Brigitte Tag
Sterbeh!lfe by Leon & Fabian.
Strafrecht BT Tötungsdelikte (Fortsetzung) Vorlesung vom 4
Strafrecht BT I Einführung Vorlesung vom 27. September 2010
1 STRAFRECHT BT STRAFRECHT BT VERBREITEN MENSCHLICHER KRANKHEITEN (ART.231) FS 2008 Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität.
Sterbehilfe Aktueller Unterricht mit SF Fragen und Antworten
STRAFRECHT BT ERPRESSUNG (ART.156)
STRAFRECHT BT DIEBSTAHL Art. 139 StGB
News Aktuelles aus Politik, Wirtschaft und Recht April/2014
Kurzfall 1 K und Z sind Brüder und konkurrieren schon lange um die Gunst des Vaters V. Als V altersbedingt stirbt, geraten K und Z in einen Streit um das.
Pflichtübung aus Straf- und Strafprozessrecht
Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene
Schuldausschlussgründe Rechtsirrtum, Notwehrexzess, entschuldbarer Notstand, Nötigungsnotstand Prof. Dr. Sarah Summers.
Rechtsanwalt Ulrich Amthauer Fachanwalt für Familienrecht Notar
Grenzen und Pflichten eines Arztes auf einer Intensivstation
STRAFRECHT BT DIE ANEIGNUNGSDELIKTE
1 STRAFRECHT BT KURSMANIPULATION (ART.161 BIS ) Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern.
1 STRAFRECHT BT STRAFRECHT BT ERPRESSUNG (ART.156) FS 2008 Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern.
Strafbestimmungen des SVG Die Verkehrsregelverletzung 16. Oktober 2007 Kantonspolizei.
1 STRAFRECHT BT STRAFRECHT BT UNGETREUE GESCHÄFTSBESORGUNG (ART.158) Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern.
Strafrecht BT Repetition Vorlesung vom 14. Dezember 2009
STRAFRECHT BT VERUNTREUUNG Art. 138 StGB
STRAFRECHT BT ANDERE DELIKTE GEGEN DIE VERFÜGUNGSMACHT ART.141, 141 bis, 144 StGB Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität.
1 STRAFRECHT BT STRAFRECHT BT BRANDSTIFTUNG (ART.221) FS 2008 Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern.
1 STRAFRECHT BT STRAFRECHT BT GERINGFÜGIGE VERMÖGENSDELIKTE (ART.172 ter ) FS 2008 Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität.
STRAFRECHT BT DIE UNRECHTMÄSSIGE ANEIGNUNG Art. 137 Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern.
HS 2009 Ass.-Prof. Dr. Jonas Weber
STRAFRECHT BT DER BETRUG Art.146 StGB
STRAFRECHT BT FAHRLÄSSIGE VERURSACHUNG EINER FEUERSBRUNST (ART.222)
Strafrecht BT Tötungsdelikte Vorlesung vom 27. September 2010
STRAFRECHT BT DIEBSTAHL Art. 139 StGB
Strafrecht BT Tötungsdelikte (Fortsetzung) Vorlesung vom 28
STRAFRECHT BT Raub Art. 140 StGB
STRAFRECHT BT VERWANDTE DELIKTE: ENTZIEHUNG UND BESCHÄDIGUNG VON DATEN ART.143, 143 BIS, 144 BIS StGB Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie.
1 STRAFRECHT BT STRAFRECHT BT WUCHER (ART.157) Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern.
1 STRAFRECHT BT STRAFRECHT BT ERPRESSUNG (ART.156) Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern.
Strafrecht BT Tötungsdelikte (Fortsetzung) und Schwangerschaftsabbruch Vorlesung vom 1. November 2010 HS 2010 Jonas Weber Institut für Strafrecht.
Strafrecht BT Gefährdung des Lebens und der Gesundheit (Fortsetzung) Vorlesung vom 9. November 2009 HS 2009 Ass.-Prof. Dr. Jonas Weber Institut für Strafrecht.
Vorlesung „Strafrecht II“ Sommersemester 2015 Prof. Dr. Dres. h.c. Ulfrid Neumann Institut für Kriminalwissenschaften und Rechtsphilosophie.
C. Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB)
Grundkurs Strafrecht II Prof. Dr
Es begrüßt Sie Frau Jennifer Gerkens zum Vortrag
Sterbehilfe in der Schweiz (Suizidbeihilfe)
Aus juristischer Sicht Anton Genna, Fürsprecher, Thun.
Aufbauschema - § 315 c StGB Obj. Grundtatbestand:
Aufbauschema § 142 Abs. 1: Tatsituation Unfall im Straßenverkehr Tätertauglichkeit Möglichkeit der Mitverursachung (Beteiligung Abs. 5) Tathandlungsich.
§ 153 Falsche uneidliche Aussage
geregelt in Gesetz über Medizinische Verträge
Cyber-Mobbing Wenn ‘Medien‘ ein Leben zerstören..
1 Stand und Perspektiven der Diskussion in Deutschland Dr. phil. Alfred Simon Akademie für Ethik in der Medizin e.V., Göttingen.
1 Rechte und Pflichten. Auszug aus dem StGB der Schweiz 2 Art. 128 Schweizerisches Strafgesetzbuch Unterlassung der Nothilfe Wer einem Menschen, den er.
Tötungsdelikte 3. Wiederholung 1 Mord und Totschlag – Verhältnis (Rspr./Lit.) §§ 211 ff. a. F. Statistik: hohe Aufklärung/wenige Fälle § 212 – obj., subj.
1 Rechte und Pflichten. Inhalt 2  Pflicht des Arbeitgebers zum Gesundheitsschutz  Unterstützungsangebote durch EKAS und SUVA  Hilfeleistungspflicht.
WuV-Kurs Sachenrecht II Professor Dr. Jan Lieder, LL.M. (Harvard)
Modul 3 E-Government – Rechtliches
HERZLICH WILLKOMMEN! Tötungsdelikte 5, §§ 211, 212, 216 f.
Aufbau des Tatbestandes
Übungen im Strafrecht I
 Präsentation transkript:

