Österreichisches Programm

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 Präsentation transkript:

Österreichisches Programm für umweltgerechte Landwirtschaft ÖPUL 2015-2020

Konzept ÖPUL 2015 bis 2020 Agrarumwelt Artikel 28 BIO Artikel 29 Tierschutz Artikel 33 Allgemein Acker Grünland Dauerkulturen Naturschutz-maßnahme Begrünung/ Zwischen-frucht System Immergrün Alpung und Behirtung Silage-verzicht Erosionsschutz Obst, Wein und Hopfen Biologische Wirtschafts-weise Tierschutz- Weide Bodennahe Gülle-ausbringung Vorbeugender Grundwasser-schutz (regional) Vorbeugender Oberflächenge-wässerschutz auf Acker (regional) Bewirt-schaftung von Berg- mähwiesen Erhaltung gefährdeter Nutz-tierrassen Anbau seltener landw. Kulturpflanzen Bewirtschaftung auswaschungs-gefährdeter Ackerflächen (regional) Mulch- und Direktsaat Nützlingseinsatz im geschützten Anbau

Allgemeine Bestimmungen ÖPUL (1) Betriebsmindestgröße: 2 ha landwirtschaftliche Nutzfläche; 1 ha bei Dauerkulturen, 0,5 ha bei geschütztem Anbau oder 3 ha Almfutterfläche Modulation: über 100. ha bis 300 ha: 90 % über 300. ha bis 1.000 ha: 85 % über 1.000. ha: 75 % der Prämie Verpflichtungsdauer: bis 31. Dezember 2020, mind. 5 Jahre Ein vorzeitiger Ausstieg ist nicht möglich. 01.01.2015 bis 31.12.2020 - 6 Jahre 01.01.2016 bis 31.12.2020 - 5 Jahre

Allgemeine Bestimmungen ÖPUL (2) Flächenabgänge im Verpflichtungszeitraum (???) Wird die gesamte Fläche oder ein Teil der Fläche, auf die sich die Verpflichtung bezieht, oder der gesamte Betrieb während des Zeitraums, für den die Verpflichtung eingegangen wurde, an eine andere Person übertragen, so kann die Verpflichtung oder ein Teil dieser, der der übertragenen Fläche entspricht, für die verbleibende Laufzeit von dieser anderen Person entweder übernommen werden oder auslaufen, ohne dass für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum eine Rückzahlung gefordert wird.

Allgemeine Bestimmungen ÖPUL (2) Flächenabgänge im Verpflichtungszeitraum Die Verringerung von mit einer Verpflichtung belegten Fläche ohne eine Übertragung an eine andere Person oder infolge einer Nutzungsaufgabe ist zulässig: jährlich bis zu 5 %, jedoch höchstens 5 ha jedenfalls jedoch bis 0,5 ha Maßnahmenwechsel im Verpflichtungszeitraum bis einschließlich Herbstantrag 2018 Umstieg in eine höher-wertige Maßnahme möglich

Allgemeine Bestimmungen ÖPUL (3) Mindestanforderung Phosphordüngung Einhaltung der Empfehlungen für die sachgerechte Düngung Dokumentationsverpflichtung ab 100 kg P2O5, darunter wird freiwillige Berechnung im Düngerrechner empfohlen Dokumentation Aufbewahrung der Aufzeichnungen/Unterlagen: 10 Jahre ab Ende des Verpflichtungszeitraumes!! Aufzeichnungen CC (Aktionsprogramm Nitrat 2012; SGD 6. Aufl.), Bio-Aufzeichnungen für Kontrolle händisch (AMA) oder mit PC Programm

Mit „Bio“ auf Einzelfläche kombinierbare Maßnahmen Seltene landwirtschaftliche Kulturpflanzen Begrünungsprogramme „Zwischenfruchtanbau“ und „Immergrün“ Mulch- und Direktsaat Bodennahe Gülleausbringung Vorbeugender Grundwasserschutz Erosionsschutz Obst/Wein/Hopfen Silageverzicht Teilnahme möglich an: Tierschutzmaßnahme Weide, Erhaltung seltener Nutztierrassen, Alpung und Behirtung und Bergmähwiesen

