TFLG-Novelle 2014 Bewirtschaftungsübereinkommen

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TFLG-Novelle 2014 Bewirtschaftungsübereinkommen

Entscheidungen zum Gemeindegut VfGH vom 01.03.1982, VfSlg. 9336 – Arzler Eggenwald VfGH vom 11.06.2008, VfSlg. 18.446 – AG Mieders TFLG Novelle LGBl. Nr. 7/2010 VfGH vom 02.10.2013, B 550/2012 – AG Pflach TFLG Novelle LGBl. Nr. 70/2014

Erkenntnis Pflach vom 02.10.2013 (B 550/2012) „Überling“ gilt als Substanznutzung Nutzungsrechte bestehen ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen Nutzungsrechte sind auf den historischen bzw. konkreten Haus- und Gutsbedarf beschränkt. Jagd gilt als Substanznutzung

Erkenntnis Pflach vom 02.10.2013 (B 550/2012) RZ 43: „Der nach Abzug der Belastungen durch die Bewirtschaftung der bestehenden öffentlich- rechtlichen Nutzungsrechte sowie einer angemessenen Abgeltung für die Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Flächen verbleibende Überling ist der Gemeinde zuzuordnen.“ Möglichkeit der Betrauung der Nutzungsberechtigten mit der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung des Gemeinschaftsgebietes BEWIRTSCHAFTUNGSÜBEREINKOMMEN

TFLG Novelle LGBl. Nr. 70/2014 Neudefinition des Substanzwertes (§ 33 Abs. 5) Neuregelung der Verwaltungsorganisation – Substanzverwalter, Willensbildung, Finanzgebarung (§ 36a – g) Sicherstellung der Ausübbarkeit der Nutzungsrechte und Bewirtschaftungsbeitrag (§ 36h) Auseinandersetzungsverfahren (§49a – j) Sonstige Änderungen: Stichtagsregelung, besondere unternehmerische Leistungen, Absonderungsverbot, …

Rechtscharakter Kein privatrechtlicher Vertrag Eine im öffentlichen Recht wurzelnde Vereinbarung zwischen den Mitgliedern der Agrargemeinschaft (substanzberechtigte Gemeinde einerseits, Gesamtheit der Nutzungsberechtigten andererseits) über die Besorgung eines Teils der von dieser als Selbstverwaltungskörper wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben.

TFLG – Novelle LGBl. Nr. 70/2014 Bewirtschaftungsübereinkommen: § 36i TFLG 1996 Abs. 1: „Die Nutzungsberechtigten können auf der Grundlage eines schriftlichen Bewirtschaftungsübereinkommens mit der substanzberechtigten Gemeinde ganz oder teilweise mit der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung der Grundstücke der Agrargemeinschaft, soweit diese nicht unmittelbar mit der Ausübung ihrer land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte zusammenhängt, betraut werden. Eine solche Betrauung darf sich nicht auf Angelegenheiten im Sinn des § 36d Abs. 2 lit. a und b beziehen. Sie lässt die Außenvertretungsbefugnis des Substanzverwalters nach § 36c Abs. 6 sowie die Rechte der substanzberechtigten Gemeinde nach § 36d unberührt.“

Schriftlichkeit Zwingende Voraussetzung für Wirksamkeit Keine Gültigkeit von mündlichen Nebenabreden

Schriftlichkeit Beispiel einer nicht zulässigen Vereinbarung: „Es wird festgestellt, dass außer diesem schriftlichen Vertrag keine mündlichen Nebenabreden bestehen. Allfällige Abänderungen, Zusätze und Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, insbesondere auch die Vereinbarung, von der Schriftform abzugehen.“

TFLG – Novelle LGBl. Nr. 70/2014 Bewirtschaftungsübereinkommen: § 36i TFLG 1996 Abs. 1: „Die Nutzungsberechtigten können auf der Grundlage eines schriftlichen Bewirtschaftungsübereinkommens mit der substanzberechtigten Gemeinde ganz oder teilweise mit der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung der Grundstücke der Agrargemeinschaft, soweit diese nicht unmittelbar mit der Ausübung ihrer land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte zusammenhängt, betraut werden. Eine solche Betrauung darf sich nicht auf Angelegenheiten im Sinn des § 36d Abs. 2 lit. a und b beziehen. Sie lässt die Außenvertretungsbefugnis des Substanzverwalters nach § 36c Abs. 6 sowie die Rechte der substanzberechtigten Gemeinde nach § 36d unberührt.“

Land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte Diese bestehen nur im Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der berechtigten Liegenschaften (in der Regel im fixierten Anteilsrecht des Regulierungsplanes festgeschrieben) Sie können nur bezogen werden, wenn die berechtigte Liegenschaft einen tatsächlichen Bedarf hat

Substanzwert „Wert eines Grundstückes, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt.“ Der Substanzwert steht der Gemeinde zu und umfasst Substanzerlöse: Erträge aus der Nutzung dieser Grundstücke einschließlich des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das daraus erwirtschaftet wurde Überling: über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschafteter Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung Regelungsinhalt des Bewirtschaftungsübereinkommens