Strafrecht BT Tötungsdelikte (Fortsetzung) Vorlesung vom 18 Strafrecht BT Tötungsdelikte (Fortsetzung) Vorlesung vom 18. Oktober 2010 HS 2010 Jonas Weber Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern

"Ausgewählte rechtsvergleichende Fragen zum Schutz von Leib und Leben" Montag, 25. Oktober 2010 Gastvortrag von Prof. Dr. Otto Lagodny, Salzburg (Erasmus Dozierendenaustausch) "Ausgewählte rechtsvergleichende Fragen zum Schutz von Leib und Leben" Jonas Weber: Strafrecht BT I (Vorlesung HS 10) Tötungsdelikte (Teil 3) − Folie 2

Lösungsskizze zu SV BGE 127 IV 10 1. Vorsätzliche Tötung Art. 111 (+) (2. Totschlag Art. 113) grosse seelische Belastung? (-) 3. Mord Art. 112 besondere Skrupellosigkeit? Pro-Argumente Täter wollte seine Tochter in seiner Macht behalten; hat als pater familias seine Tochter mit dem Tod bestraft, weil sie sich nicht fügte; hat (subj. empfundene) Familienehre höher gewichtet als Leben der Tochter Täter hat die ihm (mit) zu verantwortende Lage durch sein eindimensionales Wahrnehmen und Handeln eskalieren lassen und sich immer mehr in eine Lage manövriert, aus der vermeintlich nur noch die Tat führte Contra-Argumente Tat geht auf einen massiven und sich über Jahre hinziehenden Konflikt zurück Tötung der Tochter als Ausdruck von Hilflosigkeit und Verzweiflung Tat aufgrund der Lebensgeschichte und des kulturellen Hintergrunds des Täters psychologisch erklärbar (wenn auch nicht entschuldbar) zufällig herum liegendes Messer (Tat nicht geplant bzw. vorbereitet) Anpassungsstörung mit Krankheitswert Die Definitionen/Umschreibungen des geschützten Rechtsguts sind synonym. Die erste Definition ist am allgemeinsten formulierten. Bei den Urkundenstraftaten geht es um das Vertrauen, das der Echtheit und der Wahrheit von Urkunden entgegen gebracht wird. Zum Rechtsverkehr gehört beispielsweise auch der Einkauf eines Kleidungsstücks, des Lösen eines Busbillets, das Ausleihen eines Buches in einer Bibliothek. Auf den Begriff der Urkunde werden wir sogleich näher eingehen, wenn wir die Merkmale des Urkundenbegriffs gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB besprechen. Jonas Weber: Strafrecht BT I (Vorlesung HS 10) Tötungsdelikte (Teil 3) − Folie 3

