Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2015 Hausarbeit „Verfall einer Familie“

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  Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2015 Hausarbeit „Verfall einer Familie“

Sachverhalt   Die Eheleute Manfred und Frauke Budenbrock hatten im Sommer 2013 ein Hausgrundstück in der Friedensstraße gekauft und sind Miteigentümer zu gleichen Teilen. Ihr Glück im neuen Heim währte jedoch nicht lange. Zum Grundstück der Budenbrocks gehört eine Garage, die zu einem Drittel auf dem Nachbargrundstück der Familie Stritting steht. Wann es zu diesem Überbau gekommen ist, lässt sich nicht mehr ermitteln. Fest steht aber, dass der Überbau vom Grundstück der Budenbrocks aus erfolgte und dem Überbauenden bzgl. des Überschreitens der Grundstücksgrenzen weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fiel. Zur Absicherung des Überbaus wurde im Grundbuch eine Grunddienstbarkeit am Grundstück der Strittings zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Nachbargrundstücks eingetragen, wonach der Überbau zu dulden ist. Familie Stritting parkt seit jeher regelmäßig ihr Auto in der Garage, weil sich die Einfahrt auf ihrem Grundstück befindet. Schließlich könnten die Budenbrocks die Garage ohnehin nicht nutzen, weil die Einfahrt vom Grundstück der Budenbrocks aus nicht zu erreichen sei und die Dienstbarkeit kein Recht umfasse, über das Grundstück der Strittings zu fahren. Die Budenbrocks sind demgegenüber der Meinung, ein „Sonderwegerecht“ zu haben. Sie möchten die Garage zum Parken eines Motorrads nutzen, das Manfreds Vater Valentin gehört und den Eheleuten von diesem leihweise zur Verfügung gestellt wurde.

Dem andauernden Stress mit den Nachbarn hielt letztlich die Beziehung der Eheleute Budenbrock nicht stand. Als Frauke Anfang Oktober 2014 nachmittags früher von der Arbeit nach Hause kam, bestätigten sich ihre schon länger gehegten Zweifel an der Treue ihres Mannes. Im Garten der Budenbrocks sah sie eine junge Frau in der Hängematte liegend und genüsslich Äpfel von den auf dem Grundstück wachsenden Bäumen essend. Hierbei handelte es sich um Manfreds Geliebte Gisela, die von ihm die Erlaubnis bekommen hatte, sich ganz nach ihrem Belieben tagsüber auf dem Grundstück aufzuhalten und sich an den Obstbäumen zu bedienen. Gisela war bekannt, dass das Haus beiden Eheleuten gehört. Frauke verlangte von Gisela sogleich, jeglichen ehebrecherischen Kontakt zu Manfred einzustellen, das Grundstück sofort zu verlassen und zukünftig nicht mehr zu betreten. Außerdem solle Gisela Ersatz für die vielen Äpfel leisten, die sie seit Wochen gegessen habe und die Frauke nun nicht mehr zu Apfelmus verarbeiten könne. Als alle Worte nichts halfen, schob Frauke Gisela mit ihrer überlegenen Körperkraft vom Grundstück und schloss das große Gartentor vor Giselas Nase zu. Für Frauke unvermeidbar wurde dabei Giselas neue Prada-Seidenbluse irreparabel beschädigt. Vom Tor aus rief Gisela, es könne ja wohl nicht sein, dass so gewaltsam gegen sie vorgegangen werde, zumal sie schon drei Stunden auf dem Grundstück gewesen sei. Überdies seien die privaten Beziehungen zu Manfred ihre eigene Angelegenheit, und was die Aufenthalte auf dem Grundstück angehe, so habe sie doch im Gegenzug immer fleißig Unkraut gejätet und den Garten gepflegt, was dieser bitternötig gehabt habe. Außerdem sei ja noch nicht einmal klar, ob die Eheleute Budenbrock überhaupt Eigentümer des Grundstücks seien. Sie habe von Manfred erfahren, dass der Hauskauf über den damals noch 16-jährigen Sohn der Budenbrocks, Salvatore, abgewickelt wurde. Salvatore habe das Haus für 750.000 € gekauft, obwohl er nur eine Vollmacht über 500.000 € gehabt hatte.