Änderungen Biologische Wirtschaftsweise im Vergleich zum ÖPUL 2007 (1) Weiterbildungsverpflichtung für bestehende Bio-Betriebe – mindestens 5 Stunden bis 31.12.2018 – unabhängig von Vorqualifikation Kontrollvertrag per 1. Jänner im 1. Jahr (bisher 31.01.) Umwandlung von Acker auf Spezialkulturen nur mehr innerhalb von Toleranzregel keine GVE-Grenze mehr, max. 170 kg N/ha aus Tierhaltung keine N-Bilanz mehr notwendig bei unverschuldetem Verlust von Pachtflächen -> keine Prämienrückforderung

Biologische Wirtschaftsweise (1) Förderungsvoraussetzungen Vertrag mit einer Bio-Kontrollstelle spätestens ab 1. Jänner Einhaltung EU-Bio-VO und österr. Codex Kapitel A 8 Erhaltung und umweltverträglicher Umgang mit flächigen und punktförmigen Landschaftselementen Verpflichtung zur Erhaltung des Grünlandausmaßes Ausnahme: bis zu 5% der Grünlandfläche kann in Acker-, Dauer- oder Spezialkulturen umgewandelt werden, jedenfalls 1 ha und max. 3 ha Weiterbildungsverpflichtung: 5 Stunden bis 31.12.2018 alle fachspezifischen Kurse werden anerkannt, Kursbestätigung aufbewahren!! Bio-Bienenhaltung: Förderobergrenze 1.000 Stöcke/Betrieb u. Jahr

Biologische Wirtschaftsweise (2) Blühkulturen sowie Heil- und Gewürzpflanzen auf Acker-flächen (optional) Anlage auf Ackerflächen bis spätestens 15.05. Umbruch nach der Ernte erlaubt, frühestens jedoch am 01.07.; wenn keine Ernte erfolgt, dann Umbruch, Pflegemahd oder Häckseln frühestens ab 1.8. erlaubt

Biologische Wirtschaftsweise (3) Blühkulturen sowie Heil- und Gewürzpflanzen auf Acker- flächen (optional) Anrechenbare Kulturen: Acker-Stiefmütterchen, Anis, Baldrian, Basilikum Berg- oder Hochlandlinsen Bockshornklee, Bohnenkraut, Brennnessel, Flohsamen, Gewürzfenchel, Johanniskraut, Kamille, Koriander, Kornblume, Kümmel, Kreuzkümmel, Lein, Leindotter, Liebstöckel, Mariendistel, Minze, Mohn, Mutterkraut, Neslia (Finkensame), Nachtkerze, Oregano, Ringelblume, Salbei, Schafgarbe, Schlüsselblume, Schnittlauch, Schwarzkümmel, Sonnenhut, Steinklee, Studentenblume, Thymian, Wallwurz (Beinwell), Ysop (Bienenkraut) und Zitronenmelisse sowie Kulturen, die zur Saatgutproduktion autochthoner Wildpflanzen angelegt werden.

Sonderbestimmungen Maßnahme Bio (1) Haltung von nicht bio-zertifizierten Tieren für den Eigenbedarf Erreichung von mindestens 24 TGI-Punkten bei BIO AUSTRIA-Betrieben Fütterungsrichtlinien sind einzuhalten max. 2 Schweine und 10 Legehennen gleichzeitig am Betrieb

Sonderbestimmungen Maßnahme Bio (2) Regelung für Pferdehaltung Konventionelle Pferde dürfen am Betrieb gehalten werden Konventionelle Pferde sind für den maximalen Düngeanfall zu berücksichtigen, aber nicht für die Prämien (RGVE/ha) anrechenbar Eine gleichzeitige Haltung von „konventionellen“ und „biologischen“ Equiden (Pony, Esel, ...) auf einem Betrieb ist nicht möglich Auf zusätzliche BIO AUSTRIA Vorgabe achten: Ausnahme für konventionelles Misch-, Mineralfutter und Maulgabe ist möglich; muss aber bei BIO AUSTRIA beantragt werden!

