Geringfügige Beschäftigte

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 Präsentation transkript:

Geringfügige Beschäftigte 1. Allgemeines/Unterscheidung   Geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer (§ 2 Abs. 2 TzBfG). Für geringfügig Beschäftigte gelten arbeitsrechtlich keine Besonderheiten. Sie haben wie Vollzeit- bzw. Teilzeitbeschäftigte Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Feiertagsvergütung. Geringfügig Beschäftigte unterliegen dem allgemeinen und dem besonderen Kündigungsschutz. Das Verbot der Benachteiligung wegen Teilzeitarbeit gilt auch gegenüber geringfügig Beschäftigten (§ 4 TzBfG). Dr. Baumhof: Personalrecht für Golfanlagen

Geringfügige Beschäftigte „Geringfügige Beschäftigung“ ist ein sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Begriff.   Nach § 7 S. 1 SGB V und § 5 Abs. 2 SGB VI sind geringfügig Beschäftigte  grundsätzlich in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei.  Allerdings muss dies beantragt werden für die Rentenversicherung. Der Arbeitgeber muss dann die Beiträge zur KV und RV pauschal alleine tragen. Im Steuerrecht gibt es in § 40 a EStG für die Besteuerung geringfügig Beschäftigter Sonderregelungen. Dr. Baumhof: Personalrecht für Golfanlagen

Geringfügige Beschäftigte Formen geringfügiger Beschäftigung Das Gesetz unterscheidet in § 8 Abs. 1 SGB IV zwei Grundtatbestände: das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung übersteigt regelmäßig nicht € 450,00 im Monat  sogenannte „Entgeltgeringfügigkeit“ (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres beträgt längstens - drei Monate oder siebzig Arbeitstage (nur bis 31.12.2018 gültig) seit 07.01.2015 - ist nach ihrer Eigenart begrenzt ist oder im Voraus vertraglich begrenzt und - Beschäftigung darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden (z.B. Studenten, Rentner, Hausfrauen). sogenannte „Zeitgeringfügigkeit“ (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGBVI). Entgelt kann in diesem Fall höher als € 450,00 sein. Dr. Baumhof: Personalrecht für Golfanlagen