VERWALTUNGSAKTE / RECHTSPRECHUNGSAKTE

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Gutachten zu Fall 1 A. Anspruch des V gegen K auf Zahlung von 125 Euro aus Kaufvertrag gem. § 433 II Anspruch entstanden Zustandekommen eines Kaufvertrages.
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Händler Hansmann verlangt von Michael Schadenersatz für das beschädigte Fahrrad. ( „Wer will was von wem“) Eine mögliche Anspruchsgrundlage könnte sich.
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VERWALTUNGSAKTE / RECHTSPRECHUNGSAKTE Arten von Regelungen durch Privatpersonen geschaffen durch den Staat geschaffen abstrakt-generell RECHTSNORMEN konkret-individuell RECHTSGESCHÄFTE VERWALTUNGSAKTE / RECHTSPRECHUNGSAKTE

Arten von Rechtsgeschäften einseitige mehrseitige RECHTSGESCHÄFTE Verpflichtungs- Verfügungs- entgeltliche unentgeltliche kausale abstrakte

Regeln bei Normkollisionen lex superior lex specialis lex posterior

Entstehung von Rechtsakten Wirkungen Wirksamkeit ✓ ✓ A schuldet H eine Schachtel Zigaretten der Marke X. B schuldet A im Gegenzug 4 Euro. Eine Schachtel Zigaretten der Marke X bitte. Hier sind sie, das macht 4 Euro. Zustande-kommen

Vorgehen in der Klausur Sachverhalt erfassen „Eigenes“ Urteil bilden Einordnen in juristische Strukturen Wer will was von wem woraus? Schriftliche Formulierung

Anspruchsprüfung A. Vertragliche Ansprüche Anspruch entstanden Anspruch nicht erloschen Anspruch durchsetzbar Ansprüche aus vorvertraglichem Verhalten B. Quasivertragliche Ansprüche Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag Anspruch entstanden Anspruch nicht erloschen Anspruch durchsetzbar z.B. § 985 Dingliche Ansprüche C. Gesetzliche Ansprüche z.B. § 823 I Deliktische Ansprüche Anspruch entstanden Anspruch nicht erloschen Anspruch durchsetzbar z.B. § 812 I 1 Alt. 1 Bereicherungsrechtliche Ansprüche

Anspruchsprüfung Anspruch entstanden Anspruch entstanden Zustandekommen einer Regelung Antrag Annahme Konsens Wirksamkeit der Regelung Gesetzliches Verbot Sittenwidrigkeit Formnichtigkeit ... Wirkungen der Regelung Rechtshindernde Einwendungen Anspruch entstanden Anspruch nicht erloschen Rechtsvernichtende Einwendungen Erfüllung Unmöglichkeit ... Anspruch entstanden Anspruch nicht erloschen Anspruch durchsetzbar Rechtshemmende Einwendungen = Einreden Verjährung Zurückbehaltungsrecht ...

Gutachten zu Fall 2 Anspruch entstanden Anspruntstanden „Fraglich ist, ob die von K versprochene Leistung, einen Preis von 120 Euro zu zahlen, in einem auffälligen Missverhältnis zur Gegenleistung des V steht, nämlich K ein Bügeleisen zu übergeben und zu übereignen, das üblicherweise für 70 Euro verkauft wird. Dafür spricht ... Dagegen spricht ... Ein auffälliges Missverhältnis ist daher (nicht) gegeben.“ „V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 120 Euro aus Kaufvertrag gem. § 433 II haben.“ „Der zustande gekommene Kaufvertrag könnte jedoch nach § 138 II unwirksam sein. Dazu müssten die gegenseitigen versprochenen Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis stehen und eine Ausbeutungssituation vorliegen.“ „V und K müssten zunächst einen Kaufvertrag geschlossen haben. V und K haben sich über den Kauf eines Bügeleisens zum Preis von 120 Euro geeinigt. Damit ist ein Kaufvertrag gem. § 433 zwischen K und V zustande gekommen.“ „Der Anspruch ist entstanden, wenn ein wirksamer Kaufvertrag zwischen K und V vorliegt.“ „Zudem müsste V unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche gehandelt haben. Dafür bestehen keine Anhaltspunkte. Jedenfalls die subjektiven Voraussetzungen des § 138 II sind nicht erfüllt.“ Anspruch entstanden Zustandekommen eines Kaufvertrages Wirksamkeit des Kaufvertrages Wucher, § 138 II Auffälliges Missverhältnis Ausbeutungssituation Zwischenergebnis „Der Anspruch des V gegen K auf Zahlung des Kaufpreises ist entstanden.“ „Der Vertrag zwischen K und V ist wirksam.“ „Schließlich müsste der Anspruch durchsetzbar sein. Gem. § 214 I ist er nicht durchsetzbar, wenn Verjährung eingetreten ist.“ „Gem. § 199 I beginnt die Verjährung regelmäßig mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch fällig ist und der Anspruchsberechtigte Kenntnis hat, hier also am 31.12.2006 um 24 Uhr.“ „Der Anspruch ist nicht erloschen.“ Anspruntstanden Anspruch nicht erloschen Anspruch durchsetzbar Ergebnis „Gem. § 195 beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Ausnahmen liegen hier nicht vor. Gem. §§ 187 I, 188 II Alt. 1 ist der Anspruch am 31.12.2009 um 24 Uhr verjährt.“ Verjährung, § 214 I Fristbeginn, § 199 I Fristablauf, § 195 Zwischenergebnis „Der Anspruch ist gem. § 214 I nicht durchsetzbar.“ „V hat gegen K keinen Anspruch auf Zahlung von 120 Euro.“