Vorsätzliche Tötungsdelikte (Art. 111 - 116) Grundtatbestand: Vorsätzliche Tötung (Art. 111) Qualifizierter Tatbestand: Mord (Art. 112) besondere Skrupellosigkeit Sondertatbestand: Verleitung und Bei-hilfe zum Selbstmord (Art. 115) Privilegierte Tatbestände Totschlag (Art. 113) heftige Gemüts-bewegung oder grosse seelische Belastung Tötung auf Verlangen (Art. 114) ernsthaftes und eindring-liches Verlangen des Opfers und achtenswerte Beweggründe Kindestötung (Art. 116) Die Definitionen/Umschreibungen des geschützten Rechtsguts sind synonym. Die erste Definition ist am allgemeinsten formulierten. Bei den Urkundenstraftaten geht es um das Vertrauen, das der Echtheit und der Wahrheit von Urkunden entgegen gebracht wird. Zum Rechtsverkehr gehört beispielsweise auch der Einkauf eines Kleidungsstücks, des Lösen eines Busbillets, das Ausleihen eines Buches in einer Bibliothek. Auf den Begriff der Urkunde werden wir sogleich näher eingehen, wenn wir die Merkmale des Urkundenbegriffs gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB besprechen. Jonas Weber: Strafrecht BT I (Vorlesung HS 10) Tötungsdelikte (Teil 3) − Folie 4

Kindestötung (Art. 116) Art. 116: Kindestötung Tötet eine Mutter ihr Kind während der Geburt oder solange sie unter dem Einfluss des Geburtsvorganges steht, so wird sie mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Definition: Kindestötung i.S.v. Art. 116 ist die vorsätzliche Tötung des eigenen Kindes durch die Kindsmutter während der Geburt (= Abgrenzung von der Abtreibung) oder unter dem Einfluss des Geburtsvorgangs. Sonderdelikt: als Täterin kommt nur die Mutter in Frage Tatobjekt: neugeborenes Kind der Täterin während der Geburt: nach Einsetzen der Eröffnungswehen (vorher: Abtreibung) gleich nach der Geburt: psychologisch zu verstehen; entscheidend: Die durch die Geburt hervorgerufene Gemütsbewegung hält noch an. Begründung der Privilegierung: Einfluss des Geburtsvorgangs; gesetzliche Vermutung einer Verminderung der Zurechnungsfähigkeit der Mutter (Herabsetzung der Schuld) Die Definitionen/Umschreibungen des geschützten Rechtsguts sind synonym. Die erste Definition ist am allgemeinsten formulierten. Bei den Urkundenstraftaten geht es um das Vertrauen, das der Echtheit und der Wahrheit von Urkunden entgegen gebracht wird. Zum Rechtsverkehr gehört beispielsweise auch der Einkauf eines Kleidungsstücks, des Lösen eines Busbillets, das Ausleihen eines Buches in einer Bibliothek. Auf den Begriff der Urkunde werden wir sogleich näher eingehen, wenn wir die Merkmale des Urkundenbegriffs gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB besprechen. Jonas Weber: Strafrecht BT I (Vorlesung HS 10) Tötungsdelikte (Teil 3) − Folie 5

Kindestötung (Art. 116) – Besonderheiten fahrlässige Kindestötung: fährlässige Tötung gemäss Art. 117 Teilnehmer an Kindestötung: Bestrafung gemäss Art. 111; Geburtseinfluss als persönlicher Umstand i.S.v. Art. 27 Mutter als Teilnehmerin an der von einer anderen Person begangenen Tötung ihres Kindes: Bestrafung gemäss Art. 116 Die Definitionen/Umschreibungen des geschützten Rechtsguts sind synonym. Die erste Definition ist am allgemeinsten formulierten. Bei den Urkundenstraftaten geht es um das Vertrauen, das der Echtheit und der Wahrheit von Urkunden entgegen gebracht wird. Zum Rechtsverkehr gehört beispielsweise auch der Einkauf eines Kleidungsstücks, des Lösen eines Busbillets, das Ausleihen eines Buches in einer Bibliothek. Auf den Begriff der Urkunde werden wir sogleich näher eingehen, wenn wir die Merkmale des Urkundenbegriffs gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB besprechen. Jonas Weber: Strafrecht BT I (Vorlesung HS 10) Tötungsdelikte (Teil 3) − Folie 6

Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord (Art. 115) – Allgemeines Art. 115: Verleitung und Beilhilfe zum Selbstmord Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmorde verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Selbstmord ausgeführt oder versucht wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Selbsttötung: Betroffener verursacht seinen eigenen Tod; alleinige Tatherrschaft des Betroffenen grundsätzlich ist Selbsttötung bzw. versuchte Selbsttötung straflos Theoretische Konsequenz aus den allgemeinen Zurechnungsregeln: Teilnahme (Anstiftung oder Gehilfenschaft) an Selbsttötung wäre ebenfalls straflos Art. 115: Ausnahme zur allgemeinen Regel; inhaltlich keine Privilegierung einer vorsätzlichen Tötung, sondern eigenständiger Tatbestand Anknüpfung der Strafbarkeit an "selbstsüchtige Beweggründe" Charakterisierung von Art. 115: Teilnahme an einer nicht tatbestands-mässigen Selbsttötung (eines anderen), aus selbstsüchtigen Beweggründen Die Definitionen/Umschreibungen des geschützten Rechtsguts sind synonym. Die erste Definition ist am allgemeinsten formulierten. Bei den Urkundenstraftaten geht es um das Vertrauen, das der Echtheit und der Wahrheit von Urkunden entgegen gebracht wird. Zum Rechtsverkehr gehört beispielsweise auch der Einkauf eines Kleidungsstücks, des Lösen eines Busbillets, das Ausleihen eines Buches in einer Bibliothek. Auf den Begriff der Urkunde werden wir sogleich näher eingehen, wenn wir die Merkmale des Urkundenbegriffs gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB besprechen. Jonas Weber: Strafrecht BT I (Vorlesung HS 10) Tötungsdelikte (Teil 3) − Folie 7

Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord (Art. 115) – Tatbestand objektiver Tatbestand keine Tatherrschaft beim "Sterbehelfer"; sonst Art. 114 oder gar Art. 111 Voraussetzungen der Tatherrschaft des Betroffenen: Zurechnungsfähigkeit des Betroffenen Selbsttötung muss zumindest versucht worden sein; versuchte Verleitung ist nicht strafbar (Art. 115 als abschliessende Regelung der strafbaren Beteiligung an einer eigenverantwortlich begangenen Selbsttötung) Tathandlung: verleiten (= Anstiftung im Sinne von Art. 24) oder Hilfe leisten (= Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25) subjektiver Tatbestand Vorsatz: dolus eventualis ausreichend Selbstsüchtige Beweggründe finanzielle Motive Befriedigung von Rachsucht, Hass, Boshaftigkeit… Geltundsdrang? Die Definitionen/Umschreibungen des geschützten Rechtsguts sind synonym. Die erste Definition ist am allgemeinsten formulierten. Bei den Urkundenstraftaten geht es um das Vertrauen, das der Echtheit und der Wahrheit von Urkunden entgegen gebracht wird. Zum Rechtsverkehr gehört beispielsweise auch der Einkauf eines Kleidungsstücks, des Lösen eines Busbillets, das Ausleihen eines Buches in einer Bibliothek. Auf den Begriff der Urkunde werden wir sogleich näher eingehen, wenn wir die Merkmale des Urkundenbegriffs gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB besprechen. Jonas Weber: Strafrecht BT I (Vorlesung HS 10) Tötungsdelikte (Teil 3) − Folie 8

