Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht

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 Präsentation transkript:

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht Sommersemester 2015 Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Lehrstuhl für Steuerrecht Ruhr-Universität Bochum

der Nichterben via Steuer Spannungsverhältnis Gleichheit innerhalb der Nachfolgegeneration Eigentümerfreiheit des Erblassers Erhaltung des Eigentums im Erbfall zugunsten der Familie Ausgleich zugunsten der Nichterben via Steuer

Argumente pro Erbschaftsteuer Erbenperspektive mühelose Vermögensmehrung / Steigerung wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit muss mit Arbeitseinkommen gleichgestellt werden Aussicht auf großes Erbe setzt für Nachfolgegeneration negative Leistungsanreize für potenzielle Erben Erbe fördert Vermögensakkumulation in der Hand weniger reicher Familien Gefahr einer Aristokratie der Wohlhabenden Anreiz, Vermögen in gemeinnützige (steuerbefreite) Projekte zu investieren (z.B. gemeinnützige Stiftungen)

Argumente contra Erbschaftsteuer Erblasserperspektive bereits versteuertes Vermögen wird erneut besteuert Aussicht auf Verlust des Erbes für die Familie im Erbfall setzt negative Leistungsanreize für den Erblasser Unternehmer-/Grundbesitzerfamilien besitzen i.d.R. den Ethos, das Familienerbe zu pflegen „Was Du ererbt von Deinen Vätern … “ Schmälerung der Eigenkapitalbasis von Familienunternehmen Erbe sichert Unabhängigkeit von staatlicher Wohlfahrt

Staaten ohne ErbSt EU: Estland, Gibraltar, Lettland, Malta, Portugal, Österreich, Schweden, Slowakei, Zypern Schweiz: abhängig von Kantonen u. Verwandtschaftsgrad Australien, Kanada: stattdessen Wertzuwachssteuer (10-45%) Neuseeland: nur Schenkungsteuer (max. 25%) Russland: Schenkungen unterliegen der ESt (13%) China, Indien, Israel, Kasachstan

Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer BFH-Vorlagebeschluss v. 22.5.2002 II R 61/99, BStBl II 2002, 598  verfassungsrechtlich maßgebliche Wechselwirkung von Steuertarif und Steuerbemessungsgrundlage „Über einheitlichen Tarif wirken sich die vom Gesetzgeber auf der Ebene der Erfassung und Bewertung angeordneten (verfassungswidrigen) Differenzierungen aus und führen zur gleichheitswidrigen Behandlung solcher Stpfl. , die kein begünstigtes Vermögen erworben haben.“ (c) Holler/Loose 2015 6 6

Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer BVerfG Beschluss v. 7.11.2006 1 BvL 10/02, BStBl II 2007, 192:  Das vorlegende Gericht versteht § 19 Abs. 1 ErbStG in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als "Klammernorm", über die Verstöße gegen den Gleichheitssatz, die in den Bewertungsvorschriften angelegt sind, erst ihre Wirkung entfalten.  Verfassungswidrigkeit nicht in Ungleichbehandlungen aufgrund einzelner Bewertungsvorschriften.  Vielmehr weist das gesamte Bewertungssystem solche Brüche auf, dass die Anwendung eines einheitlichen Steuersatzes auf den Erwerb sämtlicher Vermögensarten nicht mehr mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sei. 7 7

Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer BVerfG Beschluss v. 7.11.2006 1 BvL 10/02, BStBl II 2007, 192: Auftrag und Vorgabe an Gesetzgeber (1. Schritt)  Dem Gesetzgeber stehen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen.  Der Gesetzgeber, ist zwar gehalten, sich auf der Bewertungsebene einheitlich am gemeinen Wert als dem maßgeblichen Bewertungsziel zu orientieren.  In der Wahl der Wertermittlungsmethoden ist er jedoch grundsätzlich frei; es muss nur gewährleistet sein, dass alle Vermögensgegenstände in einem Annäherungswert an den gemeinen Wert erfasst werden. (c) Loose 2015 8 8

Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer BVerfG Beschluss v. 7.11.2006 1 BvL 10/02, BStBl II 2007, 192: Auftrag und Vorgabe an Gesetzgeber (2. Schritt)  Gesetzgeber darf bei der Ermittlung der Bemessungs- grundlage mittels Verschonungsregelungen den Erwerb bestimmter Vermögensgegenstände - gegebenenfalls sehr weitgehend - begünstigen.  der Kreis der Begünstigten muss sachgerecht abgegrenzt sein und die Lenkungszwecke müssen gleichheitsgerecht ausgestaltet sein.  die Begünstigungswirkungen müssen ausreichend zielgenau und möglichst gleichmäßig eintreten. 9 9

Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer BVerfG Beschluss v. 7.11.2006 1 BvL 10/02, BStBl II 2007, 192:  ErbStG in der derzeit gültigen Fassung durch das - ErbschaftsteuerreformG BPräs vorgelegt zur Prüfung am 16.12.2008 unterschrieben vom BPräs am 24.12.2008 (!) veröffentlicht im BGBl. am 31.12.2008 (!) - Änderungen durch das WachstumsbeschleunigungsG v. 22.12.2009 Amtshilferichtlinie-UmsetzungsG v. 26.6.2013 10 10

Unternehmer A 100 % A-GmbH

A-GmbH -. gegründet 1985 -. Maschinenbau -. 65 Beschäftigte - A-GmbH - gegründet 1985 - Maschinenbau - 65 Beschäftigte - Betriebsvermögen 10 Mio € (Maschinen, Fuhrpark, Barreserve, Grundstück) - Jährlicher Gewinn: ca. 500.000 € - 1 Mio €

Unternehmer A -. 55 Jahre alt (2013) - Unternehmer A - 55 Jahre alt (2013) - eine Tochter T (21 Jahre), Medizinstudentin - ein Sohn S (23), Jurastudent - A will sich mit „Anfang 60“ aus dem Betrieb zurückziehen - Anteile sollen veräußert werden - Vermögen soll auf T und S übergehen

