Verpflichtende Entgeltangaben in Stellenanzeigen Dr. Karin Sommeregger
Die richtige Gestaltung von Stelleninseraten Inhalt geschlechtsneutral (§ 9 Abs 1 GlBG) diskriminierungsfrei (ethnische Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Alter oder sexuelle Orientierung) (§ 23 Abs 1 GlBG) seit 1.3.2011: „das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende kollektivvertragliche oder das durch Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung geltende Mindestentgelt“ und Hinweis auf die „Bereitschaft zur Überzahlung“ (§§ 9 Abs 1 und 23 Abs 2 GlBG) Fragen Was bedeutet das genau? Gilt das für interne und externe Stellenausschreibungen gleichermaßen? Positiv nutzen vs. „Kleingedrucktes“?
Die richtige Gestaltung von Stelleninseraten Inhaltliche Vorgaben in Aussicht genommene Verwendungsgruppe, ggf. Verwendungsgruppenjahre, wenn verlangt konkreter Betrag ist zu nennen Bereitschaft zur Überzahlung ist anzuführen wenn kein KV/Satzung/MLT/BV: Keine Angabe erforderlich alternativ zu Mindestentgelt: betrieblich gebührendes Entgelt?
Die richtige Gestaltung von Stelleninseraten Interne und externe Stellenausschreibungen? Jede Bekanntmachung einer geplanten Besetzung an einen größeren Personenkreis, d.h. sowohl öffentliche Bekanntmachungen (z.B. Internet, Zeitung) als auch unternehmensinterne Rundschreiben oder Anschläge am „schwarzen Brett“ Nicht darunter fallen allgemeine Werbungen oder Einladungen zum „Kennenlernen“ (Get together) Strafbestimmung ab 1.1.2012 Ermahnung durch die Bezirksverwaltungsbehörde beim erstmaligen Verstoß Verwaltungsstrafe bis EUR 360 im Wiederholungsfall
Die richtige Gestaltung von Stelleninseraten Positiv Nutzen vs. „Kleingedrucktes“ Angabe von Verhandlungsbandbreiten? Angabe von konkreter Überzahlung? Erwähnung des KV-Titels? oder möglichst dezenter „formaler“ Hinweis?