Salvatore (nun 17 Jahre alt), der den Streit mitbekam, konnte angesichts der Argumentation von Gisela nur den Kopf schütteln, denn seine Eltern wollten nie einen so penibel hergerichteten Garten haben. Weil er außerdem der Meinung war, seinem Vater täte ein kleiner Denkanstoß gut, übereignete er kurzerhand ohne Manfreds und Fraukes Wissen das Motorrad unter Vorlage der Fahrzeugpapiere an den gutgläubigen Norbert aus dem Nachbardorf. Zu dem Motorrad hatte er Zugang, weil seine Eltern ihn gebeten hatten, das Fahrzeug regelmäßig zu warten. Rechtsanwalt Tratsch, der sich über die Wintermonate gern dafür einsetzen möchte, den Frieden in der Friedensstraße wiederherzustellen, jedoch mit dem Fall überfordert ist, bittet Sie um ein Rechtsgutachten, zu folgenden Fragen:  1. Darf Familie Stritting den auf ihrem Grundstück befindlichen Teil der Garage(Garageneinfahrt) für ihr eigenes Fahrzeug nutzen? 2. Dürfen die Budenbrocks das nötige Stück über das Nachbargrundstück der Strittings fahren, um zu der Garageneinfahrt zu gelangen? 3. Frauke verlangt von Gisela, dass sie künftig ehebrecherische Beziehung zu Manfred sowie ein Betreten des Grundstücks unterlässt sowie Schadensersatz für die Äpfel? 4. Hat Gisela Ansprüche gegen Frauke wegen der Beschädigung der Bluse? 5. Wer ist Eigentümer des Motorrads? Bearbeitervermerk: Soweit der Sachverhalt Rechtsfragen aufwirft, die nach dem Lösungsweg des Bearbeiters für die Beantwortung der Fragen nicht entscheidungserheblich sind, sind diese hilfsgutachterlich zu prüfen. Soweit nach Auffassung des Bearbeiters für die Begutachtung erforderliche Sachverhaltsangaben fehlen, ist zu unterstellen, dass eine weitere Aufklärung weder durch die Mandantin noch durch die Gegenseite zu erzielen ist.

Punkteverteilung Aufgabe 1 030/200 I. Nutzungsrecht aus Eigentum 25/200 II. Sonstige Nutzungsrechte 05/200  Aufgabe 2 030/200 I. Wegerecht aus § 912 BGB 7,5/200 II. Wegerecht aus § 917 BGB 10/200 III. Wegerecht aus Grunddienstbarkeit 10/200 IV. Wegerecht aus Nachbarschaftsverhältnis 2,5/200  Aufgabe 3 050/200 I. Unterlassen der ehebrecherischen Beziehung 10/200 II. Unterlassen des Betretens des Grundstücks 10/200 III. Ersatz für die Äpfel 30/200 1. Anspruchsgrundlage 05/200 2. Anspruchsbegründende Voraussetzungen 15/200 3. Anspruchshindernde Voraussetzungen 05/200 4. Durchsetzbarkeit 05/200 Aufgabe 4 010/200 Aufgabe 5 040/200 I. Übertragung V an M/F 05/200 II. Übertragung S an N 35/200 1. Rechtsgrundlage 05/200 2. Minderjährigkeit 10/200 3. Abhandenkommen 20/200     Aufbau und Subsumtion 040/200

Punkteverteilung Die obige Darstellung gibt die Teilprüfungsschritte wieder und ordnet diesen Bewertungseinheiten zu. Zum Zwecke der Notenbildung ist jeder Teilprüfungsschritt mit einer Note nach der einschlägigen Notenskala zu bewerten und diese mit den Bewertungseinheiten zu multiplizieren. Die so zu allen Teilprüfungsschritten ermittelten Ergebnisse sind zu addieren, die Summe ist durch 180 zu dividieren. Der Quotient gibt das Gesamtergebnis in Punkten wieder. Dieses Gesamtergebnis kann auf Grund eines etwa abweichenden Gesamteindrucks gegebenenfalls noch korrigiert werden.

I. Nutzungsrecht aus Eigentum (§ 903 S. 1 BGB) Lösung   Aufgabe 1: I. Nutzungsrecht aus Eigentum (§ 903 S. 1 BGB) 1. Garageneinfahrt wesentlicher Bestandteil des Grundstücks gemäß § 94 BGB Garageneinfahrt wesentlicher Bestandteil des Grundstücks nach §§ 946, 93, 94 Abs. 1 S. 1 BGB?

