Erziehungs- und Odnungsmaßnahmen

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 Präsentation transkript:

Erziehungs- und Odnungsmaßnahmen Giebichenstein-Gymnasium „Thomas Müntzer“ Halle (Saale) Dienstberatung 26.01.2012 Erziehungs- und Odnungsmaßnahmen Rechtliche Grundlagen: Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, (SchulG LSA) Stand: Dreizehntes Gesetz zur Änderung … v. 18.1.2011 (GVBl. LSA S. 2) - Verordnung über schulische Ordnungsmaßnahmen vom 06. Februar 2012 (GVBI. LSA Nr. 4/2012, ausgegeben am 20. 2. 2012) Erziehungsmittel in der Schule RdErl. des MK vom 26. 5. 1994 - 14.2-83005 Leitfaden für schulische Ordnungsmaßnahmen LVwA MD Ref. 510, Stand: Januar 2005

Erziehungs- und Odnungsmaßnahmen Giebichenstein-Gymnasium „Thomas Müntzer“ Halle (Saale) Dienstberatung 26.01.2012 Erziehungs- und Odnungsmaßnahmen ... Die Schule darf nicht untätig bleiben, wenn ihre Ordnung gestört und dadurch die Erfüllung ihres Erziehungs- und Bildungsauftrages gefährdet wird. Gegenüber Schülern, die die ihnen obliegenden Verhaltenspflichten verletzen oder einen geordneten Ablauf des Schulbetriebs beeinträchtigen, kann die Schule Maßnahmen ergreifen (Erziehungsmaßnahmen). Bei erheblichen Pflichtverletzungen eines Schülers, insbesondere bei vorsätzlichen Verstößen gegen Rechtsnormen, Verwaltungsanordnungen, die Schulordnung oder eine Anweisung der Schulleitung können in Anwendung der Verordnung über Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen geeignete Ordnungsmaßnahmen gegen den Schüler angeordnet werden. Da Ordnungsmaßnahmen in grundrechtlich geschützte Bereiche eines Schülers eingreifen können, bedürfen sie einer gesetzlichen Grundlage, die mit § 44 Abs. 4 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und der Verordnung über Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen in der Schule geschaffen wurde.

Erziehungs- und Odnungsmaßnahmen Giebichenstein-Gymnasium „Thomas Müntzer“ Halle (Saale) Dienstberatung 26.01.2012 Erziehungs- und Odnungsmaßnahmen Erziehungsmittel in der Schule Beeinträchtigt ein Schüler die Unterrichts- oder Erziehungsarbeit, so kann der Lehrer ihm geeignet erscheinende Erziehungsmittel anwenden, die den Schüler nachdrücklich zu einer Änderung seines Verhaltens auffordern. Dabei erfolgen Auswahl und Einsatz von Erziehungsmitteln im Rahmen der pädagogischen Freiheit und Verantwortung des Lehrers; die pädagogische Zweckmäßigkeit der Erziehungsmittel ist grundsätzlich zu beachten. als Erziehungsmittel können insbesondere in Betracht kommen: - Ermahnung, - Auferlegung besonderer Pflichten, - Wiederholung nachlässig gefertigter Arbeiten, - zusätzliche häusliche Übungsarbeiten, - besondere schulische Arbeitsstunden unter Aufsicht, - mündlicher Tadel mit schriftlichem Vermerk, - Wiedergutmachung eines angerichteten Schadens, - Verweisung aus dem Unterrichtsraum, Ausschluss eines Schülers von einzelnen Schulveranstaltungen sowie Klassenleitertadel mit schriftlichem Vermerk.