Fall: BGer-Urteil 6B_48/2009 vom 11. Juni 2009 Dr. med. X., Psychiater mit Praxis in Zürich, war während geraumer Zeit als verschreibender Arzt und Mitglied der Ethik-Kommission bei der Sterbehilfeorganisation Exit tätig. Seit einigen Jahren ist er über die Medien in der Öffentlichkeit bekannt und umstritten, weil er sich unter anderem für die Suizidbeihilfe auch an psychisch Kranken einsetzt. Der im Jahr 1955 geborene und seit 1982 als Postbeamter tätig gewesene A. wurde 1986 infolge psychischer Erkrankung arbeitsunfähig und bezog seit 1987 eine 100%ige IV-Rente. Im Jahr 1986 hielt er sich einige Monate in der Psychiatri-schen Klinik Solothurn auf. Im Dez. 1986 unternahm er einen Suizid-Versuch durch Aufschneiden der Pulsadern. Sein Todeswunsch wurde in der Folge immer stärker. Weitere Suizidversuche unternahm der körperlich gesunde A. allerdings nicht. Eine Behandlung seiner psychischen Krankheit durch Therapien und/oder Medikamente lehnte er ab. Er wandte sich zwecks Suizid-Beihilfe an verschiedene Ärzte und an die Organisation Exit, welche ihn aber abwiesen, da ihm gegenüber eine Sterbehilfe ausser Betracht falle. Schliesslich gelangte A. an X. persönlich, welchen er am 4. April 2001 in dessen Praxis in Zürich aufsuchte. Dabei übergab er X. ein handschriftliches Schreiben, worin er in einigen Sätzen seine Befindlichkeit beschrieb, worauf der Beschwerdeführer mit ihm ein rund 2-stündiges Gespräch führte. Am 9., 10., 11. und 18. April 2001 fanden Telefongespräche zwischen A. und dem Beschwerdeführer von jeweils zirka einer halben Stunde Dauer statt. Es wurde vereinbart, dass der begleitete Suizid am 20. April 2001 in der Wohnung von A. in Basel durchgeführt werde. Das Geschehen am 20. April 2001 von 13.10 bis 15.18 Uhr zeichnete X. mit einer Videokamera in Wort und Bild auf. Mehrere Suizidversuche unter Verwendung der von X. mitgebrachten und eigens präparierten Maler-Atemschutzmaske, deren Filterstück mit Natronkalk versetzt war, schlugen fehl, unter anderem, weil A. massive Probleme mit der als sehr quälend empfundenen Atemnot hatte. In der Folge wurde der Suizid unter Verwendung von Lachgas (N2O) durchgeführt, welches X. sich zunächst noch beschaffte, indem er in einem Supermarkt zwei Rahmbläserflaschen samt diversen Gaspatronen erwarb. X. füllte Lachgas aus drei Gaspatronen in einen transparenten Plastiksack. Er befestigte diesen an dem mit Natronkalk versetzten Mundstück der genannten Atemschutzmaske und überreichte diese A. Dieser atmete das Lachgas ein und starb nach wenigen Minuten. Todesursache war Ersticken durch eine Sauerstoffunterversorgung des Gehirns, verursacht durch das Einatmen von N2O in Kombination mit dem Rückatmen es ausgeatmeten CO2. Nachdem er den Tod von A. festgestellt hatte, avisierte X. telefonisch die Polizei Basel-Stadt. Er wartete in der Wohnung von A. das Eintreffen der Beamten ab und gab diesen bereitwillig Auskunft. Das gerichtlichen Gutachten von Prof. Dr. med. E vom 8. Juli 2005 kommt zum Schluss, dass A. zum Zeitpunkt seines Entschlusses, mit Hilfe des X. aus dem Leben zu scheiden, an einer krankhaften Fehlbeurteilung der Realität gelitten habe, indem er sich für unheilbar psychisch krank gehalten habe, was mangels einer adäquaten Therapie, die er, wahrscheinlich ebenfalls krankheitsbedingt, abgelehnt habe, nicht den Tatsachen entsprochen habe. Damit seien eine objektive Erkenntnis und Bewertungsfähigkeit nicht gegeben gewesen und habe nach forensisch-psychiatrischem Ermessen Urteilsunfähigkeit vorgelegen. Die Definitionen/Umschreibungen des geschützten Rechtsguts sind synonym. Die erste Definition ist am allgemeinsten formulierten. Bei den Urkundenstraftaten geht es um das Vertrauen, das der Echtheit und der Wahrheit von Urkunden entgegen gebracht wird. Zum Rechtsverkehr gehört beispielsweise auch der Einkauf eines Kleidungsstücks, des Lösen eines Busbillets, das Ausleihen eines Buches in einer Bibliothek. Auf den Begriff der Urkunde werden wir sogleich näher eingehen, wenn wir die Merkmale des Urkundenbegriffs gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB besprechen. Jonas Weber: Strafrecht BT I (Vorlesung HS 10) Tötungsdelikte (Teil 3) − Folie 9