=> kein Scheinbestandteil nach § 95 Abs. 1 S. 1 BGB Lösung   Garageneinfahrt eine mit dem Grundstück der Strittings fest verbundene Sache nach § 94 Abs. 1 S. 1 BGB auf Dauer errichtet => kein Scheinbestandteil nach § 95 Abs. 1 S. 1 BGB => an sich im Eigentum der Strittings stehend

2. Zuordnung des Überbaus zum Stammgrundstück Lösung   2. Zuordnung des Überbaus zum Stammgrundstück Aber: einheitliche Sache soll nicht zwei miteinander nicht verbundenen Eigentümern zustehen § 912 I BGB begründet nicht nur Duldungspflicht des Eigentümers des überbauten Grundstücks, sondern ordnet das ganze Gebäude dem Grundstück zu, von dem aus überbaut wurde => analog § 95 I 2 BGB nur Scheinbestandteil des Grundstücks, auf dem der Überbau steht

Überbau erfolgte vom Grundstück der Budenbrocks + Lösung   Überbau erfolgte vom Grundstück der Budenbrocks + Voraussetzungen von § 912 I BGB liegen vor, weil nach SV dem Überbauenden weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fiel

Kein Eigentum der Strittings Lösung   3. Zwischenergebnis Kein Eigentum der Strittings kein Nutzungsrecht an der Garageneinfahrt aus Eigentum gemäß § 903 S. 1 BGB

II. Sonstiges Nutzungsrecht Aus Grunddienstbarkeit Lösung   II. Sonstiges Nutzungsrecht Aus Grunddienstbarkeit (-), weil diese zugunsten der Budenbrocks besteht

2. Aus nachbarlichem Gemeinschaftsverhältnis Lösung   2. Aus nachbarlichem Gemeinschaftsverhältnis nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis (§ 242 BGB) grds. bloße Rechtsausübungsschranke => Kein Nutzungsrecht

Familie Stritting hat kein Recht, die Garage zu nutzen. Lösung   III. Ergebnis Familie Stritting hat kein Recht, die Garage zu nutzen.

I. Wegerecht aus § 912 Abs. 1 S. 1 BGB Lösung   Aufgabe 2: I. Wegerecht aus § 912 Abs. 1 S. 1 BGB Keine geeignete Anspruchsgrundlage. Begründet Pflicht, Überbau zu dulden, und ordnet diesen dem Eigentümer des Stammgrundstücks zu. Aber kein Recht, andere Teile des anderen Grundstücks zu nutzen, um die Nutzung des Überbaus erst zu ermöglichen

II. Wegerecht aus § 917 Abs. 1 S. 1 BGB Lösung   II. Wegerecht aus § 917 Abs. 1 S. 1 BGB 1. Unmittelbare Anwendbarkeit (-) Verbindung des Grundstücks von Familie Budenbrock mit den öffentlichen Wegen gewährleistet

Lösung   2. Analogie (-), weil §§ 912 ff. BGB Fall des Überbaus abschließend regelt und § 917 BGB restriktiv anzuwendende Ausnahmebefugnis normiert

III. Wegerecht aus §§ 1027, 1018, 1004 Abs. 1 S. 1 BGB Lösung   III. Wegerecht aus §§ 1027, 1018, 1004 Abs. 1 S. 1 BGB 1. Duldungspflicht des Überbaus schließt Nutzungsermöglichung ein Arg.: Nutzenkönnen untrennbar mit der Eigentümerstellung an einer Sache verbunden (vgl. § 903 S. 1 BGB)

2. Ausdrückliche Vereinbarung erforderlich Lösung   2. Ausdrückliche Vereinbarung erforderlich Aber: eingetragene Grunddienstbarkeit verpflichtet ausdrücklich nur zur Duldung des Garagenteils auf Grundstück. Wegerecht als weit reichender Eingriff kann nicht einfach in Grunddienstbarkeit hineingelesen werden, sondern bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung

IV. Wegerecht aus nachbarlichem Gemeinschaftsverhältnis Lösung   IV. Wegerecht aus nachbarlichem Gemeinschaftsverhältnis (-) (vgl. oben Aufgabe 1).

Lösung   V. Ergebnis Familie Budenbrock hat kein Recht, über das Grundstück der Familie Stritting zu fahren.

A. Unterlassen der ehebrecherischen persönlichen Beziehung Lösung   Aufgabe 3: A. Unterlassen der ehebrecherischen persönlichen Beziehung I. § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB Anspruchsgegner ist allenfalls Manfred, nicht Gisela.

