Normenhierarchie im Arbeitsrecht

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 Präsentation transkript:

Normenhierarchie im Arbeitsrecht

Normenhierarchie im Arbeitsrecht EG-Vertrag Grundgesetz einfaches Gesetz Tarifvertrag Betriebsvereinbarung Allg. Arbeitsbedingungen, Gesamtzusage Arbeitsvertrag (auch: betriebliche Übung) Stillschweigender Händedruck

Welche Bedeutung hat die Betriebsverfassung für die am Arbeitsleben beteiligten Institutionen und Personen?? Verbände Tarifvertrag Arbeitskampf Arbeitnehmer Arbeitgeber Vertragsfreiheit Staat als Gesetzgeber Berufsgenossenschaften als Hüter der Arbeitssicherheit

Welche Bedeutung hat die Betriebsverfassung für die am Arbeitsleben beteiligten Institutionen und Personen?? Verbände Tarifvertrag Arbeitskampf Art 9 III GG, §§ 2, 14 u.ö. ./. § 1 BetrVG TVG, § 3 BetrVG u.ö. ./. §§ 77 III, 87 I BetrVG Art 9 III GG ./. § 74 II BetrVG Arbeitnehmer Arbeitgeber Vertragsfreiheit Zwangsmitgliedschaft; §§ 81 ff. BetrVG Begrenzung des Direktionsrechts durch Mb. Begrenzung durch BV; § 80 I Nr. 1 BetrVG Subsidiarität? Staat als Gesetzgeber Berufsgenossenschaften als Hüter der Arbeitssicherheit Überwachung § 80 I Nr. 1 BetrVG

Aufgabe Eine Arbeitgeberin will in ihrem Betrieb länger als sonst arbeiten lassen. 1) Welche Regeln muss sie beachten? 2) Wie ist die Rechtslage, wenn die Arbeitgeberin von ihr zu beachtende rechtliche Vorgaben nicht einhält?

1) Welche Regeln muss sie beachten? Arbeitszeitgesetz: regelmäßig 8 Stunden, max. 10 Stunden am Tag. Arbeitsvertrag: Regelung der Überstunden oder allgemeine Pflicht gem. § 242 BGB bei notwendiger Mehrarbeit. Tarifvertrag: i. a. Gestattung von "notwendiger" Mehrarbeit. - § 87 Abs. 1 Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz:     = Überstunden, Kurzarbeit: Zustimmung des BR erforderlich.     = Förmliche Betriebsvereinbarung nötig, wenn keine arbeitsvertragliche Regelung besteht: - § 8 MSchG. - §§ 8, 9, 15 ff. JArbSchG.

2) Wie ist die Rechtslage, wenn die Arbeitgeberin die zu beachtenden rechtlichen Vorgaben nicht einhält? Bei rechtswidriger Anordnung: - Zurückbehaltungsrecht i.S.e. Arbeitsverweigerung, § 273 BGB. - Bußgeld gem. § 22 ArbZG - Unterlassungsanspruch des Betriebsrats wegen Nichtbeachtung der Mitbestimmung gem. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. - Bei Erbringung der Arbeitsleistung: Entgeltanspruch.