Ärztliche Sterbehilfe Sterbehilfeorganisationen wie Exit oder Dignitas Die Definitionen/Umschreibungen des geschützten Rechtsguts sind synonym. Die erste Definition ist am allgemeinsten formulierten. Bei den Urkundenstraftaten geht es um das Vertrauen, das der Echtheit und der Wahrheit von Urkunden entgegen gebracht wird. Zum Rechtsverkehr gehört beispielsweise auch der Einkauf eines Kleidungsstücks, des Lösen eines Busbillets, das Ausleihen eines Buches in einer Bibliothek. Auf den Begriff der Urkunde werden wir sogleich näher eingehen, wenn wir die Merkmale des Urkundenbegriffs gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB besprechen. Jonas Weber: Strafrecht BT I (Vorlesung HS 10) Tötungsdelikte (Teil 3) − Folie 10

Sterbehilfe: Ärztliche Sterbehilfe im Rahmen der ärztlichen Behandlung oder Betreuung; bei unheilbarer Krankheit mit baldigem Todeseintritt; reales od. mutmassliches Einverständnis des Betroffenen Passive Sterbehilfe (Unterlassen) Verzicht auf lebensver-längernde Therapien; nach h.L. auch Abbruch von lebensverlängern-den Therapien nicht strafbar Aktive Sterbehilfe (Handeln) Indirekte aktive Sterbehilfe schmerzlinderde Mittel mit Herabset-zung der Lebens-dauer als Nebenwir-kung nicht strafbar Direkte aktive Sterbehilfe zielgerichtete Tötung zur Verkürzung des Leidens strafbar gemäss Art. 114 Die Definitionen/Umschreibungen des geschützten Rechtsguts sind synonym. Die erste Definition ist am allgemeinsten formulierten. Bei den Urkundenstraftaten geht es um das Vertrauen, das der Echtheit und der Wahrheit von Urkunden entgegen gebracht wird. Zum Rechtsverkehr gehört beispielsweise auch der Einkauf eines Kleidungsstücks, des Lösen eines Busbillets, das Ausleihen eines Buches in einer Bibliothek. Auf den Begriff der Urkunde werden wir sogleich näher eingehen, wenn wir die Merkmale des Urkundenbegriffs gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB besprechen. Jonas Weber: Strafrecht BT I (Vorlesung HS 10) Tötungsdelikte (Teil 3) − Folie 11

VE Art. 114 Abs. 2 – Vorschlag Expertenkom-mission 1999 Art. 114: Tötung auf Verlangen Wer aus achtenswerten Beweggründen, namentlich aus Mitleid, einen Menschen auf dessen ernsthaftes und eindringliches Verlangen tötet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Hat der Täter eine in ihrer Gesundheit unheilbar beeinträchtigte, kurz vor dem Tod stehende Person getötet, um sie von unerträglichen und nicht behebbaren Leiden zu erlösen, so sieht die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung ab. Die Definitionen/Umschreibungen des geschützten Rechtsguts sind synonym. Die erste Definition ist am allgemeinsten formulierten. Bei den Urkundenstraftaten geht es um das Vertrauen, das der Echtheit und der Wahrheit von Urkunden entgegen gebracht wird. Zum Rechtsverkehr gehört beispielsweise auch der Einkauf eines Kleidungsstücks, des Lösen eines Busbillets, das Ausleihen eines Buches in einer Bibliothek. Auf den Begriff der Urkunde werden wir sogleich näher eingehen, wenn wir die Merkmale des Urkundenbegriffs gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB besprechen. Jonas Weber: Strafrecht BT I (Vorlesung HS 10) Tötungsdelikte (Teil 3) − Folie 12