Problem eheliche Beziehung als absolutes Recht? Lösung   II. §§ 12, 862 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG Analoge Anwendung von § 1004 BGB für durch § 823 Abs. 1 BGB geschützte Rechtsgüter allgemein anerkannt Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB anerkanntes Rechtsgut umfasst grds. auch die persönliche Lebensgestaltung im Rahmen einer ehelichen Beziehung. Problem eheliche Beziehung als absolutes Recht? Mindermeinung (+) in Bezug auf Ungestörtheit der geschlechtlichen Beziehung in der Ehe; Arg. aus Art. 6 I GG h. M.: persönlicher Charakter des Eherechts und daher Wirkungen grds. nur im Verhältnis zwischen den Eheleuten

B. Unterlassen der Aufenthalte auf dem Grundstück Lösung   B. Unterlassen der Aufenthalte auf dem Grundstück §§ 12, 862 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG Unterlassungsanspruch nach § 1004 I BGB unmittelbar aus Eigentum §§ 12, 862 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG: räumlich-gegenständliche Bereich der Ehe als absolut geschütztes Rechtsgut

Gisela hält sich aktuell nicht auf dem Grundstück auf Lösung   II. §§ 1011, 432 Abs. 1 S. 2, 985 BGB Herausgabe des Besitzes am Grundstück aus §§ 1011, 432 Abs. 1 S. 2, 985 BGB nicht auf zukünftiges Unterlassen gerichtet und damit (-) Gisela hält sich aktuell nicht auf dem Grundstück auf

Frauke ist Mitbesitzerin am Grundstück neben Manfred Lösung   III. § 862 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 858 Abs. 1 BGB Frauke ist Mitbesitzerin am Grundstück neben Manfred Argument: Manfred habe Benutzung des Grundstücks erlaubt greift nicht Besitzüberlassung verletzt auf Grund der ehebrecherischen Beziehung den räumlich-gegenständlichen Bereich der Ehe

C. Schadensersatz wegen der Äpfel Lösung   C. Schadensersatz wegen der Äpfel Anspruchsgrundlage § 280 I BGB i. V. m. §§ 1011, 432 Abs. 1 S. 2, 987 Abs. 1, 990 Abs. 1 S. 1 BGB I. Anspruch entstanden 1. Anspruchsbegründende TBM a) Vorliegen eines Schuldverhältnisses = EBV Frauke Miteigentümerin am Grundstück neben Manfred (§ 1008 BGB) Gisela unmittelbare Mitbesitzerin (§§ 854, 866 BGB) und nicht bloße Besitzdienerin Sachherrschaft wird absprachegemäß weisungsfrei ausübt Gisela hat gegenüber Frauke kein Recht zum Besitz (§ 986 Abs. 1 BGB) => Vindikationslage

b) Pflicht = Herausgabe der Äpfel Lösung   b) Pflicht = Herausgabe der Äpfel Vorauss.: Gisela war bösgläubige Besitzerin Gisela hat Nutzungen in Form von Sachfrüchten nach §§ 987 Abs. 1, 100, 99 Abs. 1 BGB gezogen. §§ 990 Abs. 1 S. 1, 987 Abs. 1 BGB: zum Zeitpunkt des Besitzerwerbs bzgl. des Besitzrechts bösgläubig? Vorauss.: Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis bzgl. fehlenden Besitzrechts Gisela war bekannt, dass Frauke (Mit-)Eigentümerin des Grundstücks ist Angesichts der ehebrecherischen Beziehung zu Manfred musste Frauke davon ausgehen, dass Gisela mit der Nutzung des Grundstücks nicht einverstanden war

Verzehr der Äpfel macht Pflicht zur Herausgabe unmöglich Lösung   c) Pflichtverletzung Verzehr der Äpfel macht Pflicht zur Herausgabe unmöglich

2. Anspruchshindernd (§ 280 I 2 BGB) Lösung   2. Anspruchshindernd (§ 280 I 2 BGB) Pflichtverletzung nicht zu vertreten Voraus.: Gisela wusste weder um Herausgabepflicht noch musste sie diesen kennen (Mit-)Eigentümerstellung von Frauke bekannt und hinsichtlich der Herausgabepflicht zumindest infolge grobe fahrlässige Unkenntnis => bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt hätte Gislea Herausgabepflicht bzgl. der Äpfel kennen können => Fahrlässigkeit

II. Durchsetzbarkeit Zurückbehaltungsrecht nach § 1000 S. 1 BGB? Lösung   II. Durchsetzbarkeit Zurückbehaltungsrecht nach § 1000 S. 1 BGB? Anwendbarkeit auf Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB? Nach h. M. besteht Zurückbehaltungsrecht nur gegenüber § 985 BGB, nicht aber gegenüber §§ 987 ff. BGB und Sekundäranspruch aus § 280 Abs. 1 BGB. Hilfsweise: Unkrautjäten und Rasenmähen keine notwendigen Verwendungen => kein Zurückbehaltungsrecht

Lösung   III. Weitere Ansprüche Ansprüche aus GoA, §§ 823 ff. BGB sowie §§ 812 ff. BGB sind durch die spezielleren Regelungen der §§ 985 ff. BGB verdrängt.

