Vorüberlegung zum Prüfungsaufbau: Zulässigkeit Begründetheit Ergebnis

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Vorüberlegung zum Prüfungsaufbau: Zulässigkeit Begründetheit Ergebnis

Obersatz: Der Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg im Verfahren der Abstrakten Normenkontrolle gemäß Art. 93 I Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 ff BVerfGG hat Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist.

Antragsberechtigung, Art. 93 I Nr. 2 GG, § 76 I BVerfGG Zulässigkeit Antragsberechtigung, Art. 93 I Nr. 2 GG, § 76 I BVerfGG (+), Landesregierung

2. Antragsgegenstand, Art. 93 I Nr. 2 GG, § 76 I BVerfGG = jede Rechtsnorm (+), BKG ist ein formelles Bundesgesetz

3. Antragsgrund, Art. 93 I Nr. 2 GG, § 76 I Nr. 1 BVerfGG = Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel über Gültigkeit des Gesetzes (+), Freie und Hansestadt Hamburg ist von Verfassungswidrigkeit überzeugt

4. Klarstellungsinteresse (+), es sind keine Gründe ersichtlich, warum ausnahmsweise kein Klarstellungsinteresse besteht. Insbesondere ist das BKG bereits erlassen worden. [fehlt nur dann, wenn die gerügte Norm noch nicht existent ist, das BVerfG bereits entschieden hat oder bei landesverfassungsrechtlichen Rechtsbehelfen, wenn nur Landesrecht Prüfungsmaßstab ist]

5. Form, § 23 BVerfGG Antrag ist schriftlich und begründet zu stellen.

6. Ergebnis zur Zulässigkeit Der Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg ist zulässig.

B. Begründetheit Obersatz: Der Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg ist begründet, wenn die angegriffene Norm gegen höherrangiges Recht verstößt.

Das BKG müsste formell und materiell verfassungsgemäß sein. I. Formelle Verfassungsmäßigkeit Vorüberlegung zur Prüfungsstruktur der formellen Verfassungsmäßigkeit: 1. Zuständigkeit (= Verbandskompetenz) 2. Verfahren 3. Form

1. Der Bund müsste die Gesetzgebungskompetenz zum Erlass des BKG gehabt haben. Gemäß Art. 70 GG liegt die Gesetzgebungskompetenz grundsätzlich bei den Ländern. b. Ausnahmsweise räumt das GG dem Bund die Gesetzgebungskompetenz ein.  Zu unterscheiden ist hier die ausschließliche (Art. 71 i.V.m. Art. 73 GG) und konkurrierende (Art. 72 i.V.m. Art. 74, 74 a GG) Gesetzgebungskompetenz.

(1.) § 1 Nr. 1 BKG (a.) „Schulwesen und Einrichtung von Kulturinstituten“ ist keinem der Kompetenzkataloge der Art. 73, 74, 74 a, 75 GG zuzuordnen. Daher an sich Kompetenz der Länder (sog. Kulturhoheit der Länder). (b.) aber: Gemäß Art. 73 Nr. 1 GG hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für auswärtige Angelegenheiten. Hinsichtlich der Errichtung von Schulen und Kulturinstituten im Ausland kann der Bund die Gesetzgebungskompetenz (= punktuell) beanspruchen. Das GG verleiht den Ländern zur Regelung der Kulturpolitik kein Rechtssetzungsmonopol.  (+)

(2.) § 1 Nr. 2 BKG (a.) Keine ausdrückliche Zuweisung der Gesetzgebungs-kompetenz an den Bund. (b.) aber: ungeschriebene Kompetenz kraft Natur der Sache: künstlerische Ausgestaltung ist ureigenste Aufgabe des Bundes und begriffsnotwendig vom Bund zu regeln. Es ist kein sachlich-logischer Grund ersichtlich, die Ausgestaltung von Bundesgebäuden einer gesetzlichen Regelung durch die Länder zu unterstellen.  (+)

Der Bund hatte die Gesetzgebungskompetenz zum Erlass des BKG. (3.) Zwischenergebnis Der Bund hatte die Gesetzgebungskompetenz zum Erlass des BKG. 2. Gesetzgebungsverfahren 3. Form [von der Verfassungsmäßigkeit ist auszugehen]

Zwischenergebnis Das BKG ist formell verfassungsgemäß.

II. Materielle Verfassungsmäßigkeit Das BKG ist materiell verfassungsgemäß, wenn es mit den Grundrechten vereinbar ist und nicht gegen sonstige Verfassungsnormen verstößt. Hier kommt ein Verstoß gegen Art. 83 ff GG in Betracht.

Gemäß Art. 83 ff sind grundsätzlich die Länder für den Vollzug von Bundesgesetzen zuständig. Ausnahmsweise könnte die Vollzugs-kompetenz gemäß Art. 86 ff GG beim Bund liegen (Bundesverwaltung).

a. § 1 Nr. 1 BKG (+) , Art. 87 I S. 1 GG, Auswärtiger Dienst wird in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungs-unterbau geführt. b. § 1 Nr. 2 BKG (1.) keine ausdrückliche Zuweisung. (2.) aber: ungeschriebene Verwaltungskompetenz kraft Natur der Sache. Ein Tätigwerden der Länder scheidet hier begriffsnotwendig aus.  (+)

3. Zwischenergebnis zur materiellen Ver-fassungsmäßigkeit: Der Bund verfügt über die Vollzugskompetenz bzgl. § 1 Nr. 1 und 2 BKG. 3. Zwischenergebnis zur materiellen Ver-fassungsmäßigkeit: Das Gesetz ist materiell verfassungsgemäß.

C. Ergebnis Der Bund hatte die Gesetzgebungs- und die Vollzugskompetenz für das BKG. Der zulässige Antrag der Freien und Hanse-stadt Hamburg im Abstrakten Normen-kontrollverfahren ist daher unbegründet. Er hat keinen Erfolg.