Sterbehilfe: Sterbehilfeorganisationen Sterbehilfeorganisationen wie Exit oder Dignitas Hilfeleistung für Sterbewillige durch Zurverfügungstellung von tödlichen Stoffen und/oder Anleitung zur Selbsttötung Konzept: Tatherrschaft beim Suizidenten; keine "tatherr-schaftliche" Tötungshandlung durch den Sterbehelfer Problem: Zurechnungsfähigkeit des Sterbewilligen (v.a. bei psychisch Kranken) Zurechnungsfähigkeit des Sterbe-willigen gegeben (Normalfall): Beihilfe zum Selbstmord (Art. 115) selbstsüchtige Beweggründe? in der Praxis meist zu verneinen jedoch: Entschädigung für Hilfeleis- tung; Aufmerksamkeit in Medien und Öffentlichkeit ("Geltungssucht") fehlende Zurechnungsfähigkeit des Sterbewilligen: Art. 115 und Art. 114 scheiden aus; anwendbar ist grundsätzlich Art. 111 Problem: evtl. Sachverhaltsirrtum hinsichtl. Art. 115 (Irrtum über Zurech-nungsfähigkeit des Sterbewilligen); dann u.U. Art. 116 fahrl. Tötung Die Definitionen/Umschreibungen des geschützten Rechtsguts sind synonym. Die erste Definition ist am allgemeinsten formulierten. Bei den Urkundenstraftaten geht es um das Vertrauen, das der Echtheit und der Wahrheit von Urkunden entgegen gebracht wird. Zum Rechtsverkehr gehört beispielsweise auch der Einkauf eines Kleidungsstücks, des Lösen eines Busbillets, das Ausleihen eines Buches in einer Bibliothek. Auf den Begriff der Urkunde werden wir sogleich näher eingehen, wenn wir die Merkmale des Urkundenbegriffs gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB besprechen. Jonas Weber: Strafrecht BT I (Vorlesung HS 10) Tötungsdelikte (Teil 3) − Folie 13

VE Art. 115 Abs. 2-4: Organisierte Suizidhilfe 2 Wer im Rahmen einer Suizidhilfeorganisation jemandem Hilfe zum Suizid leistet (Suizidhelfer), wird, wenn der Suizid ausgeführt oder versucht wird, mit Freiheits-strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, es sei denn, die folgenden Voraussetzungen sind erfüllt: a. Der Entscheid zum Suizid wird von der suizidwilligen Person frei gefasst und geäussert und ist wohlerwogen und besteht auf Dauer. b. Ein von der Suizidhilfeorganisation unabhängiger Arzt stellt fest, dass die suizidwillige Person im Hinblick auf den Suizidentscheid urteilsfähig ist. c. Ein anderer von der Suizidhilfeorganisation unabhängiger Arzt stellt fest, dass die suizidwillige Person an einer unheilbaren Krankheit mit unmittelbar bevorstehender Todesfolge leidet. d. Mit der suizidwilligen Person werden andere Hilfestellungen als der Suizid erörtert und sie werden, soweit von ihr gewünscht, ihr vermittelt und bei ihr angewandt. e. Die Suizidhandlung wird mit einem ärztlich verschriebenen Mittel ausgeführt. f. Der Suizidhelfer verfolgt keinen Erwerbszweck. g. Die Suizidhilfeorganisation und der Suizidhelfer erstellen über den Suizidfall gemeinsam eine vollständige Dokumentation. Die Definitionen/Umschreibungen des geschützten Rechtsguts sind synonym. Die erste Definition ist am allgemeinsten formulierten. Bei den Urkundenstraftaten geht es um das Vertrauen, das der Echtheit und der Wahrheit von Urkunden entgegen gebracht wird. Zum Rechtsverkehr gehört beispielsweise auch der Einkauf eines Kleidungsstücks, des Lösen eines Busbillets, das Ausleihen eines Buches in einer Bibliothek. Auf den Begriff der Urkunde werden wir sogleich näher eingehen, wenn wir die Merkmale des Urkundenbegriffs gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB besprechen. Jonas Weber: Strafrecht BT I (Vorlesung HS 10) Tötungsdelikte (Teil 3) − Folie 14

VE Art. 115 Abs. 2-4: Organisierte Suizidhilfe (Fortsetzung) 3 Die für eine Suizidhilfeorganisation verantwortliche Person wird nach Absatz 1 bestraft, wenn: a. der Suizidhelfer im Einvernehmen mit ihr zum Suizid Hilfe leistet, obschon eine in Absatz 2 genannte Voraussetzung nicht erfüllt ist, oder b. wenn die Suizidhilfeorganisation von der suizidwilligen Person oder von ihren Angehörigen geldwerte Leistungen erhält; ausgenommen sind Mitgliederbeiträge und Zuwendungen, die mindestens ein Jahr vor dem Tod ausgerichtet oder verfügt wurden. (…) Die Definitionen/Umschreibungen des geschützten Rechtsguts sind synonym. Die erste Definition ist am allgemeinsten formulierten. Bei den Urkundenstraftaten geht es um das Vertrauen, das der Echtheit und der Wahrheit von Urkunden entgegen gebracht wird. Zum Rechtsverkehr gehört beispielsweise auch der Einkauf eines Kleidungsstücks, des Lösen eines Busbillets, das Ausleihen eines Buches in einer Bibliothek. Auf den Begriff der Urkunde werden wir sogleich näher eingehen, wenn wir die Merkmale des Urkundenbegriffs gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB besprechen. Jonas Weber: Strafrecht BT I (Vorlesung HS 10) Tötungsdelikte (Teil 3) − Folie 15