Anspruchsgrundlage § 823 I (Eigentum) BGB Lösung   Aufgabe 4: Anspruchsgrundlage § 823 I (Eigentum) BGB I. Verletzung eines geschützten Rechtsguts unpr. (+), Beschädigung der im Eigentum von G stehenden Seidenbluse.

II. Widerrechtlichkeit Lösung   II. Widerrechtlichkeit Rechtfertigungsgrund aus § 859 Abs. 1, Abs. 3 BGB Problem: „sofort“ nach der Entziehung? Gisela handelte erst nach ihrer Rückkehr von der Arbeit Aber: Sinn und Zweck des effektiven Besitzschutzes => Besitzer darf Recht auch nach mehrstündiger Abwesenheit unmittelbar bei seiner Rückkehr noch ausüben

Gisela hat keine diesbzgl. Schadensersatzansprüche gegen Frauke. Lösung   III. Ergebnis Gisela hat keine diesbzgl. Schadensersatzansprüche gegen Frauke.

Eigentümer des Motorrads im Februar 2015 Ursprüngliche Eigentumslage Lösung   Aufgabe 5: Eigentümer des Motorrads im Februar 2015 Ursprüngliche Eigentumslage Valentin

II. Übertragung von Valentin an Manfred und Frauke (-) Lösung   II. Übertragung von Valentin an Manfred und Frauke (-) Leihvertrag (§ 598 BGB) nur Verschaffung von unmittelbarem Besitz (§§ 854 Abs. 1, 868 BGB), nicht aber Eigentum

III. Übertragung von Salvatore an Norbert Lösung   III. Übertragung von Salvatore an Norbert § 929 S. 1 BGB § 929 S. 1 BGB (-), Salvatore war nicht Berechtigter

2. §§ 929 S. 1, 932 Abs. 1 S. 1 BGB Übergabe (+) Lösung   2. §§ 929 S. 1, 932 Abs. 1 S. 1 BGB Übergabe (+) Norbert hat von Salvatore die tatsächliche Sachherrschaft bekommen, ihm wurde also das Motorrad übergeben.

aa) Wirksamkeit nach allgemeinen Vorschriften Lösung   b) Einigung aa) Wirksamkeit nach allgemeinen Vorschriften § 929 S. 1 BGB mit Ausnahme der Berechtigung (+) Aber Salvatore gemäß §§ 2, 106 BGB nur beschränkt geschäftsfähig => § 107 BGB: Willenserklärung nur wirksam, wenn lediglich rechtlicher Vorteil für S oder rechtlich neutral Übereignung einer fremden rechtlich neutral für S

bb) Korrektur nach Wertungsgesichtspunkten? Lösung   bb) Korrektur nach Wertungsgesichtspunkten? Auffassung: Erwerber soll nicht besser stehen, als wenn er vom Berechtigten erworben hätte Gegenansicht: Minderjährigenrecht dient nicht dem Schutz des volljährigen Erwerbers

aa) Bösgläubigkeit (-) Lösung  c) Erwerbshindernd aa) Bösgläubigkeit (-) § 932 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB keine Anhaltspunkte

Abhandenkommen = unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes Lösung   bb) Abhandenkommen § 935 Abs. 1 S. 1 BGB (-) Abhandenkommen = unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes Valentin hat unmittelbaren Besitz freiwillig an Manfred und Frauke übertragen

(2.1) Fehlender Wille des unmittelbaren Besitzers Lösung   2.) § 935 Abs. 1 S. 2 BGB (2.1) Fehlender Wille des unmittelbaren Besitzers Aber unfreiwilliger Besitzverlust bzgl. Manfred und Frauke (+)

Salvatore hat die Sache freiwillig an Norbert übergeben Lösung   (2.2) Zurechnung des Besitzdienerwillens? Salvatore hat die Sache freiwillig an Norbert übergeben Salvatore hatte Zugang zu dem Motorrad war aber lediglich Besitzdiener i. S. v. § 855 BGB Auffassung: Wille des Besitzdieners bleibt gemäß § 855 BGB unberücksichtigt Besitzdiener nicht Besitzer => Abhandenkommen

Zurechnung des Willens des Besitzdieners => Kein Abhandenkommen Lösung   Gegenansicht: Einsatz eines Besitzdieners fällt nicht in den Verantwortungsbereich des Erwerbers, sondern in die Risikosphäre des Besitzers Zurechnung des Willens des Besitzdieners => Kein Abhandenkommen

Lösung   IV. Ergebnis Die Übertragung des Eigentums nach §§ 929 S. 1, 932 Abs. 1 S. 1 BGB war wirksam, sodass im Februar 2015 Norbert Eigentümer des Motorrads ist.  

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!