Erziehungs- und Odnungsmaßnahmen Giebichenstein-Gymnasium „Thomas Müntzer“ Halle (Saale) Dienstberatung 26.01.2012 Erziehungs- und Odnungsmaßnahmen Erziehungsmittel in der Schule besondere schulische Arbeitsstunden unter Aufsicht: Außerhalb ihrer im Stundenplan festgelegten Unterrichtszeit dürfen Schülern im Falle ihrer Minderjährigkeit nur nach Mitteilung an die Erziehungsberechtigten besondere Arbeitsstunden unter Aufsicht einer Lehrkraft auferlegt werden. Handelt es sich um mehr als eine Stunde, so ist zuvor die Genehmigung des Schulleiters einzuholen. Verweisung aus dem Unterrichtsraum: Der Lehrer kann einen Schüler, der den Unterricht trotz Ermahnung erheblich stört, während der Unterrichtsstunde vorübergehend aus dem Unterrichtsraum weisen. Diese Maßnahme ist nur ausnahmsweise und nur dann zulässig, wenn keine andere Möglichkeit besteht, einen ordnungsgemäßen Unterricht zu sichern. Die Aufsichtspflicht der Schule bleibt hiervon unberührt. Ausschluss eines Schülers von einzelnen Schulveranstaltungen: Ein Schüler kann von einzelnen schulischen Veranstaltungen ausgeschlossen werden; während des Ausschlusses nimmt er am Unterricht einer anderen Klasse teil. Bei minderjährigen Schülern sind die Erziehungsberechtigten zuvor zu unterrichten. Tadel mit schriftlichem Vermerk: Der Anlass zu dem Tadel ist zu vermerken und der schriftliche Vermerk zu den Schülerakten zu nehmen. Im Falle der Minderjährigkeit des Schülers sind dessen Erziehungsberechtigte hiervon zu benachrichtigen.

Erziehungs- und Odnungsmaßnahmen Giebichenstein-Gymnasium „Thomas Müntzer“ Halle (Saale) Dienstberatung 26.01.2012 Erziehungs- und Odnungsmaßnahmen Ordnungsmaßnahmen Ordnungsmaßnahmen kommen in Betracht, wenn andere Maßnahmen nicht angemessen oder unzureichend sind, oder bisher nicht zu dem erzieherischen Ziel führten. Zuständig für die Anordnung von Ordnungsmaßnahmen ist die Klassenkonferenz. In der Kursstufe des Gymnasiums tritt an die Stelle der Klassenkonferenz die Jahrgangskonferenz Bevor eine Ordnungsmaßnahme angeordnet wird, ist diese nach entsprechendem Beschluss der Klassenkonferenz durch die Schulleiterin oder den Schulleiter in der Regel zuvor anzudrohen. Ordnungsmaßnahmen sind: 1. der schriftliche Verweis, 2. zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht von einem bis zu fünf Unterrichtstagen, 3. Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe, 4. Überweisung in eine andere Schule der gleichen Schulform, 5. Verweisung von allen Schulen, wenn die Vollzeitschulpflicht bereits erfüllt wurde.

Erziehungs- und Odnungsmaßnahmen Giebichenstein-Gymnasium „Thomas Müntzer“ Halle (Saale) Dienstberatung 26.01.2012 Erziehungs- und Odnungsmaßnahmen Ordnungsmaßnahmen 1. der schriftliche Verweis, 2. zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht von einem bis zu fünf Unterrichtstagen, 3. Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe, 4. Überweisung in eine andere Schule der gleichen Schulform, 5. Verweisung von allen Schulen, wenn die Vollzeitschulpflicht bereits erfüllt wurde. Ordnungsmaßnahmen stellen einen Verwaltungsakt dar und bedürfen eines Bescheides mit Tenor (Entscheidung, Vollzug, ggf. weitere Androhung), Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung. Vor einer Ordnungsmaßnahme ist die Schülerin oder der Schüler zu hören, vor Ordnungsmaßnahmen nach Punkt 2 bis 5 ist den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Anhörung zu geben (auch in Punkt 1). Der betroffenen Schülerin oder dem betroffenen Schüler, im Falle der Minderjährigkeit auch den Erziehungsberechtigten, ist in der Sitzung der Klassenkonferenz, die über die Anordnung von Ordnungsmaßnahmen entscheidet, Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Im Falle eines Ausschlusses vom Unterricht obliegt es der Schülerin oder dem Schüler, versäumten Lehrstoff in eigener Verantwortung nachzuholen. Ordnungsmaßnahmen nach Punkt 4 bis 5 bedürfen der Genehmigung der oberen Schulbehörde.