Variante 1:. „schlecht oder nicht beraten“ - Variante 1: „schlecht oder nicht beraten“ - A veräußert 2020 mit 61 Jahren seine Beteiligung - Veräußerungserlös 10 Mio - T und S erhalten schenkweise je 4 Mio - Schenkungsteuer für T und S ? Tochter Sohn ___ 4.000.000 € 4.000.000 € Freibetrag 400.000 € 400.000 € steuerpflichtiger Erwerb 3.600.000 € 3.600.000 € Steuersatz (19%) 684.000 € 684.000 € Schenkungsteuer: 1.368.000 €

Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer Variante 2: „gut beraten“ - A überträgt 2013 je 40 % der Anteile an der A-GmbH auf T und S, bleibt Geschäftsführer - T und S optieren zur Vollverschonung des Betriebsvermögens (§ 13a Abs. 8 ErbStG) - 2020 veräußern A, T und S ihre Anteile - Veräußerungserlös 10 Mio - T und S erhalten je 4 Mio, A erhält 2 Mio Schenkungsteuer: 0 € (c) Holler/Loose 2015

Statistik Steuerwert des übertragenen Vermögens (Erb + Schenkung) 2009 2010 2011 2012 37,5 Mrd. 40,7 Mrd. 54 Mrd. 74,2 Mrd. davon nach §§ 13a und 13b ErbStG freigestellt 3,4 Mrd. 7,2 Mrd. 20 Mrd. 40,2 Mrd. 9% 18 % 37 % 54 % 16 16

Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer BFH Vorlagebeschluss v. 27.9.2012 II R 9/11, BStBl II 2012, 899: Sachverhalt  Kläger  ¼ Erbe seines im Januar 2009 verst. Onkels Nachlass besteht aus Guthaben bei Banken Anteil des Klägers: ca. 51.266 €  Freibetrag (16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG): 20.000 € Steuersatz (§ 19 Abs. 1 ErbStG, StKl II) 30 %  Steuer: 9.360 € (30 % von 31.200 €) (c) Holler/Loose 2015 17 17

Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer BFH Vorlagebeschluss v. 27.9.2012 II R 9/11, BStBl II 2012, 899:  Klage auf Herabsetzung der Steuer von 9.360 € auf 4.680 € Begründung: Anwendung des Steuertarif in der Fassung durch das WachstumsbeschleunigungsG: 15 % in StKl. II  FG Düsseldorf (v. 12.1.2011 4 K 2574/10, EFG 2011, 1079 - kein verfassungsrechtliches Gebot, Personen der StKl II besser zu stellen, als Personen der StKl III - keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die nur kurze Zeit geltenden Regelung 18 18

Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer BFH Vorlagebeschluss v. 27.9.2012 II R 9/11, BStBl II 2012, 899:  Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II und III 2009 ist nicht verfassungswidrig (!)  § 19 Abs. 1 i.V.m. §§ 13a und 13b ErbStG ist wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig, weil - die in §§ 13a und 13b ErbStG vorgesehenen Steuer- vergünstigungen nicht durch ausreichende Sach- und Gemeinwohlgründe gerechtfertigt sind und deshalb - einen verfassungswidrigen Begünstigungsüberhang aufweisen. (c) Holler/Loose 2015 19 19

Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer BFH Vorlagebeschluss v. 27.9.2012 II R 9/11, BStBl II 2012, 899:  §§ 13a und 13b ErbStG lassen es zu, - Vermögen jeder Art und in jeder Höhe - ohne Anfall von Erbschaft-/Schenkungsteuer zu erwerben, - ohne dass es auf eine Gemeinwohlverpflichtung und Gemeinwohlbindung des Vermögens ankommt  Dies widerspricht den verfassungsrechtlichen Vorgaben (gemeint: Vorgaben aus dem Beschluss vom 7.11.2006). (c) Holler/Loose 2015 20 20

Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer BFH Vorlagebeschluss v. 27.9.2012 II R 9/11, BStBl II 2012, 899:  Überprivilegierung des Erwerbs von Betriebsvermögen, LuF-Vermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften - historischen Entwicklung seit 1992 im Vorlagebeschluss vom 22.5.2002 - Prämisse, ErbSt gefährde mittelständische Unternehmen, ist nicht verifiziert - Sozialbindung, geringere Fungibilität, Arbeitsschutz- bedingungen bilden sich in den Marktpreisen ab (c) Holler/Loose 2015 21 21

Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer BFH Vorlagebeschluss v. 27.9.2012 II R 9/11, BStBl II 2012, 899:  „Mechanismen“ zur Sicherung des Begünstigungszwecks sind weder sachgerecht, noch zielgenau Lohnsummenregelung - ca. 92 % aller Unternehmen haben weniger als 10 (!) Mitarbeiter - Betriebsaufspaltung / Holdingstrukturen nicht berücksichtigt 22 22

Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer BFH Vorlagebeschluss v. 27.9.2012 II R 9/11, BStBl II 2012, 899:  „Mechanismen“ zur Sicherung des Begünstigungszwecks sind weder sachgerecht, noch zielgenau Regelung über sog. Verwaltungsvermögen - 50 % bei Regel- / 10 % bei Vollverschonung unschädlich (warum eigentlich?) - Holdingstruktur führt zu Verwässerung - Geldforderungen kein Verwaltungsvermögen (sog „Cash-GmbH“, „Kaufpreisforderung“) 23 23

Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer 1. Vorfrage: Zulässigkeit der Vorlage ?  im Ausgangsverfahren kommt es auf §§ 13a, 13b ErbStG gar nicht an  durfte der BFH trotzdem von der Verfassungswidrig- keit der Normen ausgehen und deshalb vorlegen? BVerfG: Ja, die Vorlage ist (ausnahmsweise) zulässig! (c) Holler/Loose 2015 24 24

Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer Grundsatz: Im Steuerrecht wird eine Regelung, auf die es für die Entscheidung nicht ankommt, nicht allein deshalb entscheidungserheblich, dass sie Stpfl. eine Vergünstigung einräumt, die dem Kläger nicht zusteht. Ausnahme: Anderes gilt, wenn die gewährten Steuervergünstigungen für eine gleichheitsgerechte Belastung durch die Steuer insgesamt übergreifende Bedeutung haben.  Das ist bei §§ 13a und 13b ErbStG der Fall ! 25 25

Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer 2. Vorfrage: Formelle Verfassungsmäßigkeit ? Hatte der Bund die Gesetzeskompetenz für ein bundes- einheitliches Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz?  Durfte er so weitreichende Verschonungsregelungen für eine Steuer einführen, die den Ländern zusteht? BVerfG: Ja, anderenfalls würden die Regelungen für die Begünstigung vom Wohnsitz oder ständigen Auf- enthalt des Erben oder Beschenkten oder vom Firmensitz abhängen  Das wäre nicht hinnehmbar! 26 26

Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer 3. Vorfrage: Wie weit reicht der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Steuerrecht? BVerfG: Sehr weiter Gestaltungsspielraum!  Gesetzgeber darf Begünstigungen nur nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten oder willkürlich verteilen  aber: Begünstigungen der unterliegen trotzdem der verfassungsrechtlichen Kontrolle (c) Holler/Loose 2015 27 27

Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer Durch §§ 13a und 13b ErbStG sollen Unternehmen, die durch einen personellen Bezug des Schenkers/Erblassers (oder auch des Erwerbers) geprägt sind, vor Liquiditäts- problemen durch die ErbSt-Belastung bewahrt werden  Die Regelung sind dafür geeignet und erforderlich  Das sind auch legitime Ziele - auch wenn nicht belegt ! - sogar bei Vollverschonung ! (anders Sondervotum?) (c) Holler/Loose 2015 28 28

Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer Aber: Die Begünstigungen sollen nur kleinere oder mittlere Familienunternehmen erhalten!  das ergibt sich zwar nicht aus dem Gesetz … … aber aus der Begründung des Regierungsentwurfs!  deshalb verfassungswidrig, dass §§ 13a, 13b ErbStG keine Obergrenze in Bezug auf das begünstigte Vermögen vorsehen  je umfangreicher die Steuerverschonung, desto anspruchsvoller die Rechtfertigungslast !! (c) Holler/Loose 2015 29 29

Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer Wo ist die Grenze zwischen kleineren oder mittleren Familienunternehmen einerseits und Großunternehmen andererseits ?  keine gesetzliche Vorgabe  Gesetzgeber könnte sich orientieren an Empfehlung der EU-Kommission: - weniger als 250 Arbeitnehmer und - entweder Umsatz < 50 Millionen oder Bilanzsumme < 43 Millionen 30 30

Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer Wo ist die Grenze zwischen kleineren oder mittleren Familienunternehmen einerseits und Großunternehmen andererseits ?  Gesetzgeber kann auch Förderungshöchstgrenze festlegen (100 Millionen)  will er auch größere Unternehmen einbeziehen, wird er zu erwägen haben, ob der Erwerber neben dem Betriebsvermögen schon vorher oder gleichzeitig weiteres (nicht Betriebs-) Vermögen erhält ! (c) Holler/Loose 2015 31 31

Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer §§ 13a und 13b ErbStG sind auch (teilweise) in ihren Ausgestaltungen verfassungswidrig  begünstigte Vermögensarten (+)  Regelungen über Behaltensfristen (+)  Freistellung von der Lohnsummenregelung für Betriebe mit bis zu 20 Arbeitnehmer (-)  Regelung zum Umfang des schädlichen Verwaltungsvermögens (-) (c) Holler/Loose 2015 32 32

Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer  begünstigte Vermögensarten (+)  25%-Grenze bei Kapitalgesellschaften ist grundsätzlich geeignet aber: Gesetzgeber wird zu erwägen haben, ob nicht auch auf Erwerberseite eine Mindestquote eingeführt werden sollte  unproblematisch, dass bei PersGesellschaften keine Mindestquote gefordert wird  LuF  (genereller Freibrief für Förderung) (c) Holler/Loose 2015 33 33

Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer  Lohnsummenregelung (-)  Die durch die LSR begründete Ungleichbehandlung verfolgt ein legitimes Ziel  Die Bindung an eine Lohnsumme ist auch grds. geeignet, das Ziel zu erreichen aber  Freistellung aller Betriebe mit weniger als 20 Arbeitnehmer verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG  Betriebe mit bis zu 20 AN werden unangemessen privilegiert !! (über 90 % der Betriebe)  gerechtfertigt nur bei kleinen Zahl von Betrieben 34 34

Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer  Verwaltungsvermögen (-)  Freistellung von 50% Verwaltungsvermögen neben dem förderungswürdigen Betriebsvermögen ist weder plausibel noch gerechtfertigt !!  Regelung über junges Verwaltungsvermögen dämpft zwar den Anreiz kurzfristiger Vermögens- verschiebungen… … dies ändert aber nichts an der Unzulänglichkeit der 50%-Regel insgesamt !! (c) Holler/Loose 2015 35 35

Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer  Verwaltungsvermögen (-) Nicht durch Typisierung gerechtfertigt  Gesetzgeber geht schon bei der Verschonung von lediglich 85 % typisierend davon aus, dass nicht förderungswürdiges Vermögen übergeht  daneben ist für die 50%-Regel kein Raum !!  Diese nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung wird dadurch verstärkt, dass das Gesetz Konzernstrukturen zur Verwässerung zulässt !! (c) Holler/Loose 2015 36 36

Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer  Verwaltungsvermögen (-) Die undifferenzierte und unbegrenzte Förderung von Geldvermögen ist gleichheitswidrig  sie steht den Zielen des Gesetzgebers entgegen  der neue § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG ist nicht Gegenstand der Vorlage  Gesetzgeber hat hier großen Typisierungsspielraum (c) Holler/Loose 2015 37 37

Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer  Rechtsfolgen der Verfassungsverstöße  Verfassungswidrigkeit des gesamten Gesetzes  Weitergeltungsanordnung bis zum 30.6.2016  nur deshalb gerechtfertigt, weil Gesetzgeber eine Hauptlücke (Cash-GmbH) bereits geschlossen hat  und die Fortgeltung keinen Vertrauensschutz gegen rückwirkende Verschlechterungen begründet !! 38 38

Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer  Sondervotum RiBVerfG Gaier, Masing, Ri‘inBVerfG Baer  ErbSt soll Konzentration von Vermögen in der Hand weniger vermindern (soziale Gerechtigkeit) 60 % des privaten Vermögens - 1993 bei 18,4 % der Bevölkerung - 2007 bei 10 % der Bevölkerung  Verschonungen des Betriebsvermögens können gerechtfertigt sein, müssen aber tatsächlich zur Erhaltung von Arbeitsplätzen und dem Gemeinwohl erforderlich sein !! (c) Holler/Loose 2015 39 39

Erbrechtsgarantie des Art. 14 GG Eigentum Erbrecht Erblasser u. Erbe: Schutz vor staatlichem Eingriff Gesetzesvorbehalt Sozialstaatsprinzip: Art. 14 I 2, II GG Erbschaftsteuer Übermaßverbot Subsidiarität Schranken-Schranken

Weitreichende Erbschaftsteuerpflicht ( § 2 ErbStG) unbeschränkt erweitert unbeschränkt Wohnsitz Deutsche Erblasser/ Schenker oder und Auslandsauf- enthalt < 5 Jahre Erbe/ Beschenkter Gewöhnlicher Aufenthalt Weltvermögens- prinzip

Weitreichende Erbschaftsteuerpflicht (§ 2 ErbStG) § 2 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG Besteuerung von Stiftungen § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG Inlandsvermögen im Sinne des BewG einschließlich „Ölfelder in der Nordsee“ (§ 2 Abs. 2 ErbStG)

Steuerbare Tatbestände (Überblick) Schenkungsteuer (§ 7 ErbStG) Erbschaftsteuer (§ 3 ErbStG) Schenkung unter Lebenden - Freigebige Zuwendung - Stiftungen/Trust unter Lebenden bzw. deren Auflösung - Abfindungen für einen Erbverzicht u.ä. - Vergleichb.Tatbestände Erwerb von Todes wegen Erbfall Vermächtnis, Pflichtteil Schenkung auf den Todesfall Vergleichb. Tatbestände

Erwerb von Todes wegen (§ 3 I ErbStG) Erbanfall (§ 1922 BGB) Vermächtnis (§§ 2147 ff. BGB) geltend gemachter Pflichtteilsanspruch (§§ 2303 ff. BGB) Schenkung auf den Todesfall (§ 2301 BGB) Vertrag zug. Dritter auf den Todesfall (§§ 330, 331 BGB)

Exkurs: gesetzliche/gewillkürte Erbfolge gesetzliche Erbfolge Erbfolge nach Stämmen (Abkömmlinge) Erbfolge nach Ordnungen Erbrecht des Ehegatten (§ 1931 BGB) Achtung ggf + § 1371 BGB gewillkürte Erbfolge (Erbeinsetzung/Vermächtnis) Testament (§§ 2064 ff. BGB) Erbvertrag (§§ 2274 ff. BGB) Pflichtteilsanspruch (§§ 2303 ff. BGB)

Exkurs: Testament Errichtung Niederschrift beim Notar (§ 2231 BGB) eigenhändig (§ 2247 BGB) Hinterlegung (§ 2248 BGB) Gemeinschaftliches Testament nur Ehegatten / Lebenspartner (§§ 2265 ff. BGB) Widerruf zu Lebzeiten / nach Tod (§ 2271 BGB „Berliner Testament“ (§ 2269 BGB)

Auslegungsfragen Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) oder Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB) ? Fall: E hat in einem Testament seine beiden Söhne A und B je zu 1/2 als Erben eingesetzt. Der Nachlass besteht aus Wertpapieren (Kurswert 2.000.000 €) Anteil an einer GmbH & Co.KG (Verkehrswert 4 Mio. €). Außerdem hat er in dem Testament bestimmt, dass A den Mitunternehmeranteil und B die Wertpapiere erhalten soll.

Auslegungsfragen Rechtsprechung BFH: Teilungsanordnungen sind grds. unbeachtlich, es sei denn, die Teilungsanordnung führt zu einer genauen Eingrenzung der Erbquoten, z.B. dann wenn die zugewiesenen Vermögensgegenstände den Nachlass erschöpfen und kein Wertausgleich vorgesehen ist. Im Lösungsfall?

Entstehung der ErbSt (§ 9 I Nr. 1 ErbStG) Tod des Erblasser ebenso bei - Vermächtnis (§§ 2147 ff. BGB) - Schenkung auf den Todesfall (§ 2301 BGB) - Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall (§§ 330, 331 BGB) Ausnahme Pflichtteilsanspruch (§§ 2303 ff. BGB)  Entstehung mit Geltendmachung (!) (FG München EFG 2005, 1887)

Stichtagsprinzip (§ 9 I Nr. 1 ErbStG) Momentaufnahme Bewertungs-unsicherheiten volatile Börsenwerte Gefahr der Über-/Unterbewertung Berücksichtigung von Verkaufsfällen innerhalb eines kurzen Zeitraums nach dem Stichtag

Stichtagsprinzip (§ 9 I Nr. 1 ErbStG) Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen ? FG München Urteil v. 24.7.2002 4 K 558/02 EFG 2002, 1493 Leitsatz Ein nach dem Erbfall eingetretener Kursverfall vermachter Aktien rechtfertigt grundsätzlich keinen Erlass der Erbschaftsteuer, selbst dann, wenn der Vermächtnisnehmer wegen der ausstehenden Unbedenklichkeitsbescheinigung für den ausländischen Erben nach § 20 Abs. 6 Satz 2 ErbStG erst später darüber verfügen konnte.

Stichtagsprinzip (§ 9 I Nr. 1 ErbStG) Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen ? Sachverhalt Erblasser am 16.5.1999 in München verstorben. Vermächtnis zugunsten der Klägerin: Daimler-Benz-Aktien 6.231 Stück mit einem Kurswert von 90,40 EUR je Aktie bzw. einem Gesamtkurswert des Erwerbs von 1.101.684,62 DM. Alleinerbe wohnte in Österreich und erfüllte das Vermächtnis erst am 13.9.1999 zum Kurswert von 878.300 DM. Klägerin begehrte Erlass der ErbSt-Differenz in Höhe von 106.893 DM.

Abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen BFH-Urteil vom 22.10.2014 II R 4/14 Sachverhalt: - Klägerin erhielt nach Tod ihres Lebensgefährten eine wertgesicherte Leibrente von anfangs monatlich 8.000 DM. - Beschwert waren Sohn und Tochter des Lebensgefährten - Sohn übernahm die Vermächtnisverpflichtung allein und stellte eine Bankbürgschaft in Höhe von 1 Mio. DM. - Klägerin beantragte Jahreswertbesteuerung und entrichtete jeweils am 28. Februar/1. März die fällige Jahressteuer. 53 53

Abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen BFH-Urteil vom 22.10.2014 II R 4/14 Sachverhalt: - 1997/1998 wurde der Sohn zahlungsunfähig. - Rentenzahlungen an die Klägerin wurden bis einschließlich Mai 2005 aus der Bankbürgschaft geleistet, danach nicht mehr. - Im Dezember 2010 beantragte die Klägerin beim FA, die Jahressteuer nach § 23 Abs. 2 ErbStG abzulösen und für die Ablösung den Jahresbetrag mit 0 € anzusetzen. - Das FA lehnte ab und setzte die für die Ablösung zu entrichtende Erbschaftsteuer auf 186.912 € fest. 54 54

Abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen BFH-Urteil vom 22.10.2014 II R 4/14  Wird für eine von Todes wegen erworbene Leibrente nach § 23 Abs. 1 ErbStG die jährliche Besteuerung des Jahreswerts gewählt und fallen die Rentenzahlungen später wegen der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des Verpflichteten aus,  kann eine abweichende Festsetzung der Erbschaftsteuer für die Ablösung der Jahressteuer nach § 23 Abs. 2 ErbStG i.V.m. § 163 Satz 1 AO gerechtfertigt sein-  Entscheidend sind jeweils die Umstände des Einzelfalls 55 55

Ergänzungs-/Ersatztatbestände (§ 3 I ErbStG) Schenkung auf den Todesfall (Nr. 2) Gesellschaftsrechtliche Regelungen auf den Todesfall Vermögensvorteil aufgrund eines Vertrages (Nr. 4) insbes. Lebensversicherungen

Ergänzungs-/Ersatztatbestände (§ 3 II ErbStG) Vermögensübergang auf Stiftung/ausl. Trust (Nr. 1) Erwerb kraft erbrechtlicher Auflage (Nr. 2) (§§ 1940, 2192 ff. BGB) Surrogate/Abfindungen für den Verzicht auf eine erbrechtliche Position (Nrn. 4, 5) Bereicherung aufgrund von Ansprüchen wegen beeinträchtigenden Schenkungen des Erblassers (§§ 2287, 2288 II BGB)

Schenkungen unter Lebenden (§ 7 I ErbStG) Grundtatbestand = Freigebige Zuwendung (Nr. 1) Schenkung i.S. des § 516 I BGB erweitert: schenkungsähnliche Vorgänge Merkmale: objektive Bereicherung des Empfängers auf Kosten des Zuwendenden freigebig = Wille des Zuwendenden zur Bereicherung des Empfängers

Schenkung unter Lebenden (§ 7 I ErbStG) BFH Urteil vom 10.11.2004 II R 44/02 BStBl. II 2005, 188 Mittelbare Grundstücksschenkung - ehebedingte Zuwendung Sagt der Schenker dem Bedachten den für den Kauf eines bestimmten Grundstücks vorgesehenen Geldbetrag vor dem Erwerb des Grundstücks zu und stellt er ihm den Betrag bis zur Tilgung der Kaufpreisschuld zur Verfügung, liegt eine mittelbare Grundstücksschenkung auch dann vor, wenn der Bedachte bereits vor der Überlassung des Geldes Eigentümer des Grundstücks geworden war (Änderung der Rechtsprechung).

Schenkung unter Lebenden (§ 7 I ErbStG) BFH Urteil vom 10.11.2004 II R 44/02 BStBl. II 2005, 188 Unabhängig davon, ob zivilrechtlich eine ehebedingte Zuwendung vorliegt, unterliegen Schenkungen unter Ehegatten der Schenkungsteuer

Gemischte Schenkung (§ 7 I Nr. 1 ErbStG) Teil-Gegenleistung Leistung Schenker Beschenkter Teil-Zuwendung BFH-Rspr. = Verhältnisrechnung: kein Abzug der Teilgegenleistung, sondern quotale Bestimmung des Schenkungsanteils Ansatz eines %-Satzes des Steuerwerts 61

Schenkung unter Auflage (§ 7 I Nr. 2 ErbStG) 1. Zuwendung Schenker Beschenkter Auflage (§ 525 I BGB) Vollziehung der Auflage 2. Zuwendung Dritter BFH-Rspr. unterscheidet: sog. Leistungsauflage = auch aus eigenem Vermögen zu erbringen (wie gemischte Schenkung behandelt) sog. Nutzungs-/Duldungsauflage = Abzug vom Steuerwert 62

Ergänzungs-/Ersatztatbestände (§ 7 ErbStG) Entstehung eines Gesamtguts bei Ehegatten (I Nr. 4) Surrogate/Abfindungen für den Verzicht auf eine erbrechtliche Position schon zu Lebzeiten (I Nr. 5) Gesellschaftsrechtliche Bereicherungstatbestände (V-VII)  Problem: Ausscheiden zu Buchwerten

Entstehung der SchenkSt (§ 9 I Nr. 2 ErbStG) mit Ausführung der Zuwendung entscheidend ist der Zeitpunkt, in dem der Beschenkte im Verhältnis zum Schenker über den Gegenstand frei verfügen kann (s. BFH BStBl. II 2008, 631)

Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs Bereicherungen mit den Steuerwerten ./. Befreiungen i.S.d. §§ 13-13c ErbStG = Vermögensanfall nach Steuerwerten (§ 10 I ErbStG) ./. Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 V ErbStG) = Bereicherung des Erwerbers (Nettoprinzip) ./. ggf. steuerfreier Zugewinnausgleich (§ 5 III ErbStG) + ggf. Hinzuzurechnende Vorerwerbe (§ 14 ErbStG) ./. Persönlicher Freibetrag (§ 16 ErbStG) ./. Besonderer Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG) = Steuerpflichtiger Erwerb

