E-Recht und das rechtlich verbindliche Bundesgesetzblatt im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) 28. Februar 2004 Universität Salzburg – IRIS 2004.

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E-Recht und das rechtlich verbindliche Bundesgesetzblatt im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) 28. Februar 2004 Universität Salzburg – IRIS 2004 Dr. Helga Stöger (Bundeskanzleramt – Verfassungsdienst) Helmut Weichsel (Bundeskanzleramt – IKT-Zentrum)

E-Recht - Entwicklung Grundidee: elektronischer Produktionsweg für Rechtsvorschriften von der Begutachtung bis zur Kundmachung im Internet „Amtliche Verlautbarungen der österreichischen Sozialversicherung“ seit 1. Jänner 2002 rechtlich verbindlich im Internet (§ 31 Abs 9 ASVG ) https://www.avsv.at/ (verbindliche PDF-Version) Projektgruppe im Bundeskanzleramt mit Vertretern des BKA (VD, MRD, IT) und dem Parlament

E-Recht - Überblick Keine Doppelerfassung => Fehlerreduzierung Versionenverwaltung und -vergleich Unterstützung eines einheitliches Layouts der Rechtstexte durch Word Makros auf Basis von legistischen Layoutrichtlinien des VD => Gestaltung des Layouts durch die BM Erfassung von Metadaten (zB Datum des Ministerratsbeschlusses, Nationalrat Sitzungsnummer, einbringendes BM)

E-Recht und RIS Veröffentlichung der Begutachtungsentwürfe und Regierungsvorlagen im RIS (seit Mitte 2002) Rechtlich verbindliche elektronische Kundmachung der elektronisch signierten BGBls seit 1. Jänner 2004 im Rahmen des RIS (http://ris1.bka.gv.at/authentic/index.aspx) auf Grund des Kundmachungsreformgesetzes 2004

Neuerlassung des BGBlG Kundmachungs- reformgesetz 2004 Novelle des Art. 49 B-VG Neuerlassung des BGBlG

Art. 49 B-VG (1) Die Bundesgesetze sind vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten sie mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und gelten für das gesamte Bundesgebiet.

§ 1 BGBlG Der Bundeskanzler gibt im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) ein "Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich" in deutscher Sprache heraus.

§ 6 BGBlG Das Rechtsinformationssystem des Bundes ist eine vom Bundeskanzler betriebene elektronische Datenbank. Es dient der Kundmachung der im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften (§ 7) sowie der Information über das Recht der Republik Österreich (§ 13).

§ 7 BGBlG (1) Die im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften sind im Internet unter der Adresse www.ris.bka.gv.at zur Abfrage bereit zu halten. Jede Nummer des Bundesgesetzblattes hat auf diese Adresse hinzuweisen.

§ 11 BGBlG (1) Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt mit verbindlichem Inhalt treten, soweit darin oder gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft. Jede Nummer des Bundesgesetzblattes hat diesen Tag zu enthalten.

BGBl-Anbote im RIS Bundesgesetzblätter (HTML) 1983 - 2003 Bundesgesetzblätter (PDF) 1999 – 2003 Bundesgesetzblätter authentisch ab 2004 Lückenschließung bis 1945

§ 13 BGBlG Daten, die nur der Information über das Recht der Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) dienen, können im Internet ebenfalls unter der Adresse www.ris.bka.gv.at zur Abfrage bereit gehalten werden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser nicht authentischen Daten wird nicht gehaftet.

Gratisanbot im Internet § 9 BGBlG (1) Die Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein.

Printfassungen § 9 BGBlG (2) Die Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt können von jedermann unentgeltlich ausgedruckt werden. Darüber hinaus hat der Bundeskanzler dafür Sorge zu tragen, dass jedermann gegen angemessenes Entgelt Ausdrucke der Verlautbarungen ... erhalten kann. Der Bundeskanzler hat die Stellen ... im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen.

Kontakte Bundeskanzleramt – Verfassungsdienst Dr. Helga Stöger Tel: (01) 53-115/4258 Fax: (01) 53-109/4258 e-mail: helga.stoeger@bka.gv.at Bundeskanzleramt – Informations- und Kommunikationstechnik - Zentrum Helmut Weichsel Tel: (01) 53-115/4211 Fax: (01) 53-109/4211 e-mail: helmut.weichsel@bka.gv.at