Fahrlässige Tötung (Art. 117) – Allgemeines Art. 117: Fahrlässige Tötung Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Tathandlung: fahrlässiges Verursachen des Todes eines anderen fahrlässig: pflichtwidrig unvorsichtig Verstoss gegen eine Sorgfaltspflicht: besondere (insbesondere gesetzlich geregelte) Sorgfaltspflichten und allgemeine Grundsätze besondere Sorgfaltspflichten: z.B. SVG allgemeine Grundsätze: z.B. allgemeiner Gefahrensatz Die Definitionen/Umschreibungen des geschützten Rechtsguts sind synonym. Die erste Definition ist am allgemeinsten formulierten. Bei den Urkundenstraftaten geht es um das Vertrauen, das der Echtheit und der Wahrheit von Urkunden entgegen gebracht wird. Zum Rechtsverkehr gehört beispielsweise auch der Einkauf eines Kleidungsstücks, des Lösen eines Busbillets, das Ausleihen eines Buches in einer Bibliothek. Auf den Begriff der Urkunde werden wir sogleich näher eingehen, wenn wir die Merkmale des Urkundenbegriffs gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB besprechen. Jonas Weber: Strafrecht BT I (Vorlesung HS 10) Tötungsdelikte (Teil 3) − Folie 16

Fahrlässige Tötung (Art. 117) – Konkurrenzen zu Gefährdungsdelikten: echte Konkurrenz, wenn neben der verletzten Person noch weitere Personen konkret gefährdet worden sind z.B.: Art. 90 SVG Art. 90 SVG: Verletzung der Verkehrsregeln 1. Wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt, wird mit Busse bestraft. 2. Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird mit Freiheits-strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 3. (...) Die Definitionen/Umschreibungen des geschützten Rechtsguts sind synonym. Die erste Definition ist am allgemeinsten formulierten. Bei den Urkundenstraftaten geht es um das Vertrauen, das der Echtheit und der Wahrheit von Urkunden entgegen gebracht wird. Zum Rechtsverkehr gehört beispielsweise auch der Einkauf eines Kleidungsstücks, des Lösen eines Busbillets, das Ausleihen eines Buches in einer Bibliothek. Auf den Begriff der Urkunde werden wir sogleich näher eingehen, wenn wir die Merkmale des Urkundenbegriffs gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB besprechen. Jonas Weber: Strafrecht BT I (Vorlesung HS 10) Tötungsdelikte (Teil 3) − Folie 17

Tötungsdelikte (Art. 111 - 117) – Strafmass Vorsätzliche Begehung (Art. 111 - 116) Fahrlässige Tötung (Art. 117) FS 1 Tag bis 3 Jahre Grundtatbestand: Vorsätzliche Tötung (Art. 111) FS 5 bis 20 Jahre Qualifizierter Tatbestand: Mord (Art. 112) FS 10 bis 20 Jahre oder lebenslänglich Privilegierte Tatbestände: - Totschlag (Art. 113) FS 1 bis 10 Jahre - Tötung auf Verlangen (Art. 114) FS 1 Tag bis 3 Jahre - Kindestötung (Art. 116) FS 1 Tag bis 3 Jahre Sondertatbestand: Verleitung und Bei-hilfe zum Selbstmord (Art. 115) FS 1 Tag bis 5 Jahre Die Definitionen/Umschreibungen des geschützten Rechtsguts sind synonym. Die erste Definition ist am allgemeinsten formulierten. Bei den Urkundenstraftaten geht es um das Vertrauen, das der Echtheit und der Wahrheit von Urkunden entgegen gebracht wird. Zum Rechtsverkehr gehört beispielsweise auch der Einkauf eines Kleidungsstücks, des Lösen eines Busbillets, das Ausleihen eines Buches in einer Bibliothek. Auf den Begriff der Urkunde werden wir sogleich näher eingehen, wenn wir die Merkmale des Urkundenbegriffs gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB besprechen. Jonas Weber: Strafrecht BT I (Vorlesung HS 10) Tötungsdelikte (Teil 3) − Folie 18