Steuerklassen Steuerklasse I Ehegatten Kinder und Stiefkinder Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen Steuerklasse II Eltern und Voreltern bei Schenkungen Geschwister und deren Abkömmlinge ersten Grades Stiefeltern Schwiegerkinder und Schwiegereltern Geschiedene Ehegatten Steuerklasse III Alle übrigen Erwerber und Zweckzuwendungen

Persönliche Freibeträge 20.000 € 10.300 € bzw. 5.200 € Übrige Personen 100.000 € 51.200 € Eltern/Erwerb von Todes wegen 200.000 € übrige Enkel 400.000 € 205.000 € Kinder/Enkel (bei verstorb. Kindern)‏ 500.000 € 5.200 € Lebenspartner 307.000 € Ehegatten seit 1.1.09 bis 31.12.08 Begünstigte

Vollmengenstaffeltarif Vergleich: Tarif bis 2008/Tarif ab 1.1.2010 Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich Steuersatz in % Alt Neu Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III 52.000 € 75.000 € 7 12 15 17 30 256.000 € 300.000 € 11 20 23 512.000 € 600.000 € 22 25 29 5.113.000 € 6.000.000 € 19 27 35 12.783.000 € 13.000.000 € 32 41 50 25.565.000 € 26.000.000 € 37 40 47 > 25.565.000 € > 26.000.000 € 43 Für das Jahr 2009 war der Tarif der Steuerklasse II/III sogar identisch!

Schenkung unter Auflagen (7 I Nr. 2 ErbStG) Beispiel „Reicher-Onkel-Fall“ Onkel schenkt im Juni 2011 der Nichte ein Mietwohngrund-stück mit einem Grundbesitzwert in Höhe von 750.000 €. Die Nichte übernimmt Verbindlichkeiten in Höhe von 150.000 €. Der Onkel behält sich den Nießbrauch vor (Kapitalwert des Nießbrauchs: 100.000 €)

Schenkung unter Auflagen (7 I Nr. 2 ErbStG) Beispiel: Grundbesitzwert 750.000 € Befreiung nach § 13c ErbStG ./. 75.000 € Verbleiben 675.000 € Gegenleistung 150.000 € Nießbrauch 100.000 € Summe 250.000 € nicht abzugsfähig: 10% 25.000 € abzugsfähig insgesamt 225.000 €

Schenkung unter Auflagen (7 I Nr. 2 ErbStG) Beispiel: 675.000 € ./. 225.000 € Bereicherung 450.000 € pers. Freibetrag ./. 20.000 € stpfl. Erwerb 430.000 € Steuersatz 25% Steuer 107.500 €

Schenkung unter Auflagen (7 I Nr. 2 ErbStG) Weiterführung „Steinreicher-Onkel-Fall“ Onkel schenkt im September 2011 der Nichte ein weiteres Mietwohngrundstück mit einem Grundbesitzwert in Höhe von 900.000 €. Die Nichte übernimmt Verbindlichkeiten in Höhe von 200.000 €. Der Onkel behält sich den Nießbrauch vor (Kapitalwert des Nießbrauchs: 120.000 €) beide Beispiele: DStR 2011, 2002 (Heft 42) gleichlautender Ländererlass BStBl. I 2011, 562

Schenkung unter Auflagen (7 I Nr. 2 ErbStG) Weiterführung: Grundbesitzwert 900.000 € Befreiung nach § 13c ErbStG ./. 90.000 € Verbleiben 810.000 € Gegenleistung 200.000 € Nießbrauch 120.000 € Summe 320.000 € nicht abzugsfähig: 10% 32.000 € abzugsfähig insgesamt 288.000 €

Schenkung unter Auflagen (7 I Nr. 2 ErbStG) Weiterführung: 810.000 € ./. 288.000 € Bereicherung 522.000 € Vorerwerb ! + 450.000 € Gesamterwerb 972.000 € pers. Freibetrag ./. 20.000 € stpfl. Erwerb 952.000 € Steuersatz 30% Steuer 285.600 €

Schenkung unter Auflagen (7 I Nr. 2 ErbStG) Weiterführung: Steuer 285.600 € fiktive ErbSt auf Vorerwerb 107.500 € Steuer September 2011 178.100 € Kontrolle Mindeststeuer (§ 14 I Satz 4 ErbStG) Erwerb September 522.000 € pers. Freibetrag ./. 20.000 € Steuersatz 25% 125.500 €

Sonderfälle § 5 Zugewinnausgleich - genaue Berechnung, wenn Ehegatte kein Erbe (§ 1371 II BGB) - Steuersparmodell ? § 6 Vor- und Nacherbschaft - erbschaftsteuerlich negiert! - aber Abs. 1 Satz 2: Antrag des Nacherben!

Nachlassverbindlichkeiten BFH-Urteile vom 4. 7. 2012 II R 15/11, II R 18/11, II R 19/11, II R 50/11, II R 56/11, - Verschiedene Sachverhalte / Grundproblem: ESt-Nachforderung für das Todesjahr - II R 56/11  Veräußerungsgewinn im Zeitpunkt des Todes - II R 15/11  Eheleute kurz nacheinander in demselben Jahr verstorben

Nachlassverbindlichkeiten BFH:  „Die auf den Erben (entsprechend seiner Quote) entfallenden Abschlusszahlungen für die vom Erblasser herrührenden ESt für das Todesjahr sind gem. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig“ Grundaussagen  späteres „Entstehen“ unerheblich

Nachlassverbindlichkeiten BFH:  anderweitige Rechtslage zu Erstattungsbeträgen unerheblich, weil unterschiedlich geregelt - Rechtsprechung - § 10 Abs. 1 Satz 3   Abs. 5 Nr. 1 ErbStG - „herrühren“

Allgemeiner Bewertungsmaßstab: BVerfG v. 7.11.2006, BVerfGE 117, 1 1. Stufe: Bewertungsgleichmaß als folgerichtige Umsetzung des Belastungsgrundes der ErbSt i.S. einer realitätsgerechten Wertrelation Allgemeiner Bewertungsmaßstab: Verkehrswert 2. Stufe: Zielgenaue Lenkungstatbestände, die gesondert zu rechtfertigen sind