Beispiele für nicht zulässige Inhalte „Das Bewirtschaftungsübereinkommen umfasst die gesamte land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung der Wald- und Weideflächen der Agrargemeinschaft im bisherigen Umfang.“ „Anstatt des von der Agrarbehörde zugestandenen Haus- und Gutsbedarfes von 800 Festmetern wird in dieser Vereinbarung ein Haus- und Gutsbedarf von insgesamt 840 Festmetern zugestanden.“

TFLG – Novelle LGBl. Nr. 70/2014 Bewirtschaftungsübereinkommen: § 36i TFLG 1996 Abs. 1: „Die Nutzungsberechtigten können auf der Grundlage eines schriftlichen Bewirtschaftungsübereinkommens mit der substanzberechtigten Gemeinde ganz oder teilweise mit der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung der Grundstücke der Agrargemeinschaft, soweit diese nicht unmittelbar mit der Ausübung ihrer land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte zusammenhängt, betraut werden. Eine solche Betrauung darf sich nicht auf Angelegenheiten im Sinn des § 36d Abs. 2 lit. a und b beziehen. Sie lässt die Außenvertretungsbefugnis des Substanzverwalters nach § 36c Abs. 6 sowie die Rechte der substanzberechtigten Gemeinde nach § 36d unberührt.“

Umfang und Bewirtschaftungsmaßnahmen Gänzliche oder teilweise Betrauung mit der Bewirtschaftung des „Überlings“ ACHTUNG: keine Betrauung mit der Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte Außenvertretungsbefugnis des Substanzverwalters und Auftragsrecht der Gemeinde bleiben unberührt (Ausnahme: erfolgte Bevollmächtigung an Obmann)

Umfang und Bewirtschaftungsmaßnahmen Gemeinderatspflichtige Angelegenheiten können nicht Gegenstand eines Bewirtschaftungsübereinkommens Doppelte Verneinung Verweis auf § 30 TGO 2001

Umfang und Bewirtschaftungsmaßnahmen Forstwirtschaftliche Bewirtschaftungsmaßnahmen Aufforstungsmaßnahmen Pflegemaßnahmen Erhaltung von Bringungsanlagen eigentliche Holznutzung weitere Forstschutzmaßnahmen (zB Maßnahmen gegen Wildverbiss, Weidevertritt und Käferbefall Schadholzaufarbeitung, die über die Nutzungsrechte hinausgehen Bewirtschaftung Schutzwald außer Ertrag

Umfang und Bewirtschaftungsmaßnahmen Landwirtschaftliche Bewirtschaftungsmaßnahmen (Almwirtschaft) Behirtung der aufgetriebenen Tiere Weidepflege- und Weideverbesserungsmaßnahmen, wie z.B. Schwenden, Entsteinen und sonstige Aufräumarbeiten laufende Instandhaltungsarbeiten an baulichen Anlagen, Wasserversorgungsanlagen etc. Erhaltung von Weganlagen Zäunarbeiten

Umfang und Bewirtschaftungsmaßnahmen Nicht zulässige Bewirtschaftungsmaßnahme „Die Verwaltung des Jagdpachts, welcher nicht die agrargemeinschaftlichen Flächen betrifft (Jagdpacht für Felder und Privatfelder)“ „Weitere Aufgaben welche die Agrargemeinschaft betreffen im gegenseitigem Einvernehmen; Absprache des Substanzverwalters mit Nutzungsberechtigten (zB. Schottergrube)“

TFLG – Novelle LGBl. Nr. 70/2014 Bewirtschaftungsübereinkommen: § 36i TFLG 1996 Abs. 2: „Das Zustandekommen eines Bewirtschaftungsübereinkommens bedarf eines Beschlusses des Gemeinderates der substanzberechtigten Gemeinde und eines Beschlusses der Vollversammlung (§ 36c Abs. 5). Es hat jedenfalls die Dauer, den Umfang und die Modalitäten der Betrauung, insbesondere die davon erfassten Bewirtschaftungsmaßnahmen, sowie die Höhe der den Nutzungsberechtigten jährlich im Nachhinein zustehenden angemessenen Bewirtschaftungsabgeltung zu regeln.“

Beschlüsse Gemeinderat Vollversammlung – Angelegenheit nach § 36c Abs. 5 TFLG Unterfertigung: Gemeinde: Bürgermeister + zwei Gemeinderäte Gesamtheit der Nutzungsberechtigten: Obmann + ein Ausschussmitglied Bewirtschaftungsübereinkommen muss bei Beschlussfassung vollumfänglich vorliegen. Keine aufsichtsbehördliche Genehmigung der Agrarbehörde erforderlich!!