Erhaltung von Landschaftselementen (LSE) Flächige Landschaftselemente Punktförmige LSE Elemente z.B. Hecken, Ufergehölze, Feldgehölze, Raine, Böschungen, Trockensteinmauern usw. Frei stehende Bäume und Büsche mit Kronendurchmesser > 2 m Verpflichtung Größe, Lage und Struktur sind nur im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde veränderbar Erhaltung der Anzahl der LSE bzw. Erhaltung des Charakters von Streuobstbeständen Toleranzen Ordnungsgemäße Pflege Entfernung zulässig: ein Ele-ment pro angefangene zehn Elemente; darüber hinaus Ersatzpflanzungen notwendig; Entfernung > 50 % trotz Nach-pflanzung nur im Einverneh-men mit der Naturschutzbe-hörde Schreiben AMA an Betrieb mit vor zugeteilten LSE mit 09.01.2015

Bio-Prämie Kultur/Prämienelement Details Euro/ha Grünland Grünland und Ackerfutter > 25 % auf Betrieben < als 0,5 RGVE/ha 70,- auf Betrieben > 0,5 RGVE/ha 225,- Ackerland Ackerland inkl. Bodengesundungsflächen und Feldfutter < 25 % an LN 230,- Feldgemüse und Erdbeeren 450,- Bodengesundungsflächen > 25 % 0,- Blühkulturen Blühkulturen Acker und Heil- und Gewürz-pflanzen laut Kulturdefinition in Maßnahme UBB, für max. 20 % Ackerfläche 350,-

Bio-Prämie Kultur/Prämien-element Details Euro/ha Dauerkulturen Wein, Obst und Hopfen 700,- Bodengesundungsflächen Dauerkulturen 0,- Bienenstock max. 1.000 Stöcke pro Betrieb pro Stock 25,- Erhaltung von Land-schaftselementen (LSE) Je % LSE-Fläche an LN (max. 150/ha LN) 6,-

ÖPUL-Maßnahmen Ackerbau Begrünung von Ackerflächen-Zwischenfruchtanbau Begrünung von Ackerflächen-System Immergrün Mulch- und Direktsaat Anbau seltener landwirtschaftlicher Kulturpflanzen Vorbeugender Grundwasserschutz Vorbeugender Oberflächengewässerschutz auf Ackerflächen

Änderungen bei der Begrünung im Vergleich zum ÖPUL 2007 Zwei verschiedene Maßnahmen - Begrünung Zwischenfruchtanbau - Begrünung – System Immergrün Hauptfrüchte wie Luzerne und Kleegras werden bei „Zwischen-fruchtanbau“ nicht mehr anerkannt Begrünungsvariante „H“ gibt es nicht mehr Verpflichtung bei „Zwischenfruchtanbau“ liegt am Betrieb, beim „System Immergrün“ auf der gesamten Ackerfläche; Achtung bei Flächenabgang bei „System Immergrün“: wird eine Toleranzgrenze von 5 % überschritten, kann es zu Prämien-rückforderungen kommen!!

Begrünung von Ackerflächen Zwischenfruchtanbau Förderungsvoraussetzungen Verwendung von Begrünungsmischungen, außer bei Variante 6 Mindestackerfläche: 2 ha im ersten Jahr der Verpflichtung flächendeckende Begrünung Stichtag für das Ausmaß der Ackerflächen ist jeweils 1. Oktober jährliche Mindestbegrünungsfläche: 10 % Ackerfläche (ohne Ackerflächen der Maßnahmen „Naturschutz“, „Weiterführung K20 aus ÖPUL 2007“, „Bewirtschaftung auswaschungsgefährdeter AF“ und „vorbeugender Oberflächengewässerschutz“ Keine Bodenbearbeitung während des Begrünungszeitraumes (ausgenommen Strip-Till-Verfahren)

Begrünungsvarianten – Zwischenfruchtanbau (1) Anlage spätestens Frühester Umbruch Einzuhaltende Bedingungen Euro/ha begrünt 1 Bienen-weide 31. Juli 15. Oktober - Ansaat einer Bienenmischung aus mind. 5 insektenblütigen Pflanzen - Befahrungsverbot bis 30. September - nachfolgend verpflichtender Anbau von Wintergetreide im Herbst 200,- 2 - Ansaat von mind. 3 verschiedenen Mischungspartnern 160,- 3 20. August 15. Nov. 4 31. August 15. Feb. 170,-