Anforderungen an Lenkungstatbestand - 2. Stufe Sachgerechte Abgrenzung des Kreises der Geförderten (Gebot der Außengerechtigkeit) Gleichheitskonforme Ausgestaltung innerhalb des Kreises der Geförderten (Gebot der Binnengerechtigkeit) Innerer Zusammenhang zwischen der Verwirklichung des Lenkungszwecks und des Ausmaßes des Steuerver-günstigung/Ungleichbehandlung (Gebot der Verhältnis-mäßigkeit) umgesetzt? Vgl. BFH Beschluss v. 27.9.2012 II R 9/11

Steuerfreiheit des selbstgenutzten „Familienheims“ (§ 13 Nr Steuerfreiheit des selbstgenutzten „Familienheims“ (§ 13 Nr. 4a, 4b ErbStG) Ehegatten:  Schenkung und Erbfall - im Erbfall muss Familienheim vom Ehegatten 10 Jahre weiter bewohnt werden Kinder (Enkelkinder)  nur im Erbfall und begrenzt auf 200 qm Wohnfläche (Wirkung eines Freibetrages) Kinder müssen das Familienheim 10 Jahre weiter bewohnen

Bewertungsmaßstäbe Grundvermögen Unbebautes Grundstück Bodenrichtwert x qm Mietwohngrundstück u.a. Bodenwert + Vervielfältiger x Reinertrag EFH/ZFH/ETW Vergleichswerte aus Verkäufen ableitbar Sonst. bebaute Grdstck: Bodenwert + Wert des Gebäudes nach Normal- herstellungskosten (Sachwertverfahren)‏ Gegenbeweis durch Gutachten des Stpfl. möglich

Bewertung: unbebautes Grundstück Vergleichswert = Wert lt. Bodenrichtwertzone, korrigiert bei Abweichung wertbeeinflussender Merkmale (GFZ, Anzahl möglicher Geschosse, Grundstückstiefe, Erschließungsbetragspflicht) nicht erfasst aber: sonstige wertbeeinflussende Merkmale (z.B. Ecklage, Zuschnitt, Altlasten, Lärm-/Geruchsbelästigung) x qm = gemeiner Wert nach § 198 BewG nur Gegenbeweis durch Sachverständigengutachten i.S. § 199 BauGB

Ertragswertmethode (Mietwohngrdstck.) Bodenwert wie ein unbebautes Grdstck (ohne Abschlag!)  zugleich Mindestwert (§ 184 BewG) + Gebäudewert = Gebäudeertragswert (§ 185 BewG) Jahresrohmiete/übliche Miete (§ 186 BewG) ./. Bewirtschaftungskosten (§ 187 BewG) ./. Bodenwertverzinsung (§ 188 BewG) = Gebäudereinertrag x Vervielfältiger abhängig von Rest-ND + Liegenschaftszins, (185 III BewG i.V. Anlage 21) = Zeitrente Summe = Ertragswert (Grundbesitzwert)

Sachwertverfahren (sonstige Gebäude bzw. Auffangbewertungsmethode) Bodenwert wie ein unbebautes Grdstck (ohne Abschlag!)  zugleich Mindestwert (§ 189 BewG) + Gebäudewert = Gebäudesachwert (§ 190 BewG) Flächenpreis (Regelherstellungskosten 2007 = Bundesmittelwerte, Anlage 24 BewG)‏ x Bruttogrundfläche ./. Alterswertminderung (Regel-ND, Anlage 22 BewG) Summe = vorläufiger Sachwert x Wertzahl (= Marktanpassungsfaktor lt. Gutachterausschuss bzw. Anlage 25 BewG) = Grundbesitzwert

Gegenbeweis durch Sachverständigengutachten Berücksichtigung von Baumängeln, -schäden, wirtschaftliche Überalterung (Sachwertverfahren), sonstige den Verkehrswert beeinflussende Tatsächen (Ertragswertverfahren) werden von den Bewertungsverfahren nach BewG nicht erfasst Gutachten ist nach der WertV zu erstellen (§§ 198, 199 I BewG) Stpfl. hat Kosten zu tragen, auch im FG-Verfahren!

Verschonungssubvention für Mietwohngrundstücke Zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke Ansatz nur zu 90% des Verkehrswerts (§ 13c ErbStG) Keine Behaltensfristen! Einbeziehung von Mietwohngrundstücken innerhalb der EU/des EWS

Problem der Unternehmensbewertung Zukunftswert Prognose Komplexität Ertragswertverfahren: Unsicherheiten Kapitalisierungszins nachhaltiger Zukunftsertrag

Bewertung des Betriebsvermögens: früher: Bewertung nach Rechtsform Personengesellschaft: Substanzwert Steuerbilanzwert (mit Ausnahmen) nichtnotierte Kapitalgesellschaft Vergleichsverkauf oder Stuttgarter Verfahren notierte Kapitalgesellschaft Börsenwert ab 1.1.09: rechtsformneutrale Bewertung alle Rechtsformen nach gleichen Bewertungsregeln: Vergleichsverkauf / gemeiner Wert vereinf. Ertragswertverfahren optional anwendbar nur noch Unterscheidung bei KapGes börsennotiert nicht börsennotiert Einzelbewertung alle Aktiva und Passiva Gesamtbewertung einzige Kennzahl, typischerweise Ertrag, Schulden keine Relevanz

Methodenhierarchie (§§ 11 II, 199 BewG) Börsenkurs Kaufpreis unter fremden Dritten (Vergleichswert) Substanzwert (Mindestwert) > Wert nach anerkannter Unternehmensbewertungsmethode Liquidationswert (bei beabsichtigter Liquidation) > Substanzwert Unternehmenswert nach marktüblicher, anerkannter Methode der Unternehmensbewertung im Zweifel: Ertragswertverfahren, Wahlrecht zwischen individueller und vereinfachter Bewertung (§§ 199 ff. BewG)