Mindestinhalte eines Bewirtschaftungsübereinkommens Dauer Umfang und Modalität der Betrauung Bewirtschaftungsmaßnahmen Bewirtschaftungsabgeltung

Dauer und Kündigung Bewirtschaftungsübereinkommen: § 36i TFLG 1996 Abs. 3: „Das Bewirtschaftungsübereinkommen kann unbeschadet eines darin allenfalls vereinbarten Endes durch Zeitablauf sowohl von der substanzberechtigten Gemeinde als auch von den Nutzungsberechtigten schriftlich zum Ende eines jeden Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden. Die Kündigung durch die substanzberechtigte Gemeinde bedarf eines Beschlusses des Gemeinderates, die Kündigung durch die Nutzungsberechtigten eines Beschlusses der Vollversammlung (§ 36c Abs. 5).„

Dauer und Kündigung Abschluss auf bestimmte Zeit – Ende durch Zeitablauf Abschluss auf unbestimmte Zeit Kündigungsmöglichkeit: dreimonatige Kündigungsfrist zum Jahresende Keine außerordentliche Kündigungsmöglichkeit

Bewirtschaftungsabgeltung Bewirtschaftungsübereinkommen: § 36i TFLG 1996 Abs. 5: „Der Substanzverwalter hat die den Nutzungsberechtigten für das jeweils vorangegangene Wirtschaftsjahr zustehende Bewirtschaftungsabgeltung bis spätestens 31. März des Folgejahres auf das Abrechnungskonto zu überweisen, soweit im Bewirtschaftungsübereinkommen als Bewirtschaftungsabgeltung nicht der Bezug von Naturalleistungen vorgesehen ist.“

Bewirtschaftungsabgeltung Geld Naturalien (Holzbezug bzw. Weidemöglichkeit) Fälligkeit: Geld: Zahlung jährlich im Nachhinein auf Abrechnungskonto bis spätestens 31. März Naturalleistung: keine gesetzliche Vorgabe – im Bewirtschaftungsübereinkommen zu regeln

Verantwortlichkeit und Bevollmächtigung Bewirtschaftungsübereinkommen: § 36i TFLG 1996 Abs. 4: „Die Obsorge für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung auf der Grundlage des Bewirtschaftungsübereinkommens und die Durchführung der dafür erforderlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen obliegt dem Obmann. Im Zweifelsfall hat er das Einvernehmen mit dem Substanzverwalter herzustellen; dieser ist befugt, entsprechende Aufträge zu erteilen. Soweit dies zur Durchführung bestimmter Bewirtschaftungsmaßnahmen zweckmäßig ist, kann der Substanzverwalter den Obmann zur Vornahme der in diesem Zusammenhang erforderlichen Vertretungshandlungen im Sinn des § 36c Abs. 6 bevollmächtigen. Der Obmann hat dem Substanzverwalter und dem Bürgermeister der substanzberechtigten Gemeinde auf Verlangen alle von ihm begehrten Auskünfte über die Durchführung des Bewirtschaftungsübereinkommens, insbesondere über laufende Bewirtschaftungsmaßnahmen, zu erteilen.“

Verantwortlichkeit Obmann obliegt: Obsorge für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung Durchführung der erforderlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen bzw. deren Veranlassung Zweifelsfall – Einvernehmen mit Substanzverwalter Befugnis zur Erteilung von Aufträgen durch Substanzverwalter Auskunftspflicht des Obmannes

Bevollmächtigung des Obmannes Möglichkeit der Bevollmächtigung des Obmannes durch Substanzverwalter zur Vornahme von bestimmten Vertretungshandlungen zum Zwecke der Durchführung der Bewirtschaftungsmaßnahmen Konkrete Vollmachtserteilung erforderlich – Generalvollmacht nicht zulässig!! In diesen Bereichen kommt Obmann Außenvertretungsbefugnis zu

Bevollmächtigung des Obmannes Beispiel einer nicht zulässigen Generalvollmacht: „Zur zweckmäßigen Durchführung der vereinbarten Bewirtschaftungsmaßnahmen bevollmächtigt der Substanzverwalter den Obmann zur Vornahme der in diesem Zusammenhang erforderlichen Vertretungshandlungen.“ Widerspruch zur Verantwortlichkeit des Obmannes: „Diese Bewirtschaftungsübereinkommen wird zum Zwecke der Fortführung der bisherigen Forstwirtschaft durch die bisherigen Organe (Obmann, Ausschuss, Vollversammlung) abgeschlossen.“

Streitentscheidung Bewirtschaftungsübereinkommen: § 36i TFLG 1996 Abs. 6: „Über alle im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung durch die Nutzungsberechtigten auf der Grundlage eines Bewirtschaftungsabkommens entstehenden Streitigkeiten sowie über alle Streitigkeiten aus dem Bewirtschaftungsübereinkommen selbst entscheidet die Agrarbehörde nach § 37 Abs. 7.“

Streitentscheidung Agrarbehörde (§ 36i Abs. 6 TFLG 1996) Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung Streitigkeiten aus dem Bewirtschaftungsübereinkommen

Folgen/Auswirkungen - Diskussion Unternehmensrisiko Nutzungsberechtigte Haftung der Nutzungsberechtigten Vorleistungspflicht der Nutzungsberechtigten Vorschuss für Wareneinsatz?

Danke für Ihre Aufmerksamkeit!