Begrünungsvarianten – Zwischenfruchtanbau (2) Anlage spätestens Frühester Umbruch Einzuhaltende Bedingungen Euro/ha begrünt 5 20. Sept. 1. März - Ansaat von mind. 2 verschiedenen Mischungspartnern 130,- 6 15. Okt. 21. März - verpflichtender Einsatz folgender winterharter Kulturen: Grünschnittroggen nach Saatgutgesetz, Pannonische Wicke, Zottelwicke, Wintererbse laut Saatgutgesetz oder Winterrübsen 120,-

Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün (1) Förderungsvoraussetzungen Mindestackerfläche: 2 ha im ersten Jahr der Verpflichtung ganzjährig flächendeckende Begrünung von mind. 85 % der Ackerflächen laut MFA Stilllegungen sind nicht prämienfähig, aber anrechenbar für 85 % Mindestanlagedauer von Zwischenfrüchten: 35 Tage Folgende Zeiträume dürfen nicht überschritten werden - Ernte Hauptfrucht bis Anlage Zwischenfrucht: 30 Tage - Umbruch Zwischenfrucht bis Anlage Hauptfrucht: 30 Tage - Ernte Hauptfrucht bis Anlage Hauptfrucht: 50 Tage

Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün (2) Förderungsvoraussetzungen Zwischenfrüchte aktiv anlegen bis - 1. Oktober bei abfrostenden und winterharten Kulturen Schlagbezogene Aufzeichnungen über folgende Termine: - Ernte Hauptkultur - Anlage und Umbruch Zwischenfrucht - Anlage Nachfolgekultur keine Bodenbearbeitung während des Begrünungszeitraumes (ausgenommen Strip-Till-Verfahren)

Begrünungssysteme im Vergleich Merkmal „Zwischenfruchtanbau“ „System Immergrün“ Mindestbegrünung 10 % der Ackerfläche (Stichtag ist der 1. Okt.) 85 % der Ackerfläche (laut MFA) anrechenbare Kulturen nur Zwischenfrüchte, keine Hauptfrüchte Hauptfrüchte, Zwischen-früchte, Untersaaten Reinsaat oder Mischungen Mischungen erforderlich außer bei Variante 6 Reinsaaten sind möglich Aufzeichnungen nicht erforderlich Ja, ab 1. Jänner 2015 Verpflichtungsbeginn ab Herbst je nach Variante 1. Jänner Prämie pro ha begrünte Fläche pro ha Ackerfläche „Mulch- und Direktsaat“ Teilnahme möglich mit Variante 4, 5, 6 Teilnahme nicht möglich

Mulch- und Direktsaat Förderungsvoraussetzungen Teilnahme an der Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“ jährliche Mulchsaat, Direktsaat oder Saat im Strip-Till-Verfahren im Anschluss an die Begrünungsvarianten 4, 5 oder 6 zum Anbau von erosionsgefährdeten Kulturen wie z.B. Zuckerrübe, Mais, Hirse, Soja, Kartoffeln, Kürbis, Sonnenblumen, Ackerbohnen oder Gemüse und ähnliche Feldfrüchte max. Zeitraum zwischen erster Bodenbearbeitung und dem Anbau der Folgekultur: 4 Wochen wendende Bodenbearbeitung und Tiefenlockerung unzulässig Prämie: 60,- €/ha für zulässige Kulturen Nicht als erosionsgefährdete Kulturen gelten jedenfalls Getreide, Gräser und Futterleguminosen

Anbau seltener landwirtschaftlicher Kulturpflanzen Förderungsvoraussetzungen Sortenreiner Anbau gemäß Sortenliste Aufzeichnung von Sorte und Saatgutmenge Mindestanbaufläche: 0,1 ha/Jahr Prämie für Prämienstufe A (Getreide, Buchweizen, Klee, Ölpflanzen) 120,- €/ha Prämie für Prämienstufe B (Mais, Erdäpfel, Gemüse) 200,- €/ha Prämie für max. 10 ha/Sorte, in Summe über alle Sorten für max. 20% der Ackerfläche, jedenfalls aber für 10 ha Sortenliste Anhang 8.10.4a

Vorbeugender Grundwasserschutz Förderungsvoraussetzungen nur in ausgewählten Gebieten mit belastetem/gefährdetem Grundwasserkörper im Bgld., NÖ, OÖ, Stmk., Kärnten und Sbg.