Vereinfachtes Ertragswertverfahren (§§ 199-203 BewG)‏ ø-Jahresertrag (letzten 3 Jahre) x Kapitalisierungsfaktor (Kehrwert des Kapitalisierungszinses [Basiszins + 4,5%] = aktuell 100: [3,98 +4,5] = 11,79) = Ertragswert ausgenommen: sog. nicht betriebsnotwendiges Vermögen (WG u. Schulden, § 200 II BewG)‏ ausgenommen: Beteiligungen an Ges‘en, die nicht im vereinfachten Ertragswertverfahren bewertet werden (§ 200 III BewG)‏ ausgenommen: sonstige WGer (nebst Schulden), die innerhalb der letzten 2 Jahre eingelegt worden sind (§ 200 IV BewG)‏ diese WGer/Schulden sind eigenständig zum gemeinen Wert zu bewerten (gesonderte Bewertung)‏ WG/Schulden des SonderBV werden ebenfalls gesondert bewertet (§ 97 Ia Nr. 2 BewG)‏

Mängel des Bewertungskonzepts Unsicherheit über die Methodenvielfalt/-hierarchie Substanzwert  Liquidationswert als Mindestwert Fester Kapitalisierungszins (§ 203 I BewG), vergangenheitsbezogene Erträge Keine Konsolidierung mehrstufiger Beteiligungsstrukturen Mangelnde Prinzipientreue bei der Bewertung von Personenunternehmen: Mischung von Gesamt- und Einzelbewertung Unbestimmtheit der Vermögenskategorien: notwendiges – nicht notwendiges BV – Verwaltungsvermögen

Verschonungssubvention: Kreis des begünstigten Unternehmensvermögens (§ 13b I ErbStG)‏ Einzelunternehmen, Anteile an PersGes (MitUnt- Anteile) als Gewerbebetrieb, freiberufl. Praxis, land- u. forstw. Betrieb Anteile an KapGes > 25% (bezogen auf Erben bzw. Schenker) bei Stimmrechtspoolverträgen: Zusammenrechnung der Anteile an KapGes Ausweitung der Begünstigung auf Betriebe u. Gesellschaften, die sich innerhalb der EU bzw. des EWS befinden bzw. residieren

Schädlichkeit von sog. Verwaltungsvermögen > 50% des BV (§ 13b II ErbStG): Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke u.ä. Anteile an KapGes < 25% Beteiligung an Ges´ mit Verwaltungsverm. > 50% Wertpapiere u. wertpapierähnliche Forderungen Kunstgegenstände u.ä. Geldeinlage ?

Verschonungssubvention für Unternehmensvermögen Kleinbetriebsregelung: abschmelzender Freibetrag von 150.000 € (§ 13a II ErbStG)‏ 15% des Betriebsvermögens werden pauschal als „nicht betriebsnotwendig“ eingestuft  sofort steuerpflichtig 85% sind begünstigtes Vermögen (§ 13b IV ErbStG)‏ „Junges Verwaltungsvermögen“ (< 2 Jahre Betriebszuge-hörigkeit) ist nicht begünstigt (§ 13b II 3 ErbStG)‏ Einbeziehung der EU/EWS-Unternehmen

Neuregelung durch Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz § 13b Abs. 2 Nr. 4a ErbStG: Zum Verwaltungsvermögen gehören… 4a. der gemeine Wert des nach Abzug des gemeinen Werts der Schulden verbleibenden Bestands an Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und anderen Forderungen, soweit er 20 Prozent des anzusetzenden Werts des Betriebsvermögens des Betriebs oder der Gesellschaft übersteigt. Satz 1 gilt nicht, wenn die genannten Wirtschaftsgüter dem Hauptzweck des Gewerbebetriebs eines Kreditinstitutes oder eines Finanzdienstleistungsinstitutes im Sinne des § 1 Absatz 1 und 1a des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1162) geändert worden ist, oder eines Versicherungsunternehmens, das der Aufsicht nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. April 2013 (BGBl. I S. 932) geändert worden ist, unterliegt, zuzurechnen sind. Satz 1 gilt ferner nicht für Gesellschaften, deren Hauptzweck in der Finanzierung einer Tätigkeit im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes von verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) besteht;

Versuch zielgenauer Verwirklichung des Lenkungszwecks: Arbeitsplatzsicherung Lohnsumme innerhalb von 5 Jahren nach dem Erwerb > 400% der Ausgangslohnsumme aller EU/EWS-Betriebsstätten  Nachversteuerung spätestens nach 5 Jahren insoweit, als Lohnsumme < 400% Keine Dynamisierung der Ausgangslohnsumme! Ausnahme: Betriebe mit höchstens 20 Arbeitnehmern (mangels Konzernklausel: auch Holding-Ges‘?)

Versuch zielgenauer Verwirklichung des Lenkungszwecks: Verhaftungsregeln Wesentliche Geschäftsgrundlagen u.ä. (§ 13a V ErbStG) müssen 5 Jahre im Betrieb gehalten weren!  Wegfall der Verschonung im Umfang der (Teil-) Veräußerung / Entnahme = Nachversteuerung! Ausnahme: zeitnahe Reinvestition (§ 13a V 3 ErbStG) = Veräußerungserlös wird innerhalb von 6 Monaten in begünstigtes BV investiert, das kein Verwaltungsvermögen ist nur pro rata Schädlichkeit!

Optionale Ausweitung der Verschonungs-subvention für Unternehmensvermögen § 13a VIII ErbStG ermöglicht auf Antrag eine 100%tige Freistellung des Vermögens! aber verschärfte Voraussetzungen: Behaltensfrist beträgt 7 statt 5 Jahre! Mindestlohnsumme beträgt 700% Verwaltungsvermögensgrenze beträgt 10% statt 50%!

Nachversteuerungstatbestände (§ 13a V ErbStG)‏ Veräußerung/Aufgabe des Betriebes, Teilbetriebes, MitUnt- Anteils (auch Insolvenz!) Veräußerung/Entnahme wesentlicher Geschäftsgrundlagen Veräußerung einbringungsgeborener Anteile Veräußerung begünstigter Anteile an KapGes Auflösung begünstigter KapGes Kapitalherabsetzung begünstigter KapGes bei Veräußerung wesentlicher Geschäftsgrundlagen Überentnahmen > 150 TE innerhalb von 5 Jahren Aufhebung von Verfügungsbeschränkungen u. Stimmrechtsbindungen i.S. § 13b I Nr. 3 ErbStG