Einsetzung der kantonalen tripartiten Kommission Freier Personenverkehr Einsetzung der kantonalen tripartiten Kommission Medienorientierung vom 4. Mai 2004
Änderungen vom 1. Juni 2004 Aufhebung der Aufenthaltsbewilligung für eine Beschäftigung unter 3 Monaten <90 Tage obligatorische Anmeldung der Arbeitsaufnahme => Keine Bewilligung 90 bis 364 Tage Gesuch für eine Aufenthaltsbewilligung => Permis L EG/EFTA >364 Tage Gesuch für eine Aufenthaltsbewilligung => Permis B unter Vorbehalt der Kontingentierung
Änderungen vom 1. Juni 2004 Aufhebung der staatlichen Kontrollen des Vorrangs der einheimischen Arbeitnehmer der Arbeitsbedingungen sowie der Löhne Bei wiederholtem Missbrauch Einsatz der flankierenden Massnahmen durch die kantonale tripartite Kommission
Flankierende Massnahmen Regelung der Arbeitsbedingungen für von ausländischen Betrieben in die Schweiz entsandte Arbeitnehmer Einführung von Mindestlöhnen im Normalarbeitsvertrag (NAV), bei Missbräuchen Erleichterte Allgemeinverbindlich-erklärung (AVE) von GAV-Bestimmungen über Löhne und Arbeitszeit, bei Missbräuchen
Ablauf der Tätigkeit der tripartiten Kommission Arbeitsmarktbeobachtung GAV/NAV Sozialpartner Untersuchungen der Arbeitsmarktbeobachtung Wallis Methode von Prof. Flückiger Offizielle Statistiken Untersuchung – Feststellung von Lohndumping - paritärische Kommissionen Kantonale Beschäftigungs-inspektion Wenn keine Verständigung, Antrag: AVE des GAV obligatorischer NAV Suche nach einer Verständigung mit Arbeitgeber
Tätigkeit der tripartiten Kommission beobachtet Sucht Verständigung mit Arbeitgeber Missbrauch untersucht Anzeige Verstän- digung Verstän-digung Tripartite Kommission Antrag an Behörde GAV GAV Von Amtes wegen Erlass NAV AVE des GAV
Anmeldeverfahren Bei einer Beschäftigung unter 3 Monaten: bei einem Schweizer Arbeitgeber; als entsandter Arbeitnehmer; als selbstständiger Leistungsträger. Keine Aufenthaltsbewilligung, jedoch Meldepflicht dieser Tätigkeit. Ab 1. Juni 2004 wird die Einhaltung des Anmeldeverfahrens vorrangig kontrolliert.