Vorbeugender Grundwasserschutz Mindestteilnahmefläche: 2 ha Ackerland im definiertem Gebiet Teilnahme an einer Begünungsmaßnahme reduzierte Stickstoff-Düngung lt. Anhang 8.10.6b und Verkürzung des Ausbringungszeitraumes Düngeaufzeichnung (aktuell), schlagbezogene Düngeplanung (bis 28.02.) und Nährstoffbilanzierung (bis 31.12.) Weiterbildung im Ausmaß von 12 Stunden, davon 3 Stunden „Ergebnis der Bodenproben“, bis 31.12.2018 Bodenproben (N, P, K, ph-Wert, Humusgehalt): pro angefangene 5 ha mind. 1 Probe bis 31.12.2018 Prämie: 85,- €/ha Ackerfläche, plus 10,- €/ha für die ersten 10 ha für Bildung und Beratung Verzicht auf die Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngern, Klärschlamm und Klärschlammkompost (ausgenommen Mist und Kompost) auf Ackerflächen gem. Gebietskulisse: - vom 20.09. bis 15.02. auf frühanzubauende Kulturen (Sommerweizen, Durumweizen, Sommergerste, sowie auf Feldgemüseanbaufl.chen unter Vlies oder Folie); - vom 15.10. bis 15.02. bei Wintergerste, Kümmel, Raps; - vom 20.09. bis 21.03. bei Mais; - vom 20.09. bis 01.03. auf allen anderen Ackerflächen

Bewirtschaftung von auswaschungs-gefährdeten Ackerflächen Wird in der Gebietskulisse der Maßnahme „Vorbeugender Grundwasserschutz“ angeboten Förderungsvoraussetzungen Schläge mit Ackerzahl < 40 Einsaat einer winterharten Begrünungsmischung oder Belassen eines Begrünungsbestandes – keine Leguminosen einsäen; Nutzung und Pflege ist erlaubt keine Düngung und kein Pflanzenschutz Verzicht auf Umbruch Prämie: 450,- €/ha Ackerfläche für max. 20 % der Ackerfläche ACHTUNG: Maßnahme ist auf der Einzelfläche nicht mit Bio kombinierbar! AZ (BKZ) = EMZ / Fläche in ar Keine Grünlandwerdung

Vorbeugender Oberflächengewässerschutz auf Ackerflächen In ausgewählten Gebieten lt. Anhang 8.10.7 entlang von gefährdeten Gewässern Förderungsvoraussetzungen Feldstück darf max. 50 m entfernt zu Gewässer sein mind. 12 m breiter Gewässerrandstreifen bis 15. Mai; dauerhafte winterharte Gründecke, evt. bestehender Begrünungsbestand (Leguminosen nur untergeordnet im Bestand) Verzicht auf Düngung und Umbruch der Flächen Einhaltung über die gesamte Periode max. 0,5 ha/Schlag sind förderbar Prämie: 450,- €/ha Ackerfläche für max. 20 % der Ackerfläche ACHTUNG: Maßnahme ist auf der Einzelfläche nicht mit Bio kombinierbar!

Förderungsvoraussetzungen Einsatz von Nützlingen im geschützten Anbau Förderungsvoraussetzungen jährlicher flächendeckender Einsatz von Nützlingen in mind. einem Gewächshaus oder Folientunnel; anrechenbar ist Nützlingseinsatz dann, wenn Pflanzenschutz–mittel ersetzt werden; schlagbezogene Aufzeichnung über Nützlingseinsatz. Prämie: 1.000,- €/ha mit Einsatz von Nützlingen unter Folie oder im Gewächshaus

ÖPUL-Maßnahmen Grünland Silageverzicht Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen Bewirtschaftung von Bergmähwiesen Alpung und Behirtung Tierschutzmaßnahme – Weide von Rinden, Schafen und Ziegen Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Biogasgülle

Silageverzicht Förderungsvoraussetzungen mind. 0,5 RGVE (Rinder, Schafe oder Ziegen)/ha förderbare Grünlandfläche und Ackerfutter mind. 2 ha gemähte Grünlandfläche Verzicht auf Silagebereitung und -einsatz sowie Lagerung am Betrieb; Abgabe von Mähgut nur in Form von Heu oder Gras Prämie: gestaffelt nach Milchproduktion 150,- €/ha bei > 2000 kg Milch/ha 80,- €/ha bei mind. 0,5 RGVE/ha förderbare Grünlandfläche und Ackerfutter

Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen (1) Förderungsvoraussetzungen Zucht und Haltung von gefährdeten und hochgefährdeten Nutztierrassen gemäß Liste Haltedauer mind. vom 1. April bis 31. Dezember des Förderjahres mind. 1 förderbares Tier/Jahr Bestätigung von Zuchtorganisation und Eintragung ins Herdebuch Prämie je nach Einstufung in: Gefährdete Rassen (G) Gefährdete Rassen mit besonderem Generhaltungsprogramm (GG) Hochgefährdete Rasse (HG)

Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen (2) Tierart Gefährdete Rassen (G) Gefährdet mit besonderem Generhaltungs-programm (GG) Hochgefährdete Rassen (HG) Kuh, Stute 180,- 210,- 280,- Mutterschaf/-ziege 40,- 50,- 60,- Zuchtsau - 150,- Stier, Hengst 360,- 420,- 560,- Widder, Bock 80,- 100,- 120,- Zuchteber 300,-

Bewirtschaftung von Bergmähwiesen (1) Bestehend aus zwei Submaßnahmen „Bergmähder“ und „Steilflächen“. Bergmähder (keine Bio-Prämie möglich) Förderungsvoraussetzungen mind. 0,1 ha Bergmähwiesen (=Summe von Bergmähdern und Steilflächen) im 1. Verpflichtungsjahr Fläche liegt über örtlicher Dauersiedlungsgrenze, ein Teil über 1200 m Seehöhe jedes zweite Jahr mind. einmal mähen und Verbringung des Mähgutes, max. eine Mahd pro Jahr Verzicht auf Beweidung, Nachweide ab 15. August erlaubt Verzicht auf Pflanzenschutz- und Düngemittel außer Festmist Prämie (nur im Jahr der Mahd): Mahd mit Traktor: 350,- €/ha; Motormäher: 500,- €/ha; Sense: 800,- €/ha

Bewirtschaftung von Bergmähwiesen (2) 2. Mahd von Steilflächen Förderungsvoraussetzungen mind. 0,1 ha Bergmähwiesen (=Summe von Bergmähdern und Steilflächen) im ersten Verpflichtungsjahr jährlich mind. eine vollflächige Mahd und Verbringung des Mähgutes keine Aufforstung der Fläche Hangneigungsstufe: 50 % und höher Die Mahd von Steilflächen mit einer Hangneigung < 50 % wird in AZ abgegolten Prämie: 370,- €/ha

Alpung und Behirtung (1) Für Almflächen können keine anderen Förderungen aus dem ÖPUL bezogen werden! Förderungsvoraussetzungen mind. 3 ha Almfutterfläche, Mindestbestoßung 3 RGVE im ersten Verpflichtungsjahr mind. 60 Tage Bestoßung der im Almkataster eingetragenen Alm Auftrieb von max. 2 RGVE/ha Almfutterfläche Verzicht auf Fütterung von almfremder Silage und Grünfutter Verzicht auf Ausbringung von almfremder Gülle und Jauche N-Düngung und Pflanzenschutzmitteleinsatz gemäß EU-Bio-VO Prämie Alpung: zwischen 40,- € bis 60,- € pro ha, je nach Almerschließung für max. 1ha Fläche pro RGVE, jedoch max. im Ausmaß der Fläche

Alpung und Behirtung (2) Option Behirtungszuschlag: Behirtung für die Tierarten Rinder, Pferde, Schafe oder Ziegen tägliche Versorgung der Tiere, evtl. auch in der Nacht Pflege der Weideflächen Unterkunftsmöglichkeiten für Hirten müssen vorhanden sein Mindestweiterbildung: 4 Stunden im Verpflichtungszeitraum Prämie Behirtung: für die ersten 10 RGVE: 90,- €/RGVE für die 11. bis 70. RGVE: 20,- €/RGVE Zuschlag für auf der Alm gemolkene Tiere: 100,- €/RGVE

Tierschutz - Weide von Rindern, Schafen und Ziegen (1) Förderungsvoraussetzungen Teilnahme mit mind. 2 RGVE/Betrieb mindestens 120 Tage Weidehaltung der Tiere zwischen 1. April und 15. November maximal 4 RGVE/ha Weide ganzjährig tierhaltender Betrieb Verfügbarkeit von Ställen im Winter Teilnahme mit jeweils allen Tierarten einer oder mehrerer Kategorien Zugangsmöglichkeit zu Tränke und Unterstand Aufzeichnungen zur Weidehaltung, Zeiträume, Unterbrechung Meldepflicht an AMA bei Unterschreitung der 120 Tage

Tierschutz - Weide von Rindern, Schafen und Ziegen (2) Teilnahme folgender Tierkategorien weibliche Rinder älter als zwei Jahre, Kühe und Kalbinnen weibliche Rinder zwischen einem halben Jahr und zwei Jahren männliche Rinder ab einem halben Jahr, außer Zuchtstiere weibliche Schafe und Ziegen ab einem Jahr Prämie: Weidehaltung: 55,- €/RGVE Tiere, die an der Maßnahme Alpung und Behirtung teilnehmen: 27, 5 €/RGVE

Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Biogasgülle Förderungsvoraussetzungen bodennahe Ausbringung von mind. 50 % des am Betrieb ausgebrachten flüssigen Wirtschaftsdüngers Düngeaufzeichnungen über Art, Menge, Ausbringungszeitpunkt und schlagbezogene Aufzeichnung bei betriebsfremder Ausbringung ist ein Nachweis erforderlich Prämie: 1 €/m3 Gülle oder 1,20 €/m3 Gülle mit Gülleinjektionsverfahren für max. 30 m3/ha düngungswürdige Fläche

ÖPUL-Maßnahmen Dauerkulturen Erosionsschutz Obst, Wein, Hopfen

Erosionsschutz Obst, Wein, Hopfen (1) Förderungsvoraussetzungen Mindestteilnahmefläche 0,5 ha Obst, Wein oder Hopfen im ersten Verpflichtungsjahr Bodenbearbeitung im Begrünungszeitraum erlaubt, wenn die Begrünung nicht zerstört wird keine Nutzung, außer Beweidung Begrünungszeitraum abhängig von Kultur und Hangneigung

Erosionsschutz Obst, Wein, Hopfen (2) Begrünungszeitraum Obst: ganzjährige flächendeckende Begrünung in allen Fahrgassen ein max. 1 m breiter Streifen um die Stämme kann offengehalten werden Hopfen: flächendeckende Begrünung in allen Fahrgassen von 15. Oktober bis 15. April der unmittelbare Bereich um die Pflanze kann offengehalten werden

Erosionsschutz Obst, Wein, Hopfen (3) Begrünungszeitraum Wein: ganzjährige flächendeckende Begrünung in allen Fahrgassen ein max. 80 cm breiter Streifen um die Stämme muss nicht begrünt werden Hangneigung < 25 %: Variante A: Mindestbegrünungszeitraum von 1. Nov bis 30. April Variante B: ganzjährige Begrünung von 1. Jänner bis 31. Dezember Hangneigung > 25 %:

Erosionsschutz Obst, Wein, Hopfen (4) Prämie Fläche Details Euro/ha Obst 200,- Zuschlag bei Hangneigung > 25 % 140,- Wein bei Hangneigung des Schlages < 25 %, Variante A 100,- Variante B bei Hangneigung des Schlages > 25 % bis < 40 % 300,- bei Hangneigung des Schlages > 40 % bis < 50 % 500,- bei Hangneigung des Schlages > 50 % 800,- Hopfen Bodengesundung 0,-